Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.117
Verfügung vom 24. Mai 2018
Medizinische
Sachverhaltsabklärung aufgrund Beurteilung des RAD genügend
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 29. August
2017 (IV-Akte 4) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an. Zur Behinderung gab sie an, es bestünden seit
dem Jahr 2000 Arthritis und Asthma.
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. IK-Auszug vom
19. September 2017, IV-Akte 11, Auskunft der letzten Arbeitgeberin vom 15.
September 2017, IV-Akte 12) Unterlagen ein. Danach war die Beschwerdeführerin zuletzt
vom 12. Juli 2013 bis 31. August 2017 als Betriebsmitarbeiterin und Raumpflegerin
tätig; letzter Arbeitstag war am 15. März 2017 (IV-Akte 12). Ferner nahm die
Beschwerdegegnerin ärztliche Unterlagen zu den Akten (vgl. u.a. Bericht von Dr.
C____, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, [...], vom 26. September 2017,
IV-Akte 16, Bericht Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 25.
September 2017, mit div. weiteren medizinischen Unterlagen, IV-Akte 19).
b) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom
3. Oktober 2017 den Abschluss der Frühinterventionsmassen mit Ablehnung eines
Leistungsanspruchs (IV-Akte 17) an. Die Versicherte erhob hiergegen Einwand (Schreiben
vom 3. November 2017 sowie vom 15. Dezember 2017, IV-Akten 27 und 30). Der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 17. Januar 2018, 12. April 2018 und am
22. Mai 2018 (IV-Akten 33, 41 und 45, sig. Dr. E____, Facharzt für
Arbeitsmedizin, Umweltmedizin sowie Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM)
Stellung.
c) Am 24. Mai 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 46).
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Juni 2018 beantragt die
Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2018 und die Rückweisung
der Sache zur weiteren Ab-klärung.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2018 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 18. Oktober 2018 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 16.
November 2018 auf eine Duplik.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 24. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 19. Dezember 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2018 (IV-Akte 46)
ist betitelt mit „Abschluss der Frühintervention“. Sie verweist auf eine
fachärztliche Beurteilung sowie die Beurteilung des RAD, wonach kein
Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund
der vorliegenden medizinischen Unterlagen gehe die Beschwerdegegnerin von einer
vollumfänglichen Zumutbarkeit in einer leichten und staubfreien
Verweistätigkeit aus. Da keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung
ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Sinngemäss stützt sich die Verfügung vom 24. Mai 2018 auf Art. 1septies
lit. c der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201). Diese Vorschrift besagt, dass die Frühinterventionsphase beendet
wird „mit der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach
Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG noch auf eine Rente besteht“.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die
Ablehnung weiterer Eingliederungsmassnahmen, sondern gegen die gleichzeitig mit
der Einstellung der Massnahmen verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hat vorgängig zur angefochtenen Verfügung vom
24. Mai 2018 unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten Stellungnahmen des
RAD sowie Unterlagen behandelnder Ärzte und Stellen eingeholt. Gestützt auf die
Äusserungen des RAD hat die Beschwerdegegnerin eine rentenbegründende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit der Versicherten verneint.
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es
grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An
die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).
Ob sich die Verfügung vom 24. Mai 2018 im Rentenpunkt unter medizinisch-theoretischen
Gesichtspunkten halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin hat medizinische Berichte der Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. D____, sowie des behandelnden Rheumatologen, Dr. C____,
zu den Akten genommen. Dr. C____ hat im Verlauf des Vorbescheidverfahrens auch
einen Bericht zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfasst.
Der RAD hat sich zu diesen Schreiben der behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte geäussert
und gelangt zur Einschätzung, es liege bei der Versicherten keine
invaliditätsbegründende gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Nachfolgend sind
die ärztlichen Äusserungen gegeneinander abzuwägen.
3.2.
Zu erörtern sind zunächst die Auswirkungen von Befunden des Atmungsapparates
auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Hausärztin Dr. D____ hatte der Beschwerdeführerin ab 16.
März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100% attestiert
(Bericht vom 19. Mai 2017, IV-Akte 10 S. 11 ff.). Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 16. März 2017 (IV-Akte 10 S. 2) hatte Dr. D____ vermerkt, die Versicherte
dürfe aufgrund ihrer Erkrankung keine staubige Arbeit verrichten. Im Bericht
vom 19. Mai 2017 hatte Dr. D____ als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit Asthma bronchiale diagnostiziert. In diesem Bericht wurde eine
körperlich leichte Verweisungstätigkeit in staubfreier Umgebung als zumutbar
bezeichnet. Dr. D____ hatte dem involvierten Krankentaggeldversicherer mit
ärztlichem Zeugnis vom 4. Juli 2017 (IV-Akte 10 S. 9) sodann mitgeteilt, die
Beschwerdeführerin sei "im Prinzip" ab 1. Juli 2017 für leichte,
gelenkschonende (rheumatische Erkrankung), nicht staubige (Asthma) Arbeit
arbeitsfähig.
Der RAD erwähnt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018
(IV-Akte 33), Dr. D____ habe einen "pneumonischen Infekt" attestiert.
Bei den Akten liegt keine von Dr. D____ selbst verfasste Unterlage dazu. Einzig
einem an Dr. D____ gerichteten Bericht von Dr. C____ vom 6. Juli 2017 (IV-Akte
14 S. 13) ist die Diagnose eines Status nach pneumonischem Infekt im Frühjahr
2017 zu entnehmen. Dieser Bericht erwähnt auch, es sei eine pneumologische
Abklärung im F____spital geplant. Bei den Akten befindet sich ein Bericht der
Medizinischen Klinik/Pulmonologie des F____spitals vom 19. Juli 2017 an Dr. D____
(IV-Akte 14 S. 15, sig. Dr. G____, Oberarzt). Als Hauptdiagnose führt dieser
Bericht saisonales Asthma bronchiale mit allergischer, saisonaler Rhinitis (ES
ca. 2007), bei fortgesetztem Nikotinkonsum sowie Exazerbation im April 2017 an.
Der Bericht erwähnt, die Versicherte habe im April 2017 eine Exazerbation
erlitten. Sie habe zudem teilweise in einer Verpackungsfabrik (Einpacken von
trockenen Pilzen) mit erhöhter Staubbelastung und entsprechenden Symptomen
gearbeitet. Die Versicherte berichte, dass die im März und April aufgetretene
Verschlechterung viel besser sei. In der Nacht habe sie jedoch noch
Hustenbeschwerden. Das F____spital berichtet, die aktuelle Lungenfunktionsprüfung
vom 18. Juli 2017 ergebe eine grenzwertige Restriktion ohne Obstruktion. Die
Diffusionskapazität liege im Normbereich. Bereits anlässlich einer
Erstuntersuchung […] sei dies ähnlich gewesen,
als „eher eine Restriktion mit allenfalls grenzwertiger Obstruktion gesehen
werden konnte“. Die Auskultation ergebe ein normales Atemgeräusch mit auch
normalen Herztönen, keine Geräusche. Die Symptomatik spreche dafür, dass das
Asthma in der Hauptallergiezeit im März und April wieder exazerbiert sei. Ob
die Tätigkeit bei der Verpackung von trockenen Pilzen mitverantwortlich sei, lasse
sich nicht sagen. Nach intensiver inhalativer Therapie zeige sich die Lungenfunktionsprüfung
nahezu normalisiert. Klare Hinweise für eine COPD (= chronische obstruktive
Lungenerkrankung) lägen auch aktuell nicht vor.
Der RAD hält in Einklang mit den angeführten bzw. erörterten
Arztberichten fest, Dr. C____ habe anlässlich seiner Untersuchung am 4. April
2017 lediglich von einem abklingenden pneumonischen Infekt gemäss Angaben der
Hausärztin berichtet (residuell asthmoide Beschwerden). Dr. C____ selbst seien
keine höhergradigen Atemwegs- bzw. Lungenbeschwerden aufgefallen. Die
pneumologische Abklärung im F____spital vom 18. Juli 2017 habe lediglich das
bekannte saisonale Asthma bronchiale bestätigt, welches seit 2007 bekannt sei
und bisher die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt habe. Die Pneumologen
stellten ausser einer leichten Restriktion keine Obstruktion fest, auch keine
COPD. Das sei auch vor 5 Jahren ähnlich gewesen. Die Beschwerden seien mehr
durch den intensiven Zigarettenkonsum bedingt.
Der RAD bezeichnet dies als „nachvollziehbar“, denn die
Versicherte rauche auch weiterhin. Weiter folgert der RAD aus den angeführten
Arztberichten, dass eine Einschränkung der Beschwerdeführerin auch für die bisherige
Tätigkeit als Verpackerin von Seiten der Atemwege nicht begründbar sei, zumal
die Versicherte eine Staubschutzmaske tragen könne, sollte tatsächlich der
trockene Pilzstaub asthmatische Beschwerden auslösen.
Die Aktenlage gibt keinen Anlass zu auch nur geringen Zweifeln
an den Schlussfolgerungen des RAD, sodass die Beschwerdegegnerin hierauf mit
Bezug auf die Auswirkungen von Atemwegserkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit
ohne ergänzendes Gutachten abstellen durfte.
3.3.
Sodann äussert sich der RAD zu der mit einer rheumatoiden Arthritis in
Zusammenhang stehenden Symptomatik sowie zu weiteren, den Bewegungsapparat
betreffenden Befunden.
3.3.1. Der RAD hält in der Stellungnahme vom 17. Januar 2018
(IV-Akte 33) fest, die rheumatoide Arthritis sei seit Jahren bekannt,
medikamentös gut behandelt und es lägen bis heute keine erosiven Gelenkschäden
vor. Die Versicherte habe damit bisher voll arbeiten können. Der RAD verweist
auf den Bericht von Dr. C____ vom 5. April 2017 (IV-Akte 10 S. 15 f.), wonach
er am 4. April 2017 wenig muskuloskelettale Beschwerden habe feststellen
können. Daneben habe er eine wahrscheinlich degenerative Epicondylopathie am
rechten Ellenbogen und leichte Rotatorenmanschettenbeschwerden erhoben. Der RAD
folgert daraus, von rheumatologischer Seite bestehe kein Grund für eine
Krankschreibung für die überwiegend leichten Arbeiten als Verpackerin. Der RAD
verweist in diesem Zusammenhang darauf, die Versicherte habe vom 12. Juli 2013
bis zum 14. März 2017 als Verpackerin im Akkord im Pensum von 90% gearbeitet.
Die Tätigkeit werde vom Arbeitgeber als überwiegend leicht, manchmal mit Heben
und Tragen von Gewichten zwischen 15-25 kg beschrieben. Weiter legt der RAD
dar, in einem weiteren Bericht vom 6. Juli 2017 (IV-Akte 14 S. 13 f.) an Dr. D____
habe Dr. C____ wiederholt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer
Sicht weitgehend beschwerdefrei und zufrieden sei. Es bestünden noch leichte,
wahrscheinlich degenerative rotatorenmanschettentendopathische Schmerzen an der
rechten Schulter. Jedoch fänden sich an den Händen kaum mehr Beschwerden. Ein
weiterer Bericht von Dr. C____ vom 26. September 2017 (IV-Akte 16) habe erneut weitgehende
Beschwerdefreiheit von rheumatologischer Seite bestätigt. Wörtlich habe Dr. C____
dargelegt, zu „Handen IV ist sicherlich eine etwas reduzierte Belastbarkeit des
Bewegungsapparates, insbesondere des Schultergürtel-Nackenbereichs und der
Hände zu vermerken, eine höhergradige Invalidisierung erscheint jedoch kaum
attestierbar“.
3.3.2. Auf Anfrage des Rechtsvertreters der Versicherten im
Vorbescheidverfahren attestierte Dr. C____ dann im Bericht vom 29. November
2017 bei „weiterhin inaktivem rheumatisch-arthritischem Leiden“ eine 20-40 %ige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 39). Dr. C____ verweist nun auf eine
bildgebende Abklärung des oberen Achsenskeletts und des Schultergürtelbereichs,
welche nach seiner Einschätzung deutliche degenerative Veränderungen gezeigt
habe. Diese Veränderungen seien unabhängig vom aktuell unter Medikation
weiterhin inaktiven rheumatisch-arthritischen Leiden. Dr. C____ äussert die Vermutung,
eine Arbeitsfähigkeit sei nur für ein noch engeres Spektrum von Tätigkeiten mit
leichter Charakteristik möglich; er könne jedoch das genaue Ausmass aus rein
therapeutischer Perspektive nicht einschätzen. Eine gewisse Reduktion der
Leistungsfähigkeit in Bezug auf Leistungsvolumen wie Leistungsgeschwindigkeit
dürfte aber auch in angepasster Tätigkeit anzunehmen sein, wohl im Bereich von
20 bis 40 %. Präziser könne Dr. C____ dies aus seiner Perspektive nicht fassen,
dies müsse allenfalls gutachterlich beurteilt werden. Es sei wohl insgesamt
auch auf „nicht-klinische rehabilitationshindernde Kontextfaktoren zu verweisen
wie Alter, Sprache und Ausbildung."
Der RAD hat hierzu mit seiner Stellungnahme vom 12. April 2018 die
bildgebenden Befunde angefordert. Nach deren Eingang äussert sich der RAD
nochmals am 22. Mai 2018 (IV-Akte 45). Der RAD hält fest, die Aufnahmen der HWS
(ap/lateral und Denszielaufnahme mit Funktionsaufnahmen und MR HWS vom 8.
November 2017) zeigten altersentsprechende degenerative Veränderungen, wobei
ausser einer leichten Bewegungseinschränkung keine relevanten klinisch
funktionellen Beschränkungen beschrieben seien und klinisch auch keine
Wurzelkompressionen bestünden. Eine MR-Arthrographie des Schultergelenks rechts
vom 15. November 2017 zeige lediglich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne
rechts ohne sichere Hinweise auf eine Ruptur oder Teilruptur. Es bestehe ein
„etwas nach lateral abfallendes Akromion“, möglicherweise ein Impingement
verursachend. Der RAD hält fest, ein Impingement sei klinisch beschrieben. Das
schränke die Arbeitsfähigkeit als Verpackerin aber nicht ein. Bereits eine
Sonographie samt Röntgenbild vom 29. September 2015 (Institut H____) zeige
diese Befunde des Schulterbereiches mit nur geringen tendopathischen
Sehnenveränderungen rechts ohne bursitische Reizungen und ohne Omarthritiszeichen.
Der RAD kommt gestützt auf die bildgebende Dokumentation zum
Schluss, die Aussage von Dr. C____ in seinem Bericht vom 29. November 2017, eine
bildgebende Abklärung des oberen Achsenskeletts und des Schultergürtelbereichs
habe "sehr deutliche degenerative Veränderungen gezeigt", sei in Bezug
auf die HWS zwar richtig, in Bezug auf die Schulter dagegen nicht.
Der RAD hält fest, die Äusserung von Dr. C____, angesichts der
von ihm erhobenen Befunde bestehe eine Arbeitsfähigkeit nur für ein noch
engeres Spektrum von Tätigkeiten mit leichter Charakteristik und auch dies in
reduziertem Umfang, sei nicht beweistauglich, weil Dr. C____ sie mit der Bemerkung
ergänze, er könne das genaue Ausmass aus rein therapeutischer Perspektive nicht
einschätzen. Diese Feststellung des RAD ist nachvollziehbar; sie wird vom RAD
schlüssig damit näher begründet, die auch seitens des RAD nicht übersehenen degenerativen
Veränderungen an der HWS entstünden „nicht von heute auf morgen“. Sie bestanden
somit auch zu einem Zeitpunkt, als auch Dr. C____ (vgl. Schreiben vom 26.
September 2017, IV-Akte 16) aus rheumatologischer Sicht zwar eine etwas
reduzierte Belastbarkeit des Bewegungsapparates, insbesondere des
Schultergürtel-Nackenbereichs und der Hände zu vermerkt hatte, jedoch von einer
höhergradigen Invalidisierung Abstand genommen hatte. Zutreffend bemerkt der
RAD, akute Wurzelkompressionen mit sensomotorischen Ausfällen an den oberen
Extremitäten seien auch aktuell nicht beschrieben. Zu folgen ist auch der
Feststellung des RAD, die letzte Beurteilung von Dr. C____ gemäss Bericht vom
29. November 2017 stehe in Widerspruch zu seinen früheren Darstellungen, mit
welchen er keine erheblichen Einschränkungen für leichte Arbeiten angenommen
hatte. Ebenso ist der Auffassung des RAD zu folgen, dass angesichts der
vorstehend erörterten medizinischen Sachlage kein Gutachten erforderlich ist.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin auch mit Blick auf
Erkrankungen des Bewegungsapparates eine rentenbegründende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu Recht verneint.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 24. Mai 2018 gestützt auf
Art. 1septies lit. c IVV die Frühinterventionsphase beendet und
festgestellt hat, weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8
Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG noch auf eine Rente bestehe. Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.
5.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Verbeiständung
bewilligt. Ihrem Vertreter ist daher ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars
geht das Gericht von der Faustregel aus, dass für durchschnittliche Verfahren
zur Überprüfung von Invalidenrenten ein Honorar von CHF 2'650.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Dieser Ansatz erhöht sich bei komplizierten
und reduziert sich bei einfachen Verfahren. Vorliegend handelt es sich um einen
durchschnittlichen Fall. Ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) erscheint daher als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokat, [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: