Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
September 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , lic. iur. A.
Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.14
Einspracheentscheid vom 14. März
2018
Psychische Unfallfolgen, Ereignis
der mittlere Kategorie, Zusatzkriterien nicht erfüllt und Adäquanz verneint.
Tatsachen
I.
a) Die am [...] 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit [...]
mit einem Pensum von 80% in den C____ (nachfolgend: C____) als Pflegefachfrau
und ist in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss
Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18.
Dezember 2016 stürzte sie - unter einer Grippe leidend - nachts beim Gang auf
die Toilette und prallte mit dem Hinterkopf auf den Boden. Die medizinische
Erstversorgung fand im D____ statt, wo ein Schädel CT sowie ein Röntgen der BWS
und des Thorax (SUVA-Akten 9ff.) durchgeführt und eine Influenza A-Infektion
und eine Commotio Cerebri im Rahmen einer Synkope diagnostiziert wurden
(Bericht vom 30. Dezember 2016, SUVA-Akte 16). In der Folge klagt die
Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten
und Lichtempfindlichkeit und arbeitet mit reduziertem Pensum.
b) Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (SUVA-Akte 6). Nachdem sie das
Dossier dem Kreisarzt zur Beurteilung unterbreitetet hatte (Bericht vom 19.
Juni 2017, SUVA-Akte 37), stellte sie mit Verfügung vom 3. Juli 2017 ihre
Leistungen per 16. Juli 2017 ein (SUVA-Akte 42). Eine dagegen erhobene
Einsprache (SUVA-Akte 48) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 14. März 2018 (SUVA-Akte 64) ab, nachdem sie das Dossier in ihrem
Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin hatte neurologisch beurteilen lassen
(Bericht Dr. med. E____, SUVA-Akte 63).
II.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 27. April 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 14. März 2018 und ersucht um Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur
Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 16. Juli 2017 hinaus.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.
Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 26. Juli
2018 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und verweist auf ihre
Beschwerdebegründung.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. September 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der
UVV (Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202)
in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln
sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft
gestanden sind, als sich der zu materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 466 E. 1). Dementsprechend
sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015
vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017
ereignet haben nach bisherigem Recht gewährt werden. Die vorliegend zur
Diskussion stehenden Beschwerden betreffen ein Unfallereignis vom 18. Dezember
2016, weshalb die bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur
Anwendung gelangen und nachfolgend in der damaligen Fassung zitiert werden.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnt mit Einspracheentscheid vom 14. März
2018 die Ausrichtung von Leistungen infolge des Unfallereignisses vom 18.
Dezember 2016 über den 16. Juli 2017 hinaus ab. Zur Begründung macht sie im
Wesentlichen geltend, durch den Unfall seien keine nachweisbaren organischen
Läsionen struktureller Natur gesetzt worden, weshalb die adäquate Kausalität
der weiterhin geklagten Beschwerden in Anwendung der „Psycho-Praxis“ nach BGE 115
V 133 zu beurteilen und verneinen sei.
2.2.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihren
behandelnden Neurologen, Dr. med. F____, vor, der medizinische Sachverhalt sei
ungenügend abgeklärt. Nach wie vor leide sie unter Beschwerden wie Schwindel,
Lichtempfindlichkeit und anhaltender Müdigkeit, die aus fachmedizinischer Warte
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge zu qualifizieren seien.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 16.Juli 2017 hinaus
geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2016 verneint.
3.1.
3.1.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles,
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der
Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als
dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten
Ereignis steht (BGE 129 V 177). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse,
die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben
des Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann
somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind.
3.1.2. Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem
Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere,
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass
dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits-
beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er
eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht
fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder schwer zu
betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei leichten Unfällen
ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher
Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren zu
bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die
Beurteilung mit einzubeziehen sind.
3.1.3. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht
hinreichend nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist folgendermassen zu
differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die
versicherten Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS),
eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma
erlitten hat. Hat die versicherte Person beim Unfall Verletzungen erlitten, welche
die Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, so erfolgt
die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien
(BGE 134 V 109). Ist dies nicht der Fall, so gelangt die Rechtsprechung
gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Erreicht ein
Schädelhirntrauma lediglich den Schweregrad einer Comotio cerebri (auch als
milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den
Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, so beurteilt sich die Adäquanz nach den
in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien zur Beurteilung psychischer Fehlentwicklung
nach Unfällen (Urteil Bger 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1.)
4.1.
