Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.212
Verfügung vom 29. September
2017
Ausrichtung einer Invalidenrente
gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten
Tatsachen
I.
a)
Die 1970 geborene Beschwerdeführerin hat eine Lehre im Verkauf gemacht und
anschliessend viele Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Ihre letzte Anstellung
beim C____ wurde ihr vom Arbeitgeber Anfang 2016 gekündigt. Seither ist sie
arbeitslos (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV], S. 6 f., Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 16, und Lebenslauf
mit Beilagen, IV-Akte 13).
b)
Im Juni 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe einer seit
2015 bestehenden Temporallappenepilepsie zum Bezug von Leistungen der IV an
(IV-Akte 1). Insbesondere gab sie eine polydisziplinäre Begutachtung in
Auftrag, die über SuisseMED@P der Gutachterstelle D____ (nachfolgend: D____)
zugeteilt wurde (vgl. E-Mail vom 17. Oktober 2016, IV-Akte 29). In
ihrem Gutachten vom 9. Januar 2017 kamen die Gutachter aus den Disziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, im
Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80%, vollschichtig realisierbar
(IV-Akte 34, S. 21).
c)
Im Wesentlichen gestützt auf das erwähnte Gutachten, teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Februar
2017 mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren aufgrund eines nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 21% abzuweisen (IV-Akte 39). Dagegen
erhob die Sozialhilfe [...] am 9. Mai 2017 Einwand (IV-Akte 50). Nach
der Einholung weiterer medizinischer Unterlagen, hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 29. September 2017 an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 60).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2012 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
29. September 2017 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Im Rahmen der Beschwerdebegründung
wird zudem für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, dass ein
Leistungsentscheid gestützt auf die Behandler nicht möglich sei, die Anordnung
eines Gerichtsgutachtens und erst subeventualiter die Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin beantragt.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ein
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ab August 2017
anzuerkennen.
c)
Mit Replik vom 30. Mai 2018 und Duplik vom 29. Juni 2018
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. September 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung vom
29. September 2017 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente. Sie begründete dies mit einem nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 21%. In medizinscher Hinsicht stützte sie sich im
Wesentlichen auf das erwähnte Gutachten der Gutachterstelle D____ vom 9. Januar
2017 (IV-Akte 34). Anlässlich des Beschwerdeverfahrens holte sie eine
ergänzende Stellungnahme der Gutachterstelle ein (Schreiben vom 9. Januar
2018, IV-Akte 71). Gestützt darauf beantragt sie dem Gericht nun, der
Beschwerdeführerin ab August 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Gutachten der Gutachterstelle
D____ bilde ihren psychischen und neurologischen, inklusive den
neuropsychologischen Gesundheitszustand nicht abschliessend ab. Es seien ihr
daher gestützt auf die Berichte der Memory Clinic des E____Spitals und der behandelnden
Ärzte Leistungen zuzusprechen. Falls dies nicht möglich sein sollte, seien
weitere Abklärungen durchzuführen. Hinsichtlich der Berechnung des
Invaliditätsgrads beantragt die Beschwerdeführerin überdies die Neuberechnung
des Valideneinkommens.
2.3.
Streitig sind die Höhe und der Beginn des Rentenanspruchs der
Beschwerdeführerin.
3.1.
Eine versicherte Person hat
nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung,
wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von
Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens
40% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%
und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28
Abs. 2 IVG).
3.2.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (für die Untersuchungspflicht
des Sozialversicherungsgerichts vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Was
notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen
sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger
hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE
122 V 157, 160 E. 1b). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen
veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.3.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt
die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
125 V 351, 352 E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder
Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem
unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben
sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ primär auf die Behandlung
zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren
Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.1.
4.1.1 In dem der angefochtenen Verfügung vom 29. September
2017 zugrunde liegenden Gutachten vom 9. Januar 2017 stellten Dr. F____,
FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. G____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. H____, FMH Neurologie, der Gutachterstelle D____
folgende Diagnosen (IV-Akte 34, S. 19):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Partielle
Epilepsie mit einfach(?)- und komplex-fokalen Anfällen (ICD-10 G40.2) unklarer
Ursache
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Metabolisches
Syndrom (ICD-10 E88 9)
Obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31)
Leichte
obstruktive Ventilationsstörung mit asthmatischer Komponente anamnestisch (ICD-10
R94.2)
Status nach
Nikotinabusus Leberwerterhöhung (ICD-10 R74.8)
Status nach
möglicher transient-ischämischer Attacke mit sensomotorischer Hemisymptomatik
links 2008 (ICD-10 G45.12)
Kernspintomographisch
Läsion im Kleinhirn rechts (ED 01/2015) (ICD-10 R90.8), Zufallsbefund
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kamen sie zum Schluss, bei
der Beschwerdeführerin bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die
bisherige Tätigkeit als Verkäuferin/Detailhandelsangestellte und für andere
Tätigkeiten mit Publikumskontakt. Gemäss den Akten bestehe diese
Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2016. Für eine angepasste Tätigkeit ohne
Publikumskontakt bestehe seit Dezember 2016 eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 80%, vollschichtig realisierbar. Dabei attestierte der
psychiatrische Gutachter eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(aufgrund der depressiven Störung) und der neurologische Gutachter attestierte
eine solche von 20%. Vorangehend könne in Verweistätigkeiten arbiträr von
Februar bis November 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50% angenommen werden.
Medizinische und berufliche Massnahmen seien zu empfehlen (IV-Akte 34,
S. 20 f.).
4.1.2 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 9. Januar
2018 (unterzeichnet vom rheumatologischen Gutachter Dr. H____ und vom
ärztlichen Leiter der Gutachterstelle; IV-Akte 71) hielt die Gutachterstelle
D____ zunächst fest, es handle sich vorliegend um eine Neubeurteilung, nicht um
eine Rück- oder Ergänzungsfrage. Im Weiteren setzte sie sich mit verschiedenen
vorhergehenden Berichten auseinander. Unter Bezugnahme auf die neuere
Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. I____, Spezialarzt FMH Neurologie,
und der Memory Clinic kam sie zum Schluss, bei geringgradiger Erhöhung der
Anfallsfrequenz und leichter Verminderung der kognitiven Belastbarkeit könne ab
August 2017 von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit von 60% (vorher 80%) ausgegangen werden.
4.2.
Das Gutachten der Gutachterstelle D____ vom 9. Januar
2017 (IV-Akte 34) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch
die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt. Die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet
und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei
allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss
BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418)
wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 34, S. 12 ff.). In formaler
Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125
V 351, 353 E. 3b/bb). Darauf ist im Folgenden einzugehen.
4.3.
4.3.1 In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten macht die
Beschwerdeführerin namentlich geltend, es bestünden deutliche Diskrepanzen
zwischen der gutachterlichen Beurteilung und jener der behandelnden Ärzte. Ausserdem
habe der Gutachter keine fremdanamnestischen Angaben beim Ehemann eingeholt.
Das Gutachten bilde den psychischen Gesundheitszustand inklusive der neuropsychologischen
Einschränkungen nicht vollständig ab, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt
werden könne.
4.3.2 Die behandelnde Ärztin Dr. J____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie und lic. phil. K____, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP, diagnostizierten im Bericht vom 8. August 2016
(IV-Akte 21) eine rezidivierende depressive Störung (ED 2007), gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) ‑ im Rahmen einer linksseitigen
Temporallappenepilepsie mit einfach und komplex fokalen Anfällen (ED 2007) ‑
und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit perfektionistischen und
altruistischen Anteilen, alles mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (a.a.O.,
S. 2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die
Beschwerdeführerin sei motiviert, 100% zu arbeiten und sei offen für eine
berufliche Umschulung. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr die Arbeit im Verkauf
mit Kundenkontakt nicht mehr zumutbar. Sie erklärten, eine berufliche
Umschulung würden sie befürworten, von einem 100%igen Arbeitspensum sei
hingegen dringend abzuraten. Empfehlenswert sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit,
z.B. im geschützten Bereich ohne Kundenkontakt zu maximal 50%. Mit einem
höheren Arbeitspensum würde sich die Beschwerdeführerin zu sehr unter Druck
setzen, um die geforderten Leistungen zu erreichen, sodass vermehrte
epileptische Anfälle und damit verbunden eine höhere Depressivität aufgrund von
Überforderung wahrscheinlich wären (a.a.O., S. 4 f.).
