Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.124
ENTSCHEID
vom 28. November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] 2001 Beschwerdeführer
vertreten
durch B____, Beschuldigter
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse
14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 13. Juni 2018
betreffend Abnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017
wurde unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B____ über ihren Sohn A____
(geboren am [...] 2001) aufgehoben und es wurde entschieden, dass dieser im X____
untergebracht wird. Da sich A____ nicht an diese Anordnung hielt, wurde der
Fahndungsdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt aufgefordert, ihn am 13. Juni
2018 dem X____ zuzuführen. Beim Versuch zweier Polizisten, A____ am Wohnort der
Mutter abzuholen, um den Auftrag auszuführen, wehrte sich dieser verbal und
mittels Schubsen derart, dass die beiden Beamten Verstärkung anfordern mussten.
Auch nachdem insgesamt sieben weitere Polizisten eingetroffen waren, leistete A____
weiterhin in einem solchen Ausmass Widerstand, dass er zu Boden geführt und in
Handfesseln gelegt werden musste. In der Folge wurde A____ vorläufig
festgenommen. Die Leitende Jugendanwältin verfügte am 13. Juni 2018 nicht nur die
erkennungsdienstliche Erfassung von A____, sondern auch die Abnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und die Erstellung eines DNA-Profils. Diese
Verfügung wurde A____ vor Ort ausgehändigt. Am 14. Juni 2018 wurde sie überdies
seiner Mutter B____ per A-Post zugestellt.
Gegen diese
Verfügung hat A____, vertreten durch seine Mutter B____, mit bei der Post am
26. Juni 2018 aufgegebenem Schreiben von 22. Juni 2018 Beschwerde erhoben
mit dem sinngemässen Antrag auf Löschung des DNA-Profils. Die Jugendanwaltschaft
beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen, alles unter Kostenfolge. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers
hat die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik nicht wahrgenommen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
(JStPO, SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der
Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).
Zur Beschwerde legitimiert sind im Jugendstrafverfahren nach Art. 38 Abs. 1
JStPO der urteilsfähige Jugendliche und dessen gesetzliche Vertretung. In
eigenem Namen kann die gesetzliche Vertretung indessen nur Beschwerde
ergreifen, wenn der Entscheid sie selbst beschwert (beispielsweise wegen einer
Kostenauferlegung zu ihren Lasten, vgl. dazu: Bürgin/Biaggi,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 38 JStPO N 2). Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Es ist deshalb davon auszugehen, dass B____ die
Beschwerde als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in seinem Namen ergriffen
hat, zumal A____ das als Beschwerde bezeichnete Schreiben vom 26. Juni 2018
[Postaufgabe] mitunterzeichnet hat.
1.2 Wie erwähnt ist eine Beschwerde innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs.
1 StPO). Diese Beschwerdefrist hat für die Mutter des Beschwerdeführers als
dessen gesetzliche Vertreterin erst mit rechtsgültiger Zustellung der Verfügung
an sie zu laufen begonnen. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 13.
Juni 2018 ist gemäss Vermerk in den Akten am 14. Juni 2018 mittels
A-Post an B____ versandt worden. Es liegt jedoch kein Nachweis dafür vor, dass
die Sendung noch rechtzeitig für eine Zustellung am nächsten Tag der Post
übergeben worden ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht ausgeschlossen
werden, dass das Schreiben nicht schon am nächsten Tag, sondern erst am
16. Juni 2018 zugestellt worden ist (im Jahr 2017 wurden nach im Internet
publizierten Angaben der Post 97,6 Prozent der A-Post-Briefe pünktlich
zugestellt). Im Zweifel ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Übergabe der
Beschwerde an die Post am 26. Juni 2018 die 10-tägige Beschwerdefrist
eingehalten worden ist.
1.3 Es ist nicht klar, ob A____ mit der Eingabe vom
26. Juni 2018 auch selbständig hat Beschwerde erheben wollen. Wäre dies
der Fall, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn dem
Beschwerdeführer selbst ist die Verfügung am 13. Juni 2018 persönlich ausgehändigt
worden. Die Beschwerdefrist für ihn hat somit am 14. Juni 2018 zu laufen
begonnen und, da der 23. Juni 2018 ein Samstag war, am 25. Juni 2018 geendet
(vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO).
1.4 Verlangt
das Gesetz wie in Art. 396 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird,
so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel
ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a),
welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche
Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen
Anforderungen an eine begründete Beschwerde zwar nicht. Denn es wird lediglich
behauptet, dass es sich bei der Abnahme des WSA und der Erstellung eines
DNA-Profils um eine „fishing expedition“ handle, jedoch in keiner Weise
ausgeführt, weshalb dies der Fall sein soll. Immerhin geht aus dem Schreiben
klar hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Erstellung seines DNA-Profils
nicht einverstanden ist. Nachdem sich in der angefochtenen Verfügung selbst keine
genügende Begründung für die Anordnung der umstrittenen Massnahme findet (vgl.
dazu auch unten Ziff. 2.1), ist auf die Beschwerde dennoch einzutreten.
1.5 Zuständig
zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a
des Einführungsgesetzes zur StPO [SG 257.100]). Das Appellationsgericht
überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf
Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Ein
DNA-Profil kann einerseits zur Aufklärung der Anlasstat dienen, wenn die
T.erschaft nicht bereits aus anderen Gründen feststeht und wenn mit der Tat in
Verbindung stehende DNA gefunden worden ist. Eine Probeentnahme und die
Erstellung eins Profils kommen aber nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes
Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, sondern auch zwecks Zuordnung von bereits
begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Delikten, oder
auch um den Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene
oder zukünftige Delikte handeln (Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2
lit. a des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]). Dient die Erstellung eines
DNA-Profils nicht der Aufklärung der Anlasstat, sind WSA-Abnahme und
Profilerstellung bei der eines Verbrechens- oder Vergehens beschuldigten Person
möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht, dass diese in andere, auch zukünftige, Verbrechen oder Vergehen
verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils
beitragen könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014, E. 4.3.2). Im
vorliegenden Fall hat die Jugendanwaltschaft die Massnahme klarerweise nicht
zur Aufklärung der im aktuellen Strafverfahren in Frage stehenden Delikte
(Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,
Drohung, Beschimpfung) angeordnet. Die Verfügung enthält folgende Begründung: „Die
Massnahme(n) ist/sind für die Sachverhaltsabklärung beziehungsweise für
allfällige spätere Verfahren sachdienlich.“ Daraus ergibt sich nicht, weshalb
eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen soll, dass der Beschwerdeführer in
andere Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Die Überlegungen, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt, werden nicht genannt. Damit hat die Jugendanwaltschaft das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt, war es ihm doch nicht möglich, die
Verfügung sachgerecht anzufechten.
2.2 Im
Beschwerdeverfahren verfügt das Appellationsgericht gestützt auf Art. 391 Abs.
1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition und kann sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Eine Heilung der
Gehörsverletzung ist deshalb grundsätzlich möglich. Die Jugendanwaltschaft hat
die angefochtene Verfügung in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. August 2018
ausführlich begründet. Nachdem innert Frist keine Replik dazu eingegangen ist, hat
das Beschwerdegericht festgestellt, dass diese Beschwerdeantwort der
gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers lediglich per A-Post zugestellt
worden ist. B____ ist deshalb mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 erneut
eingeladen worden, sich zur Eingabe der Jugendanwaltschaft zu äussern, wobei
diese Verfügung per Einschreiben versandt worden ist. Die gesetzliche
Vertreterin des Beschwerdeführers hat jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet.
Bei dieser Situation gilt der Mangel als geheilt. Da die Jugendanwaltschaft die
übrigen formellen Voraussetzungen beim Erlass der angefochtenen Verfügung
eingehalten hat, ist über die Beschwerde materiell zu entscheiden, zumal eine
Rückweisung an die Jugendanwaltschaft einen formalistischen Leerlauf darstellen
würde. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist jedoch
beim Kostenentscheid Rechnung zu tragen (unten, Ziff. 4).
3.1 Die
Jugendanwaltschaft führt aus, dass hinreichender Tatverdacht auf zwei Vergehen
(Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung)
klar gegeben sei. Der Beschwerdeführer äussert sich zu dieser Frage in der
Beschwerde nicht. Für die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts ist erforderlich,
dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte
aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das
fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass
der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Wie bei der Überprüfung der
Rechtmässigkeit von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die
Beschwerdeinstanz dem Sachrichter nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat
vorliegen, die Justizbehörde somit das Bestehen eines hinreichenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2). Solche konkreten
Verdachtsmomente liegen zweifelsfrei vor: Der Beschwerdeführer hat sich
gegenüber den beiden Polizisten, die ihn am 13. Juni 2018 in der Wohnung seiner
Mutter hätten abholen und dem X____ zuführen sollen, derart verhalten, dass
diese ihren Auftrag nicht ausführen konnten, ohne Verstärkung anzufordern.
Dies, obschon die Schwester des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben ihren
Bruder darauf aufmerksam gemacht hat, dass es sich bei den Beiden um Polizisten
gehandelt hat. Selbst nachdem die (uniformierte) Verstärkung eingetroffen war,
hat sich der Beschwerdeführer weiterhin in einem solchem Ausmass gewehrt, dass
er in Handfesseln hat gelegt werden müssen.
3.2 Da
das DNA-Profil nicht der Aufklärung dieser Anlasstaten hat dienen sollen, ist
dessen Erstellung nach dem oben Gesagten nur dann verhältnismässig, wenn
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer
in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um
Delikte gewisser Schwere handeln muss. Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer
ist am 18. Mai 2015 wegen Sachbeschädigung zur Erbringung von 8 Stunden
persönlicher Leistung und am 8. Dezember 2016 wegen unrechtmässiger Aneignung,
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Motorfahrzeuges
unter Drogeneinfluss, ohne Führer- und Fahrzeugausweis, Nichttragen des
Schutzhelms, unerlaubtes Mitführen einer über 7 Jahre alten Person) sowie
Übertretung eines richterlichen Verbots zur Erbringung von 20 Stunden persönlicher
Leistung verpflichtet worden. Das im aktuellen Verfahren vorgeworfene Verhalten
zeigt eine eindeutige Steigerung der kriminellen Energie des Beschwerdeführers,
so dass auch in Zukunft mit Delikten in ähnlicher Schwere, also mindestens
Vergehen, zu rechnen ist. Davon muss umso mehr ausgegangen werden, als die bis
anhin über ihn verhängten zwei Sanktionen (Erbringen von insgesamt 28 Stunden
persönlicher Leistung) offensichtlich wirkungslos geblieben sind. Es ist
deshalb nicht auszuschliessen, dass er auch in Zukunft zu gewalttätigem Handeln
neigt. Angesichts dessen, dass die Erstellung und Speicherung eines DNA-Profils
nur einen leichten Eingriff in das Grundrecht eines Betroffenen darstellt (vgl.
statt vieler BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016, E. 2.3), ist das
Vorgehen der Jugendanwaltschaft als verhältnismässig zu beurteilen. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Da jedoch der Beschwerdeführer die Überlegungen,
von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr
Entscheid stützt, nicht gekannt hat, hat er Anlass zur vorliegenden Beschwerde
gehabt, weshalb auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Jugendanwaltschaft
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.