Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2017.112
URTEIL
vom 9.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Gabriella Matefi ,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , Dr. Andreas Traub ,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , [...]
Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg, Anschlussberufungsbeklagter
Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Berufungsbeklagte
Privatklägerinnen
C____
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Opferhilfe beider Basel
Steinenring 53,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 18. Mai 2017
betreffend mehrfache
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung, mehrfache
Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte Drohung, mehrfache einfache
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) sowie mehrfache Tätlichkeiten
(Ehegatte während der Ehe)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der
mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen
Nötigung, der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten
Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe)
sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) schuldig erklärt
und verurteilt zu vier Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 20. Mai 2016, sowie zu einer Busse in
Höhe von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der mehrfachen versuchten einfachen
Körperverletzung (AS Ziff. 2.3) sowie der Nötigung (AS Ziff. 2.11)
wurde er hingegen freigesprochen. Bezüglich der Anklage wegen mehrfachen
Tätlichkeiten (AS Ziff. 2.2) wurde das Verfahren für die Zeit vor dem 18. Mai
2014 zufolge Verjährung eingestellt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde der Berufungskläger
zu CHF 12‘000.– Genugtuung (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2016) an das
Opfer C____ (Privatklägerin) verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von CHF
8‘000.– wurde dagegen abgewiesen. Zudem wurde der Berufungskläger zu CHF
5‘427.20 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Die seitens
des Berufungsklägers gestellten Anträge auf Genugtuung, Schadenersatz (im
Betrage von CHF 91'650.–, zuzüglich Sozialabgaben) sowie auf eine Parteientschädigung
(in Höhe von CHF 26'869.30) wurden abgewiesen. Das beschlagnahmte
Mobiltelefon iPhone 5S wurde eingezogen und die strafprozessuale Sperre des auf
den Berufungskläger lautenden Kontos bei [...], [...], aufgehoben. Ferner wurden
dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 8'198.50 sowie eine Urteilsgebühr
in Höhe von CHF 7'400.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, am 18. Mai
2017 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 26. September 2017 Berufung
erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 18. Januar 2018 begründet. Er
beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2017 mit Ausnahme
der Verfügung über die strafprozessuale Kontosperre vollumfänglich aufzuheben
und er von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 29. Dezember
2016 freizusprechen. Zudem seien die Zivilforderungen der beiden
Privatklägerinnen vollumfänglich abzuweisen (eventualiter auf den Zivilweg zu
verweisen). Im Weiteren sei die Beschlagnahme über das Mobiltelefon iPhone 5S
(inklusive SIM-Karte) aufzuheben und dieses an ihn herauszugeben. Darüber
hinaus sei ihm Schadenersatz für erlittenen Lohnausfall in angemessener Höhe
von mindestens CHF 91‘650.– (zuzüglich Sozialabgaben) und eine Entschädigung
für die notwendig erbetene Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang
von CHF 26'869.30 zu Lasten des Staates auszurichten. Ferner sei ihm eine
angemessene Genugtuung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft und
den zu Unrecht angeordneten vorläufigen Strafvollzug zuzusprechen. Alles unter
o/e-Kostenfolge (eventualiter sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen).
In der Berufungserklärung
bzw. der Berufungsbegründung sind zudem mehrere Beweisanträge gestellt worden. Es
wird beantragt, E____, F____, G____, H____, I____, J____ sowie K____ als
Zeuginnen und Zeugen respektive Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung zu laden
und zur Sache zu befragen (Ziff. 1). Zudem sei unter Beizug der gesamten
relevanten Verfahrensakten ein durch eine sachverständige Person zu
erstellendes aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die
Aussagen der Privatklägerin von Amtes wegen einzuholen (Ziff. 2). Im Weiteren
seien die IP-Adresse und der dazugehörende Name des sich als A____ ausgebenden
Viber-Nutzers zu eruieren und dem Berufungskläger zur Kenntnis zu bringen und
es sei die so eruierte Person als Zeuge bzw. Zeugin respektive Auskunftsperson
zur Hauptverhandlung zu laden und mit den Ergebnissen der Abklärung zu
konfrontieren (Ziff. 3). Darüber hinaus sei Frau L____ von Amtes wegen
aufzufordern, ihre handschriftlichen Notizen zu den Therapiesitzungen mit der
Privatklägerin so abzufassen, dass diese vollständig leserlich seien (Ziff. 4).
Ferner sei für die Hauptverhandlung ein Dolmetscher für Italienisch vorzuladen
(Ziff. 5). Über diese Anträge hinaus hat die Verteidigung ohne neue Begründung
pauschal auf weitere bereits vor Strafgericht (durch den ehemaligen Verteidiger
M____) gestellte Beweisanträge verwiesen (Ladung und Befragung des Ehepaares N____,
des Hausarztes der Privatklägerin O____, der direkten Vorgesetzten der
Privatklägerin in der [...]; Einholung von Auskünften über den Inhalt von Telefongesprächen
des Berufungsklägers mit der Kantonspolizei Basel-Stadt und der Polizei
Basel-Landschaft vom 19. Mai 2016 sowie [erneute] Konfrontation der
Privatklägerin und sämtlichen Belastungszeugen, Auskunftspersonen und
Sachverständigen [namentlich P____, Q____ und R____]).
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 Anschlussberufung
erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 begründet. Die
Anschlussberufung richte sich gegen den Strafpunkt und nur insofern gegen den
Schuldpunkt, als die damit verbundenen tatsächlichen Feststellungen des
Gerichts Einfluss auf das Ausmass des Verschuldens und die Bemessung der Strafe
hätten. Die rechtliche Qualifikation der Delikte sei hingegen korrekt und werde
nicht angefochten. Es wird beantragt, den Berufungskläger in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren
(unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) zu verurteilen und
die Übertretungsbusse von CHF 1‘500.– zu bestätigen. Zudem seien dem Berufungskläger
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Dieser hat mit
Schreiben vom 25. Januar 2018 zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
Stellung bezogen. Er beantragt, diese vollumfänglich und kostenfällig
abzuweisen.
Die Privatklägerinnen
haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt. Das Opfer lässt durch seinen unentgeltlichen Vertreter, D____,
mit Berufungsantwort vom 16. Februar 2018 indes beantragen, die Berufung
kostenfällig abzuweisen und das angefochtene Urteil vorbehältlich der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Darüber hinaus seien auch
die Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Berufungsantwort vom 14. März 2018 die Berufung kostenfällig
abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Ferner
seien die Beweisanträge Ziff. 1-4 abzuweisen, Antrag Ziff. 5 indes
gutzuheissen.
Mit Verfügung
der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 25. April 2018 sind die Beweisanträge
Ziff. 1-3 abgewiesen worden (vorbehältlich eines anders lautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag). Der Antrag Ziff. 4
wurde in Bezug auf die Gesprächsnotiz vom 23. April 2015 gutgeheissen und L____
aufgefordert, die entsprechenden Aufzeichnungen in leserlicher (computergeschriebener)
Form nachzureichen und insbesondere zu erläutern, ob die Gesprächsnotiz die
Aussage enthalte, es habe seit vier Monaten kein Geschlechtsverkehr zwischen
dem Berufungskläger und der Privatklägerin stattgefunden (die verlangte
Abschrift ging inklusive diesbezüglicher Honorarnote in Höhe von CHF 118.45 am
4. Mai 2018 beim Appellationsgericht ein). In Bezug auf die übrigen
Gesprächsnotizen (fast 70 Seiten) wurde der Antrag auf Verbesserung der
Leserlichkeit indes vorläufig abgewiesen (unter Vorbehalt eines erneuten
Antrags bis einen Monat vor der Hauptverhandlung). Darüber hinaus setzte sich
die Verfahrensleiterin mit den bereits vor Strafgericht gestellten, zusätzlichen
Beweisanträgen auseinander und forderte den Berufungskläger auf, dieselben bis
spätestens einen Monat vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gegenüber
dem Berufungsgericht ausdrücklich zu erneuern und zu begründen (bei allfälliger
Kostenfolge im Säumnisfall).
Mit Schreiben
vom 6. Juni 2018 wiederholte und begründete der Berufungskläger die Anträge auf
Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens sowie auf Befragung von E____, F____,
G____ und I____. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Ladung und Befragung der
direkten Vorgesetzten der Privatklägerin in der [...] motiviert. Mit Verfügung
der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 7. Juni 2018 wurde
festgestellt, dass der Berufungskläger die in der Berufungsbegründung lediglich
mittels pauschalem Verweis auf die Anträge des vormaligen Verteidigers
gestellten Beweisanträge in seiner Eingabe vom 6. Juni 2018 nicht näher
begründet habe (mit Ausnahme des Antrags auf Befragung der direkten
Vorgesetzten in der [...]), weshalb gemäss der Verfügung vom 25. April 2018
davon auszugehen sei, dass der Berufungskläger an den lediglich pauschal
gestellten Anträgen (Befragung bzw. Konfrontation der Privatklägerin sowie von Q____
und R____, P____ und O____, Einholen von Auskünften bei der Polizei Basel-Landschaft
und der Kantonspolizei Basel-Stadt) nicht festhalte (unter allfälliger
Kostenfolge bei erneuter Geltendmachung). Der Antrag auf Befragung der direkten
Vorgesetzten in der [...] wurde sodann in antizipierter Beweiswürdigung
abgewiesen (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden
Gerichts auf erneuten Antrag).
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juli 2018 (das Urteil ist
entsprechend den Anforderungen von Art. 84 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] am 9. Juli 2018 eröffnet worden) wurde
der Berufungskläger befragt (entsprechend Beweisantrag Ziff. 5 unter Einbezug
einer Dolmetscherin für Italienisch). In der Folge gelangten die Verteidigung
und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die fakultativ geladene Privatklägerin
(und ihr unentgeltlicher Vertreter) haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art.
381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung
legitimiert ist. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die
Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2 Die
strafprozessuale Kontosperre des auf den Berufungskläger lautenden Kontos bei […],
[…], ist von keiner Seite angefochten worden und daher in Rechtskraft
erwachsen. Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist demzufolge im
Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren
und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1
StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig
waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften
verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz, wenn
dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine
unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie
vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140
IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2).
Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und
die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten
Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in
antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV
288 E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGer 6B_278/2017
vom 12. Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2,
6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).
2.2
2.2.1 Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung an sämtlichen Beweisanträgen (sowohl
an denjenigen, welche die Verfahrensleiterin bereits mit Verfügungen vom 25.
April bzw. vom 7. Juni 2018 abgewiesen hat, als auch an denjenigen, die ohne
neue Begründung bloss via pauschalen Verweis auf die erstinstanzlichen
Ausführungen des damaligen Verteidigers wiederholt wurden) festgehalten (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 2).
2.2.2 Das
Gesamtgericht schliesst sich der bereits durch die Verfahrensleiterin erfolgten
Abweisung der Beweisanträge an. Darüber hinaus werden auch die im
Berufungsverfahren ohne neue Begründung abermals gestellten Beweisanträge
abgelehnt. Da für die Begründung dieses Entscheids eine Einbettung der
jeweiligen Beweisanträge in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich
ist, erfolgen entsprechende Ausführungen ‒ mit Ausnahme des nachfolgend
zu beurteilenden Antrags auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten ‒ nach der in
den Erwägungen 4-9 vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. im Detail E. 10).
2.3
2.3.1 Bezüglich
des Antrags auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens (Beweisantrag Ziff.
2) ist festzuhalten, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen Teil der
Beweiswürdigung ist und damit zum Aufgabenbereich des Gerichts gehört. Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine
sachverständige Person nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände
auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist.
Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die
betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder
Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit
beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens
sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken
ist ferner an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen eines
Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der
konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein
Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen
des mutmasslichen Opfers (auch von Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten
anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 183 ff., 128 I 81 E. 2 S. 84 ff.; BGer 6B_79/2014
vom 16. Oktober 2014 E. 1.3, 6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5,
6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.5.2, 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E.
5.3; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 2.8, SB.2015.91 vom
30. August 2016 E. 2.2, SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 E. 2.7; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 182 StPO N 6).
2.3.2 Im
vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für
kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. dargetan, durch
welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der Privatklägerin in Bezug
auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären. Zwar
finden sich in den Arztberichten betreffend die Privatklägerin die Diagnosen
einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, in Differentialdiagnose
eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom und
emotional instabile, ängstliche und asthenische Persönlichkeitszüge (seit ca.
November 2014 entwickelt; vgl. psychiatrisches Kurzgutachten S____ vom 25. März
2015 [Akten S. 480 ff.] und Arztzeugnis T____ vom 8. Mai 2017 [Akten S.
1464 f.]). Diese stellen aber (zumal in der offenkundigen vorliegenden Ausprägung)
keine Störungen dar, welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder
Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen würden. Sie reichen nicht aus, um
an der Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in einem Masse zu zweifeln,
welches eine Begutachtung erfordern würde. Kommt hinzu, dass die
diagnostizierten Befunde von sämtlichen Psychiatern ganz klar als (logische)
Folge der erlebten Gewalt und Traumatisierung und des Umstandes, dass sich die
Privatklägerin aus Angst nicht aus der belastenden Situation befreien konnte, bezeichnet
werden. Es liegt bzw. lag bei der Privatklägerin somit keine Grunderkrankung
oder Grundstörung vor, die sie dazu hätte bringen können, solche traumatisierenden
Ereignisse zu erfinden. Mutmassungen über bei der Privatklägerin bestehende
Eifersuchts- und Rachemotive wie auch der Umstand, dass sie die Beziehung zum
Berufungskläger nach einem früheren, eingestellten Verfahren vorübergehend
wieder aufgenommen hat, sind sodann keineswegs geeignet, ihre Fähigkeit oder
ihren Willen zur wahrheitsgemässen Aussage grundsätzlich in Frage zu stellen.
Freilich sind die Umstände und Begleiterscheinungen einer Aussage stets zu
berücksichtigen und kann eine Prüfung der Aussagegenese durchaus Rückschlüsse
auf die Zuverlässigkeit von Depositionen zulassen bzw. gegebenenfalls auch dazu
führen, dass diese als nicht mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um
einen Schuldspruch darauf abzustützen. Diese Prüfung hat aber durch das Gericht
zu erfolgen und erfordert keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen
Sachverständigen, solange keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen im Sinne
der zitierten Rechtsprechung bestehen. Eine aussagepsychologische Begutachtung
erscheint somit im vorliegenden Fall weder erforderlich noch zweckmässig, sodass
auf sie verzichtet werden kann.
3.1 Die
Verteidigung verweist neben den soeben behandelten Beweisanträgen im Weiteren auf
formelle Einwände, die bereits vor erster Instanz gestellt worden sind. Bezüglich
des Vorwurfs, der Berufungskläger sei zu Beginn der Untersuchung nicht wirksam
verteidigt gewesen sowie der Rüge, die Staatsanwaltschaft habe mit der Wahl der
jeweiligen Dolmetscher im Vorverfahren dafür gesorgt, dass sich der
Berufungskläger in den Einvernahmen nicht habe verständigen können, kann ohne weiteres
auf die schlüssigen Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. dazu vorinstanzliches
Urteil, S. 12 ff.).
3.2
3.2.1 Bezüglich
der Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips, welche im Berufungsverfahren als
einzige separat begründet wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14), ist
mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17 f.) festzuhalten,
dass die dem Berufungskläger in Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift vorgeworfenen
Tathandlungen hinreichend konkretisiert bzw. individualisiert wurden, zumal bei
gehäuften und über mehrere Jahre dauernden Übergriffen ‒ namentlich auch
im Kontext von Familiendelikten ‒ eine exakte zeitliche Bestimmung der
einzelnen Übergriffe nicht verlangt ist (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E.
1.5.2, 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 7.1, 6B_907/2015 vom 7. Dezember
2015 E. 1.3, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; vgl. auch AGE SB.2014.21
vom 5. November 2014 E. 3.3). In Bezug auf die Sexualdelikte ist – neben
der soeben erwähnten zeitlichen Komponente – nach den überzeugenden
Ausführungen des Strafgerichts (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, S. 17 f.)
massgebend, dass die Staatsanwaltschaft die Elemente der strukturellen Gewalt
in der ersten Ziffer ihrer Anklageschrift hervorgehoben hat.
3.2.2 Insgesamt
ist festzustellen, dass der Berufungskläger genau wusste, was ihm konkret
vorgeworfen wird und er seine Verteidigungsrechte damit angemessen ausüben
konnte. Das Akkusationsprinzip wurde nicht verletzt.
3.3
3.3.1 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der damalige Verteidiger
sinngemäss aus, die Teilnahme- und Konfrontationsrechte seines Mandanten seien ausgehöhlt
worden. Die Staatsanwaltschaft habe sich bei ihrer Anklage auf zahlreiche
Dokumente der Ärzte und des Arbeitgebers der Privatklägerin sowie auf
Unterlagen der [...] gestützt. Die Verfasser der entsprechenden Dokumente seien
jedoch nie einvernommen worden (Akten S. 1517).
3.3.2 Der
in Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) garantierte Anspruch des Beschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf
ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage
ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal
während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das
Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE
131 I 476 E. 2.2 S. 480; vgl. auch BGer 6B_729/2014 vom 24. April 2015 E.
2.2). Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit
einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die
Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37).
3.3.3 Die
Care-Managerin U____ von der [...] sowie der ehemalige Personalverantwortliche
der [...] (V____) wurden beide als Zeugen einvernommen (am 7. Juli 2016 [Akten
S. 802 ff.] bzw. am 27. Juli 2016 [Akten S. 861 ff.]). Der Berufungskläger
durfte jeweils aus Angst vor Repressionen an den Einvernahmen nicht teilnehmen
(Art. 149 ff. StPO). Indessen war an beiden Einvernahmen sein damaliger
Verteidiger (W____) anwesend und hatte die Möglichkeit, Fragen zu stellen. W____
hat auch nie irgendeine Beanstandung zu den Einvernahmen kundgetan, geschweige
denn in irgendeiner Form deren Wiederholung beantragt. Damit ist von einem
konkludenten Verzicht auf die Wiederholung von Beweisabnahmen auszugehen, zumal
das Bundesgericht kürzlich entschieden hat, dass ein solcher Verzicht dann
anzunehmen ist, wenn es die beschuldigte Person diesbezüglich unterlässt,
rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Das Verhalten
seines früheren Verteidigers muss sich der Berufungskläger anrechnen lassen.
Dem Grundsatz des fairen Verfahrens wurde somit Genüge getan (vgl. BGE 143 IV
397 E. 3.3.1 S. 402 f.; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3;
AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 3.4.2).
3.3.4 Die
zu den Akten genommenen Krankengeschichten bzw. Verlaufsberichte des Hausarztes
O____, der Psychologinnen L____ und T____, der Gynäkologin X____ sowie das
psychiatrische Kurzgutachten des Vertrauensarztes der [...], S____, sind
Dokumente, die unabhängig vom streitgegenständlichen Strafverfahren ohne Veranlassung
durch die Strafverfolgungsbehörden erstellt wurden, weshalb weder das Prozedere
nach Art. 182 ff. StPO (Sachverständige) noch die Regelung von Art. 145 bzw.
Art. 195 StPO (für die Strafverfolgungsbehörden zu erstellende schriftliche
Berichte) anzuwenden sind.
Zudem ist
festzustellen, dass die Verfasser der einzelnen Dokumente den Berufungskläger
in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt nicht belasten. Sie halten in ihren
Berichten bloss fest, was ihnen die Privatklägerin im Rahmen der verschiedenen Konsultationen
erzählt bzw. anvertraut hat und den Strafverfolgungsbehörden aufgrund von deren
Aussagen ohnehin bereits bekannt war. Die vom Opfer anlässlich der diversen
Termine getätigten Aussagen sowie die ins Recht gelegten Fotografien wurden dem
Berufungskläger in der zweiten Konfrontationseinvernahme sowie im Rahmen der
Einvernahme vom 7. Juli 2016 zudem vorgehalten bzw. vorgelegt (Akten S. 727
ff., 786 ff.). Damit hatte er genügend Möglichkeiten, sich dazu zu äussern. Darüber
hinaus wäre es für den Berufungskläger als medizinischen Laien ohnehin
unmöglich, die von den Verfassern aus den Wahrnehmungen der Privatklägerin
abgeleiteten medizinischen Expertisen im Sinne des Konfrontationsrechts auf die
Probe zu stellen bzw. Ergänzungsfragen zu formulieren. Ferner ist nicht
ersichtlich, welche weiteren Wahrnehmungen von den Ärzten im Rahmen einer
Einvernahme in Erfahrung zu bringen wären, da sich diese bei ihren mündlichen
Aussagen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen werden stützen müssen
(vgl. Bürgisser, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 195 StPO N 2; so wohl auch Hansjakob, in: forumpoenale 5/2011, S.
299 ff., 306).
Im Übrigen
stellen die Krankengeschichten bzw. die Verlaufsberichte von O____, L____, T____
sowie X____ Aufzeichnungen über den Verlauf von Konsultationen bzw. Therapiegesprächen
dar, die zwecks Beweissicherung niedergeschrieben wurden. Sie geben damit bloss
wieder, was im Laufe der Behandlung besprochen bzw. diskutiert wurde. Somit
muss mit ihnen gleich verfahren werden wie mit Verträgen oder Protokollen von
Verwaltungsratssitzungen, bei denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
keine Konfrontation notwendig ist (vgl. BGer 6B_462/2013 vom 12. Dezember
2013 E. 4.3, 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2, 6B_102/2011 vom 14.
Februar 2012 E. 8.3; KGer SG ST.2013.88 vom 18. August 2015 E. 1b/cc).
Bezüglich des Antrags, O____ als Zeuge zu laden, kann ergänzend auf die
Ausführungen zu den Beweisanträgen verwiesen werden (vgl. dazu E. 10.4).
Medizinische
Dossiers wie sie hier vorliegen, sind damit dem Zweck einer Konfrontation nicht
zugänglich und es ist nicht erforderlich, deren Verfasser als Zeugen bzw.
Auskunftspersonen einzuvernehmen. Die zu den Akten genommenen medizinischen
Dossiers unterliegen vielmehr der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO).
4.1
4.1.1 Bei
Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise
hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers und bestreitende
Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom
urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Die Glaubhaftigkeit einer
Aussage bestimmt sich dabei nach ihrem Inhalt. Je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie. Es ist
sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von
Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).
4.1.2 Aussagen
über selbst erlebte Ereignisse unterscheiden sich in ihrer Qualität von
Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen. Damit eine
Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das
Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer
davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, kann darauf geschlossen werden,
dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33
E. 4.3 S. 44 f.; AGE SB.2016.50 vom 20. Dezember 2017 E. 3; vgl. auch
Zweidler, Die Würdigung von
Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 105 ff., 115 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die
Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und
Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie
für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff.; Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.). Gegenüber
den Realitätskriterien sind auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. Dittmann,
a.a.O., S. 34 f.).
4.2
4.2.1 Einleitend
ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben
der Privatklägerin auch Aussagen, die sich nicht auf den angeklagten
Sachverhalt beziehen (weil sich die diesbezüglichen Vorkommnisse nicht in der
Schweiz, sondern vielmehr in [...] ereignet haben), hinzugezogen werden können.
4.2.2 Die
Schilderungen der Privatklägerin sind in ihrer Anzeige vom 19. Mai 2016 (Akten
S. 395 ff.), in ihrer Einvernahme vom 20. Mai 2016 (Akten S. 415 ff.), in den
Konfrontationseinvernahmen vom 14. Juni 2016 und vom 28. Juni 2016 (Akten S. 634
ff. und 727 ff.) sowie in ihren Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (Akten S. 1466 ff.) in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend,
konsistent und schlüssig. Auch einzelne Vorfälle werden gleichbleibend
geschildert. So berichtet die Privatklägerin beispielsweise an mehreren
Stellen, dass die Gewalt bereits in der ersten Nacht in der Schweiz anfangs
August 2005 angefangen habe, als ihr der Ehemann ein Messer an den Hals gesetzt
habe und er dadurch ein „Geständnis“, wonach sie keine Jungfrau mehr sei,
erwirken wollte (Akten S. 398, 416, 423, 636, 1093, 1477). Zudem sei sie vom
Berufungskläger zu Beginn der Beziehung mit ihrem eigenen Gürtel, an dem eine Stahl-Schnalle
mit dem Schriftzug „Love“ angebracht war, mehrfach und intensiv auf ihre Beine geschlagen
worden (Akten S. 398, 417, S. 622 f., 637). Sexuelle Gewalt habe immer dann
stattgefunden, wenn sie müde (namentlich von der Arbeit) gewesen sei (Akten S.
397 f., 417 f., 636, 734 ff., 1480).
4.2.3 Ihre
Aussagen wirken auch nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern äusserst
authentisch. Der Bericht ist teils sprunghaft und überzeugt durch angemessenen Detailreichtum.
So berichtet die Privatklägerin bezüglich eines Übergriffs vom 2. Mai 2016
beispielsweise: „Die Tagesmutter nahm die Kinder mit in den Park. Er wollte die
Befriedigung haben. Ich war am Koffer packen. Er holte mich und wollte mit mir
schlafen. Ich stimmte zu, okay. Dann hat er es gemacht und wir schliefen
zusammen. Er stand plötzlich auf und ging weg. Ich fragte ihn, ob ich eine
Prostituierte sei. Er sah mich an und ging ins Bad und duschte. Er kam wieder
hinaus. (…) Er ging hinaus und ich packte die Koffer. Die Tagesmutter kam dann
mit den Kindern aus dem Park zurück“.
4.2.4 Daneben
werden auch Nebensächlichkeiten oder Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar
mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun haben. So schildert die
Privatklägerin nach der Heimkehr von der letzten [...]-Reise beispielsweise:
„Am selben Tag, als wir ankamen, sagte er zu mir, warum ich andere Autos
anschaue. Ich ignorierte ihn“ (Akten S. 645 f.). Eine weitere
Nebensächlichkeit wird im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Kennenlernen im
Jahr 2005 berichtet: Neben der Schilderung, wonach die Schwägerin des
Berufungsklägers ein Treffen in [...] initiiert habe, führt die Privatklägerin (völlig
losgelöst von der Situation des Kennenlernens) aus, dass sie dazumals auch einen
Kurs in der Migros-Klubschule besucht habe (Akten S. 421).
4.3
4.3.1 Die
einzelnen Situationen werden farbig beschrieben und es wird jeweils auch ein
Bezug zu den örtlichen und zeitlichen Umständen hergestellt. Diese lassen sich
stimmig in die jeweils geschilderten Konstellationen einpassen, es ergeben sich
keinerlei Ungereimtheiten. So schildert die Privatklägerin beispielsweise, dass
am Samstag, dem 30. April 2016, die Tagesmutter gekommen und mit den Kindern
weggegangen sei. Ihr Ehemann habe Geschlechtsverkehr haben wollen und sich
deshalb ausgezogen. Sie habe zugestimmt und sie hätten am Nachmittag im
Wohnzimmer den Geschlechtsverkehr vollzogen (vgl. dazu schon E. 4.2.3). Am selben
Tag hätten sie dann ihre Sachen gepackt und seien am folgenden oder
übernächsten Tag nach [...] verreist, wo es zu einem der schlimmsten Vorfälle gekommen
sei: Am Montag, dem 2. Mai 2016, gegen 23.00 Uhr, seien die Kinder im
Wohnzimmer eingeschlafen, woraufhin sie (die Privatklägerin) diese ins Bett
gebracht habe. Der Berufungskläger habe gesagt, er würde nach unten zum Herd gehen
und Holz einfüllen, damit es warm sei. Er habe dann aber eine Eisenstange
geholt, die sie zu diesem Zeitpunkt noch nie gesehen habe, und habe sie damit
geschlagen (Akten S. 419 f.). Die in diesem Zusammenhang getätigten
Aussagen lassen sich in zeitlicher Hinsicht mit den Stempeln im Reisepass der
Privatklägerin denn auch objektivieren (Akten S. 879 ff., 1228 ff).
4.3.2 Die
Privatklägerin schiebt überdies einzelne Details nach und räumt auch Erinnerungslücken
ein. Dies geschieht aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer
Pauschalisierung. Vielmehr zeigt sie sich beispielsweise bemüht, die zeitliche
Zuordnung der Ereignisse an bestimmten Einschnitten in ihrem Leben
festzumachen. So meint sie unter anderem zuerst, sie wisse nicht mehr genau,
wann die (unbestritten gebliebenen) Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden
seien, doch könne sie es bei der Gynäkologin abklären. Etwas später, nachdem
sie die Geburt der Tochter erwähnt hatte (im Jahr 2012), schiebt sie von sich
aus nach, zwei Abtreibungen müssten vor diesem Ereignis gewesen sein und eine
zwischen dem Jahr 2012 und dem Geburtsjahr ihres Sohnes im 2014 (Akten
S. 418).
4.4 Sodann
gibt die Privatklägerin einige Dialoge bzw. Interaktionen zwischen ihr und dem
Berufungskläger wieder, auch mit teils ungewöhnlicher Wortwahl. Dabei berichtet
sie auch über ihre eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie über das,
was sie bei ihm als innerpsychologische Motive vermutete. Dies geschieht nicht
nur auf das Naheliegende bezogen (Ängste, Abwehr), sondern auch in Bezug auf
durchaus Ungewöhnliches und letztlich nicht Logisches. So gibt sie beispielsweise
an, sie habe dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, „damit er merkt, dass ich
nichts mit anderen Männern habe“ (Akten S. 419) oder, dass sie in die
letzten Ferien nach [...] mitgegangen sei, „weil er mir sonst wieder Vorwürfe
wegen anderen Männern gemacht hätte“ (Akten S. 419).
