Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.136
ENTSCHEID
vom 23.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Juni 2018
betreffend notwendige
Verteidigung
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 27. Februar 2018 wurde [...], Advokat, als amtliche Verteidigung von A____
(Beschwerdeführer) im Strafverfahren [...] mit Wirkung ab demselben Datum
bestellt. Am 26. Juni 2018 teilte [...] der Staatsanwaltschaft mit, dass er das
Mandat niederlege, und ersuchte um Entbindung von der amtlichen Verteidigung. Am
27. Juni 2018 widerrief die Staatsanwaltschaft die Anordnung der amtlichen Verteidigung
mit Wirkung ab 26. Juni 2018 und entliess [...] dementsprechend aus dem
Amt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 9.
Juli 2018 einen neuen Verteidiger zu bezeichnen, ansonsten ihm von der
Staatsanwaltschaft eine neue Verteidigung bestellt werde.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Beschwerde. Darin
machte er zusammenfassend geltend, dass die Voraussetzungen einer notwendigen
Verteidigung nicht gegeben seien und er sich im Strafverfahren selbständig
verteidigen werde. Das Appellationsgericht stellte die Beschwerde mit Verfügung
vom 23. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 23. August
2018 zu und ersuchte um Zustellung der Strafakten innert derselben Frist. Am
30. Juli 2018 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme sowie die beantragten
Strafakten ein. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit zur Replik bis zum 22.
August 2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer machte mit Replik vom 22. August
2018 von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Aufforderung an den Beschwerdeführer,
einen Verteidiger zu bezeichnen, ansonsten ihm ein solcher von Amtes wegen
bestellt werde. Der Beschwerdeführer ist durch diese Aufforderung unmittelbar
in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammenfassend geltend, dass die Voraussetzungen
einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben seien. Das vorliegende
Strafverfahren betreffe Bagatellfälle und biete weder in tatsächlicher noch
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten (act. 2). Der Strafrahmen von zwölf
Monaten, welcher für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung drohen müsse,
stehe mit Sicherheit nicht zur Diskussion. Zudem habe er genügend
Unterstützung, um sich selbst verteidigen zu können (act. 3). Schliesslich sei
zu beachten, dass es ohne die von Dr. [...] verschriebene
Medikamentenbehandlung nie zum Vorfall gekommen wäre, welcher dem
Strafverfahren zugrunde liege (act. 2).
Die
Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass es, entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht erstellt sei, dass vorliegend
lediglich eine versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
zur Prüfung stehe, sondern vielmehr auch der Tatbestand der versuchten schweren
Körperverletzung. Darüber hinaus solle im vorliegenden Strafverfahren ein
psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt werden, was bereits
Grund für eine notwendige Verteidigung sein könne. Komme das zu erstellende Gutachten
sodann zum Schluss, dass eine Massnahme angezeigt sei, liege zudem ein Fall
notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3
StPO vor.
Replicando macht
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der dem Strafverfahren zugrunde
liegende Vorfall auf die angeordnete Medikamentenbehandlung zurückzuführen sei.
Seine Urteilsfähigkeit sei lediglich während den zwei Psychosen im Oktober und
während dem erwähnten Vorfall beeinträchtigt gewesen. Sowohl vor der Einnahme
des Medikaments wie auch nach dessen Absetzung sei der Beschwerdeführer stets urteilsfähig
gewesen. Dementsprechend sei er voll verhandlungs- bzw. prozessfähig, was er
mit dem Stellen von Anträgen und dem Ergreifen von Rechtsmitteln beweise (act.
6).
2.2 Unter
gewissen, in Art. 130 StPO aufgezählten Umständen, muss eine beschuldigte
Person zwingend anwaltlich verteidigt werden, damit überhaupt ein Strafverfahren
durchgeführt werden kann. Insoweit kann eine Verteidigung auch gegen den Willen
der beschuldigten Person im Sinne einer Zwangsverteidigung angeordnet werden (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 130 StPO N 1). Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine Person
(notwendig) verteidigt werden, wenn ihr aufgrund der ihr vorgeworfenen Straftat
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende
Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Massgebend ist immer die im
konkreten Verfahren drohende Strafe und nicht der abstrakte Strafrahmen des
vorgeworfenen Tatbestands, wobei nach der Lehre die relativ entfernte
Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der genannten Höhe genügt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 18). Die
beschuldigte Person bedarf auch dann zwingend einer Verteidigung, wenn sie
wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre
Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche
Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO). Unter dem Aspekt
der geistigen Einschränkung genügt es bereits, wenn Zweifel daran bestehen, ob
die beschuldigte Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 30).
2.3 Im
vorliegenden Fall bestehen gewisse Indizien für eine psychische
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Staatsanwaltschaft
dazu veranlasst sah, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung vom 27. Februar 2018, act. 5, S. 8 ff.). Der
Umfang dieser Begutachtung beinhaltet nicht nur die Abklärung einer psychischen
Störung, einer Suchtmittelabhängigkeit sowie einer allfälligen daraus
resultierenden verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
des dem Strafverfahren zugrundeliegenden Vorfalles, sondern auch eine
Beurteilung, ob diese psychischen Beeinträchtigungen weiterhin bestehen und aus
psychiatrischer Sicht Massnahmen indiziert seien (Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung vom 27. Februar 2018, act. 5, S. 10 f.). In Anbetracht
dieses Umstandes bestehen begründete Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer
infolge seines psychischen Zustands dazu in der Lage ist, seine Verteidigungsmöglichkeiten
und Verfahrensrechte ohne entsprechende Verteidigung ausreichend wahrzunehmen,
womit ein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vorliegt.
Darüber hinaus erscheint es zumindest nicht als zum vornherein ausgeschlossen,
dass ein anderer Straftatbestand mit höherer Strafdrohung Gegenstand des
Strafverfahrens bilden könnte als jener, von welchem der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde ausgeht, und folglich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
ausgesprochen werden könnte. Da bereits eine relativ entfernte Möglichkeit der
Verurteilung zu einer Strafe im Sinne von Art. 130 lit. b StPO die Anordnung einer
notwendigen Verteidigung gebietet (vgl. E. 2.2), ist auch unter diesem Aspekt
die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem Fall einer notwendigen Verteidigung
ausgegangen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Gebühr
von CHF 500.– zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des
Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 21 Abs. 2 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.