4.1.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob
er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.2. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf
Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es
grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An
die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin stürzte am 18. Dezember 2016 nachts
beim Gang zur Toilette infolge einer Bewusstlosigkeit im Rahmen einer
Grippeerkrankung und prallte mit Hinterkopf und Rücken auf den Boden. Von der
Rettungssanität wurde sie ins D____ verbracht, wo gleichentags ein Schädel-CT
(SUVA-Akte 9), eine Röntgen der Brustwirbelsäule (SUVA-Akte 10) und des Thorax
(SUVA-Akte 11) durchgeführt wurden, die allesamt keine strukturellen Läsionen
abbildeten. Dem Austrittsbericht lässt sich entnehmen, die im Rahmen einer
Synkope erlittene Commotio Cerebri sei am ehesten im Zusammenhang mit der
Influenza-A-Infektion zu sehen, weshalb man eine Therapie mit Tamiflu begonnen
habe und die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 in gebessertem
Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen können. Bis zum 3. Januar 2017 liege
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Austrittsbericht vom 30. Dezember
2016, SUVA-Akte 16).
4.2.2. Am 16. April 2017 hielt die Hausärztin der
Beschwerdeführerin fest, diese leide bei Status nach einer Commotio cerebri
noch immer unter cervicogener Cephalea, Schwindel und Konzentrationsstörungen.
Die Besserung verlaufe nur verzögert, noch immer ermüde die Beschwerdeführerin
rasch. Dennoch beurteilte Dr. med. G____ die Prognose als gut und visierte eine
vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2017 an
(SUVA-Akte 27).
Im Auftrag der SUVA veranlasste die Hausärztin daraufhin die
Durchführung eines MRI des Neurokraniums, das keine Blutung oder anderweitige
posttraumatische Läsionen darstellte (Bildgebung vom 2. Mai 2017, SUVA-Akte 35),
sowie eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. H____. Dieser stellte im
EEG bei kaum abnormer Grundaktivität eine intermittierende Störung
fronto-temporal seitenalternierend mit vereinzelten Hinweisen für zerebrale
Übererregbarkeit fest und empfahl die Durchführung eines Schlaf-EEGs, da die
Beschwerdeführerin wahrscheinlich beim Unfall ein HWS-Abknicktrauma erlitten
habe (Bericht vom 19. Mai 2017, SUVA-Akte 31). Die Beschwerdegegnerin lehnte
die Kostenübernahme für eine solches EEG mangels Kausalzusammenhang ab
(Schreiben vom 22. Juni 2017, SUVA-Akte 38).
4.2.3. Der SUVA-Kreisarzt kam am 19. Juni 2017 aufgrund der
Akten zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe am 18. Dezember 2016 eine
Prellung des Schädels ohne Nachweis struktureller Läsionen erlitten. Er führte
aus, eine solche Prellungsproblematik heile mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit wenige Monate nach dem Unfall folgenlos wieder ab, weshalb
von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen zum damaligen Zeitpunkt seiner
Meinung nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (SUVA-Akte 37).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung stellte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (SUVA-Akte
42) mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und über den 16. Juli
2017 hinaus geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel,
Lichtempfindlichkeit, Konzentrationsstörungen und anhaltende Ermüdbarkeit, ein.
Im Rahmen des mit Schreiben vom 4. September 2017 (SUVA-Akte 48) angehobenen
Einspracheverfahrens reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht des Neurologen
Dr. med. F____ vom 21. September 2017 (SUVA-Akte 54) ein. Darin führt dieser
aus, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall eine milde traumatische
Hirnverletzung (Commotio cerebri) mit einem Aufprall auf den Hinterkopf sowie
wahrscheinlich eine Contre-Coup-Läsion im Bereich der vorderen Hirnabschnitte
erlitten. Weiter bestätigt der Neurologe, die bildgebenden CT und MRI
Untersuchungen seien unauffällig gewesen. Es sei schwierig abzugrenzen, ob der
Befund des Schlaf-EEGs einen Vorzustand darstelle oder ob es sich um Folgen des
Unfalls handle. Die seit dem Unfall von der emotionell ausgeglichenen
Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen wie die vermehrte Ermüdbarkeit,
die verminderte Belastbarkeit und die leichten Konzentrationsdefizite seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folgen des Unfalles anzusehen. Nach Ansicht
Dr. med. F____ ist es sodann offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei
durchgemachtem Bewusstseinsverlust und Nicht-Ansprechbarkeit während mehrerer
Minuten beim Ereignis eine Hirnbeteiligung im Sinne einer milden traumatischen
Gehirnverletzung erlitten habe. Von einer „Prellungsproblematik“ könne nicht
die Rede sein. Der Neurologe des SUVA Kompetenzzentrums für
Versicherungsmedizin, Dr. med. E____, schlussfolgert in seiner Stellungnahme
vom 14. März 2018, gestützt auf die Anamnese und die zeitnah erhobenen Befunde
könne höchstens von einer leichten traumatischen Hirnverletzung leichten Grades
ausgegangen werden. Hierfür spreche, dass am Hinterkopf keine äusseren
Verletzungen vorhanden gewesen seien und die bildgebenden Untersuchungen keine
unfallbedingten Pathologien hätten nachweisen können. Retrospektiv könne nicht
beurteilt werden, ob die berichtete zehnminütige Bewusstseinslücke durch einen
Kopfanprall oder durch die Synkope hervorgerufen worden sei, weshalb auch eine
Differenzierung zwischen einem einfachen Kopfanprall und einer leichten traumatischen
Hirnverletzung nicht abschliessend möglich sei. Zusammenfassend hält er fest,
eine organische Grundlage überdauernder Beschwerden sei nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen
(SUVA-Akte 63).
