Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.58
URTEIL
vom 21. November
2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole
Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 14. März 2018
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 14. März 2017 wies das Migrationsamt Basel-Stadt das Gesuch von A____
(Rekurrent) um Verlängerung der bis zum 3. September 2016 befristeten
Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn,
das Land bis zum 13. Juni 2017 zu verlassen. Gegen diese Verfügung erhob
der Rekurrent mit Eingaben vom 20. März und 22. Mai 2017 Rekurs an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Ende Januar 2018 beendete
der Rekurrent sein Masterstudium in Business Information Systems an der
Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) in Olten und reichte am 14. Februar
2018 beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur
Stellensuche nach Art. 21 Abs. 3 AuG ein. Eine solche, bis zum
29. Juli 2018 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche wurde
dem Rekurrenten am 22. Februar 2018 erteilt. Das JSD schrieb den Rekurs
daher mit Entscheid vom 14. März 2018 ohne Erhebung von Kosten ab und
sprach dem Rekurrenten eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 300.– zuzüglich MWST von 8 % zu. Gleichzeitig wies es das vom
Rekurrenten gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. und 28. März 2018 an den
Regierungsrat erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten, mit dem er die
kosten- und entschädigungsfällige teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
die Ausrichtung eines angemessenen Armenrechtshonorars für das vorinstanzliche
Rekursverfahren beantragt. Eventualiter beantragt er die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rekursverfahren. Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 11. April 2018 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juni
2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent
mit Eingabe vom 17. Juli 2018. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid, mit dem
ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden
ist, unabhängig von der Behandlung seines ausländerrechtlichen Status, unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung (§ 13 Abs. 1 VRPG). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses
ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Wie
das JSD zutreffend erwog, hat eine bedürftige Partei dann Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGer
1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 142 III 138
E. 5.1 S. 139 f., 139 III 475 E. 2.2 S. 476 sowie 138 III
217 E. 2.2.4 S. 218; vgl. auch VGE VD.2014.216 vom 9. Februar
2015 E. 5).
Die Prüfung der
Erfolgsaussichten erfolgt aufgrund des jeweiligen Aktenstands (BGE 131 I 113
E. 3.7.3 S. 122 f.; Waldmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 78). Der Sachverhalt, der
die Nichtaussichtslosigkeit begründet, ist vom Gesuchsteller glaubhaft zu
machen (Huber, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119
N 6 und 21). Bloss summarisch ist die Prüfung schliesslich auch dann
vorzunehmen, wenn die Beurteilung zwar mit dem Endentscheid erfolgt, die Sache
aber infolge Gegenstandslosigkeit nicht materiell zu prüfen ist (vgl. zum
Kostenentscheid bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens allgemein: VGE
VD.2018.56 vom 2. August 2018 E. 2.1, mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Gegenstand
des vorinstanzlichen Rekursverfahrens war die vom Migrationsamt mit Verfügung
vom 14. März 2017 verweigerte Verlängerung der zu Ausbildungszwecken
erteilten Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Dem JSD kam bei der
Überprüfung der angefochtenen Verfügung eine umfassende Kognition unter
Einschluss der Angemessenheitskontrolle zu (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c
OG).
2.2.2 Wie
das JSD zutreffend erwog, können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus-
oder Weiterbildung nach Art. 27 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) zugelassen werden, wenn sie über eine entsprechende Bestätigung
der Schulleitung über ihre Zulassung, eine bedarfsgerechte Unterkunft, die
notwendigen finanziellen Mittel und die persönlichen und bildungsmässigen
Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung verfügen. Es muss
sich dabei um ein Vollzeitstudium handeln (Caroni/Ott,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010,
Art. 27 AuG N 7). Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht
nicht, sodass den zuständigen Behörden bei ihrem Entscheid ein nach
Art. 96 Abs. 1 AuG pflichtgemäss auszuübender Ermessensspielraum
verbleibt (Caroni/Ott, a.a.O.,
Art. 27 AuG N 9; BVGer C-4995/2011 vom 21. Mai 2012 E. 7.1,
C-8712/2010 vom 20. Juni 2012 E. 8.1). Nach konstanter Praxis werden
die Zulassungsvoraussetzungen dabei restriktiv angewandt, um eine Anwesenheit
zu Aus- oder Weiterbildungszwecken zur Umgehung der restriktiven
Zulassungspolitik zu verhindern (Caroni/Ott,
a.a.O., Art. 27 AuG N 9; in diesem Sinn auch: Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM], Version
25. Oktober 2013 [Stand 1. Juli 2018], Ziff. 5.1.1 [nachstehend
Weisungen AuG des SEM] sowie BVGer C-4995/2011 vom 21. Mai 2012
E. 6.2.2; VGE VD.2017.284 vom 26. Juni 2018 E. 2.1). Entsprechend
sind gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die persönlichen Voraussetzungen
namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren
und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder
Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die
Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Da
der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung einen vorübergehenden Aufenthalt
darstellt, muss die betroffene Person auch den Willen bekunden, die Schweiz
nach der Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise dem Abschluss der
Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AuG). Daran ändert grundsätzlich
auch nichts, dass die in Art. 27 Abs. 1 lit. d aAuG (in seiner
bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) verankerte
Bewilligungsvoraussetzung einer gesicherten Wiederausreise aufgehoben worden
ist (Weisungen AuG des SEM, Ziff. 5.1.2; zu Entstehungsgeschichte und
Tragweite der Gesetzesänderung: BVGer F-1677/2016 vom 6. Dezember 2016
E. 5.3, mit Hinweisen, C-4995/2011 vom 21. Mai 2012 E. 6.2.1,
C-8712/2010 vom 20. Juni 2012 E. 7.2.1). Ausländer und
Ausländerinnen, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz
aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher
Frist ablegen, ansonsten der Aufenthaltszweck als erfüllt erachtet und die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird. Ein Wechsel der fachlichen
Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche
Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (VGE
VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 2.1, mit Hinweis auf Ziff. 5.1.1 f.
der Weisungen AuG des Bundesamts für Migration [in der damals geltenden
Fassung]) bzw. kann dazu führen, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verweigert wird (vgl. BVGer C-1881/2015 vom
6. August 2015 E. 5.3, C-2481/2011 vom 23. März 2012 E. 8).
2.2.3 Mit
Eingabe vom 14. August 2014 ersuchte der Rekurrent unter Verweis auf seine
Zulassung zum anderthalbjährigen Masterstudium in Computer Science an der
Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gestützt darauf wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis zum 3. September 2016 verlängert.
Die entsprechenden Bewilligungen selber finden sich nicht in den Akten.
Mit
Verlängerungsgesuch vom 14. Juli 2016 edierte der Rekurrent den Behörden
eine Immatrikulationsbestätigung der FHNW in Olten, aus der hervorgeht, dass er
dort seit dem 15. Februar 2016 für das Studium Master of Science in
Business Informa-tion Systems eingeschrieben ist. Mit Schreiben vom 8. September
2016 teilte er dem Migrationsamt mit, dass er sein Studium an der Universität
abgebrochen und sich an der FHNW angemeldet habe, da ihm das Studium an der
Universität zu theoretisch und philosophisch ausgerichtet gewesen sei, während
das Hochschulstudium nun praxisorientierter sei. Trotz vielen Gemeinsamkeiten
handle es sich nicht um die gleiche Studienrichtung.
Mit Verfügung
vom 14. März 2017 stellte sich das Migrationsamt daraufhin auf den
Standpunkt, dass der ursprüngliche Studienzweck mit dem Wechsel der
Ausbildungsinstitution und der Studienrichtung nicht mehr erfüllt sei
(E. 2.2 f.). Auch wenn die beiden Studienrichtungen grundsätzlich
inhaltlich übereinstimmten, ändere dies nichts an der Tatsache, dass sich die
Ausbildungsinstitutionen und die Studiengänge selbst stark voneinander
unterscheiden würden (E. 3). Weiter habe der Rekurrent mit seiner
Immatrikulation an der FHNW ohne vorgängige Zustimmung des Migrationsamts seine
Informationspflicht gegenüber der Ausländerbehörde verletzt und mit der
vorgenommenen Studienrichtungsänderung zu erkennen gegeben, dass er seiner
Pflicht zur Ausreise nach Beendigung des Studiums an der Universität nicht
nachzukommen gedenke, weshalb seine Wiederausreise nicht als gesichert erscheine.
Schliesslich sei die ursprünglich vorgesehene Ausbildungsdauer von 18 Monaten
zwischenzeitlich abgelaufen (E. 3.2).
2.3
2.3.1 In
Würdigung dieses Sachverhalts und vor dem Hintergrund der dargestellten
rechtlichen Ausgangslage kam das JSD in seinem Entscheid vom 14. März 2018
zum Schluss, dass es sich beim aufgenommenen Studium an der FHNW um ein vom
Studium an der Universität verschiedenes Studium handle. Da der Rekurrent
gemäss Art. 16 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV [in der Fassung vom 22. Oktober 2008], SR 142.204) an den
Aufenthaltszweck gebunden und ihm die Aufenthaltsbewilligung für einen
Aufenthalt von 18 Monaten zu Studienzwecken an der Universität erteilt
worden sei, beschränke sich der Aufenthalt auf jenen Masterstudiengang. Ein
selbständiger Wechsel der Ausbildungseinrichtung sei von diesem
Aufenthaltszweck nicht gedeckt, zumal sich die Ausbildung dadurch verlängere.
Gründe für eine ausnahmsweise Bewilligung eines Wechsels der fachlichen
Ausrichtung seien in summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Einer Verlängerung
stehe auch Art. 62 lit. d AuG entgegen, da der Rekurrent die
Bedingung des Aufenthaltszwecks nicht mehr erfülle. Schliesslich seien keine
Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen
liessen (angefochtener Entscheid, S. 3 f.).
2.3.2 Dieser
Beurteilung kann im Ergebnis gefolgt werden. Die vorgenommene Würdigung
erscheint für den Fall einer materiellen Entscheidung gerade auch angesichts
der Tatsache, dass ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Bewilligung
nicht besteht, durchaus vertretbar. Zwar erging die im vorinstanzlichen Verfahren
angefochtene Verfügung vom 14. März 2017 erst rund sieben Monate nach der
Einreichung des Verlängerungsgesuchs. Der Rekurrent belegte aber mit seinem
Rekurs an das JSD keine weiteren Studienleistungen, die er nicht bereits mit
dem „Performance Report Spring Semester 2016“ vom 26. August 2016
nachgewiesen hatte und die etwa im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
hätten berücksichtigt werden können. Nachdem es das Verfahren infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hatte, durfte das JSD den Rekurs daher – trotz
seiner Überprüfungsbefugnis auch bezüglich der Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung – im Rahmen der bloss summarisch vorzunehmenden Prüfung insgesamt als
aussichtslos beurteilen.
2.4
2.4.1 Hinzu
kommt, dass das JSD mit seiner Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren auch
die prozessuale Bedürftigkeit des Rekurrenten in Frage stellte. Die Bewilligung
zwecks Ausbildung wie auch die erteilte Bewilligung auf Stellensuche werde
unter der Voraussetzung erteilt, dass die notwendigen Mittel zur Bestreitung
des Lebensunterhalts in der Schweiz vorhanden seien, ohne dass staatliche
Leistungen in Anspruch genommen würden. Der Vater des Rekurrenten habe für den
Lebensbedarf während dessen gesamten Aufenthalts zwecks Ausbildung in der
Schweiz garantiert. Daher erscheine auch die prozessuale Bedürftigkeit des
Rekurrenten als fraglich, da ihm bei einer bestehenden Bedürftigkeit keine
Bewilligung hätte erteilt werden können (Vernehmlassung, Rz. 4). Dazu nahm
der Rekurrent in seiner Replik nicht Stellung.
2.4.2 Nachdem
das JSD mit dem angefochtenen Entscheid noch festgestellt hat, dass die Frage
der Bedürftigkeit aufgrund der Bejahung der Aussichtslosigkeit des Rekurses
obsolet erscheine, handelt es sich insofern zumindest im Eventualstandpunkt um
eine sogenannte Begründungs- oder Motivsubstitution (dazu statt vieler: BGE 138
III 537 E. 2.2 S. 340, mit Hinweis; BGer 2C_689/2014 vom 25. August
2014 E. 1.2.2; VGE VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 2.2,
VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E. 2.2.4, VD.2013.25 vom
14. Oktober 2013 E. 3.3; Häberli,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 62 N 48; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 31 und 199). Eine solche ist im Rahmen des bisherigen
Streitgegenstands zulässig (Häberli,
a.a.O., Art. 62 N 39; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 106 BGG N 12;
VGE VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E. 2.2.4). Der Rekurrent hätte sich
zu seinen finanziellen Verhältnissen mit seinem Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung äussern und diese belegen müssen. Tatsächlich
war es dem Rekurrenten aufgrund seiner Unterstützung durch seine Eltern
möglich, bereits im Verfügungsverfahren einen Advokaten beizuziehen. Der
Rechtsschutz zur Geltendmachung von Ansprüchen gehört zum familienrechtlichen
Unterhalt, für welchen der Vater des Rekurrenten während dessen Aufenthalt eine
Garantie abgab (vgl. Aeschlimann/Schweighauser,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Bd. I, 3. Auflage,
Bern 2017, Allg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB N 34, mit Hinweisen). Auch
aus diesem Grund kann der Rekurrent keinen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen.
3.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
3.2 Der
Rekurrent ersucht allerdings auch im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. zur Aussichtslosigkeit vorne
E. 2.1). Da das kantonale Prozessrecht nicht über die
verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinausgeht, kann es vorliegend unberücksichtigt
bleiben (BGer 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2). Bedürftig im
Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV ist, wer die erforderlichen Prozess- und
Parteikosten nur aufbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt; dabei sind nebst
den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 135 I
221 E. 5.1 S. 223 f., 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 125 IV 161
E. 4a S. 164, 124 I 1 E. 2a S. 2). Zur Prüfung der
Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches
zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht:
Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das
Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen
aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare
und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende
Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese
Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner
aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde
die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen.
Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach
jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet
wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter)
abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie
von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen
wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. zum Ganzen: BGE 135 I 221
E. 5.1 S. 223, 125 IV 161 E. 4a S. 164 f., 120 Ia 179
E. 3a S. 181; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012
E. 4.2; 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 f.; AGE 981/2008
vom 23. April 2009, 1021/2003 vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen).
3.2.2 Auf
diese Obliegenheit zum umfassenden Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse wies
der Instruktionsrichter den Rekurrenten bereits mit seiner Verfügung vom
12. April 2018 ausdrücklich hin. Darin erklärte er dem Rekurrenten, zur
Beurteilung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
werde der Rekurrent spätestens mit einer Replik aktuelle Belege zu seinem Einkommen,
seinem Vermögen und seinem Bedarf und – im Falle eines Mankos – zur Deckung
seines Existenzbedarfs zu edieren haben. Solche Angaben fehlen in der Replik. Zwar
reichte er Kontoauszüge, eine Bestätigung von [...] und [...] sowie eine Police
seiner Krankenkasse ein. Diesen Belegen kann aber nicht entnommen werden, wie
der Rekurrent seinen Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten will.
Insbesondere lassen die in den Monaten Januar bis März 2018 erfolgten
Bezüge vom Bankkonto im Betrag von rund CHF 400.– offen, wie und mit welchen
Mitteln der Rekurrent seinen Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten will.
Jedoch liegt auf der Hand, dass der Rekurrent hierfür auf weitere, dem Gericht
nicht kommunizierte Mittel zurückgreifen kann. Dem entspricht auch, dass sein
Vater für den Lebensbedarf des Rekurrenten garantiert hat.
3.2.3 Daraus
folgt, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.