Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
(REKTIFIKAT)
vom 14.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.63
Verfügung vom 19. März 2018
Anforderungen an ein
psychiatrisches Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963,
absolvierte zunächst eine Lehre als Malerin, welche sie 1983 abschloss.
Anschliessend arbeitete sie rund zehn Jahre in ihrem angestammten Beruf. Daraufhin
war sie im sozialen Bereich tätig, wobei sie sich verschiedenen Weiterbildungen
unterzog. Namentlich begann sie im März 1994 eine dreijährige berufsbegleitende
Ausbildung zur Sozialpädagogin, welche sie jedoch vorzeitig nach zwei Jahren abbrach.
Ab dem 1. Februar 2000 war sie schliesslich 80 % für die C____ im Reinigungsdienst
tätig (vgl. den "Lebenslauf"; IV-Akte 14, S. 13 f.).
b) Ab dem 5. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin
wegen Knieproblemen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte
3). Am 23. August 2012 wurde sie am linken Knie operiert (vgl. IV-Akte 71, S.
18). Im November 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die
IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Unter anderem wurden medizinische Fremdakten beigezogen (Bericht
Dr. D____ vom 28. Februar 2013 [IV-Akte 27, S. 10 ff.]; Gutachten Dr. E____
vom 14. März 2013 [IV-Akte 26, S. 5 ff.]). In der Folge gewährte die IV-Stelle
Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines Belastbarkeitstrainings resp. in
der Form von Arbeitsvermittlung und eines Job-Coachings (vgl. IV-Akten 33, 38
und 41).
c) In der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis zum 12. Dezember
2013 war die Beschwerdeführerin stationär in den F____ Kliniken hospitalisiert
(vgl. IV-Akte 47, S. 1 ff.). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen in der Form eines Belastbarkeitstrainings
in der Stiftung G____ (vgl. IV-Akte 50). Im Mai 2014 wurde die
Beschwerdeführerin erneut am linken Knie operiert (vgl. IV-Akte 71, S. 15). Anschliessend
gewährte die IV-Stelle ihr ein Aufbautraining bei der Stiftung G____ (vgl.
IV-Akten 65, 78 und 86). Ab Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der
Stiftung G____ mit einem 50%-Pensum (Monatslohn Fr. 234.--) weiterbeschäftigt
(vgl. IV-Akte 86).
d) Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen.
Insbesondere holte sie bei der Stiftung G____ den Arbeitgeberbericht vom 28.
Mai 2015 ein (vgl. IV-Akte 100). Des Weiteren wurden die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Berichte Dr. H____ vom 27. Februar
2015 und vom 10. Juni 2016 [IV-Akten 103 und 113]; Bericht Dr. I____ vom 27.
Oktober 2015 [IV-Akte 105]). Am 11. August 2016 wurde eine
Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 115). Nach Einholung des Berichtes
von Dr. J____ vom 19. September 2016 (IV-Akte 118) erteilte die IV-Stelle
Dr. K____ und Dr. L____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. K____ vom 27. April 2017 [IV-Akte
125] resp. Gutachten Dr. L____ vom 28. April 2017 [IV-Akte 124]).
e) Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2017 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, ihr ab 1. Juli 2013 bis
zum 1. März 2015 eine ganze Rente zu gewähren (vgl. IV-Akte 131). Dazu nahm die
Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Stellung. Sie beantragte die
Ausrichtung einer ganzen Rente auch nach dem 1. März 2015 (vgl. IV-Akte 143). Am
31. Oktober 2017 liess sie der IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen
zukommen, insbesondere einen Bericht von Dr. J____ vom 28. September 2017
(IV-Akte 146, S. 7 ff.). Weitere Unterlagen reichte sie am 1. November 2017 und
am 4. Dezember 2017 ein (vgl. IV-Akten 147 und 154). In der Folge holte die
IV-Stelle bei Dr. L____ die ergänzende Stellungnahme vom 23. Februar 2018 (IV-Akte
164) ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin die
IV-Stelle wissen, sie werde sich im März 2018 einer Knietotalprothesenoperation
am linken Knie unterziehen (vgl. IV-Akte 162). Darauf Bezug nehmend teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man werde die Mitteilung als neues Gesuch
betrachten und das Eintreten prüfen, sobald über das erste Leistungsgesuch
rechtskräftig entschieden worden sei (vgl. IV-Akte 166). Am 19. März 2018
erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 173).
II.
a) Am 26. April 2018 hat die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei die Verfügung vom 7. März 2018 aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr auch ab dem 1. April 2015 eine Invalidenrente nach den
gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen über ihren Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
durchzuführen und es sei danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung
des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Mai
2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. August
2018 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Kopie einer E-Mail von
Dr. J____ vom 20. August 2018 betreffend einen erforderlich gewordenen
Aufenthalt in den F____ Kliniken beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 13.
September 2018 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
f) Mit Schreiben vom 19. September 2018 reicht die
Beschwerdeführerin die Berichte der F____ Kliniken vom 27. August 2018 und vom
3. September 2018 ein und ersucht das Gericht, diese im Rahmen der
Entscheidfindung zu berücksichtigen.
g) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
5. Oktober 2018 auf Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme. Gleichzeitig
macht sie geltend, die Berichte der F____ Kliniken könnten im jetzigen
Verfahren nicht berücksichtigt werden; denn sie würden sich auf einen Zeitraum
nach Erlass der angefochtenen Verfügung beziehen. Man habe die Berichte als
Neuanmeldung entgegengenommen.
III.
Am 14. November 2018 fand die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die beweiskräftigen Gutachten von Dr. K____ vom 27. April 2018 und von Dr. L____
vom 28. April 2018 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit seit Januar 2015 wieder über eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit (mit einer 10%igen Leistungsminderung) verfüge. Eine
Einschränkung im Haushalt bestehe nicht. Bei dieser medizinischen Ausgangslage
habe man die Ausrichtung der ganzen Rente (ab Juli 2013) zu Recht auf März 2015
befristet (vgl. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die
von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten könne nicht abgestellt werden.
Dies gelte namentlich für die psychiatrische Beurteilung von Dr. L____. In
Bezug auf die Einschätzung von Dr. K____ macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Auswirkungen des operativen Eingriffes am linken Knie vom 20. März 2018 seien
nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen (vgl. insb. die
Beschwerde).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen
Erhebungen eine ganze Rente ab Juli 2013 zugestanden und – im Wesentlichen der
Einschätzung von Dr. L____ und Dr. K____ folgend – ab April 2015 einen
Rentenanspruch verneint hat.
3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens
60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von
mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die
Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche
verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E.
3.2).
3.2.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136
V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.3.
3.3.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
3.3.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.4.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das
Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen grundsätzlich
nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war.
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit
Hinweis). Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses verfasste
Arztberichte sind jedoch in die Beurteilung einzubeziehen, wenn diese Rückschlüsse
auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene
Situation erlauben (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar
2017 E. 4.2 und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5).
3.5.
Die Beschwerdegegnerin geht nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art.
28 Abs. 1 lit. b IVG (Juli 2013) von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus und erachtet diese Einschränkung jedenfalls bis im
Dezember 2014 (Beendigung der Integrationsmassnahme; vgl. IV-Akte 86) als
gegeben. Dem kann unter Berücksichtigung der Aktenlage (insb. angesichts der
ärztlichen Atteste) gefolgt werden. Damit erweist sich die Zusprechung einer
ganzen Rente ab Juli 2013 als korrekt.
4.1.
Fraglich und im Folgenden zu prüfen bleibt damit noch, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht – gestützt auf die von ihr eingeholten Gutachten – ab
Januar 2015 von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer angepassten Tätigkeit (mit 10%iger Leistungsminderung) ausgeht und
gestützt darauf die Rente – unter Beachtung der in Art. 88a der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
verankerten Dreimonatsfrist – per Ende März 2015 aufgehoben hat.
4.2.
4.2.1. In somatischer Hinsicht erachtet die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen das Gutachten von Dr. K____ vom 27. April 2017 (IV-Akte 125) für
massgebend. Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: belastungsabhängige Knieschmerzen und
eingeschränkte Beweglichkeit links mehr als rechts bei: (a.) Status
nach Metallentfernung Tibia links und Lyse Lig. patellae am 27. Oktober 2014;
(b.) Status nach Tibia-Valgisationsosteotomie links, subkapitaler
Fibula-Osteotomie am 26. Mai 2014 wegen medialer und retropatellärer
Gonarthrose links; (c.) Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links am
23. August 2012. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ an: (1.) Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie rechts 1998 und 1985; (2.) muskuläre Dysbalance am
Schultergürtel beidseits (Trapezius, Pectoralis jeweils beidseits und
Rhomboidei links); (3.) Ansatztendinosen am medialen Beckenkamm beidseits, unspezifische
Kreuzschmerzen; (4.) Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom;
(5.) klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits;
(6.) leichter Knicksenkfuss links (vgl. S. 11 f. des Gutachtens).
4.2.2. Erläuternd machte Dr. K____ geltend, in Bezug auf den Bewegungsapparat
stünden die operierten degenerativen Kniegelenksveränderungen links im Vordergrund.
Bei der Anamneseerhebung habe die Explorandin über mehrere Schmerzregionen am
Bewegungsapparat berichtet. Entsprechend der obigen Diagnoseliste ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit hätten diese Beschwerden zumeist lokalisierten
weichteilrheumatischen Befunden zugeordnet werden können. Diese seien klinisch
nicht derart ausgeprägt, dass dadurch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit attestiert werden müsste (vgl. S. 12 des Gutachtens).
4.2.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. K____ dar, auf
der körperlichen Ebene bestünden sowohl qualitative als auch quantitative
Beeinträchtigungen. Diese beträfen das linke Kniegelenk. Tätigkeiten mit
spezifischer Belastung des linken Kniegelenkes seien aus rheumatologischer
Sicht seit der ersten arthroskopischen Operation im August 2012 nicht mehr
zumutbar. Hierbei handle es sich um Tätigkeiten auf den Knien oder mit länger
anhaltend gebeugten Kniegelenken sowie um Tätigkeiten, die wiederholtes
Treppensteigen erforderlich machten. Ausgeschlossen seien auch Arbeiten auf
Gerüsten. Darüber hinaus bestünden auch quantitative Einschränkungen, indem der
Versicherten nur noch körperlich leichte und intermittierend mittelschwere
Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. S. 13 des Gutachtens). Aufgrund der
Beschwerden in mehreren Regionen des Bewegungsapparates sei wegen des etwas verlangsamten
Arbeitstempos insgesamt von einer 10%igen Leistungseinschränkung (bezogen auf
ein 100%-Pensum) auszugehen (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.3.
4.3.1. Auf dieses Gutachten von Dr. K____ kann abgestellt werden.
Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
dazu Erwägung 3.3.2. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der erhobenen Befunde/Diagnosen schlüssig begründet. Auch lassen sich
die gutachterlichen Schlussfolgerungen mit den übrigen Akten in Einklang
bringen. Dies gilt zunächst für das Gutachten von Dr. E____ vom 14. März 2013
(IV-Akte 26, S. 5 ff.).
4.3.2. Anlässlich der Untersuchung durch Dr. E____ vom 4. Februar 2013 klagte
die Beschwerdeführerin primär über Knieschmerzen links und über gelegentliche
Schulterschmerzen rechts (vgl. S. 3 des Gutachtens vom 14. März 2013; IV-Akte
26, S. 5 ff.). Die im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde an
der rechten Schulter waren unauffällig (vgl. S. 4 des Gutachtens). Dr. E____
hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) Status
nach Arthroskopie linkes Knie vom 23. August 2012 mit/bei medialer und
retropatellärer Gonarthrose links; (2.) retropatellare Gonarthrose rechts. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Adipositas Grad II (vgl. S. 5 des
Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. E____ geltend, es
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten.
Ausgeschlossen seien Tätigkeiten im Knien, Kauern und in der Hocke. Das häufige
Besteigen von Leitern und das Treppengehen sollte ebenfalls vermieden werden.
Zumutbar sei das Tragen von leichten Lasten über kürzere Strecken (vgl. S. 6
des Gutachtens).
4.3.3. Nicht gegen die von Dr. K____ angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit (mit 10%iger Leistungsminderung) spricht der
Bericht von Dr. M____ vom 11. November 2017 (IV-Akte 154, S. 2 f.). In diesem
wurden als Diagnosen festgehalten: "chronisches Impingement bei
AC-Gelenksarthrose Schulter rechts" und "fortgeschrittene medial
betonte Gonarthrose Knie links". In Bezug auf die massgebenden klinischen
Untersuchungsbefunde an der rechten Schulter führte Dr. M____ aus, es bestehe keine
wesentliche Einschränkung der aktiven oder passiven glenohumeralen
Gelenksbeweglichkeit. Bei der Abduktion ab etwa 120° bestünden leichte
Schmerzen auf der Höhe des Schultereckgelenks. Zudem habe die Patientin diskrete
Schmerzen angegeben und eine Schwäche beim Jobe-Test gezeigt. Ansonsten sei die
Testung der Rotatorenmanschette unauffällig gewesen. Die Bicepssehnen-Provokationstests
und die subacromialen Impingementtests seien negativ gewesen. Beim Apprehensiontest
hätten sich eine leichte Krepitation und Schmerzen ventral am AC-Gelenk gezeigt
(vgl. S. 1 des Berichtes).
4.3.4. Schliesslich spricht auch der zuletzt am linken Knie vorgenommene
operative Eingriff vom 20. März 2018 nicht gegen die von Dr. K____ bescheinigte
100%ige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem körperlichen
Leiden angepassten Tätigkeit. Es kann diesbezüglich Dr. N____ gefolgt werden.
Der RAD-Arzt legte mit Stellungnahme vom 11. Juni 2018 dar, die
Implantation einer Knie-Teilprothese links sei bereits langjährig diskutiert
worden und eine folgerichtige Entwicklung, basierend auf dem gesamten
medizinischen Verlauf. Bei regelrecht durchgeführter Operation und nachfolgend
komplikationsloser Rehabilitation könne mit einer Verbesserung der Befunde und
zumindest einer Stabilisierung des Leistungsbildes gerechnet werden. Ein derartiger
Eingriff werde letztlich zur Verbesserung der medizinischen Befunde
durchgeführt. Mit einer postoperativen Rehabilitation sei drei bis fünf Monate
postoperativ zu rechnen (vgl. IV-Akte 175). Diese Ausführungen erscheinen
plausibel.
4.4.
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer den
Einschränkungen am Bewegungsapparat angepassten Tätigkeit über eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit (mit einer 10%igen Leistungsminderung) verfügt.
4.5.
4.5.1. In psychiatrischer Hinsicht erachtet die Beschwerdegegnerin
das Gutachten von Dr. L____ vom 28. April 2017 (IV-Akte 124) für massgebend. In
diesem wurde festgehalten, es lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei
die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission, ICD-10 F33.4
(vgl. S. 13 des Gutachtens). Erläuternd führte Dr. L____ aus, seit der Entlassung
aus der Klinik Mitte Dezember 2013 bestehe eine weitgehende Remission der
rezidivierenden depressiven Störung. Aus diesem Grunde liessen sich aus rein
psychiatrischer Sicht keine relevanten Funktionseinschränkungen nachweisen, selbst
wenn von einer gewissen Stressintoleranz infolge einer erhöhten allgemeinen
Vulnerabilität vor dem Hintergrund der rezidivierenden depressiven Störung
auszugehen sei. Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich keine quantitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten
noch in einer alternativen Tätigkeit. Es bestehe auch keine Verminderung der
Leistungsfähigkeit. Die Explorandin sollte keinen sehr hohen Stresssituationen
ausgesetzt werden. Während der psychiatrischen Hospitalisation vom 2. Oktober
2013 bis zum 12. Dezember 2013 sowie einige Wochen vorher und danach habe (während
einer nicht näher zu definierenden Zeit) bis zum Erreichen einer vollständigen
psychischen Stabilität eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Während des
gesamten Jahres 2014 habe sich die Explorandin in einer lntegrationsmassnahme
respektive in einem Belastbarkeits- und Aufbautraining befunden. Spätestens ab
Anfang 2015 lasse sich aus psychiatrischer Sicht aufgrund der aktuellen
Untersuchung retrospektiv indes keine quantitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr begründen (vgl. S. 17 des Gutachtens). Aus psychiatrischer
Sicht lasse sich die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 6 % nicht begründen
(vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.5.2. Dr. J____ machte mit Bericht vom 28. September
2017 (IV-Akte 146, S. 7 ff.) geltend, die Patientin habe eine
jahrelange Leidensgeschichte mit vielen depressiven Episoden und jahrelanger
Lithiumtherapie hinter sich. Der Schweregrad des Längsschnitts dieser
Erkrankung gehe aus dem Gutachten von Dr. L____ nicht hervor. Eine Diagnose
allein erlaube keine Aussage über die Art der jahrelangen Behinderung und über den
Schweregrad oder die Prognose der Erkrankung. Insbesondere sei die Diagnose ("remittiert")
falsch, da sie erfordere, dass in den letzten Monaten keine depressiven
Symptome bestanden haben. Dies sei aber nicht der Fall. Das Krankheitsbild
genauer abbilden würde vielleicht die Diagnose "rezidivierende depressive
Störung mit Residualzustand (F33.8)". Wären fremdanamnestische Angaben
eingeholt worden, so wäre zu Tage gekommen, dass die Patientin gerne
dissimuliere. Es brauche lange Vertrauensarbeit, damit sie über ihre
Beschwerden sprechen würde. Dies liege möglicherweise an ihrer traumatischen
Kindheit, über die sie mit dem Gutachter auch nur marginal zu sprechen vermöge.
Die Einschränkungen, die sogar am geschützten Arbeitsplatz aufgetreten seien, könnten
den ausführlichen Berichten der Stiftung G____ entnommen werden. Diese aktuelle
Einschätzung aufgrund von über mehrere Jahre hinweg gemachten Beobachtungen stehe
in klarem Widerspruch zur Beurteilung des Gutachters. Im aktuellen Verlauf seien
wieder wöchentliche Sitzungen nötig, da es der Patientin schlechter gehe.
4.5.3. Dr. L____ machte daraufhin mit ergänzender
Stellungnahme vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 164) geltend, die Explorandin habe sich
nicht über relevante depressive Episoden seit dem Austritt aus den F____
Kliniken im Dezember 2013 beklagt. Ein "Residualzustand" – wie
von Dr. J____ angegeben – bedeute, dass nicht einmal der Grad einer
leichtgradigen depressiven Episode erreicht ist, woraus sich letztlich eine
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen lasse. Die Explorandin
habe sich während der gutachterlichen Untersuchung anamnestisch nicht über
psychopathologische Befunde in der Kindheit beklagt. Es sei Tatsache, dass die Explorandin
in Bezug auf ihre depressiven Beschwerden klare und adäquate Angaben hat machen
können. Im Übrigen hätten die im Bericht von der Stiftung G____ vom 30. August 2017
beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen während der gutachterlichen
Untersuchung nicht festgestellt werden können.
4.6.
4.6.1. Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich der medizinisch
relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Insbesondere kann nicht
ohne weiteres der Einschätzung von Dr. L____ gefolgt werden. Diesbezüglich
fällt primär ins Gewicht, dass sich aufgrund der übrigen Akten ein völlig
anderes Bild der Beschwerdeführerin ergibt und gewisse von Dr. L____ gemachte
Aussagen keine Stütze in den Akten finden (vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen).
4.6.2. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren mit
Lithium therapiert wird, welches unbestrittenermassen zahlreiche Nebenwirkungen
mit sich bringt (vgl. dazu u.a. https://de.wikipedia.org/wiki/Lithiumtherapie;
eingesehen am 22. November 2018). Es ist daher davon auszugehen, dass der
Einsatz dieses Medikamentes nicht unbegründet erfolgt, was bereits für eine
gewisse Schwere der Erkrankung spricht.
4.6.3. Die Berichte der involvierten Eingliederungsstätten
verdeutlichen diesen Eindruck und können nicht einfach als unbeachtlich abgetan
werden. Namentlich wurde im Bericht der Stiftung G____ vom 30. August 2017
(IV-Akte 143, S. 3 ff.) festgehalten, die Versicherte arbeite seit dem 24.
November 2014 an einem unbefristeten und leistungsangepassten Arbeitsplatz mit
einem 50%-Pensum in der Kerzenproduktion. Ihre Haupttätigkeiten seien das
Entformen von Kerzen sowie das Verarbeiten und Verpacken der Kerzen. Dies seien
vorwiegend einfache, repetitive, manuelle Tätigkeiten, welche sie sitzend und
stehend verrichten könne. In gewissen Abständen habe sie auch die Verantwortung
für die Verpackung sowie auch für den Guss übernommen. Die regelmassige
Teilhabe an der Arbeit habe der Versicherten Wert und Stabilität gegeben. Das
Pensum von vier Stunden an fünf Tagen habe sie aber auch gefordert. Man habe
zwar keine weitere Steigerung des Pensums angeordnet, doch habe die Versicherte
deutlich signalisiert, dass sie kein höheres Pensum leisten könne; denn die
Schmerzen (Knie, Nacken und Kopf) hätten sich nach vier Stunden sichtbar verstärkt.
Sie habe regelmassig an Antriebslosigkeit, Mutlosigkeit, gedrückter Stimmung
und an negativen Gedankenschleifen gelitten. Diese hätten durch gezielte
Gespräche und Unterstützung aufgefangen werden können, so dass sie meistens im
Arbeitsprozess habe gehalten werden können. Man habe sorgenvoll festgestellt,
dass die Merk- und Konzentrationsfähigkeit abgenommen habe, ja sogar wachsende
Vergesslichkeit registriert worden sei. Diese Vergesslichkeit habe die Arbeitsleistung
erheblich beeinträchtigt. Dies sei der Versicherten oft peinlich gewesen und
sie habe versucht, es zu kaschieren. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass sie
nur noch unter Aufsicht die Verantwortung für den Guss habe übernehmen können (vgl.
S. 1 des Berichtes). Im Bericht von O____ über das ab Juli 2013 durchgeführte
Belastbarkeitstraining waren ebenfalls Konzentrationsmängel und Vergesslichkeit
beschrieben worden (vgl. IV-Akte 44, S. 1).
4.6.4. Soweit Dr. L____ im Gutachten vom 28. April 2017 (IV-Akte
124) ausführt, psychopathologische Befunde in der Kindheit hätten sich
anamnestisch nicht eruieren lassen (vgl. S. 8 unten des Gutachtens), kann dem
nicht unbesehen gefolgt werden. So ist in den Vorakten immer wieder die Rede
von der belastenden Kindheit der Beschwerdeführerin (vgl. u.a. die Berichte von
Dr. H____ vom 27. Februar 2015 und vom 10. Juni 2016; IV-Akten 103 und 113). Es
wird auch über seit damals bestehende Ängste berichtet. Dr. J____ führte im Bericht
von vom 19. September 2016 (IV-Akte 118) aus, seine Patientin habe damals
begonnen Angstzustände zu haben. Während der Schule habe sie immer Angst
gehabt, dass die Mutter sich etwas antue und nicht mehr lebe, wenn sie nach
Hause komme (vgl. S. 2 des Berichtes). Von Ängsten ist in den vorliegenden Akten
immer wieder die Rede (vgl. u.a. den Bericht der F____ Kliniken vom 13.
Dezember 2013 [IV-Akte 47, S. 1] und die Berichte von Dr. H____ vom 27. Februar
2015 und vom 10. Juni 2016 [IV-Akten 103 und 113]). Auch gegenüber
Dr. L____ gab die Beschwerdeführerin an, Angst sei ein grosses Thema, vor allem
in depressiven Phasen; sie leide dann unter Versagensängsten (vgl. S. 6 des
Gutachtens). Es ist daher fraglich, ob Dr. L____ zu Recht diesen aktenkundigen
Ängsten der Beschwerdeführerin keine Bedeutung mehr beigemessen hat (vgl. S. 18
des Gutachtens).
4.6.5. Die von Dr. J____ im Bericht vom 28. September 2017
(IV-Akte 146, S. 7 ff.) geübte Kritik am Gutachten von Dr. L____ lässt
sich nicht einfach als haltlos und unbegründet abtun. Der behandelnde Psychiater
hat sich vertieft mit der Geschichte der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.
Seine fundierten Ausführungen erscheinen – zumindest aus der Sicht des nicht
speziell psychiatrisch geschulten Gerichts – als nachvollziehbar. Gleiches gilt
im Übrigen auch für die von Dr. J____ im Bericht vom 19. September 2016
(IV-Akte 118) gemachten Schlussfolgerungen. Allerdings kann auch nicht ohne
weiteres auf Dr. J____ abgestellt werden. Denn Aussagen von behandelnden Ärzten
sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.
BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.7.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Vorliegen einer
psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab Januar 2015 nicht ohne weiteres
verneint werden kann. Der medizinische Sachverhalt ist somit ungenügend
abgeklärt.
4.8.
Diese Einschätzung wird aufgrund der E-Mail von Dr. J____ vom 20. August
2018 (einzige Replikbeilage) sowie angesichts der Berichte der F____ Kliniken
vom 27. August 2018 und vom 3. September 2018 (Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 19. September 2018) noch zusätzlich untermauert. In der E-Mail vom 20.
August 2018 führte Dr. J____ aus, seine Patientin sei psychotisch geworden und
müsse daher stationär in den F____ Kliniken behandelt werden. Die psychotische Episode
sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Patientin im Laufe des
Frühling/Sommers die Medikation abgesetzt habe. Diese habe ihr in den letzten
Jahren einen guten Krankheitsschutz gegeben. Die Krankheit selbst sei aber
offenbar immer dagewesen. Im Bericht der F____ Klinik vom 27. August 2018 wurde
als Diagnose eine "akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen
einer Schizophrenie ohne akute Belastung (F23.10)" festgehalten. Im
darauffolgenden Bericht der F____ Kliniken vom 3. September 2018 wurde schliesslich
die Diagnose "bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit
psychotischen Symptomen, synthyme psychotische Symptome (F31.20)" angeführt.
Auch diese ärztlichen Berichte vermögen Zweifel an der Richtigkeit der
Einschätzung von Dr. L____ hervorzurufen.
4.9.
Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine erneute
psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst und gestützt
darauf nochmals über den Rentenanspruch ab April 2015 entscheidet. Der
medizinische Gutachter hat sich mit der Vorgeschichte zu befassen und gleichzeitig
auch die aktuellen Geschehnisse zu würdigen.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 19. März 2018
insoweit aufzuheben, als mit dieser ab April 2015 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint wird. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung
der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. März 2018 aufgehoben, soweit mit
dieser ab April 2015 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wird
und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: