Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiber
lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.108
Verfügung vom 24. Mai 2018
Zeitpunkt des Eintritts der
rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich am 28. Februar 2002
unter Hinweis auf Depressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) angemeldet (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin hatte daraufhin verschiedene
medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst. Gestützt auf diese Abklärungen
hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3.
November 2004 ab 1. Juli 2002 eine halbe Rente zugesprochen (IV-Akte 46).
b) In der Folge führte die Beschwerdegegnerin mehrere
Rentenrevisionen durch, bei denen sie jeweils feststellte, dass sich der
Gesundheitszustand der Be-schwerdeführerin nicht verändert und sie weiterhin
Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe (vgl. Mitteilungen vom 24. Januar
2006, 30. Juni 2008, und vom 8. Juli 2011, IV-Akten 63, 72 und 83).
c) Am 27. Dezember 2013 stellte die Berufsbeiständin
der Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch (IV-Akte 85). Anlässlich der
Überprüfung des Rentenanspruchs gab die Beschwerdeführerin auf dem
Revisionsformular vom 30. Juni 2014 an, dass sich der Gesundheitszustand seit
Mai 2013 verschlimmert habe (IV-Akte 99). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin
verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. Im Wesentlichen gestützt
auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. C____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], vom 20. März 2015 (IV-Akte 111) wies die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 24. Juni 2015 das Gesuch um Rentenerhöhung ab (IV-Akte 126).
d) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit
Urteil vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 141) die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 26. August 2015 gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurück, damit diese die verbleibende Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit
mittels einer praktischen Arbeitsabklärung eruiere und anschliessend über den
Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge. Im Zuge der Abklärungen äusserte sich
auch PD Dr. C____ nochmals mit Gutachten vom 5. Januar 2018 (IV-Akte 186). Zudem
fand eine rheumatologische Begutachtung (Bericht von Dr. D____, FMH
Rheumatologie sowie Innere Medizin, [...], vom 8. Januar 2018, IV-Akte 187)
statt. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 191) kündigte die
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Juni 2015 an.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. März 2018 Einwand (IV-Akte 197).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, zertifizierter medizinscher Gutachter SIM, IV-Akte 201)
nahm am 20. April 2018 Stellung. Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
erging am 24. Mai 2018 (IV-Akte 206).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2018 beantragt die
Versicherte, es sei (1) ihr eine ganze IV-Rente ab dem 1. Dezember 2013 zuzusprechen.
Ferner sei (2) „die Verrechnung mit Rückforderungen des Amtes für
Sozialbeiträge aufzuheben“. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
beantragt, es sei eine Rückfrage an PD Dr. C____ zu stellen betreffend die
retrospektive Arbeitsfähigkeit ab Datum des Revisionsgesuchs im Dezember 2013
bis zum Untersuchungszeitpunkt am 10. März 2015. Es sei der Beschwerdegegnerin nachfolgend
die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Bezüglich des 2.
Rechtsbegehrens der Beschwerde teilt sie mit, sie habe die Ausgleichskasse
Basel-Stadt (AK-BS) um eine Stellungnahme gebeten.
c) Mit Replik vom 22. August 2018 äussert sich die
Beschwerdeführerin zum materiellen und verfahrensrechtlichen Antrag der
Beschwerdegegnerin (Rückfrage an PD Dr. C____).
d) In der Duplik vom 31. August 2018 hält die
Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten materiellen und
verfahrensrechtlichen Anträgen fest. Sie reicht ferner eine Stellungnahme der AK-BS
zum 2. Rechtsbegehren der Beschwerde ein.
III.
Mit Verfügung vom 16. August 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 17. Oktober 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 3. November 2004 ab 1. Juli 2002 eine halbe Rente zugesprochen (IV-Akte
46). Diese Berentung blieb in der Folge unverändert. Die Beschwerdeführerin
hatte am 27. Dezember 2013 ein Revisionsgesuch (IV-Akte 85) eingereicht. Im
Wesentlichen gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von PD Dr. C____ vom 20.
März 2015 (IV-Akte 111) hatte die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der
Invalidenrente mit Verfügung vom 24. Juni 2015 abgelehnt (IV-Akte 126). In
diesem Gutachten vom 20. März 2015 war PD Dr. C____ zum Schluss gelangt, die
Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer
Verweisungstätigkeit zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 111 S. 21). PD Dr. C____
verwies darauf, die Versicherte beziehe seit 1. Juli 2002 eine Invalidenrente;
es habe sich seither an ihrer Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nichts
Relevantes verändert.
2.2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 18.
Januar 2016 (IV-Akte 141) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gutgeheissen
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die verbleibende
Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit mittels einer praktischen Arbeitsabklärung
eruiere und anschliessend über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge. Im
Zuge der Abklärungen äusserte sich auch PD Dr. C____ nochmals mit Gutachten vom
5. Januar 2018 (IV-Akte 186). Zudem fand eine rheumatologische Begutachtung
(Bericht von Dr. D____ vom 8. Januar 2018, IV-Akte 187) statt.
PD Dr. C____ verneint nun in seinem Gutachten vom 5. Januar
2018 eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit aus psychiatrischer
Sicht (IV-Akte 187 S. 29). Er führt aus, er habe in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 20. März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. In seiner
Stellungnahme von 8. Juni 2015 (IV-Akte 124) habe er mitgeteilt, dass seine gutachterliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allenfalls zu optimistisch gewesen sei. Aus heutiger
Sicht könne festgehalten werden, dass tatsächlich eine schwerwiegendere
psychostrukturelle Pathologie und somit eine ausgeprägtere Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit bei der Versicherten vorliege, sodass „bereits ab dem
damaligen Untersuchungszeitpunkt“ vom 10. März 2015 eine Arbeitsfähigkeit hätte
verneint werden müssen. Es ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass sich in
der Zwischenzeit an der Arbeitsfähigkeit eine Verbesserung ergeben hätte.
Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24.
Mai 2018 (IV-Akte 205) die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Juni 2015
zugesprochen.
2.3.
Strittig ist im Hauptpunkt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Rentenerhöhung ab diesem Zeitpunkt vornehmen durfte, oder ob entsprechend dem Antrag
in der Beschwerde die Rentenerhöhung ab Dezember 2013 wirksam werden muss.
3.1.
Im Gutachten vom 5. Januar 2018 (IV-Akte 186 S. 21) führt PD Dr. C____
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10: F60.31) sowie eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10:
F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auf. Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt er Störungen durch
Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24).
PD Dr. C____ verweist darauf (IV-Akte 186 S. 21), dass er im
Gutachten vom 20. März 2015 ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung
mit einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode und ebenfalls eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung erhoben habe. Dagegen sei er damals lediglich
von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen, während er nunmehr eine
eigentliche Persönlichkeitsstörung diagnostiziere. Zusätzlich habe er damals einen
Alkoholabusus diagnostiziert. Heute sei jedoch aufgrund des seit mehreren
Monaten wieder täglich bestehenden Alkoholkonsums eine Alkoholabhängigkeit zu
diagnostizieren.
3.2.
Zu den qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht
führt PD Dr. C____ aus (IV-Akte 186 S. 27 ff.), diese seien „nicht mehr in
genügendem Ausmass vorhanden … , um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt
aufgreifen zu können“. PD Dr. C____ schliesst sich in diesem Zusammenhang dem
Schlussbericht der F____ [...] vom 10. Januar 2017 (IV-Akte 166) an („verweise
an dieser Stelle auf den verdienstvollen, nachvollziehbaren und detaillierten
Schlussbericht …“), aus dem hervorgehe, dass die Versicherte „im ersten
Arbeitsmarkt nicht mehr fähig ist, weil ihre psychische Belastbarkeit nicht
mehr ausreicht“. Die psychostrukturelle Pathologie der Explorandin sei „derart
pathologisch“, dass die innerpsychische Belastbarkeit nicht ausreiche, um mit
den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes zurechtzukommen. Nebst der
Selbstbehauptungsfähigkeit sei die Durchhaltefähigkeit schwer beeinträchtigt.
Dies habe sich nicht nur während der beruflichen Massnahme bei der F____
gezeigt, sondern auch aufgrund der Schilderungen zu den Haushaltstätigkeiten.
