Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Juli 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.20
Verfügungen vom 14. Dezember 2017
und 25. Januar 2018
Dem polydisziplinären Gutachten
kommt kein Beweiswert zu; Rückweisung zur Einholung eines weiteren
polydisziplinären Gutachtens.
Tatsachen
I.
Der 1978 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. Januar
2013 unter dem Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge nahm die
IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie
unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung beizog (vgl. u.a.
IV-Akten 18, 52 und 114). Weiter führte sie berufliche Massnahmen durch (vgl.
u. a. IV-Akten 16, 40, 67 und 82) und gab bei C____ ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und
Innere Medizin in Auftrag (vgl. polydisziplinäres C____-Gutachten vom 16. Juni
2016, IV-Akte 154). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD, IV-Akte
160) holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 von
C____ ein (IV-Akte 165). Dazu liess sich der RAD am 4. Januar 2017 (IV-Akte
166), am 15. Juni 2017 (IV-Akte 172) und am 14. Juli 2017 (IV-Akte 179)
vernehmen. Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2017 kündigte die IV-Stelle an, der
Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab Juli 2013 Anspruch
auf eine ganze Rente. Ab Februar 2014 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von
26% kein Rentenanspruch mehr. Ab Juni 2014 habe der Beschwerdeführer -
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53% - wiederum Anspruch auf eine halbe
Rente. Ab Juni 2016 habe der Beschwerdeführer sodann gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 44% Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 181). Dagegen
wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 3. August 2017 (IV-Akte 182). Am
14. Dezember 2017 sowie am 25. Januar 2018 erliess die IV-Stelle dem Vorbescheid
entsprechende Verfügungen (vgl. Verfügungen 1-4, IV-Akten 210, 211, 209 und
201).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die
Verfügung 4 vom 14. Dezember 2017 sowie die Verfügungen 1-3 vom 25. Januar 2018
seien aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis
31. März 2016 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% und ab dem
- April 2016 unbefristet eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60% zuzuerkennen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme
zusätzlicher Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2018 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter wird eine reformatio in peius
beantragt. So sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 bis Mai 2016 keine Rente
zuzusprechen.
Mit Replik vom 17. April 2018 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 verzichtet die
IV-Stelle auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels und
hält an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 18. April
2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____,
Advokat, Basel.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 24. Juli 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt, anlässlich derer das
Gericht entscheidet, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen
vom 14. Dezember 2017 und 25. Januar 2018 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt mittels eines Gutachtens
medizinisch erneut abklären lässt und eine neue Verfügung erlässt.
V.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2018
erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit zum allfälligen Rückzug der
Beschwerde, da durch die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle sich allenfalls
die vorprozessuale Situation des Beschwerdeführers verschlechtere.
Mit Eingabe vom 9. August 2018 hält der Beschwerdeführer an der
Beschwerde fest.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Die IV-Stelle sprach mit Verfügungen vom 14. Dezember 2017 und 25. Januar
2018 dem Beschwerdeführer von Juli 2013 bis Januar 2014 - ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 100% - eine ganze Rente zu. Ab Februar 2014 verneinte sie
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23% einen Rentenanspruch. Ab Juni 2014
sprach sie dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 53% eine halbe
Rente zu. Per Juni 2016 reduzierte sie die halbe Rente - gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 44% - auf eine Viertelsrente. In medizinischer Hinsicht
stützt sie sich dabei insbesondere auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom
16. Juni 2016 (IV-Akte 154) und die ergänzende Stellungnahme des C____ vom 22.
Dezember 2016 (IV-Akte 165) sowie auf die RAD-Beurteilungen vom 13. Oktober
2016, 4. Januar 2017, 15. Juni 2017 und 14. Juli 2017 (IV-Akten 160, 166, 172
und 179). Danach sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation im Juli 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit als
Ofenbauer/Schweisser sowie für jede andere Tätigkeit in der freien
Marktwirtschaft nicht mehr arbeitsfähig gewesen. In der Zeit von November 2013
bis März 2014 sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere wechselpositionierte,
leidensadaptierte Tätigkeit im Sinne eines Wechsels zwischen Stehen, Gehen und
Sitzen ganztags zumutbar gewesen. Ab März 2014 sei dem Beschwerdeführer eine
mittelschwere wechselpositionierte, leidensadaptierte Tätigkeit zu einem Pensum
von 70% zumutbar gewesen. Ab März 2016 habe sodann eine Arbeitsfähigkeit von
80% für wechselpositionierte, leidensadaptierte Tätigkeiten bestanden. In
erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle verschiedene Einkommensvergleiche
vorgenommen und beim Invalideneinkommen aufgrund des reduzierten
Beschäftigungsgrades einen leidensbedingten Abzug zwischen 5 bis 10% gewährt
(vgl. IV-Akten 210, 211, 209 und 201).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass auf das polydisziplinäre
C____-Gutachten abzustellen sei, in welchem dem Beschwerdeführer ab April 2016
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert
werde. Es gehe nicht an, dass die IV-Stelle von diesem beweistauglichen
Gutachten abweiche und gestützt auf die RAD-Beurteilungen ihre eigenen Schlüsse
ziehe. Insbesondere da die RAD-Ärzte den Beschwerdeführer nie untersucht hätten
und somit der gesamte Eindruck des Beschwerdeführers nicht mitberücksichtigt worden
sei. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ergäbe dies einen Invaliditätsgrad
von rund 62%. Dies berechtige den Beschwerdeführer zum Bezug einer
Dreiviertelsrente ab April 2016. Davor sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Denn die IV-Stelle gehe selbst davon aus, dass der Invaliditätsgrad
von Juli bis November 2013 100% betragen habe. Darauf sei sie zu behaften.
Inwiefern sich der Invaliditätsgrad ab Dezember 2013 bis April 2016 verändert
habe, lege die IV-Stelle nicht dar. Eventualiter sie die Sache zur Einholung
eines weiteren polydisziplinären Gutachtens und zum Neuentscheid an die
IV-Stelle zurückzuweisen. Die internen Beurteilungen der RAD-Ärzte könnten
nicht als Beurteilungsgrundlage dienen (vgl. Beschwerde vom 1. Februar 2018 und
Replik vom 17. April 2018).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügungen vom 14. Dezember
2017 und 25. Januar 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.
3.1.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente
zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich
irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.
3.2).
3.2.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und
Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351 E. 3).
3.3.
Als medizinische Entscheidgrundlagen der Verfügungen vom 14.
Dezember 2017 und 25. Januar 2018 dienten im Wesentlichen das polydisziplinäre C____-Gutachten
vom 16. Juni 2016 (IV-Akte 154) und die ergänzende Stellungnahme des C____ vom
22. Dezember 2016 (IV-Akte 165) sowie die RAD-Beurteilungen vom 13. Oktober
2016, 4. Januar 2017, 15. Juni 2017 und 14. Juli 2017 (IV-Akten 160, 166, 172
und 179). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit polydisziplinärem C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 erheben die
Gutachter eine chronische Lumboischialgie links mit leichtem sensomotorischem
Ausfallsyndrom L5 links, eine Anpassungsstörung mit mittelschwer depressiver
Episode (ICD-10:F43.21) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4)
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei
aufgrund seiner verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht mehr als
Bauarbeiter oder Ofenbauer arbeitsfähig. Dies gelte per Gutachtensdatum. In
einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum ab
Gutachtenstermin arbeitsfähig. Die Verweistätigkeit solle in Wechselhaltung und
somit in leichter bis mittelschwerer Arbeit bestehen. Die Reduktion [recte:
des Arbeitspensums] auf 50% geschehe aus psychiatrischen Aspekten. Sie
hätten bei dieser Bemessung die psychosozialen Elemente ausdrücklich
ausgeklammert (IV-Akte 154, S. 41-44).
Mit RAD-Beurteilung vom 13. Oktober 2016 kommt Dr. med. D____,
Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, zum
Schluss, es könne auf das polydisziplinäre C____-Gutachten aus somatischer
Sicht nur bedingt abgestellt werden. Die dokumentierten Untersuchungsbefunde
und die gesamte Aktenlage müsse in die Beurteilung mit einfliessen. Aus diesem
Grunde sei im somatischen Bereich zu Gunsten des Versicherten auch unter
Würdigung der gesamten erfolgten Behandlungen vom Gutachten abzuweichen. Die
Gutachter würden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit ausgehen. Dem widersprächen jedoch eine ausgeprägt
funktionelle Einschränkung der LWS, ein positiver Lasèque sowie ein positiver
Aspekt des implantierten Neurostimulators. Trotz einer gewissen
Verdeutlichungstendenz und den Inkonsistenzen seitens der gezeigten
sprachlichen Verständigung werde von somatischer Seite eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20% als angemessen angesehen. Demzufolge sei der Beschwerdeführer
in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 11. Juli 2012 bis 25. November 2013
zu 100%, vom 26. November 2013 bis 26. März 2014 zu 0%, vom 27. März 2014 bis
28. Februar 2016 zu 30% und ab 1. März 2016 zu 20% arbeitsunfähig (IV-Akte 160,
S. 3-6).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 halten die
Gutachter der C____ fest, bei den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der
Tagesstruktur seien keine signifikanten Inkonsistenzen zu erkennen. Dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz ein isoliertes Leben führe, habe mit einer
hohen Wahrscheinlichkeit mit den kulturellen Umständen zu tun, zum Beispiel mit
den fehlenden Sprachkenntnissen. Da es sich bei einer affektiven Störung um
eine chronische Störung handle, deren Verlauf unterschiedlich sei und beim
Beschwerdeführer es sich bei der Depression um eine stark von aussen geprägte
Symptomatik infolge von psychosozialen Gegebenheiten handle, müsse davon
ausgegangen werden, dass die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. E____
im Januar 2014 und Dezember 2014, der Beschwerdeführer sei in der
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (IV-Akten 50 und 111), der damaligen
Krankheitsphase entsprochen habe. Weiter kommen die Gutachter zum Schluss, dass
zwar Befunde vorgelegen hätten, welche auf Inkonsistenzen hinweisen würden,
deren Qualität und Ausprägung hätten aber eher für eine Symptomverdeutlichung
als für eine Aggravation gesprochen. Aufgrund seiner einfachen kognitiven
Struktur falle es dem Beschwerdeführer schwer, seine innere Realität in Worte
zu fassen. Dies erkläre seine beinahe mutistische Art. Dies dürfe jedoch auch
die Ursache dafür sein, dass er vermehrt mittels Handlungen zeige, was in ihm
vorgehe. Sie würden die Ursache dieses Verhaltens für eine Kombination von
kulturellen Faktoren und einfachen inneren Strukturen des Versicherten halten.
Aktuell gingen sie davon aus, dass sich aus der im Gutachten beschriebenen
Anpassungsstörung eine depressive Episode entwickelt habe. Der Beschwerdeführer
zeige Störungen des Antriebs, eine Interessen- und Freudlosigkeit sowie eine
gedrückte Stimmung. Ausserdem bestünden Störungen des Appetits mit
Gewichtsverlust sowie Schlafstörungen und pessimistische Zukunftsperspektiven
sowie ein Lebensüberdruss. Die Agitation, die der Beschwerdeführer in der Untersuchung
zeige, könne bereits den Übergang in eine schwerere depressive Episode sein,
obwohl noch nicht alle Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt
seien. Es handle sich um eine mittelgradige depressive Episode. Diese
depressive Episode fusse auf dem Boden einer Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion, habe sich aber mittlerweile zu einer eigenständigen
Depression entwickelt. Demzufolge müsse die Diagnose korrigiert werden. Der
Beschwerdeführer leide nunmehr unter einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode. Weiter entspreche die im Gutachten genannte
somatoforme Schmerzstörung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10:F45.41). Ausgehend von einem realen
Wirbelsäulenleiden habe sich die Schmerzsymptomatik verselbständigt. Davon würden
auch die starke Schmerzmedikation und die diversen, in den Akten dokumentierten
Eingriffe zur Schmerzbehandlung zeugen. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
würden sie auf den Gutachtenstermin veranschlagen. Genauere retrospektive
Aussagen zu machen sei ihnen nicht möglich, einerseits da sie keine eigenen vorgängige
Untersuchungen vorgenommen hätten, andererseits auch aufgrund des fluktuierenden
Verlaufs durch die verschiedenen somatischen Interventionen und Folgen sowie
der Schwankungen im Bereich der Psyche (vgl. IV-Akte 165).
Mit RAD-Beurteilungen vom 4. Januar 2017, 15. Juni 2017 und 14.
Juli 2017 gelangt die RAD-Ärztin, Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie
FMH, zum Ergebnis, die affektive Symptomatik sei überwiegend in psychosozialen
Gegebenheiten begründet. Darüber hinaus sei eine leicht bis mittelgradige
Depressivität nicht als invalidisierend zu betrachten, wenn keine adäquate
Therapie stattfinde. In diesem Fall finde überhaupt keine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt, so dass dieses Kriterium
erfüllt sei. Die Nichtinanspruchnahme von psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung seit Januar 2016 weise indirekt auf einen entsprechenden nicht
vorhandenen Leidensdruck hin. Ferner sei die somatoforme Schmerzstörung
höchstens geringgradig ausgeprägt. Im Gutachten werde beschrieben, „der
Versicherte befindet sich an der Schwelle zur Entwicklung einer somatoformen
Schmerzstörung“. Entgegen der Ansicht der Gutachter befinde sich der Beschwerdeführer
gestützt auf die Leistungsübersicht der Krankenkasse zumindest im Jahr 2016
nicht in einer intensiven Behandlung. Die geringe Inanspruchnahme von Therapien
spreche ebenfalls dafür, dass eine somatoforme Schmerzstörung höchstens gering
ausgeprägt sein könne, also keine relevante Komorbidität darstelle.
Schliesslich könne aufgrund der im Gutachten beschriebenen Diskrepanzen und Inkonsistenzen
davon ausgegangen werden, dass mindestens einer Aggravation ähnliche
Erscheinung und damit keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege. Die
RAD-Ärztin Dr. F____ führt aus diesen Gründen die Anpassungsstörung mit depressiver
Episode, die somatoforme Schmerzstörung sowie die Störungen durch den Gebrauch
von Opioiden, episodischer Substanzgebrauch als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit auf. Die Analyse der Standardindikatoren habe ergeben,
dass beim Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit in somatisch adaptierter Tätigkeit
zu 20% eingeschränkt sei und dass sich beim Beschwerdeführer genügend
Ressourcen abbilden würden, welche die Zumutbarkeit für eine 80%ige Arbeitsfähigkeit
in somatisch adaptierter Tätigkeit begründe (IV-Akten 166, 172 und 179).
3.4.
In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann vorliegend nicht auf
das C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 22.
Dezember 2016 abgestellt werden.
Insbesondere das psychiatrische Teilgutachten vermag mit Blick
auf die Aktenlage nicht zu überzeugen. Denn es erweist sich hinsichtlich der Beurteilung
der psychosozialen Umstände als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Einerseits wird beschrieben, es handle sich bei der depressiven Symptomatik um
eine Reaktion auf die psychosoziale Situation und die Schmerzsymptomatik. Eine
eigenständige psychiatrische Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden (vgl.
IV-Akte 154, S. 38). Andererseits wird erwähnt, die Arbeitsfähigkeit sei aus
psychiatrischer Sicht in einer adaptieren Tätigkeit zu 50% eingeschränkt, wobei
bei dieser Beurteilung die psychosozialen Belastungsfaktoren ausgeklammert
würden (vgl. IV-Akte 154, S. 39). Schliesslich geben die Gutachter in der
ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 an, dass es sich bei der
Depression des Beschwerdeführers um eine stark von aussen geprägte Symptomatik
infolge von psychosozialen Gegebenheiten handle (IV-Akte 165, S. 2). Aufgrund
dieser Ausführungen bleibt unklar, ob und inwieweit die psychosoziale Umständen
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt
wurden. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss
psychosoziale und soziokulturelle Faktoren bei der Feststellung einer
anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit grundsätzlich ausser Acht
zu bleiben haben (BGE 131 V 49 E. 1.2). Diesbezüglich sind daher weitere Abklärungen
angezeigt.
Ferner wirft die Tatsache, dass die psychiatrische Gutachterin
in der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 die im C____-Gutachten
vom 16. Juni 2016 erhobenen Diagnosen korrigiert, Fragen auf. Danach müsse
nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10:F33.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10:F45.41) diagnostiziert werden (vgl. IV-Akte 165,
S. 5). Im C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 wird dagegen geschildert, dass
keine Hinweise auf eine rezidivierende depressive Erkrankung gegeben seien,
sondern die depressive Episode als Reaktion auf die komplexen Wechselwirkungen
aus somatischen Faktoren, psychosozialen Belastungen und fehlenden Ressourcen
des Beschwerdeführers zu deuten sei (vgl. IV-Akte 154, S. 42 f.). Diese
widersprüchliche bzw. im Nachhinein geänderte Beurteilung weckt Zweifel an der
Sorgfältigkeit des C____-Gutachtens. Hinzu kommt, dass die psychiatrische
Expertin im C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 davon ausging, der behandelnde
Psychiater Dr. E____ habe keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht genommen (IV-Akte 154, S. 34), obwohl der behandelnde Psychiater
mit Bericht vom 18. Januar 2014 dem Beschwerdeführer aus spezifisch psychiatrischer
Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Akte 50, S. 8), was er mit
Bericht vom 15. Dezember 2014 bestätigte (IV-Akte 111, S. 2). Auch dies spricht
nicht für die Qualität der psychiatrischen Expertise. Vor diesem Hintergrund
bleibt sodann fraglich, ob die Gutachterin der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nicht mehr in psychiatrischer
Behandlung befindet und sich keiner Psychopharmakotherapie unterzieht, genügend
Rechnung getragen hat.
Schliesslich bleiben auch in Bezug auf den Schweregrad der diagnostizierten
Schmerzstörung Fragen offen, hat doch der Beschwerdeführer im Jahr 2016 eher wenige
medizinische Therapien in Anspruch genommen, was auf eine geringe Ausprägung
der Schmerzstörung hindeutet (vgl. RAD-Bericht vom 15. Juni 2017, IV-Akte 172,
S. 4). Daher sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen und es ist
zu prüfen, ob allenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im C____-Gutachten vom 16.
Juni 2016 keine Prüfung der Standardindikatoren stattfand (vgl. BGE 141 V 281,
297 E. 4.1.1.). Die mit Bericht vom 14. Juli 2017 (IV-Akte 179) vom RAD ergänzend
durchgeführte Prüfung der Standardindikatoren vermag eine durch Gutachter vorgenommene
Prüfung nicht zu ersetzen. Denn es gibt in den Akten Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer selbstlimitierende Verhaltensweisen (vgl. Bericht des Zentrums
für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG vom 29. Januar 2014, IV-Akte 52)
bzw. inkonsistentes Verhalten zeigt (vgl. u.a. IV-Akte 154, S. 20). Vorliegend
ist es deshalb gerade entscheidend, dass eine persönliche Untersuchung stattfindet,
um in Kenntnis der Aktenlage das Beschwerdebild umfassend abzuklären und eine allfällige
Aggravation von einem blossen verdeutlichenden Verhalten unterscheiden zu
können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015 [8C_438/2015], E. 6
mit Hinweisen). Die lediglich auf einer Aktenbeurteilung beruhende Prüfung der
Standardindikatoren des RAD vermag nach dem Dargelegten nicht zu überzeugen und
es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Aus diesen Gründen ist eine erneute
Begutachtung des Beschwerdeführers vorliegend erforderlich.
Anzufügen bleibt, dass auch in somatischer Hinsicht die
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD bzw. der C____-Gutachter nicht vollständig
nachvollziehbar ist. Im C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 wird aus
polydisziplinärer Sicht festgestellt, der Beschwerdeführer sei lediglich aus
psychiatrischen Aspekten in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50%
arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 154, S. 44), aus somatischer Sicht bestehe in
leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der neurologische
Gutachter kommt dagegen im C____-Gutachten zum Schluss, dass rückenadaptierte
Arbeiten mit wechselnder Belastung im Sitzen, Stehen und Gehen nur teilzeitig
möglich seien (IV-Akte 154, S. 32). Eine genauere Angabe, zu welchem Pensum der
Beschwerdeführer aus somatischer Sicht arbeitsfähig ist, fehlt. Damit bestehen
divergierende Ansichten der Gutachter bezüglich der noch möglichen Arbeitsfähigkeit
aus somatischer Sicht, welche in der Konsenskonferenz nicht diskutiert wurden.
Somit erweist sich das C____-Gutachten auch diesbezüglich als mangelhaft. Daran
vermag auch die durch den RAD vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus
somatischer Sicht vom 13. Oktober 2016 nichts zu ändern. Denn diese ist mit
Blick auf die Aktenlage und was den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit anbelangt,
ebenfalls nicht schlüssig. So wird insbesondere nicht dargelegt, inwiefern
zwischen den einzelnen Phasen der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in
somatischer Hinsicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht auf das C____-Gutachten vom
16. Juni 2016 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 abgestellt
werden kann. Die Expertise sowie die dazugehörige Stellungnahme erfüllen die bundesgerichtlichen
Anforderungen an beweiskräftige Gutachten nicht, so dass ihnen keine
Beweiskraft zukommt. Nach dem Dargelegten können aber auch die
RAD-Beurteilungen vom 13. Oktober 2016, 4. Januar 2017, 15. Juni 2017 und 14.
Juli 2017 (IV-Akten 160, 166, 172 und 179) nicht als Grundlage für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden. Vor
diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen zu treffen (BGE 135 V 465, 468
E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Zur Abklärung des Gesundheitszustandes ist deshalb
ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie,
Rheumatologie und Innere Medizin einzuholen. Dabei sind insbesondere die
Standardindikatoren einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind. Die Sache ist zur Einholung
eines polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.
4.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
- bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der
Beschwerde werden die Verfügungen vom 14. Dezember 2017 und 25. Januar 2018
aufgehoben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: