Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.179
ENTSCHEID
vom 2.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker
Beteiligte
A____, geb. 21. Februar
1935 Beschwerdeführerin
Peter Rot-Strasse 72, 4058 Basel Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. September 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am Abend des 20. September 2017 eine
Ordnungsbusse aufgrund Parkierens auf einer markierten Halteverbotslinie erteilt.
Als am nächsten Morgen einer Polizeipatrouille das unverändert am gleichen Ort
stehende Fahrzeug auffiel, wurde die Beschwerdeführerin zu einer Vorsprache vorgeladen.
Bei ihrem Erscheinen auf dem Polizeiposten wurde ihr mitgeteilt, dass eine
Überweisung mit Antrag auf Erlass eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft
erfolgt sei.
Mit Strafbefehl
vom 20. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
[SVG, SR 741.01], Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]
und Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) für
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Zudem wurden ihr
Auslagen von CHF 5.30 sowie eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Schreiben
vom 24. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl.
Dieser wurde am 25. September 2018 aufgrund des Festhaltens der
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom
27. September 2018 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.
Oktober 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts betreffend Nichteintreten ist
nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) die Beschwerde zulässig (Schwarzenegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2; AGE BES.2012.30 vom
22. Mai 2012 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen
Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes,
SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die von der
Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung wurde am 1. Oktober 2018 zur Abholung
gemeldet (act. 5, pag. 18). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelten
eingeschriebene Postsendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach
dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugesendet, sofern die Person mit einer
Zustellung rechnen musste. Wer ein Rechtsmittel ergreift und damit ein Prozessrechtsverhältnis
schafft, hat dafür zu sorgen, dass ihn die zu erwartenden Zustellungen des Gerichts
erreichen (AGE 1218/2008 vom 8. September 2008). Nach dieser Regel gilt der
Entscheid des Strafgerichts vom 27. September 2018 am 8. Oktober 2018 als
zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist am 18. Oktober 2018 abgelaufen
ist. Somit ist die Beschwerdeeingabe vom 22. Oktober 2018 verspätet erfolgt, weshalb
nicht auf das Rechtsmittel eingetreten wird.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz nicht auf die vorliegende Beschwerde eintritt.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 150.–, inklusive Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Verkehrsdienst der Kantonspolizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Jon Oetiker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.