Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.42
ENTSCHEID
vom 18. September 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch B____, [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
C____ Berufungsbeklagter
c/o D____, [...] Beklagter
vertreten durch Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz,
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 26. September 2017
betreffend Kindesunterhalt /
Urteilsänderung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Berufungskläger), geb. [...] 2015, ist der Sohn von B____ (nachfolgend
Kindsmutter) und von C____ (nachfolgend Berufungsbeklagter). Die Eltern waren
nie miteinander verheiratet, und der Berufungsbeklagte anerkannte am 12. November
2015 die Vaterschaft bezüglich des Berufungsklägers. Der Berufungsbeklagte hat eine
minderjährige Tochter, geb. [...] 2009, aus einer früheren Beziehung. Er ist
seit 2015 verbeiständet. Am 15. Dezember 2015 genehmigte das Zivilgericht
Basel-Stadt einen gerichtlichen Vergleich zwischen der Kindsmutter und dem
Berufungsbeklagten, wonach die elterliche Sorge über den Berufungskläger bis
auf weiteres von der Kindsmutter alleine ausgeübt und der Auf- und Ausbau des
persönlichen Verkehrs zwischen Kind und Berufungsbeklagtem mithilfe des Kinder-
und Jugenddiensts (KJD) gestaltet werde. Weiter hielt er fest, dass der
Berufungsbeklagte mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage
sei, Unterhaltsbeiträge zugunsten des Berufungsklägers zu bezahlen. Der
Berufungsbeklagte war zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer chronischen Erkrankung
finanziell gänzlich von der Sozialhilfe abhängig. Nachdem am 5. Dezember 2016
eine Schlichtungsverhandlung vor Zivilgericht ohne Ergebnis geblieben war,
reichte der Berufungskläger am 27. Januar 2017 Klage für die Festlegung
von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 1. Januar 2016 ein. Nach
Durchführung der Hauptverhandlung am 26. September 2017 entschied das
Zivilgericht, dass der Berufungsbeklagte in Abänderung des Entscheids des
Zivilgerichts vom 15. Dezember 2015 dem Berufungskläger monatliche Unterhaltsbeiträge
von CHF 200.– rückwirkend ab 1. Februar 2017 zu leisten habe
(Ziff. 1 Abs. 1). Es wurde festgehalten, dass damit der Barbedarf des
Berufungsklägers von CHF 735.– (ohne Mietkostenanteil und nach Abzug der
Kinderzulagen und der Prämienverbilligung) nicht gedeckt sei (Ziff. 1
Abs. 2). Weiter wurde festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf
einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von
CHF 3‘145.– sowie einem Bedarf des Berufungsbeklagten von CHF 2‘752.–
(inklusive CHF 1‘000.– hypothetischer Mietkosten und ohne Unterhaltsbeitrag
an die Tochter) basiere (Ziff. 2). Im Übrigen wurde dem Berufungsbeklagten
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Ziff. 3); dem
Berufungsbeklagten war bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
26. April bzw. 18. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege mit einem
Selbstbehalt von CHF 6‘255.60 gewährt worden (vgl. Ziff. 4). Die
Gerichts- und Parteikosten wurden zu einem Drittel dem Berufungskläger und zu
zwei Dritteln dem Berufungsbeklagten auferlegt (Ziff. 5). Der
Berufungskläger leistete im erstinstanzlichen Verfahren einen Kostenvorschuss
von CHF 500.–.
Nachdem der Berufungskläger
mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 (Postaufgabe) um schriftliche Begründung
des Entscheids ersucht hatte, erhob er am 16. November 2017 Berufung.
Darin beantragt er, in Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts vom
26. September 2017 den Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Februar
2017 zur Leistung von monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen
von CHF 724.– zu verpflichten, wobei festzustellen sei, dass der Barbedarf
des Berufungsklägers von CHF 1‘302.– (vor Abzug der Kinderzulagen) damit
nicht gedeckt werde. Weiter sei das durchschnittliche Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten
abweichend von Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids bei mindestens CHF 4‘000.–
und dessen Bedarf bei CHF 2‘552.05 festzusetzen. Alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsbeklagten, wobei ihm, dem
Berufungskläger, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Der
Berufungsbeklagte beantragt in seiner Berufungsantwort vom 5. Januar 2018
die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge zulasten des
Berufungsklägers, wobei ihm, dem Berufungsbeklagten, die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen sei. Der Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom
18. Januar 2018 unter anderem Lohnabrechnungen für Oktober bis Dezember
2017 sowie einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 22. Januar 2018 ein. Mit
Klagänderung vom 9. Februar 2018 erhöhte der Berufungskläger auf der Grundlage
der vom Berufungsbeklagten nachgereichten Einkommensangaben seine Unterhaltsforderung
auf mindestens CHF 1‘012.10. Der Berufungsbeklagte schloss in seiner
Stellungnahme vom 12. April 2018 auf Abweisung dieses Antrags und legte
zugleich eine Lohnabrechnung für den Monat Februar 2018 ins Recht. Das Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) reichte mit Eingabe vom 17. sowie
mit Nachtrag vom 29. Mai 2018 Lohnabrechnungen des Berufungsbeklagten für
die Monate September und Dezember 2017 sowie März und April 2018 ein wie auch
eine Verfügung der Arbeitslosenkasse des Berufungsbeklagten betreffend den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Dezember 2017. Der Berufungsbeklagte
reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2018 seinen aktuellen Mietvertrag ein.
Die
Verfahrensleiterin informierte die Parteien mit Verfügung vom 13. April
2018 darüber, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde. Sie bewilligte
dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die unentgeltliche
Rechtspflege. Dem Berufungskläger wurde diese mit Verfügung vom 4. Juni
2018 soweit bewilligt, als die für ihn anfallenden erst- und zweitinstanzlichen
Kosten den vom Zivilgericht mit Verfügung vom 26. April 2017 festgelegten
Betrag von CHF 6‘255.60 übersteigen. Der vorliegende Entscheid ergeht
aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend relevant,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist eine Unterhaltsforderung des Berufungsklägers
gegen den Berufungsbeklagten, und dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich mit
Berufung anfechtbar. Bei der strittigen Regelung der Unterhaltspflicht handelt
es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die der Berufung nur zugänglich
ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist
vorliegend angesichts der strittigen Kindesunterhaltsbeiträge ohne Zweifel
erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Die
Berufung ist form- und fristgerecht gemäss Art. 311 ZPO eingereicht
worden, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. Zur Beurteilung der
Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Die
Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 310 ZPO umfassend (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 6).
Mittels Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung gerügt werden.
1.3 Gemäss
Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung
durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Diese Entscheidung liegt im
pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17). Ein Entscheid
aufgrund der Akten ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung kommt
insbesondere in Frage, wenn die Angelegenheit spruchreif ist (statt vieler AGE
ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 1.3). Den Parteien wurde mit Verfügung
der Verfahrensleitung vom 13. April 2018 mitgeteilt, dass ohne mündliche
Verhandlung entschieden werde, und mit Verfügung vom 26. Juni 2018, dass
die Sache sich als entscheidreif präsentiere. Dagegen hat jeweils keine Partei
Einwände erhoben; damit haben die Parteien auf einen allfälligen Anspruch auf
eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet
(vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 316 N 36). Artikel 297 Abs. 1 ZPO betreffend den
Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche
Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017,
Art. 297 ZPO N 7). Aufgrund des sehr jungen Alters des
Berufungsklägers kommt auch eine Kindsanhörung gemäss Art. 298 Abs. 1
ZPO nicht in Betracht (vgl. BGer 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 3; Michel/Steck, a.a.O., Art. 298 ZPO
N 12, 15). Unter diesen Umständen kann aufgrund der Akten entschieden
werden.
1.4 Für
Kindsbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten unter Einschluss der
Regelung der Kindesunterhaltsbeiträge der Untersuchungsgrundsatz und die
Offizialmaxime auch im Berufungsverfahren (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Schweighauser, Kommentar], Art. 296
N 5, 8; ders., in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017 [nachfolgend Schweighauser, Scheidung], Art. 296
ZPO N 1, 6; AGE ZB.2017.28 vom 12. April 2018 E. 2.1). Die Parteien
sind aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit,
bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer
prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden
Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO; Schweighauser, Kommentar, a.a.O., Art. 296
N 10 ff.; ders., Scheidung,
a.a.O., Art. 296 ZPO N 11 ff., mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Es
ist vorweg festzuhalten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue
Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch
berücksichtigt werden können, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a)
und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten (lit. b). Von dieser Regelung umfasst sind sowohl echte als auch
unechte Noven (Spühler, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 317 ZPO N 5). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO
die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen,
abschliessend und ist eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren
jedenfalls im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen
(BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Diese Rechtsprechung bestätigte das
Bundesgericht trotz der teilweise dagegen erhobenen Kritik vielfach (BGE 141
III 569 E. 2.3.3 S. 577; BGer 4A_476/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3;
4A_333/2015 vom 27. Januar 2016 E. 7.2.1; 4D_8/2015 vom
21. April 2015 E. 2.2; 4A_397/2013 vom 11. Februar 2014
E. 4.5.2). Nachdem das Bundesgericht längere Zeit offen gelassen hatte, ob
die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch dann uneingeschränkt
gelten, wenn die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime zur
Anwendung kommen (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1;
5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2; 5A_541/2015 vom 14. Januar
2016 E. 5), hat es in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehalten,
dass in Kindsbelangen eine strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Lichte
von Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht angemessen wäre, weshalb Noven auch zuzulassen
seien, ohne dass die kumulativen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO
vorliegen (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Ohnehin war es dem
Gericht auch schon vor diesem höchstrichterlichen Entscheid unbenommen, in
Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen von sich aus unabhängig von Art.
317 Abs. 1 ZPO Beweise abzunehmen (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5;
5A_876/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.3.; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; vgl.
zum Ganzen auch Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 317 N 13 ff.).
1.5.2 Für eine Klagänderung im Berufungsverfahren
gilt gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO, dass sie zulässig ist, soweit sie
mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei
zustimmt und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.
2.1 Gemäss
Art. 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) setzt
das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag
des Kindes auf Antrag hin neu fest. Als erheblich gilt eine Veränderung der
Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 Abs. 1 ZGB massgeblichen
Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des
Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 286 ZGB
N 5). Es ist unstreitig, dass im Vergleich zur Situation im Dezember 2015,
als vor Zivilgericht von einer Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur
Leistung von Kindesunterhalt abgesehen wurde, erhebliche und dauerhafte
Veränderungen in der Erwerbssituation des Berufungsbeklagten vorliegen, die
eine Überprüfung von dessen Leistungsfähigkeit grundsätzlich rechtfertigen. Zwischen
den Parteien streitig ist jedoch die Höhe des neu geschuldeten Unterhaltsbeitrags.
2.2 In
der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 bestimmt
der revidierte Art. 276 Abs. 2 ZGB, dass die Eltern gemeinsam, ein
jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes
sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen tragen. Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen
revidierten Fassung von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen
sind. Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind auch
die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu
tragenden Kindesunterhalts. Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des
Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu
einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt] vom 29.
November 2013, BBl 2014 S. 529 ff. [nachfolgend Botschaft],
S. 551 f.). Der Kindesunterhalt kann sich damit aus Natural-, Bar-
und Betreuungsunterhalt zusammensetzen (Allemann,
Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, N
53; Spycher, Arbeitskreis 5:
Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und Ausblick, in:
Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§tage, Bern 2014
[nachfolgend Spycher, Arbeitskreis],
S. 155 ff., 161; Spycher,
Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute
und demnächst, in: FamPra.ch 2016 S. 1 ff. [nachfolgend Spycher, FamPra.ch], 30). Die Drittbetreuungskosten werden
mit dem Barunterhalt gedeckt (Allemann,
a.a.O., N 12; vgl. Botschaft, S. 576).
2.3 Für
die Bemessung des Kindesunterhalts schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode
vor (Botschaft, S. 539; Spycher,
FamPra.ch, S. 12). Nach der Methode des familienrechtlichen Existenzminimums
mit Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und
der Elternteile je separat ermittelt und das Kind an den Überschüssen der
Eltern bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils beteiligt (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der
Methode zu den Franken, in: FramPra.ch 2015, S. 271 ff., 322). Der
familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum
entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten
betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2014,
N 10.97 f.; vgl. Bähler, a.a.O.,
S. 273). Zusätzlich zu berücksichtigen sind insbesondere die Prämien
bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig
nicht entsprechend berücksichtigte Versicherungen, wie insbesondere die
Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (Hausheer/Spycher,
in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern
2010, N 02.38; vgl. Bähler,
a.a.O., S. 273, und Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98), die Kommunikationskosten (Bähler, a.a.O., S. 273) bzw. die Konzessionsgebühren für
Telefon, Radio und Fernsehen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98). Ob die Kosten der Fremdbetreuung bereits Bestandteil des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums bilden (so Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014,
Art. 125 ZGB N 36) oder erst bei dessen Erweiterung zum familienrechtlichen
Existenzminimums zu berücksichtigen sind (so Schwenzer,
in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 125 ZGB N
77), ist umstritten (unklar Bähler,
a.a.O., S. 322 FN 162). Da es sich um Gestehungskosten für das Erwerbseinkommen
des für die Betreuung des Kindes verantwortlichen Elternteils handelt, erscheint
die erste Auffassung richtig. Ein Überschuss ist nach grossen und kleinen
Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) zu
verteilen (Bähler, a.a.O., S.
277).
2.4 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsschuldner stets das
betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Solange die
betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht
gedeckt sind, ist dem Unterhaltsschuldner aber auch nicht mehr zu belassen als
das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Bei sehr eingeschränkten Mitteln
sind deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des
Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger
unterhaltsberechtigter Kinder und zuletzt dasjenige eines allfälligen unterhaltsberechtigten
Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum
aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen
Überschuss in eine erweiterte Bedarfsberechnung aufzunehmen oder auf die
Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 339 f.). Laufende oder
aufgelaufene Steuern sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu
berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4.3 S. 341).
2.5 Der
Barunterhalt ist grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der beiden
Elternteile auf diese zu verteilen (vgl. Botschaft, S. 577; Spycher, FamPra.ch, S. 25, Schweighauser, Scheidung, a.a.O., Art.
285 ZGB N 42). Abweichungen davon rechtfertigen sich, wenn der Naturalunterhalt
von den Elternteilen zu ungleichen Teilen erbracht wird (Botschaft, a.a.O., S. 577;
AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.8). Diesfalls ist nämlich den mit der
Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit regelmässig
verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung des betreuenden
Elternteils Rechnung zu tragen. Gehen beide Eltern einer Erwerbsarbeit nach,
betreut aber nur ein Elternteil die Kinder, so rechtfertigt es sich
grundsätzlich, gänzlich von einer proportionalen Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit abzusehen und den Barunterhalt dem nicht betreuenden
Elternteil zuzuweisen (Schweighauser,
Scheidung, a.a.O., Art. 285 N 44). Ausnahmen davon können sich wiederum
ergeben, soweit ein erhebliches Lohngefälle zwischen den Eltern besteht, da die
Kinder an dem höheren Lebensstandard des besser verdienenden Elternteils
partizipieren sollen.
2.6 Bei
der Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten
Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht
ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit
ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie in der
absehbaren Zukunft abzustellen. Bei schwankenden Einkommen ist auf den
Durchschnittswert einer genügend langen Vergleichsperiode abzustellen
(Entscheid E. 3.2; Six, Eheschutz,
2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.136). Werden Unterhaltsbeiträge rückwirkend
beantragt, so ist für diese Zeit vom damaligen Nettoeinkommen auszugehen, wenn
dieses niedriger war (Six, a.a.O.,
Rz. 2.136).
3.1 Die
Vorinstanz hat ihrem Entscheid die Annahme zugrunde gelegt, dass der
Berufungsbeklagte von Dezember 2017 bis März 2018 arbeitslos sei, und hat die
Arbeitslosenentschädigung sowie den vom Berufungsbeklagten in zumutbarer Weise
erzielbaren Lohn ab April 2018 auf dem durchschnittlichen Monatslohn von April
bis August 2017 berechnet. Der Berufungskläger moniert in seiner Berufungsbegründung,
die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erforschen, nicht nachgekommen. Allerdings sind der Berufungsbegründung keine
konkreten Hinweise zu entnehmen, in welche Richtung die Nachforschungen der
Vorinstanz sich hätten orientieren sollen. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017
brachte der Berufungskläger als neue Tatsache vor, der Berufungsbeklagte habe
mindestens bis Dezember 2017 gearbeitet, dieser könne im Jahr 2018 eine
Weiterbildung besuchen und in anderer Funktion bei der gleichen Arbeitgeberin
weiterarbeiten (act. 6, S. 1). Der Berufungsbeklagte bestätigte in der
Folge, dass er nur zwischen dem 19. Dezember 2017 und dem 21. Januar 2018
arbeitslos gewesen sei (Eingabe vom 18. Januar 2018, act. 9, mit Beilagen,
act. 10). Daraufhin wurden Lohnausweise für September 2017 bis April 2018
eingeholt bzw. eingereicht (act. 15-18). Dementsprechend verlangte der
Berufungskläger mit dem ersten Rechtsbegehren seiner Berufungsschrift zunächst,
der Unterhaltsbeitrag zu seinen Gunsten sei mit CHF 724.– anstatt wie von
der Vorinstanz zugesprochen mit CHF 200.– festzusetzen. In seiner Eingabe
vom 9. Februar 2018 änderte er dieses Rechtsbegehren dahingehend, dass ein monatlicher
Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1‘012.10 zuzusprechen sei (act. 11).
Diese Klagänderung ist entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten in der
Stellungnahme vom 12. April 2018 zuzulassen, wo dieser ausführt, dass
„derart massgebliche Veränderungen (…) sodann im Rahmen eines
Abänderungsbegehrens vor erster Instanz geltend zu machen [wären] und ganz
gewiss nicht in der 2. Instanz“ (act. 13, S. 1). Der
Berufungskläger stützt sein geändertes Rechtsbegehren auf mit Eingabe vom
28. Dezember 2017 geltend gemachte echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich
erst nach dem angefochtenen Entscheid zugetragen haben. Sie wurden unverzüglich
noch während der laufenden Frist zur Berufungsantwort und damit konform mit
Art. 317 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht; gemäss den obigen
Ausführungen (E. 1.5.1) wären die Noven jedoch auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen
von Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassen gewesen (zur Klagänderung vgl.
Art. 317 Abs. 2 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418).
3.2 Der
Berufungskläger geht in seiner Klagänderung für die Bestimmung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten gestützt auf die
seiner Ansicht nach einzig massgeblichen Lohnabrechnungen von Oktober bis
Dezember 2017 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘576.20 aus (act.
11). Seinen ursprünglichen Antrag auf Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
ab Oktober 2017 erhält der Berufungskläger mit seiner Klagänderung zu Recht
nicht mehr aufrecht. Der Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, sein
Einkommen sei grossen Schwankungen unterworfen, weshalb nicht nur auf diese
drei Monate abgestellt werden könne; die Vorinstanz sei bei ihrer Berechnung
von einem Durchschnittslohn ab April 2017 ausgegangen (Eingabe vom 12. April
2018, act. 13).
3.3 Die
Einkommensverhältnisse des Berufungsbeklagten weisen einige Besonderheiten auf.
Zum einen schwanken die Monatseinkommen seit der Wiederaufnahme seiner
Erwerbstätigkeit teilweise beträchtlich. Zum anderen war der Berufungsbeklagte
aus gesundheitlichen Gründen während eines längeren Zeitraums nicht erwerbstätig
(Verhandlungsprotokoll vom 26. September 2017, S. 2, act. 4). Daher war im Jahr
2016 der Jahreslohn auch niedriger als der im Jahr 2017 erzielte und
berücksichtigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich das
Einkommen von April bis August 2017 (Entscheid E. 3.3). Aus den als Noven
eingereichten Unterlagen geht weiter hervor, dass der Berufungsbeklagte zwar im
Stundenlohn und nur befristet angestellt wurde. Die Entwicklung zeigt jedoch, dass
seine Arbeitgeberin offensichtlich bereit ist, ihn stets wieder befristet anzustellen
(Arbeitsverträge, in: Vorakten 15, act. 10, Beilage 3). Angesichts dessen
leuchtet nicht ein, weshalb im Januar 2018 die Anstellung für 20 Tage
unterbrochen wurde, und auch der Berufungsbeklagte liefert dafür keinerlei Erklärung.
Aus den eingereichten Unterlagen des ABES (act. 20) ergibt sich, dass der
Berufungsbeklagte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Dezember 2017
gestellt hat, dieser jedoch wegen Unvollständigkeit der eingereichten
Unterlagen abgelehnt wurde. Daher rechtfertigt es sich, den Januar 2018 bei der
Ermittlung des massgeblichen Durchschnittseinkommens gänzlich unbeachtet zu
lassen. Allfällige Lohnpfändungen dürfen nicht als (weitere) Abzüge vom
Nettolohn gemäss Lohnausweis berücksichtigt werden, da gemäss Art. 93 Abs. 1
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
Einkommen nur insoweit pfändbar ist, als es nicht für den Schuldner und ihm gegenüber
unterhaltsberechtigte Personen notwendig ist (Vonder
Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 93 SchKG
N 20). Nimmt man die im Berufungsverfahren neu vorliegenden Lohnabrechnungen
von September 2017 bis April 2018 (act. 10, 16, 18) zu den von der Vorinstanz
bereits berücksichtigten Nettolöhnen April 2017 bis August 2017 hinzu, steht
ein vollständiger Jahresverdienst, und damit grundsätzlich eine ausreichende
Berechnungsgrundlage, zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens des
Berufungsbeklagten wie folgt zur Verfügung: April 2017: CHF 920.20, Mai
2017: CHF 3‘014.75 (CHF 2‘394.75 plus Bargeld-Vorschuss von
CHF 620.–), Juni 2017: CHF 4‘297.05, Juli 2017: CHF 2‘950.–,
August 2017: CHF 4‘764.55, September 2017: CHF 4‘123.20, Oktober
2017: CHF 3‘809.35, November 2017: CHF 2‘206.60, Dezember 2017: CHF 7‘712.75,
Januar 2018: – (bleibt unberücksichtigt), Februar 2018: CHF 1‘843.20, März
2018: CHF 5‘030.–, April 2018: CHF 3‘285.40 = CHF 43‘957.05
Nettojahreslohn. Der praktisch nahtlose Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages
und die Zunahme des Lohns seit Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2017
belegen, dass sich der Berufungsbeklagte in der Erwerbsarbeit zu konsolidieren
vermochte, weshalb für die Berechnung des Durchschnittseinkommens von einem Jahresnettolohn
in der Grössenordnung des vergangenen Jahres ausgegangen werden kann. Der
ermittelte Nettojahreslohn von CHF 43‘957.05 ergibt ein durchschnittliches
Monatsnettoeinkommen von rund CHF 3‘663.–.
3.4 Der
Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Quellensteuer des
Berufungsbeklagten nicht zu seinem Nettoeinkommen hinzugerechnet und damit in
sein familienrechtliches Existenzminimum aufgenommen. Da bei den nicht der
Quellensteuer unterliegenden Personen bei knappen wirtschaftlichen
Verhältnissen laufende und verfallene Steuern beim familienrechtlichen Existenzminimum
nicht berücksichtigt würden, ergebe sich dadurch eine krasse Benachteiligung
der Nicht-Quellensteuerpflichtigen (Berufung Rz. 7). Zwar teilt eine
Mindermeinung der Lehre sowie die Praxis einiger Kantone diese Einschätzung des
Berufungsklägers; gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist
diese unterschiedliche Behandlung von der ordentlichen Steuer unterliegenden
Personen und Quellenbesteuerten dadurch gerechtfertigt, dass die Quellensteuer
direkt vom Lohn abgezogen wird und als Einkommen effektiv nicht zur Verfügung
steht, worauf die betroffene Person keinen Einfluss hat (BGE 140 III 337 E.
4.4.1 S. 340, 134 III 37 E. 4.3 S. 41; BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E.
5.3; AGE ZB.2015.57 vom 20. April 2016 E. 2.3.2; vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.74, 2.128). Dementsprechend hat die
Vorinstanz für die Feststellung der Leistungsfähigkeit zu Recht die bereits
abgezogene Quellensteuer dem Einkommen des Berufungsbeklagten nicht wieder
hinzugerechnet.
4.1 Zur
Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ist eine
Gegenüberstellung von dessen Einkommen und dessen Eigenbedarf, berechnet auf
der Grundlage des familienrechtlichen Existenzminimums, vorzunehmen. Der
Berufungskläger moniert in seiner Berufungsschrift, die Vorinstanz habe zu
Unrecht einen hypothetischen Mietzins von CHF 1‘000.– für den auf
Wohnungssuche befindlichen Berufungskläger eingesetzt, „in Anbetracht aller Umstände“
sei eine Miete von CHF 800.– für eine Einzimmerwohnung gerechtfertigt
(Berufung Rz. 11). Mit Eingaben vom 28. Dezember 2017 (act. 5)
und vom 1. Juni 2018 (act. 21) wies der Berufungskläger darauf hin,
dass der Berufungsbeklagte anscheinend mit einer Partnerin zusammenlebe, was
bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei. Auf amtliche Erkundigung hin
reichte der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 25. Juni 2018 (act. 25)
kommentarlos einen Untermietvertrag zwischen ihm und D____ vom 17. Januar 2018
ein, wonach der Berufungsbeklagte einen monatlichen Mietzins von CHF 600.–
inkl. Nebenkosten bezahlt, sowie entsprechende Zahlungsbelege für die Monate
April bis Juni 2018. Demnach ist die von der Vorinstanz eingesetzte Miete des
Berufungsbeklagten um CHF 400.– zu reduzieren.
4.2 Der
eingereichte Untermietvertrag ist darüber hinaus im Geltungsbereich der
Untersuchungsmaxime auch für den Grundbetrag des Berufungsbeklagten relevant,
indem er weiter belegt, dass dieser mit D____ eine Dreizimmerwohnung teilt, was
auf den Bestand einer Lebensgemeinschaft hinweist. Die mehrfache Behauptung des
Berufungsklägers, bei D____ handle es sich um die Freundin/Partnerin des
Berufungsbeklagten, wurde von letzterem jedenfalls nicht bestritten. Demnach
ist dem Berufungsbeklagten nur ein reduzierter Grundbetrag von CHF 850.–,
entsprechend dem hälftigen Grundbetrag für Paare, anzurechnen.
4.3 Hingegen
erweist sich die Kritik des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe die
Krankenkassenprämie ohne Abzug der Prämienverbilligung eingesetzt (Berufung,
Rz. 11), als haltlos; die Vorinstanz ist von einer Prämienverbilligung von CHF
75.– ausgegangen und hat diese von der Prämie in Höhe von CHF 467.05 in
Abzug gebracht (Entscheid E. 5.2).
4.4 Der
Bedarf des Berufungsbeklagten berechnet sich somit in Abweichung vom
angefochtenen Urteil folgendermassen: CHF 850.– Grundbetrag, CHF 392.05
Krankenkassenprämie (nach Abzug der Prämienverbilligung von CHF 75.–),
CHF 30.– obligatorische Versicherungen, CHF 80.– U-Abo,
CHF 600.– Miete sowie CHF 50.– zusätzliche Berufsauslagen, total
CHF 2‘002.05. Wird dieser Bedarf von rund CHF 2‘002.– dem weiter oben
festgestellten Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 3‘663.–
gegenübergestellt, resultiert ein Überschuss von CHF 1‘661.–, der zur
Verteilung an unterhaltsberechtigte Personen zur Verfügung steht.
5.1 Mit
der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist per 1. Januar 2017 ein neuer
Art. 301a ZPO eingefügt worden. Er bestimmt, dass in einem
Entscheid, in dem Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, anzugeben ist, von
welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten und jedes Kindes ausgegangen
wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung
des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt sowie ob und in welchem Ausmass
die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. Aus
den Materialien ergibt sich, dass nur die Kindesunterhaltsbeiträge sowie
gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende
Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten ins Urteilsdispositiv
aufgenommen werden müssen. Die anderen Punkte können auch aus den Erwägungen
hervorgehen (Botschaft, S. 581). Diese Bestimmung stellt das prozessuale
Gegenstück zu den Art. 286/286a ZGB dar und dient der erleichterten Beurteilung
und Beweissicherung durch das Abänderungsgericht. Ist die Tatsache der
Unterdeckung, nicht aber deren Ausmass angegeben, so ist die materiellrechtliche
Bestimmung massgeblich und bleibt daher eine nachträgliche Erhöhung bzw.
Festsetzung möglich (Aeschlimann/ Fankhauser,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,
Art. 282 ZPO N 27; Fankhauser, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
282 N 13, Michel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 301a ZPO N 4).
Die unterhaltsberechtigte Person erleidet jedoch einen Rechtsnachteil, wenn der
Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts – wie vorliegend –
fälschlicherweise zu niedrig beziffert wird.
5.2 Die
Vorinstanz hat unter den Barbedarf des Berufungsklägers zunächst zutreffend
CHF 400.– Grundbetrag, CHF 71.05 Krankenkasse (nach Abzug der
Prämienverbilligung von CHF 62.–) und CHF 463.–
Drittbetreuungskosten, abzüglich CHF 200.– Kinderzulagen, summiert
(Entscheid E. 5.4). Der Berufungskläger kritisiert jedoch zu Recht, der
angefochtene Entscheid lasse den Wohnkostenanteil des Berufungsklägers
unberücksichtigt. Dieser Posten wird zwar von der Vorinstanz erwähnt (E. 5.4 am
Ende), dem Mindestbarbedarf des Berufungsklägers jedoch nicht hinzugerechnet.
Richtigerweise gehört der Wohnkostenanteil zum familienrechtlichen
Existenzminimum und damit zum gebührenden Bedarf des Kindes. Die Wohnkosten
werden dabei nach „grossen und kleinen Köpfen“ – d.h. ein Elternteil je zwei
Teile, die Kinder je ein Teil – auf die Bewohner verteilt (ZB.2016.44 vom 13.
April 2017 E. 8.1; Bähler,
a.a.O., S. 277). Vorliegend ergibt dies zu berücksichtigende Wohnkosten des
Berufungsklägers von CHF 368.– (bei einer Wohnungsbruttomiete der
Kindsmutter von CHF 1‘104.–, Vorakten 5, Beilage 8). Der Barbedarf des
Berufungsklägers beläuft sich damit auf rund CHF 1‘102.–.
5.3 Die
Vorinstanz hat im Einklang mit den oben ausgeführten Grundsätzen zur Verteilung
des Barunterhalts auf die Eltern (vgl. E. 2.5) vorliegend von einer Aufteilung
des Barunterhalts abgesehen. Es ist im Übrigen auch zwischen den Parteien
unstrittig, dass der Berufungsbeklagte, der nichts zum Naturalunterhalt
beiträgt, den gesamten Barunterhalt aufbringen muss. Der Berufungsbeklagte hat
neben dem Berufungskläger noch eine neunjährige Tochter. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, sind mehrere Kinder einer unterhaltspflichtigen Person im
Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz
gilt auch zwischen Kindern, die nicht im selben Haushalt leben, sowie zwischen
ehelichen und ausserehelichen Kindern (Entscheid E. 5.3; Schweighauser, Scheidung, a.a.O.,
Art. 285 ZGB N 40; Breitschmid,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 285 ZGB N 17). Da
keine der Parteien Umstände geltend macht, die ein Abweichen von der absoluten
Gleichbehandlung der Geschwister erfordern würden – wie z.B. der konkrete
Ausbildungsbedarf des älteren Geschwisters o.ä. – hat der Berufungskläger
Anspruch auf die Hälfte des Überschusses des Berufungsbeklagten.
5.4 Der
Berufungskläger beantragt den Unterhaltsbeitrag entsprechend dem angefochtenen
Entscheid ab Februar 2017. Die Vorinstanz begründet den Beginn der
Unterhaltsleistungen in Höhe der von ihr festgesetzten CHF 200.– damit,
dass der Berufungsbeklagte ab Februar 2017 ein deutlich höheres Einkommen
erwirtschaftet habe, und stipuliert eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse
im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB ab diesem Zeitpunkt. Soweit aus den Akten
und den Eingaben der Parteien ersichtlich, hat der Berufungsbeklagte jedoch in
den Monaten Januar, Februar und März 2017 kein massgebendes Einkommen erzielt,
und auch die Vorinstanz berechnet das massgebliche Durchschnittseinkommen erst auf
Grundlage der erzielten und erwarteten Nettoverdienste ab April 2017 und nicht
bereits ab Februar 2017. Daraus folgt, dass eine erhebliche Veränderung der
Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB gegenüber dem am 15.
Dezember 2015 gerichtlich genehmigten Vergleich erst mit Wirkung ab Mai 2017
eingetreten ist, da der pränumerando zu bezahlende Unterhalt jeweils mit dem
Einkommen des Vormonats zu leisten ist. Demnach schuldet der Berufungsbeklagte
dem Berufungskläger ab 1. Mai 2017 einen monatlichen, monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 830.–. Diese Abänderung des vorinstanzlichen
Entscheids in zeitlicher Hinsicht zu Lasten des Berufungsklägers ist im
Geltungsbereich der Offizialmaxime zulässig.
5.5 Der
verfügte Unterhaltsbeitrag vermag den Barbedarf des Berufungsklägers von
CHF 1‘102.– nicht zu decken. Es ist somit festzuhalten, dass dem
Berufungskläger ein Betrag von CHF 272.– zur Deckung seines gebührenden
Unterhalts fehlt.
6.1 Die
Verteilung der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang
(vgl. Art. 106 ZPO). Die Vorinstanz hat den Parteien die Gerichtskosten und die
Vertreterkosten im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Berufungsbeklagten
auferlegt. Begründet wurde diese Aufteilung nicht nur mit dem
Verfahrensausgang, wonach eine hälftige Aufteilung der Prozesskosten zu
verfügen gewesen wäre, sondern auch mit dem Verhalten des Berufungsbeklagten im
Verfahren (vgl. Entscheid E. 7.1). Die in diesem Entscheid verfügte Korrektur
des erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrags führt dazu, dass auch der
Kostenentscheid der Vorinstanz neu zu regeln ist. Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs und der Erwägungen der Vorinstanz in E. 7.1 werden die
erstinstanzlichen Gerichtskosten in vollem Umfang von CHF 750.– dem
Berufungsbeklagten auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen diese jedoch zunächst zu Lasten des Staates (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Der Vertreterin des Berufungsbeklagten im Kostenerlass wird ein
reduziertes Honorar von CHF 2‘039.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse ausgewiesen. Da der gewährte Kostenerlass nicht von der Bezahlung
einer Parteientschädigung befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO), hat der Berufungsbeklagte
dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 2‘348.85 (Vertreterhonorar inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen
(vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Berufungskläger erhält den
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– zurückerstattet (Art. 122 Abs. 1
lit. c ZPO).
6.2 Auch
für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten gilt, dass bei teilweisem Obsiegen
bzw. Unterliegen gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nach dem
Verfahrensausgang verlegt wird. Dabei ist zu beachten, dass ein nur
geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen in der Regel nicht berücksichtigt wird
(AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 4.2.1, ZB.2017.16 vom
19. September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017
E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy, CPC commenté, Basel 2011,
Art. 106 N 16). Der Berufungskläger hat dem Berufungsgericht einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1‘012.– anstatt der
vorinstanzlich zugesprochenen CHF 200.– beantragt. Mit diesem Entscheid
wird ihm Unterhalt in Höhe von CHF 830.– zugesprochen, was einem Obsiegen
in diesem Punkt im Umfang von gut 5/6 entspricht. Zudem obsiegt er bezüglich
der Bezifferung der Unterdeckung vollständig. Angesichts dieses Ergebnisses ist
das Obsiegen des Berufungsbeklagten als geringfügig einzustufen und ist ihm
somit die Urteilsgebühr in vollem Umfang aufzuerlegen. Diese richtet sich
gemäss § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser
beträgt vorliegend rund CHF 156‘000.– (beantragter Unterhaltsbeitrag von
CHF 1‘012.– minus vorinstanzlich zugesprochener Unterhaltsbeitrag von
CHF 200.– ergibt CHF 812.–; ausgehend von einer Leistungspflicht von
16 Jahren bis zur Volljährigkeit des Berufungsklägers resultiert ein Streitwert
von CHF 155‘904.– [CHF 812.– x 12 Monate x 16 Jahre]). Daraus ergäbe
sich abhängig von den Besonderheiten des Falls eine Grundgebühr von
CHF 6‘000.– bis CHF 20‘000.– (vgl. § 5 Abs. 1 GGR). Gemäss § 8 Abs. 1
Satz 2 GGR bildet jedoch die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete
Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess die Obergrenze.
Demnach beträgt die Grundgebühr vorliegend 2/5 des monatlichen Nettolohnes des
Berufungsbeklagten und damit rund CHF 1‘465.– (2/5 von CHF 3‘663.–). Da
dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 4. Juni 2018 der Kostenerlass gewährt
wurde, geht die in dieser Höhe festgesetzte Gerichtsgebühr jedoch vorderhand zu
Lasten der Gerichtskasse.
6.3
6.3.1 Die
im vorigen Absatz beschriebenen Grundsätze zur Verteilung der Gerichtskosten
gelten prinzipiell auch für die Parteientschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2
[„Prozesskosten“] i.V.m. Art. 95 ZPO; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 106 ZPO N 1). Demnach hat der
Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in vollem Umfang
des Vertreteraufwands zu bezahlen. Da der Berufungsbeklagte in den Genuss der
unentgeltlichen Rechtspflege kommt, wird dessen Rechtsvertreterin für die
Bemühungen im Berufungsverfahren vorderhand aus der Gerichtskasse entschädigt.
6.3.2 Die
Rechtsvertretungen der Parteien haben es unterlassen, dem Gericht eine
Honorarnote für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren einzureichen, weshalb das
angemessene Honorar vom Gericht festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Das
Honorar der Vertretung einer unentgeltlich prozessierenden Partei richtet sich
in Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert gemäss dem Advokaturgesetz (SG
291.100) nach der Honorarordnung (HO, SG 291.400). Bei hohem Streitwert kann es
bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen
Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des
Zeitaufwandes vergütet (§ 17 Abs. 2 Advokaturgesetz). Wenn der Streitwert wie
vorliegend zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind bei der
Bemessung des Honorars in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher
Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe eines
streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. statt vieler AGE ZB.2017.33 vom
23. April 2018 E. 7.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2).
6.3.3 Im
Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der HO). Massgebend ist der
zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 lit.
b Ziff. 10 sowie § 12 Abs. 1 HO resultiert ein Honorar von rund CHF 4‘400.–. Hinzu
kommt die Mehrwertsteuer; schätzungsweise wurde die Hälfte des Aufwands des
Vertreters des Berufungsklägers noch 2017 geleistet, die andere Hälfte entfällt
auf 2018. Demnach hat der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine
Parteientschädigung von CHF 4‘745.40 (Honorar von CHF 4‘400.–, inkl.
Auslagen, zuzügl. MWST zu 8% auf CHF 2‘200.– = CHF 176.– sowie MWST
zu 7,7% auf CHF 2‘200.– = CHF 169.40) zu bezahlen.
6.3.4 Bei
der Festlegung des Honorars der Vertreterin des Berufungsbeklagten im
Kostenerlass ist neben dem Streitwert auch der angemessene Aufwand massgeblich.
Ein Honorar von CHF 4‘400.– würde beim einschlägigen Stundenansatz für das
Prozessieren im Kostenerlass einen Aufwand von 22 Stunden bedeuten. Ein solcher
ist angesichts des Umfangs der Eingaben und der tatsächlichen und rechtlichen
Anforderungen des Falls klarerweise nicht gerechtfertigt; angemessen erscheint
ein Zeitaufwand von ca. 8 Stunden. Unter Berücksichtigung des relativ hohen
Streitwerts ist das Honorar jedoch bei CHF 2‘400.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
Hinzu tritt die MWST zu 7,7% von CHF 184.80.
6.4 Der
Berufungsbeklagte wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zu einer Nachzahlung
der erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und seiner Vertretungskosten
verpflichtet ist, sollte sich seine finanzielle Situation nachträglich
verbessern (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird der Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen Basel-Stadt vom 26.
September 2017 (F.2017.34) aufgehoben.
Der Berufungsbeklagte wird in Abänderung
von Ziffer 4, Punkt 3, des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15.
Dezember 2015 verpflichtet, dem Berufungskläger ab 1. Mai 2017 einen monatlichen
und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 830.– zu bezahlen.
Der Barbedarf des Berufungsklägers von
CHF 1‘102.– (nach Abzug der Kinderzulagen und der Prämienverbilligung für
die Krankenkasse) weist damit eine Unterdeckung von CHF 272.– auf.
Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf
einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von
CHF 3‘663.– sowie einem Bedarf von CHF 2‘002.–.
Dem Berufungsbeklagten wird für das erst-
und das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...]
bewilligt. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen
bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von
CHF 510.– ohne schriftliche Begründung bzw. CHF 750.– bei
schriftlicher Begründung des Entscheids trägt der Berufungsbeklagte. Diese gehen
jedoch zufolge des bewilligten Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Der Berufungsbeklagte hat dem
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2‘348.85 (Vertreterhonorar inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Der Vertreterin des Berufungsbeklagten im
Kostenerlass, [...], wird für das erstinstanzliche Verfahren ein reduziertes
Honorar von CHF 1‘888.10 (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST zu 8% von
CHF 151.05, aus der Gerichtskasse des Zivilgerichts ausgewiesen.
Der Berufungskläger erhält den erstinstanzlich geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 500.– aus der Gerichtskasse des Zivilgerichts zurückerstattet.
Der Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘465.–. Diese gehen jedoch
zufolge des bewilligten Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Der Berufungsbeklagte hat dem
Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 4‘745.40 (Honorar von CHF 4‘400.–, inkl. Auslagen, zuzügl. MWST
zu 8% auf CHF 2‘200.– = CHF 176.– sowie MWST zu 7,7% auf
CHF 2‘200.– = CHF 169.40) zu bezahlen.
Der Vertreterin des Berufungsbeklagten im Kostenerlass, [...], wird für
das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich
MWST zu 7,7% von CHF 184.80, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagter
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.