Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.68
URTEIL
vom 23.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Steuerrekurskommission
vom 26. März 2018
betreffend Dahinfallen des Rekurses
mangels Leistung des Kostenvorschusses
Sachverhalt
Mit
Veranlagungsverfügung vom 28. Dezember 2017 setzte die Steuerverwaltung
die von A____ und B____ (Rekurrenten) zu leistenden kantonalen Steuern 2016 fest.
Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Steuerverwaltung mit Verfügung vom
30. Januar 2018 nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten
mit Schreiben vom 8. Februar 2018 Rekurs an die Steuerrekurskommission. Diese
verpflichtete die Rekurrenten mit Schreiben vom 14. Februar 2018 für das Verfahren
bis zum 18. März 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– zu
leisten. Mit Verfügung vom 26. März 2018 schrieb die
Steuerrekurskommission den Rekurs mangels Zahlung des festgesetzten
Kostenvorschusses als dahingefallen ab, ohne den Rekurrenten Kosten für das
Rekursverfahren aufzuerlegen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich eine mit Schreiben vom 23. April 2018 erhobene
„Einsprache gegen die Steuerrechnung vom 28. Dezember 2017“ an das Appellationsgericht.
In dieser verlangen die Rekurrenten sinngemäss auch die Wiedereinsetzung in die
im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Frist zur Leistung des verfügten
Kostenvorschusses. Die Steuerrekurskommission nahm mit Vernehmlassung vom
17. Mai 2018 zu diesem Wiedereinsetzungsgesuch Stellung und beantragte
dessen Abweisung. Die Rekurrenten verzichteten darauf, sich zu dieser Eingabe
weiter zu äussern. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg. Die
weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des
baselstädtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs
an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Zustellung zu erheben
und zu begründen (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach
den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Das Verwaltungsgericht
ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gegen die Abschreibungsverfügung
der Steuerrekurskommission im Verfahren betreffend die kantonalen Steuern der Rekurrenten
pro 2016 sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet eine Abschreibungsverfügung, welche infolge
Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen ist. Damit liegt ein
anfechtbarer Endentscheid vor (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484
f.). Die Rekurrenten sind als unmittelbar betroffene Verfügungsadressaten
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das form- und
fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren
einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel
als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der
angesetzten Frist bezahlt wird. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses
stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Rekurrenten fällt der
Rekurs folglich dahin und kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden
(vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 1022; VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit
Hinweis).
2.2
2.2.1 Die
Rekurrenten bestreiten nicht, die Leistung des verfügten Kostenvorschusses innert
der von der Steuerrekurskommission gesetzten Frist versäumt zu haben. Indessen
machen sie geltend, dass ihnen die Zahlungsfrist aufgrund einer einmonatigen
Auslandsabwesenheit, während der sie keine Vertretung hatten, „untergegangen
sei“. Sinngemäss verlangen sie damit, dass sie in die verpasste Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren wieder einzusetzen seien.
2.2.2 Für
die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist
grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, deren angesetzte Frist versäumt
worden ist (VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.3.2, VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.2,
VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom
4. Juli 2011 E. 3.1). Das Gesuch hätte daher bei der Steuerrekurskommission
gestellt werden müssen. Auf eine Überweisung kann aber verzichtet werden,
nachdem die Steuerrekurskommission auf entsprechende Aufforderung des
Instruktionsrichters dazu mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 ausdrücklich
hat Stellung beziehen können. Die Frage kann daher in dem von den Rekurrenten
angestrengten verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren entschieden werden.
2.2.3 Gemäss
§ 147 Abs. 5 StG kann im Steuerrecht eine Frist wiederhergestellt
werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr
Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1158), wobei das
Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar
2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein
Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer
Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt
gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder
schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4,
VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., S. 435, 449 f.). Dem
entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren
gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Dabei wird verlangt, dass der Steuerpflichtige
objektiv daran gehindert war, die Frist einzuhalten (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl.
2017, Art. 133 N 19; VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017
E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).
2.2.4 Die
von den Rekurrenten geltend gemachte Auslandsabwesenheit stellt kein
solches unverschuldetes Hindernis dar. Nachdem sie selber das Rekursverfahren eingeleitet
hatten, musste ihnen auch als nicht rechtlich vertretene Laien klar sein, dass
sie mit Verfügungen der Steuerrekurskommission in diesem Verfahren werden rechnen
müssen. Sie hätten daher die Steuerrekurskommission zumindest über ihre
Abwesenheit unterrichten oder für eine Vertretung besorgt sein müssen. Indem
sie nichts dergleichen taten, verletzten sie diese verfahrensrechtlichen
Obliegenheiten und Sorgfaltspflichten. Die Säumnis erscheint daher nicht als
unverschuldet im Sinne von Art. 147 Abs. 5 StG.
2.2.5 Weiter
rügen die Rekurrenten den Zeitpunkt ihrer Veranlagung in der Altjahreswoche
2017. Darauf braucht im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingetreten zu
werden, da diese Frage in keinem Zusammenhang zur Säumnis im vorinstanzlichen
Verfahren steht. Da die Rekurrenten den verfügten Kostenvorschuss nicht geleistet
hatten, musste die Steuerrekurskommission das Verfahren als erledigt
abschreiben, ohne inhaltlich auf die Rügen gegen die angefochtene
Steuerveranlagung und das Verfahren vor der Steuerverwaltung eingehen zu
können. Dies gilt auch im vorliegenden Rekursverfahren gegen die
vorinstanzliche Abschreibungsverfügung.
Aus den
vorangehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– § 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen,
in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.