Im Bericht vom 16. Mai 2018 (Replikbeilage / IV-Akte 78,
S. 19 f.) bestätigten Dr. J____ und Dr. phil. L____,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, die bereits gestellten Diagnosen im
Wesentlichen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten sie nun aber aus, die
Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Einschränkung ihren Alltag nicht ohne
Hilfe ihres Ehemannes bewältigen, der die Einkäufe, einen Grossteil des
Haushaltes sowie wichtige Aufgaben wie die Bezahlung von Rechnungen und den Informationsaustausch
mit amtlichen Stellen und Ärzten übernehme. Eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine Arbeitsstelle, welche ihre
Einschränkungen berücksichtige, finde sich auf dem zweiten Arbeitsmarkt, das
heisst in einem geschützten Arbeitsplatz ohne Leistungsanforderungen und Druck.
Die Beschwerdeführerin sei daher zu 100% arbeitsunfähig. Diese Beurteilung
betreffe den Zeitraum vom 23. Mai 2017 bis zum 15. Mai 2018
(S. 2 des Berichts).
4.3.3 In neuropsychologischer Hinsicht finden sich in den
Akten einerseits Berichte der Memory Clinic des E____Spitals, andererseits
Berichte der auf Epilepsie spezialisierten Klinik M____. Die Memory Clinic
stellte in ihrem neueren Bericht vom 28. August 2017 folgende Diagnosen
(IV-Akte 56, S. 5):
-
Leichte Aufmerksamkeitsstörung
(OSM-5: mild neurocognitive disorder) mit deutlich reduzierter kognitiver Belastbarkeit,
am ehesten im Rahmen von Diagnose 2, möglicherweise verstärkt durch
Diagnose 3
-
Linksseitige Temporallappenepilepsie
mit einfachen und komplexen fokalen Anfällen, ED 2007
-
Mittelschweres obstruktives
Schlafapnoesyndrom ‑ seit ein paar Jahren unter CPAP-Therapie
-
Rezidivierende depressive Störung, ES
2007 ‑ aktuell leichte depressive Episode nach ICD-10 unter Cipralex 10mg/d
und Psychotherapie
Diese entsprechen grundsätzlich den Diagnosen, welche die
Memory Clinic in ihrem Bericht vom 6. Juni 2016 (IV-Akte 8,
S. 12) aufführte. Die Psychologen der Memory Clinic berichteten im
aktuelleren Bericht von Leistungseinbussen in vereinzelten Aspekten der Aufmerksamkeit
und der Visuokonstruktion, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. Mai
2016 (vgl. den Bericht vom 6. Juni 2016, IV-Akte 8, S. 12 ff.)
in der Memory Clinic. Die kognitive Belastbarkeit erachteten sie als deutlich
reduziert. Sie kamen zum Schluss, dass die Kriterien einer leichten depressiven
Episode gemäss ICD-10 erfüllt seien und insgesamt testpsychologisch eine
leichte Aufmerksamkeitsstörung mit deutlich reduzierter kognitiver
Belastbarkeit bestehe, welche nachvollziehbar im Alltag zu Leistungseinbussen
und damit verbunden einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führe. Sie gingen
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf aus
(IV-Akte 56, S. 7 f.).
Auch die Klinik M____ berichtete über eine Beeinträchtigung
gewisser kognitiver Funktionen, insbesondere bezogen auf das Gedächtnis. Die
dortigen Neuropsychologen erklärten, die neuropsychologischen Befunde wiesen auf
eine mittelschwere kognitive Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
hin. Aufgrund der fehlenden Anfallsfreiheit attestierten sie der
Beschwerdeführerin klare Einschränkungen in der Tätigkeit als Verkäuferin mit
Kundenkontakt und erachteten ihre Arbeitsfähigkeit als zu 50% eingeschränkt
(Berichte vom 25. April 2018 und vom 18. Mai 2018, in den
Replikbeilagen / IV-Akte 78, S. 5 f. und S. 13 ff.).
4.3.4 Zum vor dem Gutachten von Dr. J____ und lic. phil.
K____ verfassten Bericht vom 8. August 2016 (IV-Akte 21) nahm der
psychiatrische Gutachter Stellung. Er erklärte, eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit
könne nicht übernommen werden. Zum einen weil die bisherige Therapie zu einer
Teilremission geführt habe, sodass der gegenwärtige Zustand als höchstens
leichtgradige Episode einzustufen sei. Zum andern müssten die
Arbeitsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, die ohne Kundenkontakt zu
bewältigen wären, noch detaillierter ausgelotet werden. Die kognitiven
Einschränkungen seien von der Memory Clinic geprüft worden, welche eine leichte
Aufmerksamkeitsstörung festgestellt habe. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
Epilepsie werde im neurologischen Teilgutachten separat beurteilt (Gutachten, IV-Akte 34,
S. 12). Diese Ausführungen des psychiatrischen Gutachters sind nachvollziehbar.
Während die Gutachter ab August 2017 insgesamt nur noch von
einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen (ergänzende Stellungnahme vom
9. Januar 2018, IV-Akte 71; vgl. E. 4.1.2), gehen Dr. J____
und Dr. phil. L____ in diesem Zeitraum von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit aus (Bericht vom 16. Mai 2018, Replikbeilage /
IV-Akte 78, S. 19; vgl. E. 4.3.2). Die Klinik M____ hingegen
attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
(vgl. E. 4.3.3). Diese Divergenzen müssen mangels klarer anderslautender
Hinweise als unterschiedliche Beurteilung desselben Zustands durch die
behandelnden Ärzte und die Gutachter verstanden werden. Dabei ist anzumerken,
dass die Gutachter im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten eine
Standardindikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 durchgeführt haben. Es
ist nicht ungewöhnlich, dass die Beurteilung der Gutachter und jene der
behandelnden Ärzte bzw. Ärztinnen nicht absolut identisch sind. Wie unter
E. 3.3. ausgeführt, geht die Beurteilung der Gutachter in solchen Fällen
vor, sofern an dessen Beweistauglichkeit keine konkreten Zweifel bestehen. Dies
ist auch vorliegend der Fall. Aus keinem der Berichte von Dr. J____ und
der jeweils behandelnden Psychologin gehen genügend konkrete Indizien hervor,
welche das Gutachten vom 9. Januar 2017 in Frage stellen würden. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt es im Übrigen im Ermessen der
Gutachter, zu beurteilen ob das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte (bei
Verwandten oder Ärzten) angezeigt ist (9C_671/2012 vom 15. November 2012
E. 4.5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom
21. September 2010 E. 4.1).
4.4.
4.4.1 Auch hinsichtlich des neurologischen Teilgutachtens weist
die Beschwerdeführerin auf unterschiedliche Einschätzungen durch den Gutachter
und den behandelnden Neurologen Dr. I____ hin. Dazu führt sie zudem aus,
gemäss Dr. I____ sei die Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in
einer Bürotätigkeit realitätsfremd. Allenfalls sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit bzw. einem geschützten Rahmen möglich. Diese
Einschätzung habe dem Gutachter nicht vorgelegen. Er habe daher nicht auf die
Diskrepanzen eingehen können und das Gutachten sei auf Basis einer
unvollständigen Aktenlage erstellt worden. Auch der neurologische Gesundheitszustand
‑ wiederum inklusive der der neuropsychologischen Einschränkungen ‑
werde vom Gutachten der Gutachterstelle D____ nicht abschliessend abgebildet.
4.4.2 Dr. I____ hielt in seinem ersten Bericht zu Handen
der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2016 eine linksseitige Temporallappen
Epilepsie mit einfach und komplex fokalen Anfällen seit ca. 2005 (Erstdiagnose
2007) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dazu bemerkte
er, dass die Beschwerdeführerin trotz antiepileptischer Medikation weiterhin
nicht anfallsfrei sei und durch die Grunderkrankung an einer leichten
Aufmerksamkeitsstörung mit deutlich reduzierter kognitiver Belastbarkeit leide
(IV-Akte 8, S. 2). Er attestierte der Beschwerdeführerin seit März
2016 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (a.a.O., S. 8). In
seinem Bericht vom 12. Juli 2016 (IV-Akte 17) erklärte er, die
Beschwerdeführerin sei aufgrund der persistierenden Anfälle in der bisher
ausgeübten Tätigkeit im Verkauf kaum vermittelbar. Welche Arbeiten in Frage
kämen, solle im Rahmen der eingeleiteten Abklärung durch die IV geklärt werden.
Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher ab sofort zu 100%
arbeitsunfähig (IV-Akte 17). Diese Arbeitsunfähigkeit bestätigte er in
seinen Berichten vom 8. August 2016 (IV-Akte 27, S. 5) und vom 31. Januar
2017 (IV-Akte 37, S. 3). In seinem Bericht vom 11. April 2017
(IV-Akte 50, S. 4 ff.) nahm Dr. I____ zum D____-Gutachten
Stellung und kritisierte dieses. Insbesondere erklärte er, die Gutachter hätten
bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit die Aufmerksamkeitsstörung und die
reduzierte kognitive Belastbarkeit zu wenig berücksichtigt. Es könne nicht von
einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Er würde für die
Beschwerdeführerin eine einfache, klar strukturierte Tätigkeit, ohne zu hohe
intellektuelle Anforderungen, ohne Selbst- oder Fremdgefahr, in einem
geschützten Rahmen (d.h. ohne Leistungsdruck, ohne Kundenkontakt, mit Gewährung
einer 30-minütigen Pause nach einem Anfall) befürworten. Aus neurologischer
Sicht halte er eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem solchen geschützten
Rahmen für realistisch (a.a.O., S. 5 f.). Dies bestätigte er mit Bericht
vom 25. April 2017 (IV-Akte 49). Im Bericht vom 16. Januar 2018
(Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2018 /
IV-Akte 76) berichtete er namentlich über eine Verschlechterung der
Anfallsituation sowie über eine in der Klinik M____ geplante Abklärung.
4.4.3 In neurologischer Hinsicht ist unstrittig, dass die
Beschwerdeführerin an einer Epilepsie leidet und in ihrer angestammten
Tätigkeit im Verkauf nicht mehr arbeitsfähig ist. Uneinigkeit besteht hauptsächlich
in der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit. Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie bezüglich der
psychiatrischen Einschätzungen. Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich
unterschiedliche Beurteilungen bei im Wesentlichen gleichen Befunden. Dr. I____
wertet die Auswirkungen der Anfälle anders als die Gutachter. Daraus kann noch
nicht geschlossen werden, dass das Gutachten vom 9. Januar 2017 und die
ergänzende Stellungnahme der Gutachterstelle D____ vom 9. Januar 2018 zweifelhaft
bzw. beweisuntauglich sind. Auch die Berichte der Klinik M____ und der Memory
Clinic ändern daran nichts. Auch aufgrund der neurologischen Berichte der behandelnden
Ärzte besteht somit kein Zweifel am erwähnten Gutachten und die Beschwerdegegnerin
hat grundsätzlich zu Recht darauf abgestellt. Ebenfalls zu Recht beantragt sie
anlässlich des vorliegenden Gerichtsverfahrens, es sei auf die ergänzende
Stellungnahme vom 9. Januar 2018 abzustellen.
4.5.
Zusammengefasst ist gestützt auf die Beurteilungen der
Gutachterstelle D____ seit Februar 2016 von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit auszugehen. Ab Dezember 2016 bis Juli 2017 ist von
einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und ab August 2017 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen (Gutachten vom 9. Januar 2017, IV-Akte 34, S. 20, und
ergänzende Stellungnahme vom 9. Januar 2018, IV-Akte 71, S. 3).
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom
statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter
Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).
Bei Männern führt eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer
Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn, was ebenfalls einen
leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_481/2011 vom
30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008
E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller
Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung
gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese
zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80
E. 5b/bb).
5.2.
5.2.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014,
Tabelle TA1, Rubrik 47 / Detailhandel, Frauen, Kompetenzniveau 2, mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (in der Verfügung steht 40.7,
gerechnet wurde aber mit 41.7 Wochenstunden), zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2015 von 0.5% ab (Verfügung vom 29. September 2017, IV-Akte 60,
S. 1). So resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 55‘068.--. Die Beschwerdeführerin
kritisiert dies und beantragt, es sei auf dieselbe Tabelle aber auf das
Anforderungsniveau 3 abzustellen. Bei ihrer letzten Tätigkeit habe es sich
um eine komplexe praktische Tätigkeit gehandelt, wo ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet vorausgesetzt sei. Dies sei mit dem höheren Anforderungsniveau zu
berücksichtigen. Es sei daher ein Valideneinkommen von Fr. 62‘422.50
einzusetzen.
5.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wird bei
der Ermittlung des Valideneinkommens im Regelfall am zuletzt tatsächlich
verdienten Einkommen angeknüpft, welches nötigenfalls an die Teuerung und die
reale Einkommensentwicklung angepasst wird, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei ist
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V
322, 325 E. 4.1).
