Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.92
Verfügung vom 10. April 2017 und
Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2018
Wiedererwägungsweise
Rentenaufhebung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1967, wuchs in seiner
Heimat Türkei in ländlicher Umgebung auf und besuchte während fünf Jahren die
Grundschule. Anschliessend arbeitete er auf Baustellen und erlernte dabei das
Maurerhandwerk. Im Jahr 1995 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo
er bis Dezember 2010 ebenfalls als Maurer tätig war. Ab diesem Zeitpunkt wurde
ihm von seinem behandelnden Arzt wegen Rückenbeschwerden volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Juni 2011 erfolgte deswegen die Anmeldung bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug. Nach Durchführung verschiedener
Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art lehnte diese mit Verfügung vom
6. Januar 2012 (IV-Akte 36) das Leistungsbegehren ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2012
21 vom 12. Juli 2012 (IV-Akte 58) ab.
b) Am 18. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf einen zwischenzeitlich erlittenen Myokardinfarkt und eine
Rückenoperation erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 61). Mit Verfügung vom 5.
September 2014 (IV-Akte 96) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
daraufhin rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 65% eine Dreiviertelsrente zu (IV-Akte 96).
c) Im Januar 2016 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes
wegen eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein (IV-Akte 99) und holte
medizinische Auskünfte ein. Zu diesem Zweck liess sie den Beschwerdeführer
bisdisziplinär begutachten (psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten Dr. med. B____
und Dr. med. C____ vom 16. Dezember 2016, IV-Akte 120). Nach Einholung einer
Stellungnahme beim RAD (Stellungnahme vom 1. Februar 2017, IV-Akte 123) stellte
sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Februar 2017 (IV-Akte 124) die
Einstellung der Rente infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes in
Aussicht. Mit Schreiben vom 16. März 2017 (IV-Akte 132) erhob der
Beschwerdeführer Einwände gegen die vorgesehene Einstellung. Nach erneuter
Vorlage des Dossiers an den RAD (Stellungnahme vom 24. März 2017, IV-Akte 134)
erging am 10. April 2017 eine dem Vorbescheid entsprechenden Verfügung (IV-Akte
137).
II.
Vertreten durch den Advokaten Dr. A____ erhebt der
Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April
2017 und ersucht um deren Aufhebung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.
Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. August 2017 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 31. August
2017 auf die eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt.
IV.
Mit Urteil vom 31. Oktober 2017 weist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde ab und schützt die
revisionsweise Rentenaufhebung.
V.
Eine vom Beschwerdeführer daraufhin erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten heisst das Bundesgericht mit Urteil
9C_54/2018 vom 4. Mai 2018 teilweise gut und weist die Sache zur erneuten
Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 8. Juni 2018, die
Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 21. Juni 2018 vernehmen.
VI.
Am 29. August 2018 findet die zweite Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.1.
Mit angefochtener Verfügung vom 10. April 2017 (IV-Akte 137) hob die
Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente, welche sie dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 5. September 2014 (IV-Akte 96) mit Wirkung ab Februar 2014 zugesprochen
hatte, per Ende Mai 2017 wieder auf. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlich
auf das bidisziplinäre Gutachten vom Februar 2016 (IV-Akte 120) und führte aus,
die gesundheitliche Situation habe sich massgeblich verbessert. Seit Mai 2014
sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit wieder
ganztägig zumutbar. Das Sozialversicherungsgericht kam mit Urteil vom 31.
Oktober 2017 zum Ergebnis, der Gesundheitszustand habe sich tatsächlich nachweislich
verbessert. Dabei verstand es die Aussage des bidisziplinären Gutachtens,
wonach im Vergleich zu früheren Beurteilungen keine Änderung der potenziellen Arbeitsfähigkeit
eingetreten sei, dahingehend, dass diese sich auf den Gesundheitszustand im Januar
2012 beziehen müsse, wobei es zwischenzeitlich infolge des am 28. Mai 2012 erlittenen
Myokardinfarkts und der deswegen auf den 5. August 2013 verschobenen
Rückenoperation vorübergehend zu einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustand
gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe folglich die Invalidenrente zu Recht
mittels Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Bundesgesetz vom 6.Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) aufgehoben.
2.2.
Das Bundesgericht führt aus, entgegen der Betrachtungsweise des
Sozialversicherungsgerichts sei es im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen
September 2014 und April 2017 nicht zu einer massgeblichen Veränderung der
gesundheitlichen Verhältnisse gekommen. Die Annahme eines Revisionsgrundes nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG sei demnach das Ergebnis einer qualifiziert
unrichtigen Beweiswürdigung, an welchem nicht festgehalten werden könne. Zu
prüfen sei, ob sich die Rentenaufhebung nicht mit der substituierten Begründung
der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG schützen lasse. Denn die
Beschwerdegegnerin habe es trotz im Frühjahr 2014 medizinischerseits in
Aussicht gestellter Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innert der folgenden
Monate versäumt, diese Entwicklung vor Erlass der Verfügung vom 5. September
2014 zu verifizieren. Das Sozialversicherungsgericht habe nun dieser Frage
nachzugehen, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt
habe.
2.3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Vernehmlassung vor, aufgrund
der medizinischen Akten sei erstellt, dass es nicht zu einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes gekommen sei und sich folglich auch die vagen Vermutungen
eines möglichen Verbesserungspotenzials, die im Februar 2014 im Raum gestanden
seien, nicht bestätigt hätten. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf den
Hinweis des RAD eine Rente mit verkürztem Revisionsintervall zugesprochen habe,
habe sie nicht zweifellos unrichtig gehandelt, weshalb auch die
Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
2.4.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert, ihre Rentenverfügung basiere
auf mangelhaften Grundlagen. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz in
qualifizierter Weise verletzt, womit ihr Rentenentscheid zweifellos unrichtig
sei.
3.1.
3.1.1. Fällt eine Revision mangels Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausser Betracht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der
Wiedererwägung gegeben sind, nämlich die zweifellose Unrichtigkeit der
ursprünglichen, nicht richterlich beurteilten Verfügung und die erhebliche
Bedeutung ihrer Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.1.2. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine
Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art.
17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der
ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf
Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung
schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2). Eine voraussetzungslose Neubeurteilung
der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung
nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die
Aufhebung der Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung kann
nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung erfolgen (Urteil
9C_114/2008 vom 30. April 2008). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit
ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder
unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellose Unrichtigkeit
liegt ferner in der Regel dann vor, wenn die notwendigen fachärztlichen
Abklärungen nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt
wurden (Urteil 8C_746/2017 vom 22. Dezember 2017, E. 2 mit Hinweis auf Urteil
9C_401/2014 vom 26. November 2014 mit weiteren Hinweisen). Anders verhält es
sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die
Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen
(Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen)
vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2). Zweifellos ist die Unrichtigkeit,
wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig
war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
- denkbar. Die vorausgesetzte erhebliche Bedeutung der Berichtigung trifft auf
periodische Dauerleistungen regelmässig zu.
3.2.
Meldet sich ein Leistungsbezüger bei der IV zum Bezug an, so hat
diese von Amtes wegen den Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln.
Massgebend ist nicht der Sachverhalt, wie er sich zu Beginn der Anmeldung
präsentiert, sondern am Ende des Verfahrens, vor dem Verfügungserlass (vgl. Urs Müller, das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 985). Es liegt im Ermessen der
IV-Stelle, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung
zu erfolgen hat. Sie hat nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache als bewiesen oder unbewiesen
zu gelten hat. Klärt die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt für einen
neuangemeldeten Rentenansprecher ab, so holt sie üblicherweise zunächst beim
behandelnden Arzt einen Bericht ein. Dafür verwendet sie ein amtliches Formular,
welches knapp ist und primär nach den Diagnosen und ihren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit, nicht aber nach ausführlichen Beurteilungen fragt. Dieser
Bericht bildet den Ausgangpunkt für die IV-Abklärung. Er genügt aber in der
Regel nicht, um eine gesundheitsbedingte Leistungsbeeinträchtigung zu beweisen
(vgl. Susanne Fankhauser,
Sachverhaltsabklärungen in der Invalidenversicherung - ein Gleichbehandlungsproblem,
Zürich 2010, S. 98). Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz ist ein Verzicht
auf Beweiserweiterung und das alleinige Abstellen auf die Berichte der
behandelnden Ärzte nur dann zulässig, wenn sich daraus im Rahmen freier,
pflichtgemässer Beweiswürdigung ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes
ergibt (vgl. Urs Müller, a.a.O.,
Rz 970).
4.1.
4.1.1. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Februar 2014 lagen die
medizinischen Akten zu dem vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2012 erlittenen
Myokardinfarkt und der am 5. August 2013 durchgeführten Rückenoperation vor.
4.1.2. Dem Bericht des Kardiologen, Dr. med. D____, vom 13.
Januar 2014 lässt sich entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits eine
stabile kardiale Situation ohne jegliche Einschränkungen hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit vorlag (IV-Akte 72).
4.1.3. Die behandelnde Ärztin der Wirbelsäulenchirurgie E____
hielt in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (IV-Akte 77) fest, aufgrund des
Krankheitsbildes bestehe eine Einschränkung für schwere und sehr schwere
körperliche Tätigkeiten sowie für die Einnahme von Zwangshaltungen der
Wirbelsäule. Für leichte bis mittelschwere und rückenschonende Arbeiten bestehe
demgegenüber in einer ersten Phase ab dem 12. Februar 2014 eine 50%ige, in der
Folge sukzessive steigerbare Arbeitsfähigkeit. Als sinnvoll erachte sie ein
Arbeitstraining für zunächst leichte körperliche Arbeiten mit einem Pensum von
rund 30%, welches im Verlauf der darauf folgenden Wochen kontinuierlich
hinsichtlich Arbeitsintensität und - Dauer erhöht werden könne. Als Endziel sei
die Ausübung einer leichten Arbeit im Umfang von 100% oder einer körperlich
mittelschweren Tätigkeit zu 50 bis 70% vorstellbar.
4.1.4. Der RAD schloss aus diesen Berichten, nach einer klaren
Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen des Myokardinfarktes und der
Rückenoperation und einer dadurch bedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit
für jegliche Tätigkeiten bis zum 11. Februar 2014 sei es dem Beschwerdeführer
ab dem 12. Februar 2014 wieder zuzumuten, körperlich leichte und
leidensangepasste Tätigkeiten zu 50% auszuüben. Über einen Zeitraum von sechs
Monaten bestehe ein Steigerungspotential auf 100%. Im Falle einer
Leistungszusprache sei ein verkürztes Revisionsintervall von zwölf Monaten
vorzusehen (Stellungnahme vom 3. März 2014, IV-Akte 76).
4.2.
Obwohl in den der Berentung zu Grunde liegenden Berichten eine Steigerung
der Arbeitsfähigkeit auf 100% bis Mitte August 2014 prognostiziert worden war, hat
es die Beschwerdegegnerin versäumt, vor Erlass der Dreiviertelsrentenzusprache
anfangs September 2014 die in Aussicht gestellte Steigerung der Arbeitsfähigkeit
auch tatsächlich ärztlicherseits zu überprüfen. Massgebend ist jedoch der medizinische
Sachverhalt wie er sich am Ende des Abklärungsverfahrens, vor Verfügungserlass
präsentiert. Dieser Grundsatz ist vorliegend von besonderer Bedeutung, da eine
Veränderung des medizinischen Sachverhaltes bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses
erwartet werden durfte. Der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5.
September 2014 wurde erlassen, ohne dass die angezeigten fachärztlichen
Abklärungen vorgenommen wurden. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre ursprüngliche
Rentenverfügung demnach auf so mangelhafte Sachverhaltsabklärungen, dass die
Verfügung als zweifellos unrichtig bezeichnet werden muss. Die ursprüngliche
Rentenverfügung ist damit unvertretbar, was wiedererwägungsweise zu ihrer
Aufhebung führen muss, da die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
5.1.
Wird die Rente vorliegend mit der substituierten Begründung der
Wiedererwägung aufgehoben, so ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig
festgestellten Sachverhalts der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung kann es mit der Feststellung der zweifellosen
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht sein Bewenden haben.
Vielmehr ist wie bei einer materiellen Rentenrevision auf der Grundlage eines
richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im
Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und
allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben.
5.2.
5.2.1. In medizinischer Hinsicht durfte zum damaligen Zeitpunkt damit
gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein würde, seine
Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten innert sechs Monaten auf eine
Leistung von 100% zu steigern. Bestätigt wird die damals prognostizierte
Entwicklung vollumfänglich durch das mittlerweile ergangene bidisziplinäre
Gutachten vom 16. Februar 2016 (IV-Akte 120).
5.2.2. Anlässlich der somatischen Teilbegutachtung präsentiert
sich ein chronifiziertes linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom,
anamnestisch womöglich mit einer intermittierend lumboradikulären
Schmerzkomponente L5, was sich jedoch im Rahmen der klinischen Untersuchung
nicht hinreichend bestätigen liess. Der somatische Teilgutachter führte aus,
der Beschwerdeführer zeige eine deutliche Schmerzfixation, sodass insgesamt
eine relevante, nicht organische Schmerzursache postuliert werden müsse.
Dementsprechend müssten die Schmerzausstrahlungen im linken Bein am ehesten im
Rahmen der spondylogenen Schmerzproblematik interpretiert werden. Insgesamt
könnten hinsichtlich der stattgehabten Wirbelsäulenintervention keine neu
aufgetretenen pathologischen Veränderungen beschrieben werden, so sei denn auch
damals von den behandelnden Ärzten der Verlauf als erfreulich und zeitgerecht
beschrieben worden. Die Spondylodese sei stabil und durchgebaut. Insgesamt
handle es sich um eine Schmerzchronifizierungsproblematik mit Schmerzausweitung
und Selbstlimitierungstendenz, vornehmlich ungünstig beeinflusst durch soziale
Begleitfaktoren. Bei Diagnose eines chronischen low back pain syndroms mit
failed back surgery mittels St.n. PLIF L5/S1 am 5. August 2013 wegen
symptomatischer Spondylolyse mit Spondylolisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding
(ICD-10: M54.4), chronischem lymbospondylogenem Schmerzsyndrom links, intermittierend
lumboradikulär L5 möglich und einer Chronifzierungsproblematik mit
Schmerzausweitung, Schmerzverarbeitungsstörung sowie Selbstlimitierung und sozialen
Rehabilitationshindernissen, sei dem Beschwerdeführer die Ausübung sämtlicher
schwerer und körperlich belastender Arbeiten unumstrittenermassen nicht mehr
möglich. Insgesamt könne aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zu früheren Untersuchungen
von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Eine angepasste
Arbeit sei dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich vollumfänglich zumutbar. Wobei
wie in früheren Berichten erwähnt, aufgrund der langjährigen Erwerbsuntätigkeit
eine schrittweise Pensenerhöhung empfehlenswert sei, indem der Beschwerdeführer
nach primär 50%igem Arbeitspensum sukzessive und spätestens nach sechs Monaten
ein 100%iges Pensum erreichen könne. Neben der fortgeschrittenen
Chronifizierungsproblematik mit Selbstlimitierungsanteilen seien sicherlich
auch soziale Rehabilitationshindernisse dafür verantwortlich, dass der
Beschwerdeführer sich als nicht mehr arbeitsfähig betrachte. Seine
ausgesprochene Behinderungsüberzeugung stehe der Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen entgegen.
5.2.3. Der psychiatrische Teilgutachter erkannte im
Beschwerdeführer einen Menschen mit einer einfachen Persönlichkeitsstruktur,
der Zeit seines Lebens in einem körperlich belastenden Beruf gearbeitet und
sich hier in der Schweiz nur ungenügend eingelebt hatte. Als Folge seiner Rückenbeschwerden
sei er in eine ungewisse berufliche Situation geraten, unter der er leide und
auf die er mit einer Anpassungsstörung reagiert habe. Der Beschwerdeführer
fühle sich aufgrund der körperlichen Beschwerden eingeschränkt, in psychischer
Hinsicht würden jedoch keine Beeinträchtigungen bestehen. Bereits 2012 sei eine
Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt worden. Zum
zwischenzeitlichen Verlauf gebe es keine weiteren fundierten psychischen
Befunde und Berichte. Der Beschwerdeführer habe seinen Psychiater im Jahr 2016
nur zwei bis drei Mal aufgesucht und es sei unklar, ob die Behandlung
weitergeführt werde. Die Anpassungsstörung erachtete der Teilgutachter nach wie
vor als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und beurteilte den
Beschwerdeführer als psychopathologisch völlig unauffällig. Die langandauernde
Arbeitslosigkeit, die mangelnden Sprachkenntnisse, das niedrige Bildungsniveau
und die soziokulturellen Faktoren seien die Gründe dafür, weshalb der
Beschwerdeführer bislang keine alternative Tätigkeit aufgenommen habe. Theoretisch
sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl die bisherige als
auch eine angepasste Arbeit zumutbar.
5.2.4. In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest,
die Arbeitsfähigkeit werde einzig durch die rheumatologisch somatischen
Beschwerden definiert. Es bestehe ein insgesamt unverändertes Beschwerdebild
bei fehlenden hinzugekommenen objektivierbaren relevanten Befunden oder
Diagnosen. Auch in Zukunft bestehe für körperlich belastende Tätigkeiten eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich einer leichten und einer nicht
repetitiven mittelschwer belastenden leidensadaptierten Tätigkeit bestehe aus
somatischer rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine relevante Störung oder Erkrankung
objektivieren. Insgesamt bestehe somit im Vergleich zu früheren Beurteilungen
keine Änderung der potenziellen Arbeitsfähigkeit.
5.3.
Die Gutachter bestätigen die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhandene
medizinische Einschätzung vollumfänglich und gehen - nach einer Anpassungsfrist
von sechs Monaten ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter
Tätigkeit aus. Diese hätte der Beschwerdeführer mit anderen Worten Mitte August
2014 erreicht haben sollen. Seither wäre es ihm aus gesundheitlicher Sicht über
Jahre zumutbar gewesen, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen.
6.1.
Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leichte
Tätigkeiten nach einer Anpassungszeit von sechs Monaten ergibt sich in
erwerblicher Hinsicht ab August 2014 ein nicht rentenbegründender
Invaliditätsgrad von 10%. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie
den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese zutreffenden Ausführungen
kann verwiesen werden. Demnach hätte der Beschwerdeführer unter Beachtung einer
Übergangsfrist von drei Monaten (Art. 88a IVV) per 1. Dezember 2014 keinen Anspruch
mehr auf Ausrichtung einer Invalidenrente gehabt.
6.2.
Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgte gemäss Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV auf den zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat,
das heisst im vorliegenden Fall per Ende Mai 2017. Eine rückwirkend wiedererwägungsweise
Aufhebung der Dreiviertelsrente ist unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes
und mangels unrechtmässiger Erwirkung der Leistung durch den Beschwerdeführer
nicht angezeigt.
7.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. April 2017 die Dreiviertelsrente
zu Recht per Ende Mai 2017 eingestellt hat. Die vorliegende Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: