Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.54
ENTSCHEID
vom 27.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
1
vertreten durch [...],
[...]
C____ Beschwerdegegnerin
3
[...] Beschuldigte
2
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
der Jugendanwaltschaft vom 4. Januar 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft eröffnete auf Strafantrag von A____ (Beschwerdeführerin) hin
Strafverfahren gegen B____ (Beschwerdegegnerin 2) und C____ (Beschwerdegegnerin
3). Im Raum standen die Vorwürfe der Tätlichkeiten und Beschimpfung begangen
durch die Beschwerdegegnerin 2 sowie der Beschimpfung begangen durch die Beschwerdegegnerin
3. Mit Verfügungen vom 4. Januar 2018 stellte die Jugendanwaltschaft die
Strafverfahren mangels Tatverdachts ein. Diese Verfügungen wurden am 2. März
2018 versandt und am 8. März 2018 von der Beschwerdeführerin abgeholt.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. März 2018. Damit wird sinngemäss
beantragt, die Einstellungsverfügungen seien aufzuheben. Der Sachverhalt
entspreche nicht der Wahrheit. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr (zusammen mit deren
Mutter [...]) gedroht, sie beleidigt und geschubst. Dies könne die Mutter der
Beschwerdeführerin [...] bezeugen, die sie aus dieser Situation befreit habe.
Die Appellationsgerichtspräsidentin hat bei der Jugendanwaltschaft zusätzliche Akten
bezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet (Art. 3 der
Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Erwägungen
1.1 Einstellungsverfügungen
unterliegen gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO der Beschwerde. Zuständig ist nach Art. 39 Abs. 3 JStPO
die Beschwerdeinstanz. Diese ist gemäss § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG
JStPO, SG 257.500) in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und § 93
Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Wo das
Jugendstrafprozessrecht keine besondere Regelung enthält, sind nach Art. 3
JStPO die Bestimmungen der StPO anzuwenden.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellungsverfügungen in ihren
rechtlich geschützten Interessen berührt, da die Delikte zu ihrem Nachteil
begangen worden sein sollen. Zudem hat sie sich als Privatklägerin
konstituiert. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2014.81
vom 28. Januar 2015 E. 1). Die falsche Bezeichnung der Eingabe als
„Einsprache“ schadet nicht. Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen (AGE BES.2016.60
vom 21. September 2016 E. 1.1).
1.3 Die
Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 9. März 2018 zu Handen der Jugendanwaltschaft
versendet. Auch wenn sie damit die falsche Instanz gewählt hat, kann ihr dies
nicht schaden. Denn sofern die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der
Schweizerischen Post übergeben worden ist, gilt die Frist auch dann als
gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde
eingeht. Diese hat sie unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten
(Art. 91 Abs. 2 und 4 StPO). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht
eingereicht (vgl. AGE BES.2012.61, DG.2012.17 vom 31. Juli 2012 E. 1.1).
1.4 Auch
wenn die Beschwerdeführerin eine Überprüfung beider Einstellungsverfügungen
verlangt, beschränkt sie inhaltlich ihre Beschwerde auf die Beschwerdegegnerin
2. Da eine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten muss (Art. 396
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO), ist auf die Beschwerde bezüglich
der Beschwerdegegnerin 3 nicht einzutreten.
1.5 Auf
die formgerecht eingereichte Beschwerde bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 ist hingegen
einzutreten. Die Kognition des Appellationsgerichts ist gemäss Art. 39 Abs. 1
JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die
Jugendanwaltschaft stellt das Verfahren unter anderem dann ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319
Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafverfolgungsbehörde hat sich allerdings bei
der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen Grundsatzes „in dubio pro duriore“
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Ist die Beweislage unklar, so
ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft beziehungsweise Jugendanwaltschaft,
eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder
nicht. Die Strafverfolgungsbehörde hat das Verfahren nur dann einzustellen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher
oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (analog zum Jugendstrafprozess Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.;
AGE BES.2014.66 vom 16. Februar 2016 E. 3.1). Praktisch bedeutet das, dass eine
Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher
scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten
etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine
gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr
auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio
pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht
die Anklagebehörde, sondern das zuständige Sachgericht in einem Sachurteil über
den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190,
138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 f. S. 226 f.;
AGE BES.2014.66 vom 16. Februar 2016 E. 3.1).
3.1 Der
Beschwerdegegnerin 2 wird seitens der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie am
16. August 2017 geschubst und in ehrverletzender Weise beschimpft zu haben
(act. 3 S. 1).
3.2 Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 erwogen, dass
der Beschwerdegegnerin 2 die Vorwürfe aufgrund der durchgeführten Ermittlungen
nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnten, zumal sie durch ihre
Schwester entlastet werde, welche bestätige, dass sie sich nicht direkt am Ort des
Geschehens aufgehalten habe (act. 3 S. 1).
3.3 Die
Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass ihre Mutter den
von ihr geschilderten Vorfall bezeugen könne (act. 2). Die Beschwerdeführerin hat
in der Einvernahme vom 19. September 2017 (act. 5/45 ff.) erklärt, das
Haus, in dem die [...] wohnten, gehöre den Eltern der Beschwerdeführerin. Der
Familie [...] sei per Ende September 2017 die Wohnung gekündigt worden. Die
Beschwerdeführerin hat geschildert, wie die Mutter der Beschwerdegegnerinnen 2
und 3 sie am 16. August 2017 vor der Eingangstüre zur Familienwohnung der [...]
im 3. Stock geschubst und beschimpft habe und wie die Beschwerdegegnerin 2
dazugekommen sei und sie ebenfalls geschubst und beschimpft habe. Danach sei [...],
die Mutter der Beschwerdeführerin, aus dem 1. Stock hochgekommen und habe sie von
den beiden weggezogen. [...] hat als Auskunftsperson der Kantonspolizei am 16.
August 2017 gegenüber geltend gemacht (act. 5/38), sie habe Schreie aus dem 3.
Stock gehört und sei nach oben gegangen. Dort habe sie die drei Beschuldigten
gesehen, wie sie auf die Beschwerdeführerin losgegangen seien. Sie habe ihre
Tochter am Arm gepackt und sie weggezogen. Darauf folgten Ausführungen, welche
nur die Mutter der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 betreffen.
3.4 Fraglich
ist, ob mit „losgehen“ ein Beschimpfen und Schubsen gemeint ist, zumal sich [...]
nicht ausdrücklich dazu geäussert hat beziehungsweise nur hinsichtlich der
Mutter der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3. Die Frage kann letztlich
offenbleiben, da selbst eine Bestätigung der Aussagen der Beschwerdeführerin durch
ihre Mutter an der Situation, dass Aussage gegen Aussage steht, die eine Verfahrenseinstellung
zur Folge haben muss, nichts ändern würde. Auch wenn sie bestätigen würde, dass
die Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdeführerin geschubst und beschimpft habe, wäre
aufgrund der Tatsache, dass sie in den Grundkonflikt, der die angespannte
Situation im Haus betraf, involviert war, die Beweiskraft ihrer Aussage reduziert.
Eine unabhängige Wiedergabe des fraglichen Tatgeschehens ist nicht zu erwarten (vgl.
AGE BES.2016.108, BES.2016.135 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Da es kein von
den Aussagen unabhängiges Indiz gibt, das ihre Aussagen erhärten würde, konnte
auf eine Befragung in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden. Eine
Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 wäre mit grosser Wahrscheinlich nicht zu
erwarten.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend
wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerinnen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.