5.2.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt von Juli 2014
bis Ende Februar 2017 beim C____ als Detailhandelsfachfrau (vgl. Fragebogen für
Arbeitgebende, vom 15. Juli 2016). Davor war sie für knapp drei Monate von
November 2013 bis Januar 2014 bei der N____ AG tätig (Auszug aus dem Individuellen
Konto [IK-Auszug], IV-Akte 4). Davor wiederum war sie von September 1993
bis Februar 2013 bei der O____ angestellt. Dort arbeitete sie zunächst als Verkäuferin,
später als Abteilungs-, Rayon-, Team- und Fachleiterin. Aus dem Arbeitszeugnis
geht kein Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hervor (IK-Auszug,
IV-Akte 4 und Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2013, IV-Akte 13,
S. 5 f.). Gemäss dem Bericht von Dr. I____ vom 21. Juni
2016 (IV-Akte 8) kam es im Jahr 2009 zu einer Zunahme der epileptischen
Anfälle. Im Jahr 2012 hätten sich aus dem Anfallskalender zwischen zwei und
fünf absenceartigen Störungen ergeben. Die Beschwerdeführerin verspüre immer
wieder eine Art Hitzegefühl und ein „Surren“ über der linken Kopfseite. In
diesem Moment würde sie alles „fremd“ wahrnehmen, bis dann nach einigen Minuten
alles wieder normal sei (a.a.O., S. 4). Von derartigen Anfällen in Form
einer Art „Abwesenheit“ wird zuvor nichts aus dem ausführlichen und sich über
mehrere Jahre erstreckenden Bericht von Dr. I____ ersichtlich. Nachdem
diese aber begonnen hatten aufzutreten, wurde der Beschwerdeführerin im
Dezember 2012 gekündigt. Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass dies mit
ihren epileptischen Anfällen zu tun habe. Sie gab an, sei schon mehrmals dazu
gekommen, dass sie am Arbeitsplatz bewusstlos oder sehr verlangsamt gewesen sei
(a.a.O., S. 4 und 7). Diese Annahme der Beschwerdeführerin ist angesichts des
zeitlichen Zusammenhangs zwischen den absenceartigen Anfällen und der Kündigung
durchwegs nachvollziehbar. Ausserdem ist fraglich, dass eine grosse Gesellschaft
wie die O____ der Beschwerdeführerin, die rund 19 Jahre lang gute Arbeit
geleistet hatte (so ergibt es sich aus dem Arbeitszeugnis, IV-Akte 13,
S. 5 f.), ohne bestimmten Grund die Kündigung aussprechen würde.
Allein schon aufgrund der langen Anstellungsdauer aber auch aufgrund des erwähnten
Arbeitszeugnisses ist anzunehmen, dass die Kündigung in Folge der gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin, insbesondere der Epilepsie, erfolgt. Daher ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Epilepsie bzw. ohne das
Auftreten der erwähnten neuartigen Anfälle weiterhin bei der O____ gearbeitet
hätte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie nur aufgrund der gesundheitlich
bedingten Kündigung bei der N____ AG und beim C____ angefangen hatte zu arbeiten
‑ wo ihr später mit grosser Wahrscheinlichkeit und wie von der Beschwerdeführerin
angenommen (Bericht von Dr. I____ vom 21. Juni 2016, IV-Akte 8,
S. 7), ebenfalls aufgrund ihrer Erkrankung gekündigt wurde, auch dass die
letzte Arbeitgeberin auf eine Umstrukturierung verwies (Fragebogen für
Arbeitgebende vom 15. Juli 2016, IV-Akte 16, S. 2) vermag an dieser
Annahme nichts zu ändern. Dementsprechend ist vorliegend auf das Einkommen
abzustellen, welches die Beschwerdeführerin zuletzt bei der O____ verdient hatte.
Das letzte Jahr, in welchem sie während allen zwölf Monaten arbeitete, war
2012. In diesem Jahr erzielte sie einen Jahreslohn von Fr. 61‘130.--
(IK-Auszug, IV-Akte 4, S. 2). Dieses Einkommen von 2012 ist bis zum
Zeitpunkt der Berechnung des Invaliditätsgrads der Nominallohnentwicklung anzupassen
(2013: 0.7%; 2014: 1%; 2015: 0.5%; 2016: 0.8%; 2017: 0.4%; vgl. Tabelle
T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne,
1976-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]). Die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit besteht gemäss den Gutachtern sein Februar 2016
(IV-Akte 34, S. 20 sowie E. 4.1.1 und E. 4.5.). Nach
Beendigung des Wartejahres Ende Januar 2017 ist ein Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin folglich frühestens ab Februar 2017 möglich. Im Jahr 2017
hätte die Beschwerdeführerin ‑ basierend auf dem genannten Einkommen ‑
im Gesundheitsfall Fr. 63‘236.-- verdienen können.
5.3.
5.3.1 Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin
auf LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung
von 40 auf 40.7 Wochenstunden (auch hier handelt es sich um einen Tippfehler in
der Verfügung und die Beschwerdegegnerin rechnete mit 41.7 Wochenstunden),
zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.5% ab. Sie errechnete ein Invalideneinkommen
von Fr. 43‘250.--. Die Beschwerdeführerin bemerkte diesbezüglich
lediglich, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens nach erfolgter
Beurteilung über die verbleibende Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei.
5.3.2 Der der Berechnung des Invalideneinkommens von der
Beschwerdegegnerin zugrunde gelegte Tabellenlohn ist nicht zu beanstanden. Gemäss
LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘300.--)
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer Nominallohnentwicklung
für die Jahre 2015 (0.5%), 2016 (0.8%) und 2017 (0.4%) konnten weibliche
Hilfskräfte im Jahr 2017 Fr. 54‘712.-- verdienen. Bei einem Pensum von 80%
ab Februar 2017 wäre somit eine Verdienstmöglichkeit von Fr. 43‘770.-- verblieben,
bei einem Pensum von 60% ab August 2017 eine Verdienstmöglichkeit von
Fr. 32‘827.-- pro Jahr.
5.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der
Beschwerdeführerin zudem ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Bei der
medizinischen Einschätzung der Gutachter wurde noch nicht berücksichtigt, dass
die Beschwerdeführerin durch ihre unvorhersehbaren Anfälle in der Auswahl der
Berufstätigkeit zusätzlich eingeschränkt ist. Sie ist nicht nur auf ein
reduziertes Pensum in einer Tätigkeit ohne Kundenkontakte angewiesen.
Zusätzlich muss es sich um eine Tätigkeit handeln, in welcher eine gewisse zeitliche
Flexibilität besteht. Angesichts ihrer Diagnose dürfte es der Beschwerdeführerin
kaum möglich sein, einem streng geregelten Arbeitsplan bzw. -pensum nachzukommen.
Überdies müssen Arbeitgeber und Mitarbeitende Verständnis für die Krankheit der
Beschwerdeführerin aufbringen. Ein leidensbedingter Abzug von 10% erscheint
daher als angemessen. Damit hätte die Beschwerdeführerin ab Februar 2017 in
einem 80%-Pensum ein Einkommen von Fr. 39‘393.-- und im August 2017 in
einem 60%-Pensum ein solches von Fr. 29‘544.-- erzielen können.
5.3.4 Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen im Februar
2017 (Valideneinkommen von Fr. 63‘236.-- und Invalideneinkommen von
Fr. 39‘393.--) ergibt einen Invaliditätsgrad von 37.7%. Dieser
Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend. Seit August 2017 ist die
Beschwerdeführerin noch zu 60% arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich ab diesem
Zeitpunkt ergibt (bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘236.-- und einem
Invalideneinkommen von Fr. 29‘544.--) einen Invaliditätsgrad von 53%. Somit
hat die Beschwerdeführerin ab August 2017 einen Anspruch auf eine halbe Rente
der IV (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; E. 3.1.).
6.1.
Die Beschwerde ist infolge der obigen Erwägungen gutzuheissen, die
Verfügung vom 29. September 2017 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin
ist ab August 2017 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%.
Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Die Beschwerde
erfolgte im Jahr 2017, die Eingaben der Beschwerdegegnerin und die Replik
wurden im Jahr 2018 eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass der erste
Schriftenwechsel, vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums,
zeitaufwändiger war. Zudem fiel die Replik kürzer aus als die Beschwerdeschrift.
Daher schätzt das Gericht, dass rund zwei Drittel des Aufwandes für den
vorliegenden Fall im Jahr 2017 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2018.
Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin
für das Jahr 2017 eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.-- zuzüglich 8%
Mehrwertsteuer (CHF 176.--) und für das Jahr 2018 ein Honorar von
CHF 1‘100.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 84.70).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 29. September 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab
dem 1. August 2017 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 260.70.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: