Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.181
ENTSCHEID
vom 12.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Oktober 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 12. September 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung
der Verkehrsregeln von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer Busse von
CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie
Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt. Die Zustellung erfolgte am 13. September
2018.
Mit Schreiben vom
3. Oktober 2018 (Eingang Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit
Verfügung vom 19. Oktober 2018 nicht auf die Einsprache ein. Mit Schreiben vom
24. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen, auf die Einholung von
Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2018
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom
19. Oktober 2018 und konnte dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2018 zugestellt
werden (act. 3 S. 29). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist am 26.
Oktober 2018, und somit innert Frist, beim Appellationsgericht eingegangen.
1.3 Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der
Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht
habe.
2.2 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Betreffend Fristenlauf und Einhaltung der Frist
kann auf E. 1.2 vorverwiesen werden.
Nach Art. 85 Abs.
2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist
gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen
Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens
16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde.
2.3 Der
Strafbefehl wurde am 13. September 2018 zugestellt und gemäss Akten vom
Beschwerdeführer in Empfang genommen (act. 3 S. 23). Die Einsprachefrist begann
daher am 14. September 2018 zu laufen und endete am 24. September 2018. Die
Einsprache datiert vom 3. Oktober 2018 (act. 3 S. 10) und erfolgte somit verspätet.
2.4
2.4.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe sich im Zeitpunkt
der Zustellung zwecks Ferien bis zum 15. September 2018 im Ausland befunden. Im
Anschluss sei er auf den 1. Oktober 2018 nach […] umgezogen und habe seine
Post erst am 28. September 2018 von seinem bisherigen Vermieter abholen können.
Aus diesem Grund sei eine frühere Einsprache gegen den Strafbefehl nicht
möglich gewesen.
2.4.2 Wie
bereits in E. 2.3 erwähnt, wurde der Strafbefehl gemäss Akten vom Beschuldigten
am 13. September 2018 in Empfang genommen (act. 3 S. 23), womit die zehntägige
Einsprachefrist zu Recht am 14. September zu laufen begann und am 24. September
2018 endete, da der 23. September 2018 auf einen Sonntag fiel. Selbst wenn
man davon ausginge, dass der eingeschriebene Brief von einer anderen im
gleichen Haushalt lebenden Person entgegen genommen wurde, so gilt dieser als
zugestellt – mit der Folge, dass die Einsprachefrist zu laufen begann.
2.4.3 Zudem
liegen auch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art.
94 StPO nicht vor: Einerseits wurde kein Gesuch gestellt, andererseits darf
auch keinerlei Verschulden der beschuldigten Person oder ihrer Hilfspersonen
vorliegen (Brüschweiler, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
94 StPO N 3). Vorliegend war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
lediglich bis 15. September 2018 in den Ferien und ist danach per
-
Oktober 2018 umgezogen. Beides hätte ihn aber offensichtlich nicht
daran gehindert, die Frist zur Einreichung der Einsprache – 24. September 2018
– zu wahren. Das Umziehen stellt keinen unverschuldeten Grund für eine
Fristsäumnis einer gesetzlichen Frist dar, da, trotz Umzug, die Möglichkeit
besteht, auf ankommende Post zu reagieren. Mit der erfolgreichen Zustellung der
eingeschriebenen Sendung wäre es somit im Rahmen des Möglichen gewesen, innert
Frist Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen
Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr in
Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf
CHF 300.– festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jon Oetiker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.