4.5
4.5.1 Die
Privatklägerin entlastet mit ihren Aussagen den Berufungskläger auch. Betreffend
die Vergewaltigungen verneint sie klar, dass sie durch den Berufungskläger
unmittelbar bedroht worden sei oder, dass er während dem Geschlechts- bzw.
Oralverkehr Gewalt angewendet habe (Akten S. 425 f.). Sodann erklärt sie,
dass es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Akten
S. 425). Generell dramatisiert die Privatklägerin nicht. So präzisiert sie
beispielsweise zu den Schlägen mit der Gürtelschnalle (auf den Hinweis, gemäss
Polizeirapport sei sie geschlagen worden, bis sie geblutet habe), dass kein
Blut geflossen, sondern nur die Haut blutunterlaufen gewesen sei (Akten
S. 424; vgl. dazu schon E. 4.2.2). Zum Würgen bemerkt sie darüber hinaus,
dass er jeweils mit einer Hand ca. sechs bis sieben Sekunden von vorne
zugedrückt habe. Sie habe Atemnot gehabt und der Kiefer habe sie dann
geschmerzt. Sie sei aber nie ohnmächtig geworden und habe auch keine anderen
Symptome gezeigt (Akten S. 425). Betreffend den ersten Übergriff in der
ersten Nacht in der Schweiz anfangs August 2005 erklärt sie: „Er hielt das
Messer glaube ich in der rechten Hand und hielt es mir an den Hals. Er hielt
die Klinge an meine Haut, drückte jedoch nicht“ (Akten S. 423; vgl. dazu
schon E. 4.2.2).
4.5.2 Darüber
hinaus bagatellisiert die Privatklägerin auch die Handgreiflichkeiten des Berufungsklägers
seinen Kindern gegenüber. So habe er den Kindern „nur“ Ohrfeigen gegeben und
sie mit einem Nudelholz „etwas“ auf den Po geschlagen, „damit sie Angst
bekommen“ (Akten S. 757 f.). Dies ist insofern erstaunlich, als dass sich
die Privatklägerin gerade wegen der Kinder massive Sorgen gemacht und grosse
Angst vor einer Entführung derselben gehabt hat (Akten S. 427 f.). Sie
hätte hier ohne Probleme die Gelegenheit ergreifen können, dem Berufungskläger
den Kontakt zu den Kindern zu hintertreiben. Dass sie dies nicht getan hat,
spricht ebenfalls stark für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen.
4.5.3 Daneben
räumt sie in Bezug auf sich selber ein, dass sie „dem Kind eine Ohrfeige
gegeben habe und auf das Fudi schlug“ (Akten S. 758). Damit gesteht sie
ihre Überforderung mit den Kindern ein, die denn auch ein Grund gewesen sei,
den Berufungskläger zu verlassen (vgl. dazu im Detail E. 8.2).
4.6
4.6.1 Die
Privatklägerin schildert auch ihre eigene Ambivalenz. So führt sie
beispielsweise aus, dass sie den Berufungskläger vor der Abreise nach [...]
nach dem Geschlechtsverkehr, dem sie zugestimmt habe (vgl. dazu schon E. 4.3.1),
zur Rede gestellt habe. Sie habe ihn gefragt, was das solle und ob sie
eigentlich eine Prostituierte für ihn sei. Als er hierauf gesagt habe, er habe
keine Lust, mit ihr zu leben, habe sie ihm geantwortet, dass sie nicht mit ihm
in die Ferien komme, wenn er keine Lust mehr habe, mit ihr zu leben. Sie würde
ihre Sachen packen und die Kinder nehmen (Akten S. 419).
4.6.2 Des
Weiteren werden auch Komplikationen im Handlungsablauf geschildert. So gibt die
Privatklägerin zum Beispiel zu Protokoll, dass ihr der Arbeitgeber, nachdem sie
ihm von den Problemen mit dem Berufungskläger berichtet habe, angeraten habe,
in eine Psychotherapie zu gehen „und meinem Mann jedoch zu sagen, dass ich
wegen Depressionen und nicht wegen häuslicher Gewalt dorthin gehe“ (Akten
S. 424).
4.6.3 Darüber
hinaus kann bei den Aussagen der Privatklägerin auch eine phänomengemässe Schilderung
unverstandener Sachverhaltselemente beobachtet werden. So sagt sie auf die
Frage nach Verletzungen infolge des Übergriffs vom 2. Mai 2016: „Ja, am Bein
hatte ich blaue Flecken. Ich hatte Blut, also das Blut war innen. Es lief die Beine
herunter und man sah sie noch zwei Wochen (…)“ (Akten S. 646).
4.7 An
der hohen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ändern auch die Versuche des
Berufungsklägers, die Privatklägerin als arbeitsscheu darzustellen, nichts
(vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 13 f., 16; Verhandlungsprotokoll, S. 10, 12,
16, 18, 19): Die diagnostizierten Befunde wurden von sämtlichen Psychiatern als
(logische) Folge der erlebten Gewalt bzw. Traumatisierung und des Umstandes,
dass sich die Privatklägerin aus Angst nicht aus der belastenden Situation
befreien konnte, bezeichnet (vgl. psychiatrisches Kurzgutachten S____ vom
25. März 2015 [Akten S. 480 ff.] und Arztzeugnis T____ vom 8. Mai
2017 [Akten S. 1464 f.]). Wegen der komplexen Problematik zu Hause und der
psychosozialen Belastung wurde sie von ihrem Hausarzt denn auch vom
18. August 2014 bis zum 10. Januar 2015 krankgeschrieben (Akten S. 705),
was ihr aufgrund ihrer tadellosen Arbeitsleistungen auch von ihrem Arbeitgeber empfohlen
worden ist (Akten S. 672, 862 f.). Die vom Berufungskläger ursprünglich als
Ursache vermutete Wochenbettdepression war gemäss Kurzgutachten von S____ und
den Aussagen von V____ dem Ehemann gegenüber bloss vorgeschoben, um (bezüglich
der häuslichen Gewalt) ungestört ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können
(Akten S. 424, 486; vgl. auch Einvernahme des Berufungsklägers vom 7. Juli
2016, Akten S. 801).
4.8 Die
Aussagen der Privatklägerin sind – wie bereits das Strafgericht festgehalten
hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 33 f.) – im Ergebnis überaus stimmig,
nachvollziehbar und konsistent. Sie erfüllen eine Menge Realitätskriterien
(vgl. zur Aussagegenese E. 8).
5.1 Auch
die Aussagen des Vaters der Privatklägerin (P____) sind entgegen der Ansicht
des Berufungsklägers (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6, 12) sehr glaubhaft. Sie
sind konsistent und schlüssig, es gibt zwischen seinen Aussagen an der ersten
Einvernahme vom 6. Juli 2016 (Akten S. 778 ff.) und denjenigen
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1487 ff.) keine
nennenswerten Widersprüche. Seine Depositionen weisen zudem einen angemessenen
Detailreichtum auf. Als Beispiel sei die Geschichte um die M-Budget SIM-Karte
genannt: Im Rahmen des streitgegenständlichen Telefongesprächs vom 19. Mai 2016
(vgl. AS Ziff. 3) habe der Berufungskläger seinen Schwiegervater nach deren
Nummer gefragt. Er (der Schwiegervater) habe indes nicht einmal gewusst, dass
seine Tochter eine solche Nummer hatte, woraufhin der Berufungskläger gemeint
habe, er werde die jüngere Tochter, Q____, anrufen und sie nach der Nummer
fragen, denn die habe die Nummer (Akten S. 731).
5.2 Eindrücklich
ist auch, dass die Aussagen von P____ zurückhaltend und nicht dramatisierend
ausfallen. So schildert er, sein Schwiegersohn habe seine Tochter laut Angaben
seiner Ehefrau „ab und zu geschlagen und Schimpfwörter gesagt“ (Akten
S. 782). Ihm gegenüber habe es keine weiteren Drohungen als diejenige am
Telefon gegeben (Akten S. 783). Auch dass er aussagt, er habe es der
Entscheidung seiner Tochter überlassen, ob sie (nachdem gegen seinen
Schwiegersohn ein Strafverfahren eingeleitet wurde) die Kinder dem
Berufungskläger zurückgebe oder sie behalte, klingt gar nicht nach einem gezielten
Schlechtreden des Berufungsklägers (Akten S. 784). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat er auch – obwohl ihm vorgehalten wird, seine Tochter habe
so etwas berichtet – standhaft verneint, seiner Tochter etwas davon erzählt zu
haben, dass der Berufungskläger das ganze Vermögen abheben und mit den Kindern
weggehen wolle (Akten S. 1490).
5.3 Insgesamt
ist zu konstatieren, dass P____ seinen Bericht ganz anders hätte aufbauschen können,
wenn es ihm darum gegangen wäre, seinen Schwiegersohn möglichst anzuschwärzen
oder schlecht dastehen zu lassen. Seine streckenweise geradezu verharmlosenden
Schilderungen machen seine Aussagen sehr glaubhaft.
6.1 Die
Privatklägerin hat ihre Erlebnisse im Vorfeld der Strafanzeige vom 19. Mai 2016
bereits diversen ausserhalb der Strafjustiz stehenden Personen und Stellen
anvertraut. Schon im Jahr 2011 erwähnt O____ in seinem Verlaufsbericht eine
Ehekrise. Für das Jahr 2014 ist ein erstes Mal die Rede von Schlägen des
Ehemannes. Es folgen Schilderungen, wonach sie auch im November 2014 und anfangs
Mai 2016 Prügel des Ehemannes habe einstecken müssen (Akten S. 461 ff.). Der
Hausarzt diagnostiziert aufgrund der seit langem bestehenden häuslichen Gewalt
in seinem Bericht zu Handen der [...] ein mittelschweres depressives Syndrom.
Aufgrund der komplexen Problematik und der psychosozialen Belastung attestiert
er der Privatklägerin vom 18. August 2014 bis mindestens 10. Januar 2015
eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (Akten S. 471).
6.2 U____
berichtet anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Juli 2016 (Akten S. 802 ff.)
aufgrund ihrer Dokumentation (Akten S. 676 ff.) davon, dass sich die
Privatklägerin seit mehreren Jahren in einer Gewaltehe mit massiver
körperlicher Gewalt befinde. Diese habe zugenommen, seit sie erfahren habe,
dass sie von ihrem Mann betrogen werde. Sie habe deshalb eine Psychotherapie
bei L____ begonnen. Im Dezember 2014 sei es das erste Mal gewesen, dass die
Kinder mitbekommen hätten, wie der Vater die Mutter hergerichtet habe. Dies belaste
die Privatklägerin und sie habe grosse Angst um ihre Kinder. Sie würde sich und
die Kinder gerne in Sicherheit bringen, allerdings hinderten sie die Drohungen
des Ehemannes, ihr die Kinder wegzunehmen und ihr etwas anzutun, daran. Sie
werde von ihm auf Schritt und Tritt beobachtet und er habe ihr sogar das
Handy-Abo gekündigt. Teilweise verbiete er ihr auch, ihre Eltern zu besuchen. Bezüglich
sichtbarer Verletzungen sagt U____ aus, dass die Privatklägerin an einem der
Termine am Auge blau unterlaufen gewesen sei. Die Spuren am Hals seien mit
einem Halstuch kaschiert gewesen. Diese Verletzungen wurden von der Care-Managerin
im Anschluss an das Gespräch vom 1. Dezember 2014 fotografiert und sind damit
objektiviert (Akten S. 808 ff.; vgl. dazu im Detail E. 7.3).
6.3 Von
September 2014 bis Mai 2015 absolvierte die Privatklägerin eine Psychotherapie
bei L____. Aus deren Handnotizen (Akten S. 467, 568 ff.) ergibt sich, dass
die Privatklägerin bereits am ersten Termin vom 24. September 2014 von neun
Jahre dauernder häuslicher Gewalt berichtete. Diese habe bereits in der ersten
Nacht in der Schweiz anfangs August 2005 angefangen, als ihr der Ehemann ein
Messer an den Hals gesetzt habe und er dadurch ein Geständnis, wonach sie keine
Jungfrau mehr sei, habe erwirken wollen (vgl. dazu schon E. 4.2.2). Als
Drohkulisse habe er Wasser in die Badewanne gefüllt und sie ertränken wollen. Gemäss
Notizen von L____ gab es weitere Vorfälle: Einmal habe der Berufungskläger die
Privatklägerin geschminkt entdeckt und von ihr in der Folge verlangt, dass sie
sich mit einer Zigarette die Wimpern abbrenne. Ein anderes Mal habe er sie mit einem
Gürtel (vgl. dazu schon E. 4.2.2) blutig geschlagen (Akten S. 622 f.).
6.4 S____
fasst in seinem psychiatrischen Kurzgutachten vom 25. März 2015 zu Handen
der [...] (Akten S. 470 ff., 688 ff.) in der Anamnese zusammen, die
Privatklägerin werde von ihrem Ehemann seit der Hochzeitsnacht brutal zusammengeschlagen.
Aufgrund seiner Gewalttätigkeiten (es ist auch vom Übergriff in der ersten
gemeinsamen Nacht in der Schweiz und von der Episode mit dem Abbrennen der
Wimpern die Rede) sei sie zwei Mal im Frauenhaus gewesen. Er drohe, seine
Ehefrau zusammenzuschlagen, ihren Bruder umzubringen, ihr die Kinder wegzunehmen
und sie ihr Leben lang zu plagen. Die Privatklägerin kenne die Mentalität ihres
Mannes und sie sei ganz sicher, dass er seine Drohungen umsetzen würde, wenn
sie sich ihm widersetzte. Sie habe oft Selbstmordgedanken, lebe aber noch, weil
die Kinder da seien, um die sie sich kümmern wolle (Akten S. 476 f.).
6.5 X____
berichtet in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2016 (Akten
S. 630 f.), die Privatklägerin habe ihr im September 2014 gestanden, dass
ihr Ehemann ihr gegenüber seit etwa acht Jahren gewalttätig sei. Exemplarisch
für den extremen Kontrollzwang des Berufungsklägers ist dabei die Schilderung,
wonach die Privatklägerin vom Praxistelefon aus die Opferhilfe anrufen musste,
da er ihr Handy kontrollierte.
6.6 Die
Privatklägerin hat sich auch dem Personalverantwortlichen ihres Arbeitgebers (V____)
anvertraut. Dieser erwähnt in seiner Einvernahme vom 27. Juli 2016 (Akten
S. 861 ff.) mehrfach, dass die Privatklägerin von Schlägen ihres Ehemannes
berichtet habe. Er habe auch einmal gesehen, dass sie um das Auge bläulich gewesen
sei. Beim ersten Gespräch im Jahr 2014 habe sie auch davon berichtet, von ihrem
Ehemann zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein (Akten S. 864).
6.7
6.7.1 Die
Schwester der Privatklägerin schildert in ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2016 (Akten
S. 869 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
(Akten S. 1492 ff.) von körperlichen Übergriffen und Stalking-ähnlichem
Verhalten. Konkret habe sie von einem Stoss gegen die Heizung und von der
Vergewaltigung am Tag vor der Abreise nach [...] gehört. Auch habe sie bei
ihrer Schwester Hämatome am ganzen Körper bzw. einmal eine Verletzung an der
Nase entdecken können.
6.7.2 In
Bezug auf die Familie der Privatklägerin kann ergänzend auf die glaubhaften
Aussagen von P____ verwiesen werden (vgl. dazu E. 5).
7.1 Wie
bereits im Vorverfahren und vor der Vorinstanz bestreitet der Berufungskläger –
ausser einer einzelnen Tätlichkeit – auch vor Appellationsgericht alle ihm
gemachten Vorhalte (vgl. Einvernahme vom 21. Mai 2016, Akten S. 437
ff.; Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24. Mai 2016, Akten S. 210
ff.; Konfrontationseinvernahme vom 14. Juni 2016, Akten S. 634 ff.;
Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2016, Akten S. 727 ff.; Einvernahme
vom 7. Juli 2016, Akten S. 786 ff.; Einvernahme vom 19. September
2016, Akten S. 934 ff.; Einvernahme vom 28. September 2016, Akten S. 942 ff.;
Einvernahme vom 25. Oktober 2016, Akten S. 966 ff.; erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll, Akten S. 1466 ff.; Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff.).
7.2 Wenn
sich der Berufungskläger trotz des Grundsatzes von „nemo tenetur“ (Art. 113
Abs. 1 StPO) zu den ihm gemachten Vorwürfen äussert, bleibt er dabei zumeist
pauschal und verstrickt sich – wie nachfolgend anhand von vier Beispielen zu
zeigen sein wird – in unerklärbare Widersprüche und passt seine Aussagen dem
aktuellen Stand des Verfahrens bzw. dem aktuellen Stand des objektiv Belegbaren
an. Wenn er gar nicht mehr weiter weiss, streitet er auch ganz einfach einen
aktenkundigen Fakt ab. So zum Beispiel, als ihm vorgehalten wird, das Gespräch
mit seinem Schwiegervater habe ganze sieben Minuten und 27 Sekunden gedauert
und er entgegnet, dies könne gar nicht stimmen, da es nicht so lange gedauert
haben könne, ein paar Worte auszutauschen (Akten S. 792).
7.3
7.3.1 Am
29. November 2014 soll sich laut Angaben der Privatklägerin einer der
schlimmsten Vorfälle zugetragen haben. Ihr Ehemann habe sie heftig am Hals
gepackt und soll ihr eine Faust aufs Gesicht geschlagen haben, woraufhin sie gegen
die Heizung gefallen sei (Akten S. 461, 510, 590, 740 ff.; vgl. auch AS
Ziff. 2.5).
7.3.2 Zu
den von U____ bezüglich dieses Vorfalls erstellten Fotos von Hals und Gesicht
hat der Berufungskläger zunächst keine Erklärung (Akten S. 754, 787 f.). Im
Nachgang zur Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2016 kommt ihm dann
doch noch eine Erklärung in den Sinn, weswegen er eine weitere Befragung
wünscht, um dies schriftlich festzuhalten zu lassen (vgl. Einvernahme vom 7. Juli
2016, Akten S. 787). Demnach sollen die sichtbaren Verletzungen im Gesicht des
Opfers von folgendem Vorfall stammen: „Bei uns in unserer Wohnung [...] haben
wir oberhalb des Schrankes Ordner, die sich in einer Tasche befinden. Als sie
auf einen Stuhl stieg um diese herunterzuholen, fielen diese ihr ins Gesicht.
Als ich von der Arbeit nach Hause kam, erzählte sie mir dies so“.
7.3.3 In
Bezug auf die identischen Bilder schildert der Berufungskläger dann in einer
weiteren von ihm erbetenen Einvernahme (vom 25. Oktober 2016) eine ganz andere
Geschichte: Am 29. oder 30. November 2014 habe ihn seine Ehefrau am
Hals gepackt, woraufhin er sie mit den Beinen weggestossen habe. Sie sei
rückwärts gefallen und habe sich das linke Kinn am Tisch angeschlagen. Auf seine
Frage, was sie nun aufgrund der blauen Flecken im Gesicht dem Arzt bzw. U____ anlässlich
des bereits vereinbarten Termins am nächsten Tag sagen werden, habe sie
geantwortet, dass sie sagen werde, ihr seien Ordner ins Gesicht gefallen (Akten
S. 968).
7.3.4 Diese
– allerdings etwas modifizierte – Version wird dann auch in der erst- und zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung geschildert (Akten S. 1474, 1502; Verhandlungsprotokoll,
S. 6 f.).
7.3.5 Die
an der Berufungsverhandlung bezüglich seines widersprüchlichen Aussageverhaltens
abgegebene Erklärung, er habe die Geschichte mit den Ordnern erzählt, um seine
Ehefrau vor den Konsequenzen von Versicherungsbetrug zu schützen (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.), verfängt schon deshalb nicht, weil die wirkliche
Ursache der Krankschreibung (die in diesen Zeitraum fiel) die massive häusliche
Gewalt und nicht etwa die angebliche Arbeitsscheuheit der Privatklägerin war
und es schlicht niemanden vor Versicherungsbetrug zu schützen gab (vgl. dazu
schon E. 4.7). Zudem erwähnte die Privatklägerin U____ bzw. O____ gegenüber nie
etwas von einem Ordner. Vielmehr war von einem Schlag des Ehemannes die Rede
(Akten S. 461, 803 ff.). Ferner ist es völlig unglaubwürdig, dass eine durch
Schläge, Drohungen und Beleidigungen eingeschüchterte Frau ihren ihr körperlich
weit überlegenen Ehemann am Hals packt und damit von sich aus eine (erneute) körperliche
Auseinandersetzung vom Zaune bricht.
Bezüglich der
Verletzungen im Gesicht vermag das Appellationsgericht entgegen der Ansicht der
Verteidigung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17) auf den entsprechenden Bildern
im Übrigen auch keinen an eine Tischkante angepassten dunkelblauen Strich zu
erkennen.
7.4
7.4.1 Auf
Vorlage von Fotos betreffend Verletzungen an den Beinen und an der rechten
Hand, die aufgrund von Schlägen mit einer Eisenstange in [...] von anfangs Mai
2016 hervorgerufen worden sein sollen, entgegnet der Berufungskläger anlässlich
seiner Einvernahme vom 21. Mai 2016 (Akten S. 445 ff.): „Ich weiss nicht, wie
sie das gemacht hat, die habe ich noch nie gesehen. Die Beine sind immer so.
Ich habe sie auch schon darauf angesprochen. Sie hat gesagt, dass sie sich am
Bett angeschlagen hat. Ich habe das immer wieder an ihr gesehen, aber nicht so.
Sie hat sich immer wieder angeschlagen“.
7.4.2 Bezüglich
der identischen Verletzungen an den Beinen kommt dem Berufungskläger dann bei
der von ihm gewünschten zusätzlichen Einvernahme vom 25. Oktober 2016 eine
weitere Geschichte in den Sinn (diese Version wird dann im Wesentlichen auch an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert [Akten S. 969, 1475]): Er
habe die Wohnung verlassen wollen, was seine Frau indes nicht zulassen wollte
und ihn deshalb festhielt. Er habe sie daraufhin mit der Hand am Hals gehalten
und zurückgestossen. Als er sich danach gebückt habe, um einen Schuhlöffel zu
nehmen, habe sie ihm auf den Kopf geschlagen, so dass er umgefallen sei.
Daraufhin habe er mit dem Schuhlöffel auf die Beine seiner Frau geschlagen. Den
Finger habe sie sich verletzt, als sie versucht habe, den Ofen anzumachen
(Akten S. 381, 966 ff.).
7.4.3 Im
Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gesteht er dann nach dem
Hinweis, dass die Vorfälle in [...] in diesem Verfahren nicht zur Diskussion
stünden, ein, dass er seine Frau mit einer Eisenstange geschlagen habe, aber so
wie er es erklärt und nicht so, wie es die Privatklägerin getan habe. Nur
wenige Fragen später soll es dann doch wieder nur den Zwischenfall gegeben
haben, als seine Ehefrau ihn am 2. Mai 2016 nicht hinausgelassen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 6).
7.5
7.5.1 Ein
weiteres Beispiel fragwürdigen Aussageverhaltens betrifft die seelische
Situation der Privatklägerin. Laut Aussagen des Berufungsklägers habe er seine
Frau zum Psychiater geschickt, weil sie zuhause sehr aggressiv geworden sei. Er
selber habe deshalb und aufgrund der Tatsache, dass er bei der Arbeit viel
Druck gehabt habe, psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen (Akten S. 212
f.).
7.5.2 Nur
wenig später will er indes die Hilfe des Psychiaters deshalb in Anspruch
genommen haben (ab Dezember 2015), um seiner Frau zu zeigen, dass dies eine
gute Sache sei (Akten S. 213 f.). Dies kann indes schon deshalb nicht
aufgehen, weil die Privatklägerin schon vor Dezember 2015 ihrerseits
Psychotherapie machte (die erste Sitzung bei L____ datiert vom 24. September
2014; Akten S. 622 ff.).
7.6
7.6.1 Wie
bereits in Erwägung 4.5.2 erwähnt, bagatellisiert die Privatklägerin die Handgreiflichkeiten
des Berufungsklägers seinen Kindern gegenüber. Diese wohlwollenden Depositionen
sind umso erstaunlicher, als dass der Berufungskläger in Bezug auf die Kinder
umgekehrt kein gutes Haar an der Privatklägerin lässt und massive Vorwürfe an
sie richtet. So habe sie die Kinder viel geschlagen, weil sie deren hohen
Stimmen nicht habe hören können (Akten S. 441) oder weil sie wütend auf
ihn gewesen sei (Akten S. 758). Sie habe die Kinder so heftig geschlagen, bis
deren Hinterteile rot gewesen seien. Diese Vorkommnisse sollen sich drei Monate
nach der Geburt des Buben zugetragen haben (Akten S. 758 und
Verhandlungsprotokoll S. 8).
7.6.2 Mit
dieser Aussage straft sich der Berufungskläger indes gleich selbst Lügen. Denn
wenn Kinder (Plural, also ein Kleinkind und ein Säugling von wenigen Wochen) so
häufig und heftig geschlagen werden, bis ihre Hinterteile rot sind, dann wäre
dies massivste und gefährdende Gewalt. Dem hätte er als souveräner, kompetenter
und liebevoller Vater – wie er sich gerne darzustellen pflegt (Akten S. 758) –
gewiss nicht einfach zugeschaut. Die diesbezügliche Erklärung des
Berufungsklägers, wonach er nichts habe sagen können, da seine Ehefrau gedroht
habe, ihn ins Gefängnis zu bringen (Akten S. 212), muss vor dem Hintergrund
der nicht glaubwürdigen Komplott-Theorie (vgl. dazu nachfolgend E. 8)
verworfen werden.
8.1
8.1.1 Der
Berufungskläger macht geltend, die Aussagen seiner Ehefrau seien die Folge
eines Komplotts und/oder von (allenfalls durch dieses Komplott geschürten) Rachegedanken.
Er will glauben machen, dass die Privatklägerin zusammen mit ihrer Schwester
aus Eifersucht oder Gekränktheit ob der Affären ihres Mannes derart in die
Offensive gegangen sei (Akten S. 211, 215, 439, 443; Verhandlungsprotokoll,
S. 5, 15).
8.1.2 Das
kann nicht überzeugen. Es ist lebensfremd, dass die Privatklägerin über ein
Jahrzehnt lang diversen Personen gegenüber (Arbeitgeber, Ärzte, Psychiaterin,
Familie; vgl. dazu schon E. 6) von häuslicher Gewalt berichtet, auch zweimal
Anzeige deswegen erstattet, ins Frauenhaus flüchtet, wieder zu ihrem Mann
zurückkehrt (und mit ihm Kinder bekommt) und dass all diese Bezichtigungen die
Folge von Rache- oder Eifersuchtsgedanken gewesen sein sollen. Und dies noch
mehrheitlich zu einem Zeitpunkt geäussert, zu welchem sie von den Affären ihres
Gatten noch gar nichts wusste (der Zeitpunkt, als sie dies erfuhr, muss entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers auf den November 2014 terminiert werden [Akten
S. 476, 595, 795; Verhandlungsprotokoll, S. 7]).
8.2
8.2.1 Sehr
nachvollziehbar und damit glaubhaft ist im Übrigen, wie die Privatklägerin ihr
eigenes Betrogenwerden in einen Kontext stellt mit dem eifersüchtigen
Kontrollwahn ihres Mannes und sich darüber empört, dass er selbst Affären
hatte, sie aber umgekehrt ständig des Fremdgehens bezichtigt und deswegen
massiv misshandelt und beleidigt habe. Es ist sehr einleuchtend, dass sie eben
dies als ungerecht und daher doppelte Schmach empfand. Das macht es
nachvollziehbar, dass sie den Betrug immer wieder erwähnte (Akten S. 573,
592).
8.2.2 Ebenso
wird in ihren Aussagen aber deutlich, dass der Betrug nicht alleine der Grund
für die Trennung war ‒ und schon gar nicht für die Anzeige: So schildert
sie beispielsweise in der ersten Konfrontationseinvernahme vom 14. Juni 2016
auf Frage sehr einleuchtend, wie sie Bilanz gezogen habe nach den letzten,
besonders gravierenden Vorfällen in [...]. Dass sie es nicht mehr ertragen
habe, „betrogen, geschlagen, eingesperrt und misshandelt zu werden. (…) Es kam
so weit, dass ich etwas ändern musste. Es ging nicht mehr mit dieser Angst zu
leben. Ich habe die drei Sachen miteinander verglichen: Die Kinder, das
Vermögen und die Gewalt. Und die Gewalt war einfach stärker und ich sagte zu
mir, dass ich etwas ändern muss, ansonsten ich mich kaputt mache, wenn ich
nichts ändere. Ich war nicht mehr mich selbst. Deswegen habe ich eine Anzeige
erstattet. Ich machte es auch aus Liebe zu meinen Kindern. Denn wenn sie die
Gewalt mitbekommen, werden sie später auch gewalttätig, und das wollte ich
nicht“ (Akten S. 646, 757 f.).
8.2.3 Vor
diesem Hintergrund erscheint es arg verkürzt und ganz offenkundig in
verfälschender Weise aus dem Zusammenhang gerissen, wenn die Verteidigung
annimmt, es sei der Privatklägerin eigentlich vor allem um die Affäre(n) des
Berufungsklägers gegangen, die sie gekränkt und erzürnt sowie zu
(Falsch)bezichtigungen veranlasst hätten (Berufungsbegründung, Ziff. 14;
Verhandlungsprotokoll, S. 15). Ebenso selektiv sind die von der Verteidigung
angeführten Textstellen, in denen die Privatklägerin trotz ihres Schicksals als
gelassen, entspannt und aufgestellt beschrieben wird (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 15). Ebenso gut hätten Passagen zitiert werden können, in welchen sie als
verzweifelt, wütend oder weinend beschrieben wird (unter anderem Akten S. 471,
640, 643, 644, 672, 705).
8.3
8.3.1 Im
Zusammenhang mit dem geltend gemachten Komplott, vermutet der Berufungskläger
auch, die Privatklägerin bezichtige ihn fälschlicherweise der angezeigten
Delikte, um sich ohne Gesichtsverlust gegenüber ihrer Familie, insbesondere
ihren Eltern, aus der Beziehung zu ihm lösen zu können (Berufungsbegründung,
Ziff. 16; Verhandlungsprotokoll, S. 7. 15). Zudem habe die Privatklägerin ihn
mit den Kindern unter Druck gesetzt bzw. dieselben missbraucht, damit er sie
wegen ihren Eltern nicht verlasse (Verhandlungsprotokoll, S. 11).
8.3.2 Diese
Vermutung verfängt schon deshalb nicht, weil sich die Privatklägerin – wollte
man von einer solchen Notwendigkeit überhaupt ausgehen – ihren Eltern aufgrund der
diesen bekannten häuslichen Gewalt hätte erklären können. So ist in den Akten
dokumentiert, dass sich der Kontakt zwischen der Privatklägerin und ihrem Vater
nach der (unbestrittenen) Kontaktpause nach der ersten Anzeige nach und nach
wieder verfestigte. P____ berichtet diesbezüglich, dass seine Tochter ihm
jeweils gesagt habe, es gehe ihr gut, wobei er aber gemerkt und auch von
anderen Leuten gehört habe, dass sie jeweils nicht die Wahrheit sagte. Sie habe
gewusst, dass er andernfalls, auch wegen den beiden Kindern, auf einer
(erneuten) Trennung bestanden hätte (Akten S. 780). Zudem ergibt sich aus
den Akten auch, dass die Privatklägerin mit ihrer Familie mehrere Male über
eine (neuerliche) Trennung gesprochen hatte (Akten S. 473 f., 615 f., 671 f.).
8.4
8.4.1 Die
Verteidigung rügt im Weiteren, der vorinstanzlich anerkannte Sachverhalt fusse
fast nur auf den Aussagen der Privatklägerin und nicht auf objektiven
Beweismitteln. Soweit nebst Einvernahmeprotokollen weitere Beweismittel
vorlägen, handle es sich bei diesen nicht um objektive Beweise, sondern um
Berichte und Befunde Dritter, welche wiederum auf den Schilderungen der
Privatklägerin beruhten (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 5;
Verhandlungsprotokoll, S. 14 f.).
8.4.2 Es
ist effektiv so, dass nur wenige Beweise vorliegen, die als genuin objektiv
bezeichnet werden können oder die unabhängig von den Aussagen der
Privatklägerin zu lesen wären (wie beispielsweise direkte Beobachtungen von
Zeugen). Dies ist indes bei Fällen häuslicher Gewalt ‒ die sich typischerweise
in den eigenen vier Wänden des Paares abspielen ‒ keine Seltenheit und
macht die Beweislage nicht ohne weiteres dürftig. Vorliegend ist sie es in
mehrfacher Hinsicht nicht: Erstens stützen die Berichte von Drittpersonen (vgl.
dazu eingehend E. 6), welche im Laufe der Zeit zustande gekommen sind, die
Aussagen der Privatklägerin ganz erheblich. Für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Aussagen macht es nämlich einen wesentlichen Unterschied,
ob solche ausschliesslich im Verfahren gemacht worden sind und ohne Einbettung
in einen Gesamtkontext gewürdigt werden müssen, oder ob ‒ wie hier
‒ zahlreiche Berichte vorliegen, welche die aussagende Person schon bei
ganz anderen Gelegenheiten und völlig unabhängig von einem Strafverfahren
gemacht hat.
8.4.3 Zweitens
gibt es auch noch weitere, wirklich objektive Beweise. Dies sind die vom
Hausarzt und der Care-Managerin der [...] fotografisch festgehaltenen
Verletzungen (Akten S. 403 ff., 808 ff.) und die Befunde des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM; vgl. dazu Akten S. 999 ff.). Natürlich ist letztlich auch bezüglich
der Verletzungen eine Selbstbeibringung im Rahmen eines Komplotts nicht
auszuschliessen (vgl. dazu Berufungsbegründung, Ziff. 5). Dennoch
sind die Fotografien als starke Beweismittel zu qualifizieren, zumal der
Berufungskläger seinerseits keine plausible Erklärung dafür liefern kann, wie
die fotografierten Verletzungen entstanden sein könnten (vgl. dazu schon
E. 7.3 und 7.4). Was die vom IRM erhobenen Befunde anbetrifft (das IRM
stützte sich nicht auf die von Dritten geschossenen Fotos, weil deren Qualität
ungenügend sei), so hat deren Würdigung die Aussagen der Privatklägerin
vollumfänglich gestützt (Akten S. 1002 f.).
8.4.4 Wollte
man als Hypothese dennoch von einem Komplott ausgehen, so liesse sich auch die
(fehlende) Reaktion des Berufungsklägers auf die sehr deutlich sichtbaren
Verletzungsspuren am Körper und Hals seiner Frau nicht erklären. Hätte er
wirklich ein solches Komplott vermutet und hätte seine Frau ihm immer wieder
angedroht, sie bringe ihn noch ins Gefängnis ‒ wie er ständig beteuert
‒ dann hätte er eine solche Selbstverletzungs-Aktion nicht ohne weiteres
hingenommen, sondern wäre von sich aus aktiv geworden. Erst recht, nachdem
seine Frau ihn bereits im Jahr 2006 angezeigt hatte und schon damals angeblich
„immer die gleichen Lügen“ erzählt hatte (Akten S. 214).
8.5
8.5.1 Am
16. April 2015 vertraute die Privatklägerin ihrer Gynäkologin, X____, an, dass
ihr Ehemann sie am 12. April 2015 zu einem ungeschützten Geschlechtsverkehr
gezwungen habe (Akten S. 630 f. sowie ärztliches Zeugnis X____ vom
18. Mai 2018).
8.5.2 Die
Verteidigung zweifelt am Beweiswert dieser Angabe und macht geltend, die
Privatklägerin habe am 23. April 2015 bei Frau L____ (Akten S. 489 ff.
sowie Abschrift Gesprächsnotizen vom 30. April 2014) vielmehr bemerkt, dass es
seit vier Monaten keinen Geschlechtsverkehr mehr gegeben habe. Zudem habe es am
17. April 2015 eine Besprechung zwischen der Privatklägerin und U____ und am 23.
April 2015 eine Konsultation bei O____ gegeben, wobei die Privatklägerin beide
Male nichts von einer Vergewaltigung erzählt habe (vgl. Berufungsbegründung, Ziff.
12; Verhandlungsprotokoll, S. 18).
8.5.3 Die
Privatklägerin schildert in ihrer Aussage bei L____ zuerst den nicht gewollten
Geschlechtsverkehr vom 12. April 2015. Dies ergibt sich bereits aus dem Ausdruck
„der Mann wollte es“. Darüber hinaus passt die Schilderung auch in zeitlicher
Hinsicht: Die Vergewaltigung fand laut X____ am 12. April 2015 statt. Die Schilderung
gegenüber L____ geschah in der auf das Ereignis folgenden Sitzung vom 23. April
2015 (die vorangehende Sitzung fand am 1. April 2015 statt; vgl. Akten S.
492). Mit der Aussage „seit vier Monaten ja kein Geschlechtsverkehr“ nimmt die
Privatklägerin auf den Vorwurf ihres Ehemannes, wonach sie unten so offen sei,
wie wenn sie jeden Tag mit jemand anderem schlafen würde, Bezug und bezieht
sich damit offensichtlich auf (sonstigen) einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit
dem Berufungskläger, welchen das Opfer im Übrigen auch zugestanden hat (vgl. schon
E. 4.5). Es ist augenscheinlich aus dem Zusammenhang gerissen und nicht
haltbar, wenn die Verteidigung aus der selektiven ausgewählten Text-Passage
etwas zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten möchte.
8.5.4 Dass
die Privatklägerin die Vergewaltigung (bloss) ihrer Frauenärztin und nicht auch
dem Hausarzt und schon gar nicht der Care-Managerin in dieser Direktheit
offenbart hat, ist absolut nachvollziehbar, ist doch ein derart intimer
Eingriff in die private sexuelle Sphäre etwas Höchstpersönliches. Ganz
offensichtlich fühlte das Opfer über lange Jahre hinweg sehr grosse Scham und
konnte sich nicht überwinden, sich jemandem richtig anzuvertrauen. Wäre effektiv
von einem Komplott auszugehen und hätten die verschiedenen Übergriffe deshalb gar
nie stattgefunden, so wären die Schilderungen der Privatklägerin bezüglich der
Sexualdelikte nicht derart zurückhaltend ausgefallen und wären die verschiedensten
Stellen mit diesbezüglichen Detailinformationen „bedient“ worden.
9.1 Insgesamt
kann die Beweislage als geradezu komfortabel bezeichnen werden. Die überaus
glaubhaften und differenzierten Aussagen der Privatklägerin werden gestützt
durch die Berichte all derer, denen sie sich über die Jahre hinweg anvertraut
hat. Es wäre schlicht undenkbar, dass die Privatklägerin erfundene
Schilderungen derart zahlreicher Vorfälle während Jahren gegenüber verschiedenen
Personen aufrecht erhalten hätte, ohne dabei in einen unauflösbaren Widerspruch
zu verfallen oder stereotyp zu wirken. Beides ist nicht der Fall. Hätte sie
nicht wahrhaft Erlebtes berichtet, wären auch ihre Erzählungen gegenüber der
Psychiaterin – einschliesslich der gezeigten Ambivalenz – nicht erklärbar. Hinweise
auf eine Falschbelastung gibt es nicht. Überaus glaubhaft sind im Übrigen auch
die Aussagen des Schwiegervaters P____.
9.2 Nicht
zuletzt stützt auch das widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers
die Darstellung der Privatklägerin. Zwar muss er sich nicht selbst belasten und
darf sogar lügen. Dass er es aber nicht bei blossem Abstreiten belässt, sondern
keine Gelegenheit auslässt, die Privatklägerin seinerseits schlecht zu reden,
dass er sich auf seine Komplott-Theorie versteift, auch wenn diese durch die
Faktenlage widerlegt ist und dass er jeweils abwegige Erklärungen nachschiebt,
wo etwas beim besten Willen nicht geleugnet werden kann (z.B. die fotografisch
dokumentierten Verletzungen) oder Unliebsames gar aktenwidrig abstreitet (die
belegte Dauer des Telefonats mit dem Schwiegervater stimme nicht), lässt nur den
Schluss zu, dass es für die Vorhalte eben keine bessere Erklärung gibt, als
diejenige, welche den Angaben der Privatklägerin entspricht.
9.3 Abgerundet
wird das Bild durch einen Blick auf die Persönlichkeitsadäquanz der
vorgeworfenen Taten. Im Mai 2006 und im Juli 2007 gab es bereits je eine
Anzeige bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt. Die daraufhin eingeleiteten
Verfahren wurden indes nach Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) sistiert. Die vorübergehende Trennung vom Ehegatten hob
die Ehefrau auf und zog wieder zu ihm in den gemeinsamen Haushalt. Danach ging
die häusliche Gewalt jedoch weiter, zunehmend auch sexuelle Gewalt. Die
Tatvorwürfe aus dem eingestellten Verfahren sind dem Berufungskläger aufgrund
der Unschuldsvermutung nicht anzulasten, auch nicht als Indizien, soweit sie
nicht belegt sind. Es ist indes zulässig, auf Beweismittel aus diesem Verfahren
abzustellen. Dazu können zum Beispiel auch Aussagen des Berufungsklägers
gehören, die er in jenem Verfahren gemacht hat und aus welchen auf seine
Täterpersönlichkeit und Motivation für die aktuellen Delikte geschlossen werden
kann. Insoweit sind seine Aussagen aus seiner Einvernahme vom 14. Juli 2007
durchaus aufschlussreich, in welchen er einräumt, seiner Frau wiederholt
Untreue vorgehalten zu haben und in welchen seine krankhafte Eifersucht
offenbar wird (Vorakten S. 86 ff.).
9.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn das
Strafgericht angenommen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 34 ff.). Entgegen
der Ansicht der Verteidigung (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 6) verletzt die
Beweiswürdigung des Strafgerichts keineswegs die Unschuldsvermutung und schon
gar nicht kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung ausgegangen werden. Mit
dem Strafgericht ist somit festzustellen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 34),
dass es sich bei den dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorwürfen nicht um
Ausrutscher handelte, sondern vielmehr um ein eingeschliffenes, über einen
ausgedehnten Zeitraum anhaltendes Muster typischer Verhaltensweisen im Rahmen
systematisierter häuslicher Gewalt in ihren sämtlichen Ausprägungen. Die Drohungen
und Körperverletzungen bildeten einen wesentlichen Bestandteil der durch den
Beschuldigten aufgebauten Drohkulisse, vor deren Hintergrund sich die
Privatklägerin mehr oder weniger widerstandslos ergab und sich nicht traute,
die Polizei zu benachrichtigen. Die fortgesetzte Ausübung dieser
Gewalthandlungen hatte zudem starke Auswirkungen auf die Gesundheit und das
Selbstwertgefühl des Opfers.
10.1
10.1.1 Nachfolgend
bleiben – wie in Aussicht gestellt – die diversen Beweisanträge zu behandeln. Bezüglich
der Anträge auf Befragung von E____, den Ehegatten N____, F____ sowie K____
(als Entlastungszeugen) gilt, dass all diese Personen nichts aus eigener
Wahrnehmung bezeugen können. Sie könnten zu Gunsten des Berufungsklägers
höchstens bestätigen, dass sie selbst keine Übergriffe auf das Opfer gesehen
hätten. Da sich Fälle häuslicher Gewalt indessen typischerweise in den eigenen
vier Wänden des Paares abspielen, würde die Befragung der erwähnten Personen das
Beweisergebnis nicht beeinflussen. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung geltend
gemachten Auskünfte über Beziehungsprobleme. Diese gab es gewiss, doch könnte dies
den Berufungskläger nicht in relevanter Weise von den ihm vorgeworfenen
Übergriffen entlasten. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass das Zeugnis, etwas
nicht wahrgenommen zu haben, nur dann entlastend wirken kann, wenn der betreffende
Zeuge nachweislich zur konkreten Tatzeit am Tatort war bzw. sonstwie aufgrund
der gesamten Umstände hätte wahrnehmen müssen, dass sich die Tat oder ein Teil
davon verwirklichte. Die erwähnten Beweisanträge sind demgemäss in
antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. Ergänzend dazu was folgt:
10.1.2 Betreffend
E____ und das Ehepaar N____ ergibt sich bereits aus der Formulierung des
Antrags durch den früheren Verteidiger, dass sie nach Auffassung des
Berufungsklägers keine neutrale Sicht auf die Ereignisse haben können. Nach dessen
Darstellung gehen die beantragten Zeugen nämlich davon aus, dass die
„Schwierigkeiten und Probleme“ des Berufungsklägers „durch den Einfluss der
Schwägerin und der Schwiegermutter“ bedingt seien (Akten S. 1413 f.). Damit haben
sie sich offenbar die Sichtweise des Berufungsklägers zu Eigen gemacht. Über
die Unglaubwürdigkeit der Komplott-Theorie wurde indes schon zu Genüge
referiert (vgl. namentlich E. 8). Weitere diesbezügliche Befragungen sind
nicht nötig bzw. ändern nichts an deren Unredlichkeit. Überdies hat N____
bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2016 (in Anwesenheit
der damaligen Verteidigung; vgl. dazu Akten S. 960 ff.) erklärt, er und
seine Ehefrau könnten gar keine Aussagen zu allfälligen Problemen der Eheleute [...]
machen, da sie die beiden kaum kannten. Er wisse gar nicht, weshalb der
Berufungskläger gerade ihn als Zeugen genannt habe und wie er ihm helfen könne,
zumal er ihn gar nicht kenne.
10.1.3 In
Bezug auf die Nachbarin F____ ist zu ergänzen, dass deren Befragung nach
Auffassung der Verteidigung mitunter offenbar dazu dienen soll, unlautere
Absichten der Privatklägerin zu bezeugen und damit die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen zu untergraben. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die
Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der Privatklägerin durch eine
Einschätzung der Nachbarin nicht ernsthaft beeinflusst würde. Gerade was die
Aussagegenese betrifft, ergibt sich bei der bestehenden Beweislage, namentlich
mit Blick auf den gesamten Verlauf des Aussageverhaltens, ein hinreichend
deutliches Bild der Motivation und der Umstände, welche die Privatklägerin letztlich
zu ihrer (erneuten) Anzeige und zu den dazu gemachten Aussagen bewogen haben.
Berichte über Gespräche mit der Nachbarin oder über deren Tipps im Zusammenhang
mit dem Betrug des Ehegatten ändern daran nichts.
10.1.4 Bei
K____ handelt es sich um den Bruder des Berufungsklägers, also einen sehr nahen
Verwandten. Wenn der Berufungskläger ihn (erneut) als Zeugen anruft, ist davon
auszugehen, dass er sich von ihm wohlwollende Aussagen verspricht (offensichtlich
ist das Verhältnis der Brüder ungetrübt und eng [vgl. diesbezüglich die in Haft
verfassten Briefe, Akten S. 290]). Dass K____ tatsächlich bestrebt ist, kein
schlechtes Bild von seinem Bruder zu zeichnen, zeigt sich denn auch in seinen
bisherigen, recht zurückhaltenden Depositionen (Einvernahme als Zeuge vom
15. August 2016 im Beisein der damaligen Verteidigung [Akten S. 917
ff.]). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Sicht des K____
auf die Familiensituation seines Bruders nicht neutral, sondern stark persönlich
gefärbt ist, was das Gewicht seiner Aussagen zusätzlich mindert. Aus den
gesamten Verhältnissen und mit Blick auf die bereits erfolgten Depositionen
lässt sich somit konstatieren, dass weitere Aussagen des Bruders zur familiären
Situation nichts zur Erhellung der Situation beitragen und das Beweisergebnis
zweifellos nicht zu beeinflussen vermögen. Darüber hinaus hat K____ laut
Aussage des Berufungsklägers ohnehin keine Kenntnis vom Familienleben [...] (Akten
S. 760).
10.2
10.2.1 Die
Befragung von G____, H____, I____ und J____ (als Entlastungszeuginnen)
verspricht ebenfalls keine wesentliche Zusatzinformation. Dass die
Kindermädchen etwas von den behaupteten Übergriffen mitbekommen haben, kann
ausgeschlossen werden, da sie ansonsten vom Berufungskläger nicht zur
Entlastung beantragt worden wären. Es ist davon auszugehen, dass die Übergriffe
zu Zeitpunkten oder an Orten (hinter geschlossener Tür) erfolgt sind, da sie
den Kindermädchen nicht zu Augen oder Ohren gekommen sind. Das ist keineswegs
ungewöhnlich bei häuslicher Gewalt, gerade wenn auch Kinder im Spiel sind. Es
darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die betroffenen Mütter regelmässig
versuchen, die erfahrene Gewalt zu verstecken, um die Kinder nicht zusätzlich
zu belasten, wobei die Privatklägerin solches Verhalten von sich aus anschaulich
geschildert hat (vgl. u.a. Akten S. 427, 646, 758). Aus den fehlenden
Wahrnehmungen der Kindermädchen kann daher nichts Wesentliches für das
Beweisergebnis geschlossen werden, sodass auch die diesbezüglichen Beweisanträge
in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind.
10.2.2 In
Bezug auf G____ macht der frühere Verteidiger ergänzend geltend, diese sei am
3. und 4. Mai 2016 tags und nachts über in der Wohnung in [...] anwesend
gewesen und hätte allfällige Übergriffe deshalb mit Sicherheit mitbekommen. Die
Verteidigung bringt indes keine besonderen Umstände vor, weshalb G____ an
diesen beiden Tagen rund um die Uhr zuhause geblieben sein soll (wie z.B.
Unfall, Krankheit). Dass diese sich ohne ein einprägendes Erlebnis daran
erinnern könnte, ob sie an einem mehr oder weniger beliebigen Datum vor Monaten
oder Jahren permanent in einer Wohnung war, lässt sich nach allgemeiner
Lebenserfahrung ausschliessen. Es wäre also gar nicht belegt, ob G____ tatsächlich
die beiden ganzen Tage in der Wohnung gewesen wäre. Zudem wäre selbst bei einer
grundsätzlichen Anwesenheit in der Wohnung keineswegs gewiss, dass G____ auch
die Übergriffe hätte wahrnehmen müssen. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass
die Vorfälle in [...] nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage bilden, sondern
allfällige Erkenntnisse daraus lediglich zur Beurteilung des Gesamtsachverhalts
hinzugezogen wurden (vgl. dazu schon E. 4.2.1). Ganz abgesehen davon, dass die
Privatklägerin die gravierendsten Übergriffe von jenem Aufenthalt in [...] am
2. Mai 2016 verortet (und nicht am 3. und 4. Mai 2016). Mitten in der
Nacht zum 4. Mai 2016 soll es dann noch zu weiteren Übergriffen gekommen
sein, welche der Berufungskläger aber abbrach, als seine Ehefrau schrie und die
Tochter aufwachte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dies von einem anwesenden
Kindermädchen (das dann wohl auch geschlafen hätte) nicht bemerkt worden wäre (Akten
S. 398 f., 427).
10.3
10.3.1 Im
Weiteren bleibt auch der Antrag auf erneute Befragung der Privatklägerin, von Q____,
R____ und P____ aufrecht. Die Privatklägerin hat im Vorverfahren sowie an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung in indirekter Konfrontation mit dem
Berufungskläger ausgesagt. Q____ und P____ wurden im Vorverfahren im Beisein
der Verteidigung sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in indirekter
Konfrontation einvernommen (Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Damit wurde dem
Antrag des früheren Verteidigers Folge geleistet. Die Konfrontationen wurden
lege artis durchgeführt, eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO ist nicht
ersichtlich. Erneute Konfrontationen sind damit nicht nötig bzw. brächten keinen
zusätzlichen Erkenntnisgewinn, weshalb der entsprechende Beweisantrag in
antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen bleibt.
10.3.2 Betreffend
R____ ist in den Akten lediglich eine Äusserung gegenüber der Polizei über eine
(angebliche) Frauenfeindlichkeit des Berufungsklägers vermerkt (Akten S. 1104).
Weshalb er konfrontiert werden sollte, hat die vormalige Verteidigung in ihrer Eingabe
vom 14. März 2017 (Akten S. 1411 ff.) nicht dargelegt. Auch in der
Berufungsbegründung äussert sich der Verteidiger dazu nicht, sondern begnügt
sich mit dem pauschalen Hinweis auf die Beweisanträge in der Eingabe vom 14. März
2017 und die dortige Begründung. Demgemäss erhellt nicht, warum R____ mit dem
Berufungskläger konfrontiert werden sollte und bleibt auch der diesbezügliche
Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
10.4
10.4.1 Zur
beantragten Befragung von O____ ist festzustellen, dass die Krankengeschichte der
Privatklägerin aktenkundig ist (Akten S. 461 ff.). Zudem ist eine Auskunft
darüber eingeholt worden, ob dieselbe an einer Störung der Blutgerinnung oder
dergleichen leide, was verneint wurde (Akten S. 767 f.). Weiter sind die Berichte
des Hausarztes auch im psychiatrischen Kurzgutachten von S____ zu Handen der [...]
aufgeführt (Akten S. 470 ff.). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren
Wahrnehmungen vom Hausarzt bei einer Befragung in Erfahrung zu bringen wären
und es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die von Seiten des
Hausarztes verschriebenen Medikamente von wesentlicher Bedeutung für das
Beweisthema wären, weshalb auch dieser Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung
abzulehnen bleibt (vgl. zu den Krankengeschichten schon E. 3.3).
10.4.2 Dasselbe
gilt für die Befragung der direkten Vorgesetzten der Privatklägerin in der [...].
Es ist nach Auffassung des Gesamtgerichts nicht ersichtlich, inwiefern die
beantragte Befragung eine wesentliche Ergänzung zu den vorliegend erhobenen Beweisen
hervorbringen könnte.
10.5 In
antizipierter Beweiswürdigung wird sodann auch der Antrag auf Ermittlung des
(wahren) Viber-Nutzers und Ladung desselben zur Hauptverhandlung abgelehnt. Es
soll damit die Komplott-Theorie des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 8) belegt
werden, wonach Q____ und ihr Mann oder ein von ihnen beauftragter Dritter die
Privatklägerin mittels gefälschter Nachrichten über den Betrug des Ehegatten
zur Trennung und zu Falschbezichtigungen bewegt haben sollen (vgl. Eingabe 14.
März 2017, Akten S. 1418). Hierfür gibt es nach Auffassung des
Gesamtgerichts indes keine Anhaltspunkte. Ihre Kenntnisse über aussereheliche
Beiziehungen des Berufungsklägers hat die Privatklägerin – wie bereits erwähnt
– gemäss Handnotizen von L____ (Akten S. 595) schon im November 2014 erlangt.
Sie sind nicht auf irgendwelche fabrizierte elektronische Mitteilungen
zurückgegangen, sondern schlicht auf ein Foto des Berufungsklägers selbst und
seiner mutmasslichen Geliebten, das die Privatklägerin auf dem Handy des
Berufungsklägers entdeckt hat. Dass und wie ein solches Foto durch Dritte manipuliert
worden und auf das Handy des Berufungsklägers gelangt sein soll, macht dieser
nicht geltend, ebenso wenig wie er sein diesbezügliches Eingeständnis gegenüber
der Ehefrau thematisiert. Er legt auch nicht dar, wie aus dem aktenkundigen
nichtssagenden Chat-Verlauf (Akten S. 944 ff., 957) überhaupt auf ein Komplott
geschlossen werden könnte. Der Verdacht auf raffinierte Machenschaften ohne
reale Grundlage rechtfertigt keine aufwändigen Abklärungen. Die Schwester der
Privatklägerin hat im Übrigen glaubhaft versichert, von einer Affäre des
Berufungsklägers nicht einmal Kenntnis gehabt zu haben (Akten S. 1495, 1497).
10.6 Schliesslich
wird auch der Antrag auf Einholung von Auskünften bei der Kantonspolizei Basel-Stadt
und der Polizei Basel-Landschaft über den Inhalt von Telefongespräche mit dem
Berufungskläger vom 19. Mai 2016 in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. Es
ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Inhalt der beiden vom
Berufungskläger getätigten Telefonanrufe, nachdem er realisiert hatte, dass
seine Frau die Wohnung verlassen hatte, etwas zum Beweisthema beitragen könnte.
10.7 Im
Übrigen bleibt auch der Antrag auf Erstellen der Leserlichkeit der Handnotizen
von L____ (mit Verfügung vom 25. April 2018 nicht bewilligte 70 Seiten) in
antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
Der
Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen machen lassen. Das
Strafgericht hat diesbezüglich sorgfältige und zutreffende Erwägungen
angestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 34 ff.), auf welche vollumfänglich
verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergehen daher Schuldsprüche
wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung,
mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Drohung, mehrfacher
einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) sowie wegen mehrfachen
Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe). Von der Anklage der mehrfachen
versuchten einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2.3) sowie der
Nötigung (AS Ziff. 2.11) wird der Berufungskläger hingegen weiterhin
freigesprochen. Bezüglich der Anklage wegen mehrfacher Tätlichkeiten (AS Ziff.
2.2) wird das Verfahren für die Zeit vor dem 18. Mai 2014 zufolge
Verjährung eingestellt.
12.1 Die
Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Anschlussberufung geltend, die erstinstanzliche
Strafzumessung leide an methodischen Mängeln. Darüber hinaus sei die Begründung
teilweise widersprüchlich und die Gewichtung der Tat- und Täterkomponenten sei nicht
korrekt erfolgt. Im Ergebnis sei das Strafgericht in nicht nachvollziehbarer
Weise zu einem zu milden Urteilsspruch gelangt. Es verletze dabei Art. 47,
49 und 50 des Strafgesetzbuches.
12.2 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom
30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit
des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem
Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17
E. 2.1 S. 19 f.).
12.3
12.3.1 Ausgangslage
der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung,
mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung,
versuchter Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher
Tätlichkeiten.
12.3.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten, welche mit der gleichen
Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV
101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013
vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4;
AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
12.4
12.4.1 Das
Strafgericht erwog zu Beginn seiner Ausführungen zur Strafzumessung
(vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 46 f.), dass die beurteilten Delikte im
Zusammenhang mit häuslicher Gewalt stünden und sich jahrelang immer gegen
dasselbe Opfer gerichtet hätten. Insoweit seien die einzelnen Delikte als
Einheit zu betrachten, weshalb einzig eine (Gesamt)Freiheitsstrafe zweckmässig
erscheine. Da ein Konnex zur häuslichen Gewalt und der Familie des Opfers
bestünde, gelte dasselbe für die versuchte Drohung zum Nachteil von P____. Für
die mehrfachen Tätlichkeiten sei demgegenüber zwingend eine Busse
auszusprechen.
12.4.2 Das
Bundesgericht hat jüngst im Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 (zur
Publikation vorgesehen) die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung rekapituliert.
Es liess erkennen, seine Rechtsprechung der in Konstellationen mehrfacher
Deliktsbegehung vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der
konkreten Methode der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2) nicht
weiter fortzuführen. Es resümiert, eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die
Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung liefe im Ergebnis auf eine
(selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der
gesetzlich nicht vorgesehenen „Einheitsstrafe“ hinaus. Ein derartiges Vorgehen
bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des
fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der
Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt
habe (vgl. BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4).
12.4.3 Vorliegend
ist indes in jedem Fall für alle beurteilten Delikte (auch für diejenigen, die
isoliert betrachtet ebenso mit Geldstrafe sanktionierbar wären) eine
Freiheitsstrafe auszufällen. Dies aus in den folgenden Erwägungen auszuführenden
Gründen.
12.5
12.5.1 Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich
des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt
werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift
bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
12.5.2 Der
Berufungskläger ist gemäss eigenen Angaben sowie der Information seines
Verteidigers im Schreiben betreffend amtliche Verteidigung vom 19. Juni 2017
(Akten S. 1637 f.) mittellos. Demgemäss besitze er zwar in [...] eine
Immobilie. Indessen habe seine Familie während einer gewissen Zeit die früher
gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte Liegenschaft [...] in Basel (und auch die
Rechnungen der Krankenkasse) weiter finanziert, sodass er bei seiner Familie
Schulden in Höhe von CHF 65‘000.‒ angehäuft habe (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 3 ff.).
12.5.3 Eine
Sanierung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da dem Berufungskläger seit
seiner Verhaftung vom 20. Mai 2016 die Freiheit entzogen ist und die bestehende
Sicherheitshaft mit Beschluss vom 9. Juli 2018 bis zum Antritt des
Vollzugs der Freiheitsstrafe verlängert wurde. Das während des Strafvollzugs
angehäufte Arbeitsentgelt kann gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB weder gepfändet noch
mit Arrest belegt werden (wobei diesbezüglich ohnehin zu beachten ist, dass der
Berufungskläger aus disziplinarischen Gründen seinen Arbeitsplatz per
31. Mai 2018 verloren hat und seither kein Pekulium mehr erhält [vgl.
Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. Juni 2018]). Nach
dem ausgestandenen Freiheitsentzug sind darüber hinaus mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit die ausländerrechtliche Wegweisung (Art. 63 Abs.
1 lit. a in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes
[AuG, SR 142.20]) und die damit verbundene Administrativhaft (Art. 75 Abs.
1 lit. h bzw. Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG) des Berufungsklägers zu erwarten.
Ferner ist – soweit ersichtlich – mangels Staatsvertrag nicht zu erwarten, dass
der Staat [...] zur Vollstreckung der Geldstrafe Hand bieten würde.
12.5.4 Insgesamt
ist somit ernsthaft zu erwarten, dass der Berufungskläger aufgrund seines Einkommens
und seines Vermögens eine Geldstrafe nicht bezahlen oder entsprechende
Sicherheiten nicht leisten können wird. Da der Vollzug einer Geldstrafe damit
im Sinne der negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich
ist, erscheint sie im Ergebnis wirkungslos (vgl. zum Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2013, Art. 41 StGB N 45; Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; AGE SB.2017.47 vom 9. Februar 2018
E. 3.5).
12.6 Im
Übrigen ist im Lichte von Zweckmässigkeitsüberlegungen auch nicht einzusehen,
weshalb der Berufungskläger im vorliegenden Fall, der als einheitlicher
Lebenssachverhalt betrachtet werden muss, neben ohnehin mit Freiheitsstrafe zu
ahndenden Delikten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung), ergänzend mit einer
Geldstrafe sanktioniert werden sollte (für die mehrfache einfache
Körperverletzung, die mehrfachen Nötigungen, die mehrfachen Drohungen sowie für
die versuchte Drohung), zumal letztere Delikte die schwereren Straftaten im
Sinne einer Drohkulisse erst möglich machten. Insbesondere unter spezialpräventiven
Aspekten erschiene es nicht sachgerecht, aufgrund des engen Konnexes zwischen
den einzelnen Taten (welche sich im Übrigen immer gegen die gleichen
Rechtsgüter der Privatklägerin gerichtet haben) ein Bedürfnis nach zwei
wesensverschiedenen Sanktionen herauszubilden. Diesbezüglich ist auch zu
beachten, dass das Bundesgericht in zwei auf erwähnten Leitentscheid von Ende
April 2018 folgenden Urteilen die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe
angesichts des starken sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs der von
der Vorinstanz beurteilten Taten unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung
(BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015) geschützt hat (vgl. BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2, 6B_1216/2017 vom 11. Juni
2018 E. 1.1.1). Dieser Gesamtzusammenhang ist auch vorliegend zu bejahen.
12.7 Anhand
der abstrakten Strafdrohung stellt die Vergewaltigung (Art. 190 StGB) die
schwerste Straftat (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) dar.
Demzufolge muss in einem ersten Schritt aufgrund von objektiven und subjektiven
Verschuldenskomponenten die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung
festgelegt werden. In der Folge ist die Strafe aufgrund der mehrfachen Begehung
des Tatbestands angemessen zu erhöhen.
12.8
12.8.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich
an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen
Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann
innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre
Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem
leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom
19. September 2016 E. 2.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
12.8.2 Der
Berufungskläger hat bei der Mutter seiner eigenen Kinder sukzessive ein Klima
von Angst und Einschüchterung geschaffen, indem er auch sonst im ehelichen
Rahmen ausgeübte physische Gewalt instrumentalisierte und damit das Opfer
systematisch psychisch unter Druck setzte. Die in einem Gesamtzusammenhang zu
betrachtende strukturelle häusliche Gewalt hatte während des Deliktzeitraumes
von rund zehn Jahren Auswirkungen auf die gesamte Lebensgestaltung der
Privatklägerin und führte zu einer sozialen Isolation derselben. So konnte sie
die gemeinsame Wohnung [...] in Basel bloss für die Arbeit und die Erledigung
von Einkäufen selbstbestimmt verlassen und hatte ihrem Ehemann für jeden
weiteren sozialen Kontakt, namentlich zu ihrer Familie, genauestens
Rechenschaft abzulegen. Die Kontrolle des Ehemannes reichte sogar soweit, dass
er das Mobiltelefon der Privatklägerin regelmässig überprüfte. Um zu
verhindern, dass sie Bekanntschaften (insbesondere zu anderen Männern) knüpfen
konnte, hat der Berufungskläger die Privatklägerin regelrecht ausspioniert. Der
Berufungskläger schreckte auch nicht davor zurück, der Privatklägerin mit der
Wegnahme der gemeinsamen Kinder zu drohen und seine Ehefrau diesen gegenüber
schlecht zu reden. Dem Opfer gelang es nur schwer, dieser Gewaltbeziehung zu
entfliehen, sei es aus Angst, Scham oder der stets neu gefassten Hoffnung, es
werde alles wieder gut. Der Berufungskläger nutzte dies schamlos aus und rechnete
damit, dass sich das Opfer aufgrund der massiven Drohungen sowie aus
kulturellen Gründen hüten würde, sich jemandem offen anzuvertrauen. Von
beispielsloser Geringschätzung bzw. Verhöhnung der Privatklägerin zeugt darüber
hinaus nicht nur die Tatsache, dass er auch im Berufungsverfahren keine Gelegenheit
ausliess, seine Ehefrau schlecht zu reden, sondern auch der Fakt, dass er (unbestrittenermassen)
gleich mehrere aussereheliche Beziehungen führte, gleichzeitig seine Ehefrau
aber dauernd des Fremdgehens bezichtigte.
12.8.3 In
Bezug auf den Schuldspruch wegen Vergewaltigung ist dem Berufungskläger
immerhin zu Gute zu halten, dass er die Privatklägerin nicht unmittelbar
bedrohte und nicht noch zusätzliche physische Gewalt anwendete (vgl. dazu schon
E. 4.5.1). Das objektive Verschulden ist damit insoweit im unteren Bereich von
Sexualdelikten anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist evident, dass der
Berufungskläger die Droh- und Angstkulisse und auch seine körperliche
Überlegenheit schamlos ausnutzte und seine Ehefrau über eine lange Deliktsdauer
immer wieder zum nicht gewollten Geschlechtsverkehr zwang. Darüber hinaus ist
zu beachten, dass der Berufungskläger jeweils mit direktem Vorsatz handelte und
bei der Begehung der einzelnen Taten weder unter Alkohol- noch
Betäubungsmitteleinfluss stand. Insgesamt ist das subjektive Verschulden des
Beschuldigten leicht straferhöhend zu werten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine
Einsatzstrafe (für eine einzelne Vergewaltigung) von zweieinhalb Jahren
Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Aufgrund der Mehrfach-Begehung ist
die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips sodann um dreiviertel
Jahre zu erhöhen.
12.9 Als
ebenso mittelschwer erweist sich das Verschulden bezüglich der mehrfachen sexuellen
Nötigung, deren Zweck einzig in der Erniedrigung und Demütigung der
Privatklägerin lag. Angezeigt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um eineinviertel
Jahre (vgl. als Vergleichsurteil AGE SB.2015.100 vom 11. November 2016 E. 4.2).
12.10 Als
mittelschwer ist das Verschulden auch bezüglich des Schuldspruchs wegen
mehrfacher einfacher Körperverletzung zu bezeichnen. Die Vorfälle haben das
Opfer vor allem in psychischer Hinsicht nachhaltig geschädigt und eine
psychologische Aufarbeitung der Geschehnisse notwendig gemacht (vgl. Zeugnis
von T____ vom 8. Mai 2017 [Akten S. 1464 f.]). Die Strafe ist daher im Sinne
des Asperationsprinzips um acht Monate zu schärfen (vgl. als Vergleichsurteil
AGE SB.2015.74 vom 15. März 2017 E. 3.4.2).
12.11 Für
die mehrfachen Nötigungen und Drohungen (inklusive Versuch der Drohung zum
Nachteil von P____), die zusammengefasst werden können, ist die Strafe nochmals
um vier Monate zu erhöhen, zumal der Berufungskläger auch vor Drohungen
gegenüber Familienmitgliedern des Opfers nicht zurückschreckte und damit seinen
„Wirkungskreis“ erweiterte.
12.12 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten erscheint eine Gesamtfreiheitsstrafe von
fünfeinhalb Jahren schuld- und tatangemessen.
12.13
12.13.1 Zum
Vorleben ist bekannt, dass der in [...] geborene und bei seiner Familie
aufgewachsene Berufungskläger in seiner Heimat während elf Jahren die Schule
besuchte. Vor seiner Ehe mit der Privatklägerin arbeitete er in [...] als [...].
Der Berufungskläger lebt seit [...] in der Schweiz. Er heiratete die Privatklägerin
[...] in [...] und lebte fortan mit seiner Ehefrau in der Schweiz. Im [...]
machte er eine Ausbildung als [...] bei der [...] und war dort bis [...] 2013
tätig. Anschliessend übte er bis zur seiner Festnahme am 20. Mai 2016 seinen
Beruf bei [...] in [...] aus (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.).
12.13.2 Der
Berufungskläger ist zwar nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug
vom 5. Juni 2018). Die auf Strafanzeigen der Privatklägerin vom Mai 2006
und vom Juli 2007 hin geführten Verfahren wurden gestützt auf Art. 55a StGB
vorerst provisorisch und am 30. September 2008 definitiv eingestellt.
Obwohl eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden
Endentscheid gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO), ist dennoch zu
berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger trotz polizeilichen
Interventionen bzw. vorläufigen Festnahmen und obgleich er dadurch bezüglich
häuslicher Gewalt hätte sensibilisiert sein müssen, unbeeindruckt zeigte und
sich zu schweren Delikten hinreissen liess.
12.13.3 Zudem
ist die vollkommene Einsichtslosigkeit des Berufungsklägers bzw. seine
Unfähigkeit, sich selber in Frage zu stellen, zu beachten. So sieht er sich
auch im Berufungsverfahren als Opfer eines Komplotts seiner Ehefrau, obwohl
diese Theorie durch die Faktenlage eindeutig widerlegt ist (vgl. dazu eingehend
E. 8). Dabei begnügt sich der Berufungskläger nicht mit Leugnen im eigenen
Interesse, sondern geht vielmehr dazu über, die Schuld auf seine Ehefrau
abzuschieben und diese als Lügnerin darzustellen.
12.13.4 Nichts
anderes ergibt sich aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg.
Darin wird der Berufungskläger als eher auffälliger und vorlauter, teilweise
auch etwas weinerlicher Insasse beschrieben. Zudem sei er im Umgang mit anderen
Gefangenen nur bedingt teamfähig und spiele die Mitgefangenen teilweise
gegeneinander aus. Aufgrund selektiver Arbeitsauswahl habe er aus disziplinarischen
Gründen seinen Arbeitsplatz verloren. Daneben wurde er weitere zwei Male
diszipliniert (jeweils eine schriftliche Verwarnung). Seine diesbezüglichen
Erklärungen in der heutigen Hauptverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4)
sind wenig überzeugend und widerspiegeln die bereits festgestellte Tendenz,
eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren und jegliche Verantwortung von sich zu
weisen.
12.13.5 In
Bezug auf die persönlichen Verhältnisse berücksichtigte die Vorinstanz zu
Gunsten des Berufungsklägers im Übrigen zu Unrecht eine gewisse
Strafempfindlichkeit (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 49): Der
Strafvollzug stellt für die Beziehung des Berufungsklägers zu seinen Kindern
zweifellos eine Belastung dar. Die Trennung von seinen Kindern stellt indes
eine unvermeidbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe dar,
welche sich der Berufungskläger bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen vor
Augen führen musste. Für sich allein kann die Trennung nicht dazu führen, dass
die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter
Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte herabgesetzt wird, zumal nicht
ersichtlich ist, weshalb gerade vorliegend von aussergewöhnlichen Umständen,
die die bundesgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich voraussetzt,
ausgegangen werden müsste (vgl. BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E.
3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3, 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015
E. 4.4, 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4, 6B_540/2010 vom 21.
Oktober 2010 E. 1.4.2; AGE SB.2016.30 vom 25. April 2017 E. 6.4).
Derart spezielle Umstände zeigt der Berufungskläger auch nicht auf. Dazu kommt,
dass die Kinder ihren Vater – obwohl sich die jahrelange häusliche Gewalt
zweifellos auch auf sie ausgewirkt hat – offenbar im Strafvollzug besuchen
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 f. und Führungsbericht, S. 2) und der Kontakt
zu ihnen deshalb nicht abzubrechen droht.
12.13.6 Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass das Vorleben des Berufungsklägers im Vergleich
zu anderen Straftätern keine Besonderheiten aufweist, welche sich zu seinen
Gunsten oder Ungunsten auswirken. Immerhin ist zu beachten, dass er in der
Schweiz trotz seiner rudimentären Deutschkenntnisse immer gearbeitet hat und
seine Arbeitgeberin mit seinen Leistungen offenbar zufrieden war (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll,
S. 2 ff.; Separatbeilagen, S. 63). Aufgrund der demgegenüber eher
straferhöhend zu berücksichtigenden Einsichtslosigkeit drängt sich insgesamt aber
aufgrund der Täterkomponenten keine Änderung der tatbezogenen Gesamtstrafe auf,
so dass sich fünfeinhalb Jahre Freiheitsstrafe dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers als angemessen erweisen. Bei
diesem Strafmass kommt die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs schon aus
formellen Gründen nicht in Betracht. Die aufgrund der mehrfachen Tätlichkeiten
von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 1‘500.– bleibt zu
bestätigen.
12.14
12.14.1 Das
Strafmass von fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe korrespondiert auch mit einem
ähnlichen Fall häuslicher Gewalt, der im Frühjahr 2015 vom Appellationsgericht
beurteilt worden ist (SB.2014.24 vom 21. April 2015): In jenem Fall war die Ehefrau
zusammengefasst während etwas mehr als fünf Jahren einer Serie von Taten
körperlicher und sexueller Gewalt ausgesetzt, wobei zwei Ereignisse besonders hervorzuheben
sind: Der damalige Täter stach seiner Ehefrau während einer Autofahrt mit einem
Messer in den Oberschenkel und zwang sie darüber hinaus, auf dem Koran stehend
zu schwören, dass sie noch Jungfrau sei, während er dies filmte.
12.14.2 Diese
Fallanlage ist durchaus mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichbar:
Obwohl der Berufungskläger seine Ehefrau nicht mit einem Messer angriff, sind
einzelne Vorfälle doch als die körperliche Integrität des Opfers massiv beeinträchtigend
zu qualifizieren. Diesbezüglich ist namentlich der Vorfall mit der
Gürtelschnalle „Love“ zu erwähnen (vgl. dazu schon E. 4.2.2). Zudem verletzte der
Berufungskläger die Privatklägerin in psychischer Hinsicht massiv, was eine
lang andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und eine psychotherapeutische
Behandlung notwendig machte (vgl. Arztzeugnis T____ vom 8. Mai 2017 [Akten
S. 1464 f.]). Im Gegensatz zum soeben zitierten Vergleichsurteil betrug der
Deliktszeitraum im vorliegenden Fall nicht „bloss“ fünf Jahre, sondern vielmehr
rund zehn Jahre. Zudem erscheint es ebenso wie die Sequenz mit dem Koran und
dem Film herabwürdigend bzw. verachtend, wenn der Berufungskläger der
Privatklägerin in der ersten gemeinsamen Nacht in der Schweiz anfangs August
2005 ein Messer an den Hals setzte und verlangte, sie solle zugeben, dass sie
nicht Jungfrau sei und ihr diesbezügliches „Geständnis“ auf Tonband aufnahm (Akten
S. 416, 439 sowie Vorakten S. 34 f., 55 f.; vgl. dazu schon E. 4.2.2).
13.1 Da
das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt bzw. die Strafe erhöht
wird und die Privatklägerinnen jeweils weder eigenständig Berufung erklärt noch
Anschlussberufung erhoben haben, wird der Berufungskläger entsprechend den
Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil, S. 50 ff.) weiterhin zu
einer Genugtuung in Höhe von CHF 12‘000.– an die Privatklägerin sowie zu Schadenersatz
im Betrag von CHF 5'427.20 an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 8‘000.– wird indes nach wie vor
abgewiesen.
13.2 Die
vom Berufungskläger geltend gemachten Zivilansprüche sind dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend abzuweisen (unbezifferte Genugtuungsforderung,
Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 91'650.– [zuzüglich
Sozialabgaben] sowie Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe
von CHF 26'869.30).
14.1 Da
das beschlagnahmte Mobiletelefon iPhone 5S mit den beurteilten Delikten in
Zusammenhang steht, zog das Strafgericht dasselbe in Anwendung von Art. 69 Abs.
1 StGB ein (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 53). Der Berufungskläger verlangt,
die Beschlagnahme über das Mobiltelefon (inklusive SIM-Karte) aufzuheben und
dieses an ihn herauszugeben.
14.2
14.2.1 Das
Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer
Straftat dienten oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht
wurden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit
oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung befasst sich demgemäss
mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen
und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber
entzogen werden sollen. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu
prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand
des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 f.; BGer
6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4, 6B_279/2011 vom 20. Juni
2011 E. 4.1; Baumann, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 69 StGB N 13).
14.2.2 Die
Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche
Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder)-Verwendung
von gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff
in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV,
SR 101) dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Die
Einziehung muss vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese
Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser
Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der
Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck
gebietet. Sofern dem Gegenstand die Gefährlichkeit durch Unbrauchbarmachung
bzw. andere Massnahmen genommen werden kann, ist er dem Inhaber entsprechend
„entschärft“ zurückzugeben. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig
im engeren Sinn sein. Zwischen dem Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das
Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann
es fehlen, wenn der Gegenstand (sehr) wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung
dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher
ist die Einziehung verhältnismässig (BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E.
4.4, 6B_279/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1; OGer TG, in: RBOG 2015 Nr. 22 E. 4a;
Baumann, a.a.O., Art. 69 StGB
N 14).
14.3
14.3.1 Der
Deliktskonnex ist vorliegend offensichtlich (vgl. AS Ziff. 3). Zudem hat der
Berufungskläger die Privatklägerin diverse Male genötigt und sie mehrere Male
bedroht (bezüglich ihres Vaters ergeht ein Schuldspruch wegen versuchter
Drohung). Es ist deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass das durch die
Tatbestände der Drohung und der Nötigung geschützte Rechtsgut der Handlungsfreiheit
(vgl. dazu Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen,
7. Auflage Bern 2010, § 5 N 1) in Zukunft gefährdet sein könnte (bezüglich der
Privatkläger und ihrer Familie).
14.3.2 Es
ist indes augenscheinlich, dass sich der Berufungskläger problemlos ein neues
Mobiltelefon beschaffen könnte, weshalb die Einziehung des iPhone 5S im Sinne
der Zweckmässigkeit nicht unproblematisch erscheint. Nach dem Prinzip der
Subsidiarität kann es entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem
genügen, die inkriminierten Daten (hier die Kontaktdaten im Telefonbuch) zu
löschen oder löschen zu lassen (vgl. BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3).
Dieses Vorgehen erfordert indes eine Bezeichnung derjenigen Daten, die zu
löschen sind bzw. derjenigen, die im (Telefon)Speicher zu belassen sind
(Triage), was regelmässig mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.
Diesbezüglich präzisierte das Bundesgericht seine bisherige Praxis und erwog, dass
den in einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kein wirtschaftlicher Wert,
sondern nur eine emotionale Wertigkeit zukomme. Bei Geräten mit einem geringen wirtschaftlichen
Restwert stünden die Kosten der Triage in keinem vernünftigen Verhältnis dazu,
sodass das öffentliche Interesse an der Zerstörung der entsprechenden Telefone
in diesen Fällen regelmässig höher zu gewichten sei (BGer 6B_279/2011 vom 20.
Juni 2011 E. 4.2).
14.3.3 Vorliegend
ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Mobiltelefon bereits
längere Zeit bei der Effektenverwaltung der Polizei gelagert ist und angesichts
der in diesem Urteil verlängerten Haft auch noch eine Zeit ruhen wird, was dem
Akku nicht zuträglich sein wird. Konsultiert man nun die einschlägigen
Verkaufsportale (ricardo.ch, anibis.ch), so ist festzustellen, dass das in
Frage stehende iPhone 5S, auch angesichts des zu erwartenden Leistungsverlusts
des Akkus, aktuell noch rund CHF 100.‒ wert sein dürfte.
Entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb das
öffentliche Interesse an der Einziehung des Telefons höher zu gewichten als das
aus der Eigentumsgarantie abgeleitete Interesse des Berufungsklägers, zumal
dieser nicht geltend macht, auf seinem Mobiltelefon wirtschaftlich relevante
Daten gespeichert zu haben. Dazu kommt, dass Mobiltelefone als instrumenta
celeris bisher praxisgemäss eingezogen wurden (vgl. dazu etwa AGE SB.2017.95
vom 21. März 2018 E. 6, SB.2015.79 vom 11. November 2016 E. 4).
15.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
15.2 Da
der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren (wegen denselben
Delikten wie vor Strafgericht) schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 8‘198.50 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 7‘400.‒.
16.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
16.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit all seinen Anträgen. Demgemäss trägt er die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘500.‒, zuzüglich der Kosten der Abschrift der Gesprächsnotizen
von L____ (Beweisantrag Ziff. 4) in Höhe von CHF 118.45
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
16.3
16.3.1 Das
Berufungsgericht kann verspätete Beweisanträge gemäss Art. 331 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO mit Kosten- und Entschädigungsfolgen
verbinden, wenn es den Antragsteller zuvor auf diese möglichen Folgen
aufmerksam gemacht hat (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.4; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 331 N 4).
16.3.2 Vorliegend
hat die Verfahrensleiterin bezüglich der Beweisanträge, die pauschal und ohne
neue Begründung bloss via Verweis auf die Ausführungen des früheren
Verteidigers vor erster Instanz gestellt wurden, mit Verfügung vom 25. April
2018 festgehalten, dass ohne gegenteiligen Antrag davon ausgegangen werde, dass
der Berufungskläger an erwähnten Beweisanträgen nicht mehr interessiert sei.
Sollte dies doch der Fall sein, sei er gehalten, die Anträge gegenüber dem
Berufungsgericht bis spätestens einen Monat vor der Hauptverhandlung nochmals
ausdrücklich zu erneuern und zu begründen (bei allfälliger Kostenfolge im
Säumnisfall). Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 begründete der Berufungskläger nur
den Antrag auf Ladung und Befragung der direkten Vorgesetzten der Privatklägerin
in der [...], woraufhin die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit
Verfügung vom 7. Juni 2018 feststellte, dass gemäss Verfügung vom 25. April
2018 davon auszugehen sei, dass an den weiteren lediglich pauschal gestellten
Anträgen nicht festgehalten werde (unter allfälliger Kostenfolge bei erneuter
Geltendmachung).
16.3.3 Anlässlich
der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Berufungskläger an allen
Beweisanträgen explizit fest (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2), weshalb ihm
entsprechend der Ankündigung in den beiden Verfügungen diesbezüglich Kosten
aufzuerlegen sind. Angesichts der Tatsache, dass sich die Verfahrensleiterin in
den erwähnten Verfügungen über rund eineinhalb Seiten mit den entsprechenden
Beweisanträgen auseinanderzusetzen hatte, erscheint eine Gebühr von CHF 200.–
angemessen (vgl. § 2 lit. b GGR).
16.4 Nach
dem Gesagten hat der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘700.‒
(Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– sowie Gebühr für die verspäteten Beweisanträge
von CHF 200.–, zuzüglich der Kosten der Abschrift der Gesprächsnotizen von L____
in Höhe von CHF 118.45, zu tragen.
17.1 Dem
amtlichen Verteidiger, […], ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss
seiner Aufstellung, zuzüglich vier Stunden Aufwand für die
Berufungsverhandlung, auszurichten, abzüglich des vom Berufungskläger zu
tragenden Selbstbehalts in Höhe von CHF 2‘000.– (gemäss Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 21. Juni 2017; vgl. Akten S. 1641 f.). Für den genauen
Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
17.2 Der
unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, […], macht mit seinem
Leistungsnachweis vom 6. Juli 2018 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF
2‘913.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der moderat
ausgefallene Aufwand von 13.25 Stunden entstand im Zusammenhang mit dem
Berufungsverfahren und erscheint insgesamt angemessen.
17.3
17.3.1 Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat.
17.3.2 Da
der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars.
17.3.3 Da
der Berufungskläger auch in zivilrechtlicher Hinsicht in vollem Umfang
unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars des
unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin ebenso 100 % des zugesprochenen
Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 18.
Mai 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Aufhebung der strafprozessualen Sperre
des auf A____ lautenden Kontos bei [...], [...].
A____ wird der mehrfachen Vergewaltigung,
der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen
Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten Drohung, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe) sowie der mehrfachen
Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) schuldig erklärt und verurteilt zu 5
½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 20. Mai 2016, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 189 Abs. 1, 181, 180
Abs. 1 und 2 lit a, Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff.
1 und 2 Abs. 4, 126 Abs. 1 und 2 lit. b, 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der mehrfachen
versuchten einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2.3) sowie der Nötigung (AS
Ziff. 2.11) freigesprochen.
Das Verfahren wegen mehrfachen
Tätlichkeiten (AS Ziff. 2.2) für die Zeit vor dem 18. Mai 2014 wird zufolge Verjährung
eingestellt.
A____ wird zu CHF 12'000.– Genugtuung (zuzüglich 5 %
Zins seit dem 19. Mai 2016) an C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag
von CHF 8'000.– wird abgewiesen.
Er wird zu CHF 5'427.20 Schadenersatz an die Opferhilfe
beider Basel verurteilt.
Die unbezifferte Genugtuungsforderung, die
Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 91'650.– (zuzüglich Sozialabgaben)
sowie der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF
26'869.30 werden abgewiesen.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 5S (inkl.
SIM-Karte) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 8‘198.50 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 7‘400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1‘700.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der
Abschrift der Gesprächsnotizen von L____ in Höhe von CHF 118.45).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 11‘600.‒ und ein Auslagenersatz von CHF
506.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 950.60 (8 % auf CHF 6‘127.55
sowie 7,7 % auf CHF 5‘979.25), abzüglich des vom Berufungskläger zu tragenden
Selbsthalts von CHF 2‘000.‒, somit total CHF 11‘057.40, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Dem Vertreter von C____ im Kostenerlass, D____, werden
in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2‘650.‒ und ein Auslagenersatz
von CHF 53.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 210.35
(8 % auf CHF 724.50 sowie 7,7 % auf CHF 1‘978.80), somit
total CHF 2‘913.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
Privatklägerinnen
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Migrationsamt
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).