Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.25
ENTSCHEID
vom 17.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Revisionsgesuch vom 21.
Juni 2018
betreffend einen Entscheid des
Appellationsgerichts
vom 28. Februar 2018
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Zivilgerichts vom 27. Juni 2016 wurde die Ehe von A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) und B____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) geschieden und wurden
die Nebenfolgen der Scheidung geregelt. Der Scheidung ging ein jahrelanges
Eheschutzverfahren voraus. Gegen das Scheidungsurteil erhob der im Verfahren
nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller Berufung, wobei er dem Gericht nicht
weniger als 57 Rechtsbegehren zur Beurteilung unterbreitete. Nicht angefochten
wurde das Urteil im Scheidungspunkt. Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin
erhob Anschlussberufung. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Februar
2018 zog der Gesuchsteller die Berufung zurück. Das Appellationsgericht schrieb
daher mit Entscheid vom gleichen Tag das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs
der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung als erledigt ab. Es stellte
fest, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin sowie den beiden Söhnen C____
und D____ für die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Rückzug der Berufung am
28. Februar 2018 die im Massnahmeverfahren gesprochenen monatlichen
Unterhaltsbeiträge schulde. Zufolge der während der Dauer des Berufungsverfahrens
erfolgten Überweisung des Vorsorgeguthabens des Gesuchstellers auf ein Konto
der [...] Sammelstiftung für berufliche Vorsorge wurde Ziffer 12 des Entscheids
des Zivilgerichts vom 27. Juni 2016 wie folgt angepasst:
„Die Vorsorgeeinrichtung [...] Sammelstiftung für berufliche Vorsorge,
c/o [...], wird angewiesen, gemäss Art. 22 Freizügigkeitsgesetz vom während der
Ehe angesparten Altersguthaben des Ehemannes, A____, geb. [...] 1962, Sozialversicherungsnummer
[...], wohnhaft [...], den Betrag von CHF 289‘941.50 auf das
Freizügigkeitskonto der [...] Freizügigkeitsstiftung, [...], zugunsten der Ehefrau,
B____, geb. [...] 1962, Sozialversicherungsnummer [...], wohnhaft [...], zu übertragen.“
Der
Gesuchsgegnerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das Gesuch des
Gesuchstellers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen.
Schliesslich wurden dem Gesuchsteller die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Abschreibungsgebühr von CHF 5‘000.– auferlegt und er wurde verpflichtet,
der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 12‘562.50, zuzüglich
der Spesen von CHF 291.50 und der MWST von insgesamt CHF 993.40 (8%
auf CHF 8‘687.50 sowie 7,7% auf CHF 3‘875.–), somit total CHF 13‘555.90,
zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wurde dem
Rechtsbeistand der unentgeltlich prozessierenden Gesuchsgegnerin, [...], ein
Honorar von CHF 10‘050.–, zuzüglich einer Spesenentschädigung von CHF 291.50
und der MWST von insgesamt CHF 794.70 (8% auf CHF 6‘950.– sowie 7,7%
auf CHF 3‘100.–), somit total CHF 11‘136.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen
und festgestellt, dass der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Parteientschädigung
diesfalls in diesem Umfang auf den Staat übergehe.
Mit Eingabe vom
21. Juni 2018 verlangt der Gesuchsteller die Revision. Wie sich der
Begründung entnehmen lässt, richtet sich das Gesuch dabei gegen die der Gesuchsgegnerin
gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Von der Einholung einer Stellungnahme der
Gesuchsgegnerin wurde abgesehen. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Örtlich
und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht,
das zuletzt in der Sache geurteilt hat. Aus Art. 328 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) ergibt sich,
dass wiederum das Dreiergericht (vormals: Ausschuss) zuständig ist. Das Gesuch
ist innert der Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des geltend gemachten
Revisionsgrunds gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingereicht worden.
1.2 Auf
die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Revisionsgesuch
konnte verzichtet werden, da dieses, wie aus den nachfolgenden Erwägungen
hervorgeht, offensichtlich unzulässig ist (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 330 N 6; Herzog, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 330 ZPO N 4).
2.1 Eine
Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen
sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind
(vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Revisionsgrund kann folglich
nur dann vorliegen, wenn es sich um unechte Noven handelt, also um Tatsachen
und Beweismittel, die zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits vorlagen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.,
Art. 328 N 13). Die die Revision verlangende Person muss durch die
angefochtene Verfügung beschwert sein, ansonsten das Revisionsgericht nicht auf
das Rechtsmittel eintritt (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 328 N 9).