Sie müsse sich zunächst immer wieder regelrecht überwinden und aufraffen, um
eine Tätigkeit zu beginnen. Jedoch bringe sie diese Tätigkeiten vielfach gar
nicht zu Ende, sondern breche sie ab, so dass zu Hause viele Haushaltstätigkeiten
unerledigt blieben. In der Abklärungsmassnahme bei der F____ sei
übereinstimmend festgestellt worden, dass die Versicherte „ohne eine äussere
Struktur gar nicht mehr in der Lage ist, eine Arbeit fortzusetzen“. Hierfür
bezeichnet PD Dr. C____ die Persönlichkeitsstörung als „massgebend“. Die anderen
vorgenannten Diagnosen stünden, wenn auch von untergeordneter Relevanz, mit der
Persönlichkeitsstörung in engem Zusammenhang. Es sei darum nicht erforderlich,
sie im Kontext der qualitativen Funktionsfähigkeiten separat zu diskutieren
(IV-Akte 186 S. 28).
4.1.
PD Dr. C____ revidiert nach dem Dargelegten seine ursprüngliche
Diagnose und die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss
erstem Gutachten. Nunmehr gelangt er in seinem zweiten Gutachten zum Schluss,
dass eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erst zum
Zeitpunkt seiner zweiten Begutachtung anzuerkennen ist, sondern er räumt ein,
diese Einschränkung und die dieser zugrundeliegende Diagnostik hätten bereits
zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens im März 2015 gestellt bzw. attestiert
werden müssen. Explizite Äusserungen des Experten, wie er den Zustand der
Beschwerdeführerin bzw. dessen Entwicklung in den für die vorliegende Streitigkeit
entscheidenden zwei davor liegenden Jahren einschätzt, finden sich im Gutachten
dagegen nicht.
4.2.
Zum Standpunkt der Beschwerdeführerin, es sei von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens ab Juli 2013 auszugehen,
äussert sich der RAD (sig. Dr. E____) am 20. April 2018 (IV-Akte 201 S. 6). Er
verweist darauf, die Beschwerdeführerin sei „zwar vorübergehend hospitalisiert“
worden (10. Juli 2013 bis 9. Oktober 2013 und 15. Januar bis 12. März 2014). Sie
habe von diesen stationären Behandlungen jeweils profitiert. Für eine
dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung bereits ab 2013 fehlten somit die
Hinweise.
4.3.
PD Dr. C____ diagnostizierte in seinem zweiten Gutachten 5. Januar
2018 (IV-Akte 186) wie erwähnt als im Vordergrund stehende Diagnose eine instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10: F60.31). Diese zählt zu den
im diagnostischen Manual (Dilling/Mombour/Schmidt,
Hrsg., Weltgesundheitsorganisation - Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch diagnostische Leitlinien, 8. Aufl.
2011, S. 207; vgl. auch 10. Aufl. 2015, S. 276 ff.) dargestellten spezifischen
Persönlichkeitsstörungen. In den diagnostischen Leitlinien zu diesen Störungen
ist festgehalten, dass sie „immer in der Kindheit oder Jugend“ beginnen und
sich „auf Dauer im Erwachsenenalter“ manifestieren (Punkt 4 der diagnostischen
Leitlinien, a.a.O. S. 277). Ein weiteres diagnostisches Kriterium ist, dass das
auffällige Verhaltensmuster „andauernd und gleichförmig“ ist und „nicht auf
Episoden psychischer Krankheiten begrenzt“ ist (Kriterium 2 der diagnostischen
Leitlinien, a.a.O. S. 276).
Es zeigt sich somit, dass die auch von der Beschwerdegegnerin
nicht angezweifelte Diagnose (vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 11. Januar
2018, sig. Dr. E____, IV-Akte 189 S. 6) einer Störung vom Borderline Typ eine
andauernde Einschränkung darstellt. Wenn PD Dr. C____ sie ab März 2015 bejaht,
dann lässt sich mit Blick auf die Diagnosekriterien im ICD-10-Manual mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass dieses Krankheitsbild
auch mindestens in den davor liegenden 2 Jahren bereits vorlag und folglich in
gleichem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt hat.
4.4.
Dieser Schluss auf eine im fraglichen Zeitintervall schon bestehende
volle Arbeitsunfähigkeit ist zusätzlich erhärtet durch den Verlauf, wie er in
der Beschwerde (S. 4 Ziff. 7) auf der Grundlage der IV-Akten dargestellt wird.
100% Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2013 gemäss
Zeugnis von Dr. G____, FMH Allgemeinmedizin, [...], vom 11. Juni 2013 (IV-Akte
87 S. 1). Dr. G____ attestierte sodann (retrospektiv) im Arztbericht vom 19.
Juni 2014 eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2013 (IV-Akte 98).
Aufenthalt der Beschwerdeführerin (3. Aufenthalt) vom 10. Juli
bis 9. Oktober 2013 in den H____ Kliniken, Basel (H____; Austrittsbericht vom
28. Oktober 2013, IV-Akte 87 S. 2 ff. und vorläufiger Austrittsbericht vom 9.
Oktober 2013, IV-Akte 87 S. 7 ff.).
100% Arbeitsunfähigkeit vom 11. November bis 31. Dezember 2013
gemäss Arztzeugnis von Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
vom 11. November 2013 (IV-Akte 87 S. 12).
Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis 12. März 2014
in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der J____ AG, [...]
(Austrittsbericht vom 24. März 2014, IV-Akte 106). Die Klinik attestierte
gemäss Austrittsbericht vom 24. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit für die dem
Austritt folgenden 2 Wochen (IV-Akte 106 S. 6).
Dr. I____ attestierte im Arztbericht vom 2. Juni 2014 (IV-Akte
95) eine Arbeitsfähigkeit von maximal 10 Stunden pro Woche im geschützten
Rahmen. Dr. I____ hält aber unmissverständlich fest, dass sie die
Beschwerdeführerin als auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar erachtet
(IV-Akte 95 S. 4 Punkt 1.7).
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte attestierten somit ab Mai 2013 (mit
Ausnahme kurzer Intervalle) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es erfolgten in
diesem Zeitraum ab Mai 2013 zudem zwei Klinikaufenthalte. Gut nachvollziehbar
und glaubwürdig ist sodann die Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde
a.a.O.), dass es ihr in den Wochen vor einem Klinikaufenthalt (H____ ab 10.
Juli 2013 sowie in der Privatklinik der J____ AG ab Mitte Januar 2014) jeweils
sehr schlecht ging und sie nicht hätte arbeiten können. All dies spricht für
die Annahme, dass die Versicherte auch schon im hier strittigen Intervall in
ihrer Arbeitsfähigkeit voll eingeschränkt war.
4.5.
Eine ausführliche Erläuterung der zuletzt erwähnten Einschätzung
gemäss Arztbericht vom 2. Juni 2014 liefert die behandelnde Psychiaterin Dr. I____
(ihre Behandlung der Versicherten begann am 29. Oktober 2013) in einem
Schreiben vom 16. Mai 2015 an die Beiständin der Versicherten (IV-Akte 119 S. 3
f.). Darin nimmt Dr. I____ Stellung zum ersten Gutachten von PD Dr. C____ vom
30. März 2015. Sie hält fest, zwar sei die vom Gutachter diagnostizierte narzisstische
Persönlichkeitsproblematik vereinbar mit dem auch von ihr als behandelnder
Fachärztin festgestellten strukturellen Defizit. Den dabei zu Tage tretenden
Auffälligkeiten (emotional instabil, histrionisch und dependent) liege ein narzisstisches
Defizit zugrunde. Mit der Diagnose einer Akzentuierung statt einer Störung
bleibe PD Dr. C____ aus Sicht der behandelnden Psychiaterin jedoch quantitativ
zu zurückhaltend. Die Kriterien laut ICD-10 für eine Persönlichkeitsstörung seien
bei der Versicherten klar erfüllt. Sie leide im Rahmen ihrer
Persönlichkeitsstörung unter überdauernden Abweichungen von der Norm im
Bereich der persönlichen und sozialen Funktionen und zeige aufgrund von
Entwicklungsbedingungen in der Kindheit und in späteren Lebensabschnitten Erlebens-
und Verhaltensmuster, die unflexibel oder wenig angepasst seien und immer
wieder zu persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen führten. Es bestehe ein
ausgeprägter Leidensdruck. Aus diesen Gründen konnte sich die behandelnde Psychiaterin
der Einschätzung von PD Dr. C____ im ersten Gutachten, es liege nur eine
Akzentuierung und nicht eine Störung vor, nicht anschliessen. Entsprechend
konnte Dr. I____ sich angesichts der chronifizierten Problematik auch der gutachterlichen
Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von noch 50% nicht anschliessen. Dr. I____
wies auf die Einschätzung von PD Dr. C____ im ersten Gutachten hin (Punkt 8 B,
IV-Akte 111 S. 21), dass auch er von einer weitgehenden Therapieresistenz
ausgehe und die Therapie im Grunde nur dazu diene, eine weitere
Verschlechterung des Zustandes zu verhindern. Die unter Punkt 8.C (IV-Akte 111
S. 21) angeführte Motivation der Versicherten sei zwar positiv zu werten. Sie
sei aber nicht geeignet, Defizite im Bereich der Persönlichkeit zu
kompensieren. Mit diesen Ausführungen bekräftigt Dr. I____ den dauerhaften Charakter
der Störung.
Gegenstand des Schreibens von Dr. I____ vom 16. Mai 2015 ist
zwar eine Würdigung des ersten Gutachtens von PD Dr. C____ vom 20. März 2015. Es
lässt sich aber aus diesem Schreiben klar ableiten, dass die Psychiaterin,
welche die Versicherte in der hier strittigen Zeitperiode behandelt hat,
echtzeitlich, d.h. schon ab Behandlungsbeginn im Herbst 2013, in eben jenen
Zustand vorgefunden hatte, den PD Dr. C____ dann ab März 2015 als gegeben
anerkannt hatte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass den dargestellten
Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gegenüber der Einschätzung
des RAD gemäss Stellungnahme 20. April 2018 (IV-Akte 201 S. 6) der Vorzug zu
geben ist. Die von PD Dr. C____ ab März 2015 formulierte Diagnostik bzw. der
dadurch bewirkten vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat auch für
das Intervall ab Mai 2013 bis März 2015 Geltung.
Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis die von der
Beschwerdegegnerin beantragte Rückfrage bei PD Dr. C____.
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist eine Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist eine
Verschlechterung jedenfalls ab Mai 2013 zu bejahen, ab welchem Zeitpunkt eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Sie wäre somit im Lichte
dieser Vorschrift ab August 2013 zu berücksichtigen. In diese Zeit fällt zudem der
Aufenthalt der Beschwerdeführerin (3. Aufenthalt) vom 10. Juli bis 9. Oktober
2013 in den H____ (vgl. Austrittsbericht vom 28. Oktober 2013, IV-Akte 87 S. 2
ff. und vorläufiger Austrittsbericht vom 9. Oktober 2013, IV-Akte 87 S. 7 ff.),
für welchen ohnehin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand.
Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung
einer Invalidenrente, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem
Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Vorliegend hatte die
Berufsbeiständin der Versicherten das Revisionsgesuch am 27. Dezember 2013 gestellt
(IV-Akte 85). Die Beschwerdegegnerin hat folglich in Gutheissung des
Rechtsbegehrens 1 der Beschwerde der Beschwerdeführerin ab Dezember 2013 eine
ganze Invalidenrente auszurichten.
6.1.
Mit Rechtsbegehren 2 der Beschwerde verlangt die Versicherte, es sei
die Verrechnung mit Rückforderungen des Amtes für Sozialbeiträge (ASB) aufzuheben.
In der Beschwerde (S. 5 Ziff. 9) wird dazu einzig ausgeführt,
der Verrechnungsantrag des ASB datiere gemäss telefonischer Auskunft der AK-BS
vom 29. Mai 2018. Somit sei im Verfügungszeitpunkt (24. Mai 2018) nicht über
die Verrechnung zu verfügen gewesen. Ob der Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin
(gemeint ist wohl: Beschwerdegegnerin) zugestellt worden war, sei der
Versicherten gegenwärtig nicht bekannt. Die Replik äussert sich zu diesem Punkt
nicht mehr.
Aus der mit der Duplik eingereichten Stellungnahme der AK-BS vom
28. August 2018 geht hervor, dass bei der fraglichen Verrechnung der Anspruch
der Versicherten auf Nachzahlung von Invalidenrentenleistungen über insgesamt
CHF 57‘708.-- einer Rückforderung des ASB gegenüber der Versicherten für zu
viel erbrachte Ergänzungsleistungen gegenüberstand. Die Versicherte hatte
während der identischen Zahlungsperiode ab Juni 2015, für welche die bisher
geleistete halbe Invalidenrente durch eine ganze abgelöst worden ist, Ergänzungsleistungen
bezogen. Die Neuberechnung beim ASB ergab eine Rückforderung gegenüber der
Versicherten in Höhe von CHF 28‘636.-- (vgl. Berechnungen in der Verfügung vom
24. Mai 2018, IV-Akte 206 S. 1).
Die Begründetheit und die Höhe der einander gegenüberstehenden Forderungen
(Rentennachzahlung) und der Gegenforderung (Rückforderung des ASB) sind als
solche im vorliegenden Verfahren nicht strittig.
6.2.
Gemäss dem in der Stellungnahme der AK-BS genannten Art. 85bis
Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder
Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine
Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen,
dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung
verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren
Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und
spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.
Die AK-BS legt mit Hinweis auf diese Vorschrift dar, sie habe
das ASB mit Schreiben vom 5. Mai 2018 gebeten, innert 30 Tagen einen Antrag auf
Verrechnung zuzustellen. Nachdem die Frist von 30 Tagen verstrichen sei, habe
sich die AK-BS beim ASB telefonisch über den Verbleib des Verrechnungsantrags
erkundigt. Der Sachbearbeiter des ASB habe dabei telefonisch den
Rückforderungsbetrag genannt und in Aussicht gestellt, den Verrechnungsantrag
so rasch als möglich zuzustellen. Um das Verfahren voranzutreiben und die
Versicherte nicht länger warten zu lassen, habe die AK-BS die Verfügung bereits
am 24. Mai 2018 erlassen; den offiziellen Verrechnungsantrag habe die AK-BS im
Nachhinein am 31. Mai 2018 per Post zugestellt (vgl. Duplikbeilage 2) erhalten.
Die AK-BS räumt ein, dass geschilderte Vorgang „nicht dem normalen Ablauf“
entspreche, er komme jedoch „in dringenden Fällen“ vor.
6.3.
Nachdem nun feststeht, dass der Verrechnungsantrag des ASB wenige Tage
nach Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2018 bei der AK-BS eingegangen ist, ist
zu prüfen, ob die Anzeige der Verrechnung in der Verfügung vom 24. Mai 2018 zulässig
war.
6.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das von der AK-BS
angeführte Argument der Dringlichkeit nicht überzeugt. Ohne Weiteres hätte über
die laufende, neu festzusetzende ganze Invalidenrente sofort und über die
Nachforderung erst nach Eingang des Verrechnungsantrags verfügt werden können.
6.3.2. Auch so bleibt aber zu klären, ob die sofortige
Verfügung auch über die Nachforderung der Prüfung standhält.
Durchführungsstellen für die Auszahlung bzw. Rückerstattung von
Ergänzungsleistungen werden in der Aufzählung der Vorschlussleistungen
erbringenden Stellen gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV nicht genannt. Diese
Vorschrift ist entgegen den Darlegungen der AK-BS auf vorliegenden Fall somit
nicht anwendbar, denn sie betrifft die Ausrichtung von Nachzahlungen an
bevorschussende Dritte (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 10063
ff.).
Die RWL unterscheidet diese Nachzahlung an bevorschussende
Dritte von den an anderer Stelle (Rz 10054 ff. RWL) abgehandelten Nachzahlungen
an Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger. Die RWL regelt die
Verrechnungsmodalitäten mit diesen Durchführungsstellen jedoch nicht selbst,
sondern verweist auf drei weitere Kreisschreiben, welche sich mit der Verrechnung
von Nachzahlungen der AHV bzw. IV mit Rückforderungen der Unfallversicherung,
der Militärversicherung sowie von zugelassenen Krankenkassen befassen (RZ 10055
ff. RWL). Für Verrechnungsanträge von Durchführungsstellen der
Ergänzungsleistungen gelten diese drei Kreisschreiben „sinngemäss“ (Rz 10059
RWL). Aus einem der drei Kreisschreiben, demjenigen über das Meldesystem und
das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung (nachfolgend
KS-U) ergibt sich, dass auch in diesem Bereich der „andere
Sozialversicherungsträger“ die Rückforderung innert einer von der Ausgleichskasse
anzusetzenden Frist von 30 Tagen mittels einem Formular vorzunehmen hat (vgl.
Rz 4005 des Kreisschreibens). Rz 4005 KS-U sieht zusätzlich vor, dass sofern
diese Frist von 30 Tagen ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann, die
Ausgleichkasse zu benachrichtigen ist.
Rz 4009 KS-U sieht vor, die Ausgleichkasse habe in der
Verfügung den Hinweis aufzunehmen, dass eine „eine allfällige Einsprache gegen
die Rückforderung der Unfallversicherung und die Verrechnung mit dem
Nachzahlungsbetrag der IV-Rente (bzw. AHV-Rente) … ausschliesslich gegen die
Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung vom ... entsprechend der dort
angeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben“ sei. Auf vorliegende Streitigkeit
übertragen wäre folglich die Beschwerdeführerin gehalten (gewesen), sich
gegebenenfalls gegen die Verrechnung bzw. die Rückforderung entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des ASB vom 29. Mai 2018 (bei den
Duplikbeilagen) zu wehren. Dass in dieser Weise vorzugehen ist, hat die AK-BS
(bzw. die Beschwerdegegnerin) in Nachachtung der im KS-U niedergelegten und vorliegend
sinngemäss zu befolgenden Vorgabe ausdrücklich in der Verfügung vom 24. Mai
2018 vermerkt (IV-Akte 206 S. 2).
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Verfügung der vom 24.
Mai 2018 den Bestand der Rückforderung des ASB und deren Verrechnung mit der Nachzahlung
der Invalidenrente nicht selbst verbindlich festhält, sondern dass darüber das
ASB verbindlich entscheidet und dass auch nur mittels Einsprache gegen diese
Verfügung des ASB die Rückforderung als solche und deren Verrechnung angefochten
werden können.
Die Verfügung vom 24. Mai 2018 enthält dagegen nur einen
Verrechnungsvermerk (vgl. Rz 4007 f. KS-U) der sich zwar zum Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung noch nicht auf ein vom ASB förmlich eingereichtes
Verrechnungsgesuch, sondern nur auf telefonische Auskünfte des AK-BS beim ASB
stützen konnte. Dieses Gesuch des ASB wurde – mit übereinstimmenden Zahlen –
jedoch am 31. Mai 2018 bei der AK-BS eingereicht. Dadurch ist die
Beschwerdeführerin jedoch in ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, da der
Rechtsweg, um sich allenfalls gegen die Rückerstattungsverfügung und deren Verrechnung
zu wehren, erst durch den Erlass der Verfügung des ASB vom 29. Mai 2018
eröffnet wurde. Es besteht darum kein Anlass, den Verrechnungsvermerk in der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2018 abzuändern.
Dies führt zur Abweisung des Rechtsbegehrens 2 der Beschwerde,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Hauptpunkt, dem
Beschwerdebegehren 1, gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist in Abänderung
der Verfügung vom 24. Mai 2018 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember
2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Das Beschwerdebegehren 2 ist
dagegen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.1.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache trägt die
Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sowie eine
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin.
8.2.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie –
in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuern zu. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern (CHF 254.10) als gerechtfertigt
erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Beschwerdegegnerin in Abänderung der Verfügung vom 24. Mai 2018 verpflichtet,
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ganz Invalidenrente
auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich CHF 254.10
Mehrwertsteuer, an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: