Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.208
ENTSCHEID
vom 19.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. November 2018
betreffend Besuchsbewilligung
Sachverhalt
Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 wurde B____, der minderjährigen
Tochter des sich in Untersuchungshaft befindenden A____, die Besuchsbewilligung
„aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr“ vorläufig nicht erteilt.
Dagegen hat A____
mit Eingaben vom 20. November und 3. Dezember 2018 Beschwerde eingereicht. Er
beantragt die Aufhebung der Verfügung und die sofortige Ausstellung einer
Besuchsbewilligung für B____, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren sei. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 beantragt die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Strafakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs.
1 StPO). Am 15. November 2018 teilte der Sachbearbeiter B____ schriftlich
mit, dass ihrem Antrag auf Erteilung einer Besuchsbewilligung wegen
Kollusionsgefahr bis auf weiteres nicht entsprochen werden könne. Mit Verfügung
vom 27. November 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft mit formeller Verfügung
dem Rechtsvertreter von A____, dass wegen Kollusionsgefahr vorläufig keine
Besuchsbewilligung für die Tochter B____ ausgestellt werde. A____ hat mit
schriftlichen und begründeten Eingaben vom 23. November und 3. Dezember 2018
dagegen Beschwerde eingereicht. Fristauslösend ist die Zustellung an den
Rechtsvertreter des A____. Die Frist und die Form sind mit den beiden Eingaben
in jedem Fall eingehalten.
1.2 Adressatin
der angefochtenen Verfügung ist B____. Da mit der angefochtenen Verfügung
Besuche beim Beschwerdeführer verweigert werden, hat auch er ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. an einer Erteilung der
Besuchsbewilligung und ist folglich gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen
Betrugs im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen für Mobiltelefone
und dem Erwerb von Kreditkarten für bestimmte Kaufhäuser. Ausgelöst wurde das
Strafverfahren durch die Anzeigeerstatterin [...], welche der Polizei
mitteilte, dass sie in eigenen Namen aber im Interesse und Nutzen von A____
solche Verträge abgeschlossen habe. Dreh- und Angelpunkt für das Anwerben von
Personen, die zwar im eignem Namen aber für den Beschwerdeführer Kauf- und
Kreditverträge abgeschlossen haben, soll die Tochter des Beschwerdeführers, B____,
sein (Polizeirapport vom 5. September 2018 S. 4). Gegen B____ ist gemäss den
Akten ebenfalls ein Strafverfahren bei der Jugendanwaltschaft eingeleitet worden.
Die vollständigen Akten der Jugendanwaltschaft liegen dem Appellationsgericht
nicht vor.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet das Ablehnen der Besuchsbewilligung mit dem
Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Die dem Beschwerdeführer und seiner Tochter
vorgeworfenen Tathandlungen stünden in einem engen Zusammenhang. Es sei deshalb
dringend zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer über B____ auf die teilweise
noch nicht oder erneut zu befragenden Kolleginnen und Kollegen der Tochter,
welche für den Beschwerdeführer für den Abschluss von Verträgen angeworben worden
seien, Einfluss nehmen könne. Diese Gefahr könne nur gebannt werden, wenn der
Kontakt zwischen Vater und Tochter auf den zu kontrollierenden Briefverkehr
reduziert werde. Aufgrund der Unmittelbarkeit eines Besuchkontakts sei auch bei
Anwesenheit einer Kontrollperson während des Besuchs die Möglichkeit von
verfahrensschädigenden Anweisungen und Wortwechseln nicht auszuschliessen.
2.3 Nach
Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235
StPO ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Die
strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen
Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die
Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die
Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der
Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt
(Art. 235 Abs. 2 StPO). Solange akute Verdunkelungsgefahr besteht, kann eine
Haftbesuchsbewilligung - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen
Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden (BGer 1B_107/2017 vom 12.
April 2017 E. 3.2.). Das Besuchsrecht von Untersuchungs-und
Sicherheitsgefangenen unterliegt mit Rücksicht auf den Haftzweck und die
Ordnung und Sicherheit der Haftanstalt Einschränkungen. Als Besucher sind –
soweit vorhanden – vorab die Angehörigen des Gefangenen zuzulassen (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 235 n 37). Die Besuche
von Angehörigen, welche Bestandteil des grundrechtlich geschützten Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) sind, sind nicht übermässig einzuschränken.
2.4 Gemäss
der Anzeigestellerin soll es sich (nebst anderen) bei weiteren in die zu
untersuchenden Vorfälle involvierten Personen um [...], den Freund von B____, und
um [...], eine offenbar B____ aber auch A____ nahestehende Freundin der
Familie, sowie um weitere Kolleginnen und Kollegen von B____ handeln (Polizeirapport
vom 5. September 2018 S. 4). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen,
dass auf Grund der teils sehr engen Beziehungen der Tochter zu diesen Personen
entsprechende Kontakte bereits stattgefunden haben. Im Falle der […] ist dies
sogar belegt, da diese selbst dem Beschwerdeführer in einem Brief ins Gefängnis
vom 4. Dezember 2018 mitteilt, dass sie B____ beinahe täglich sehe. Aus
der in den Akten befindlichen Briefpost von B____ an den Beschwerdeführer
selbst erhellt ausserdem, dass die Tochter den Vater geradezu vergöttert und
die Ereignisse zumindest ihm gegenüber nicht kritisch hinterfragt. So bringt
sie zum Ausdruck, wie sehr sie ihn liebe und dass er „das alles nicht verdient“
(Brief von 22. November 2018). An ihrer Einvernahme am 30. Oktober 2018
streitet B____ einen Kontakt zwischen der Anzeigestellerin und dem
Beschwerdeführer ab und behauptet, von den durch ihren Freund, [...], für den
Beschwerdeführer abgeschlossenen Verträgen bzw. den daraus resultierenden
Forderungen und Mahnungen nichts zu wissen. Auch teilte sie dem befragenden Jugendkommissär
mit, er sei „an der falschen Adresse“, wenn er schlecht über ihren Vater reden
wolle (Einvernahme vom 30. Oktober 2018 S. 3 f.). Angesichts
dieses sehr engen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und B____ und der
aktenkundigen Haltung von B____ in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer
laufende Strafuntersuchung erscheint es naheliegend, dass B____ nichts
unterlassen wird, um das Verfahren für den Beschwerdeführer und für sich selbst
günstig beeinflussen zu können. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass
sie längstens von sich aus Kontakt zu bereits einvernommenen oder weiteren
möglichen Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen aufgenommen hat und
selbständig auf diese einwirkt. Aus den Akten ergeht jedenfalls nicht, dass B____
seitens der Jugendstaatsanwaltschaft ein Kontaktverbot zu gewissen Personen
auferlegt worden ist. Dass der überwachte Kontakt zum Beschwerdeführer diese
real bestehende Gefahr zu verschärfen vermag, ist nicht ersichtlich, zumal der
Gefahr von Instruktionen durch den Beschwerdeführer durch die Anwesenheit einer
Aufsichtsperson und einem Verbot, sich über das Strafverfahren zu unterhalten, entgegengewirkt
werden kann. Sinnvoll dürfte auch die Auflage sein, dass Gespräche einzig auf
Deutsch geführt werden dürfen. Dasselbe hat auch für die Befürchtung zu gelten,
dass der Beschwerdeführer und B____ die Besuche für direkte Absprachen nutzen
könnten, zu gelten. Ohnehin ist B____ von der Jugendstaatsanwaltschaft bereits
einmal einvernommen worden (Einvernahme vom 30. Oktober 2018) und hat auch […]
bereits ausgesagt (Einvernahme vom 30. Oktober 2018). Eine akute
Verdunkelungsgefahr liegt jedenfalls nicht (mehr) vor. Die gänzliche
Verweigerung von Besuchen erweist sich vor diesem Hintergrund in jedem Fall als
unverhältnismässig. Die Verfügung ist deshalb aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft ist gehalten, B____ die Bewilligung für Besuche beim
Beschwerdeführer auszustellen, wobei es ihr freisteht, diese mit Auflagen zu
verbinden.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben. Da der
Beschwerdeführer die Rechtsschrift selbst verfasst hat, sind ihm keine zu
entschädigenden Anwaltskosten entstanden. Über die beantragte unentgeltliche
Prozessführung wird deshalb nicht befunden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
27. November 2018 ist aufzuheben und es ist B____ eine Bewilligung für Besuche
beim Beschwerdeführer auszustellen.
Diese Verfügung wird der
Staatsanwaltschaft vorab der postalischen Zustellung per Fax mitgeteilt.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
B____
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.