2.2 Der
Gesuchsteller macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin während dem
Berufungsverfahren entgegen ihrer vom Gericht übernommenen Darstellung gar
nicht hablos gewesen sei. Er bezieht sich dabei auf die ihm von der [...] mit Schreiben
vom 29. Mai 2018 mitgeteilte Entlassung aus der Solidarschuldnerschaft, woraus
sich ergebe, dass die Gesuchsgegnerin über Mittel verfügt habe, um eine Hypothek
von CHF 1,1 Mio. zu übernehmen. Aufgrund der dafür vorausgesetzten Kreditfähigkeit
müsse sie über ein Gesamteinkommen von mindestens CHF 90'000.– verfügen.
Weiter verweist er auf ein Schreiben des Betreibungsamts Oberaargau vom 11.
Juni 2018, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass die Gesuchsgegnerin die
Darlehensforderung vollständig beglichen habe. Sie habe daher auch über
genügend Barmittel verfügt, um die Darlehensschuld zu begleichen. Sehe man von der
Möglichkeit eines Lottogewinnes ab, sei es ausgeschlossen, dass die
Gesuchsgegnerin seit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Februar
2018 genügend Einkommen erwirtschaftet habe, um einen Hypothekarkredit
aufnehmen und das Darlehen zurückzahlen zu können. Daraus folge, dass
erhebliche Tatsachen vorlägen, die bereits zum Zeitpunkt des Entscheides
bestanden und ihm und dem Gericht nicht bekannt gewesen seien. Die mutwillige
und ungesetzliche Unterdrückung dieser Tatsachen habe zu einem falschen Entscheid
geführt, der zu korrigieren sei. Denn in Kenntnis der tatsächlichen Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin hätte das Gericht ihr niemals die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Entscheid des Appellationsgerichts vom
28. Februar 2018 sei in diesem Punkt zu revidieren.
2.3 Die
von ihm behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel haben nach der eigenen Darstellung
des Gesuchstellers bloss Bedeutung für die der Gesuchsgegnerin mit dem
Abschreibungsentscheid gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Durch die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Gesuchsgegnerin
wurde der Gesuchsteller aber in keiner Weise belastet. Unabhängig von diesem
Entscheid wurden dem Gesuchsteller aufgrund des von ihm vorgenommenen Rückzugs
seiner Berufung sämtliche Verfahrenskosten auferlegt. Die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung begünstigte die Gesuchsgegnerin daher nur
insoweit, als ihrem Vertreter im Falle der Uneinbringlichkeit der ihr
zugesprochenen Parteientschädigung ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen
wurde. Es wurde ihr daher insoweit, wie der Gesuchsteller geltend macht, das
Debitorenrisiko abgenommen. Darin liegt aber umgekehrt in keiner Weise eine
Belastung des Gesuchstellers. Soweit der Gesuchsteller eine solche Belastung
darin zu erkennen glaubt, dass ihm die Möglichkeit der Verrechnung von
güterrechtlichen Forderungen mit der geschuldeten Parteientschädigung genommen
werde, sind seine Ausführungen rechtsirrtümlich. Der Gesuchsteller spricht
damit die Situation an, dass das Gericht den Vertreter der Gesuchsgegnerin
entschädigt und darauf die zufolge Legalzession auf den Kanton übergegangene
Parteientschädigungsforderung in diesem Umfang gegen ihn, den Gesuchsteller,
geltend macht. Gemäss Art. 169 des Obligationenrechts (OR; SR 220) kann
ein Schuldner die Einreden, die einer abgetretenen Forderung entgegenstanden, auch
gegen den Erwerber der Forderung geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit
vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhalten hat. Zu diesen
Einreden gehört auch das Recht zur Verrechnung (Gauch/Schluep,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich
2014, N 3475, 3478; Girsberger/Hermann,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 169 OR N 6, 9). Dies
gilt auch im Falle einer Legalzession gemäss Art. 166 OR, wie sie
vorliegend erfolgen würde (vgl. Gauch/Schluep,
a.a.O., N 3553). Daraus folgt, dass dem Gesuchsteller insoweit ein eigenes
Interesse an der Aufhebung der mit dem Revisionsgesuch angefochtenen Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Gesuchsbeklagten fehlt.
Demnach ist auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Gesuchsteller gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 750.– (§ 11 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Diese Gebühr wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1‘500.– verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss
von CHF 750.– wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. Eine
Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ist nicht geschuldet, weil ihr im
vorliegenden Revisionsverfahren kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.–. Diese Gebühr wird mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von
CHF 750.– wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.