4.3.
Aufgrund der dargelegten Berichten darf als erstellt betrachtet
werden, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 18. Dezember 2016 mit dem
Hinterkopf auf den Boden prallte und sich dabei eine leichte traumatische
Hirnverletzung im Sinne einer Commotio cerebri zugezogen hat. Die Ursache für
die Synkope, welche zum Sturz führte, dürfte in der Grippeinfektion liegen. Zeitnah
durchgeführte bildgebende Untersuchungen zeigten keinerlei organische Läsionen
struktureller Natur auf. Eine unfallbedingte Pathologie des Gehirns konnte mit
anderen Worten nicht nachgewiesen werden. Dass die im EEG erhobenen
Unregelmässigkeiten auf das Ereignis vom 18. Dezember 2016 zurückzuführen sind,
lässt sich - wie Dr. med. E____ nachvollziehbar begründet - nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sagen. Die diesbezüglichen
Vorbringen der Neurologen H____ und F____ bewegen sich lediglich im Bereich der
Wahrscheinlichkeit und sind nicht geeignet, Zweifel an der lege artis
erstellten Schlussfolgerung Dr. med. E____ zu wecken. Letztlich besteht jedoch -
wie nachfolgend darzulegen sein wird - keine Veranlassung für weitere
Abklärungen hinsichtlich der Ursache der persistierenden, organisch nicht
hinreichend objektivierbaren Beschwerden.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin hat beim Unfall eine leichte
traumatische Hirnverletzung im Sinne einer Commotio cerebri erlitten. Damit
beurteilt sich die Adäquanz der anhaltenden und organisch nicht hinreichend
nachweisbaren Folgeschäden nach den Kriterien zur Beurteilung psychischer
Folgeschäden (Urteil des BGer 8C_75/2016 vom 18. April 2016, E. 4.2.).
5.1.2. Die Bejahung der Adäquanz setzt vorliegend voraus, dass
dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine
massgebende Bedeutung zukommt, was zutrifft, wenn er objektiv eine gewisse
Schwere aufweist. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen
Einspracheentscheid von einem Unfallereignis der mittelschweren Kategorie an
der Grenze zu den leichten Unfallereignissen aus, in der Beschwerdeantwort wird
geltend gemacht, es habe sich um einen leichten Unfall gehandelt. In Anbetracht
der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kasuistik (vgl. BGer-Urteile 8C_748/2010
vom 9. Dezember 2010 und 8C_436/2015 vom 2. September 2015) erscheint die
Kategorisierung als höchstens mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den
leichten Unfällen als sachgerecht. Die Frage der Adäquanz lässt sich demnach
nicht allein aufgrund der Schwere des Unfallereignisses, sondern nur im
Zusammenhang mit weiteren, unfallbezogenen Umständen schlüssig beantworten. Zu
diesen Umständen zählen namentlich: Besonders dramatische Begleitumstände oder
besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder die besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, physische
Fehlentwicklungen auszulösen; die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Damit
die Adäquanz vorliegend bejaht werden kann, müssen mindestens vier der sieben
Adäquanzkriterien erfüllt oder eines in besonders ausgeprägter Weise gegeben
sein (Urteil BGer 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5), was vorliegend nicht
der Fall ist. Unbestritten ist, dass die drei adäquanzrelevanten Kriterien der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des
Ereignisses, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie der
ärztlichen Fehlbehandlung nicht erfüllt sind. Da die Beschwerdeführerin keine
strukturellen Läsionen erlitten hat, können - wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Einspracheentscheid zutreffend ausführt - auch die übrigen Adäquanzkriterien
nicht erfüllt sein. Denn die organisch nicht hinreichend objektivierbaren
Komponenten sind bei der Beurteilung und Gewichtung der einzelnen Kriterien im
Rahmen der Psycho-Praxis rechtsprechungsgemäss nicht zu berücksichtigen (BGE
134 V 109 E. 2.1 und 6.1, Urteil U 442/06 vom 17. September 2007 E. 4.1).
5.2.
Zusammenfassend kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen festgehalten
werden, dass die über den 16. Juli 2017 hinaus anhaltenden Beschwerden nicht in
adäquat kausaler Weise auf den Unfall vom 18. Dezember 2016 zurückzuführen
sind. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin
hat ihre Leistungen zu Recht eingestellt.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 14. März 2018 abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
6.3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten
gemäss Art. 61 lit. f ATSG wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: