Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. C. Karli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S.
Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.31
Einspracheentscheid vom 26. April
2017
Kausalität bei Rückfall; in casu
verneint.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1983, zog
sich am 27. Januar 2001 einen Bruch des linken Wadenbeins zu (vgl. implizit
SUVA-Akte 92, S. 1-11 und S. 14 ff.). Zu dieser Zeit absolvierte er eine Lehre
als Verkäufer bei der B____ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) unfallversichert. Die SUVA anerkannte
ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
b) Ab dem 1. Juli 2008 war der Beschwerdeführer 50 % bei
der C____ AG als Kundenbetreuer angestellt und in dieser Eigenschaft wiederum
bei der SUVA unfallversichert. Am 9. August 2013 erlitt er einen Auffahrunfall.
Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung im D____spital wurden die Diagnosen HWS-Distorsion
und Prellung Flanke rechts mit Lumboischialgie gestellt (vgl. den
Austrittsbericht vom 9. August 2013; SUVA-Akte 4). Die SUVA kam für die
Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. SUVA-Akte 29). Unter
anderem beteiligte sie sich auch an den Kosten der vom Beschwerdeführer in
Anspruch genommenen Lymphdrainage (vgl. u.a. SUVA-Akte 27). Ab dem 25.
September 2013 wurde dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 23). Am 26. September 2013 nahm er seine Arbeit zu
100 % auf (vgl. SUVA-Akte 24).
c) Am 5. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen
einer seit einer Woche andauernden "Halskehre" auf der Notfallstation
des E____spitals [...] vorstellig. Dort wurde die Diagnose "Torticollis
rechtsbetont" gestellt (vgl. SUVA-Akte 46). Am 8. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer
der SUVA telefonisch mit, er habe die "Halskehre" (vgl. SUVA-Akte 32).
Dies wurde von der SUVA als Rückfallmeldung gewertet. Sie holte daher
entsprechende Unterlagen ein (insb. das Arztzeugnis vom 2. Juni 2014 [SUVA-Akte
46] und die biomechanische Kurzbeurteilung vom 18. Juni 2014 [IV-Akte 47,
S. 3 ff.]). Daraufhin äusserte sich der Kreisarzt am 2. Juli 2014 zur
Kausalität (vgl. SUVA-Akte 49). Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 teilte die SUVA
dem Beschwerdeführer mit, man erbringe keine Leistungen (vgl. SUVA-Akte 51). Dazu
äusserte sich dieser am 2. August 2014 (vgl. SUVA-Akte 52). In der Folge nahm
der Kreisarzt am 25. August 2014 nochmals Stellung (vgl. SUVA-Akte 55). Am
- September 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt untersucht (vgl. den
Bericht vom 1. September 2014; SUVA-Akte 59).
d) Mit Verfügung vom 11. September 2014 verneinte
die SUVA eine Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akte 67). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 69). In der
Folge beauftragte die SUVA Dr. F____ mit der neurologischen Begutachtung
des Beschwerdeführers (Gutachten vom 16. Januar 2017; SUVA-Akte 92). Mit Einspracheentscheid
vom 26. April 2017 wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Es wurde
ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. August 2013 und den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Nackenschmerzen verneint (vgl. SUVA-Akte 95).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2017 hat
der Beschwerdeführer am 25. Mai 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss macht er eine ungenügende Sachverhaltsabklärung
geltend. Seiner Eingabe hat er diverse medizinische Unterlagen beigelegt.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 7. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt
eingetreten werden könne.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juni
2018 wird der Schriftenwechsel geschlossen, nachdem innert mehrfach erstreckter
Frist keine der angekündigten weiteren Eingaben eingehen.
d) Am 6. Juli 2017 wendet sich der Beschwerdeführer
durch G____, c/o H____, an das Sozialversicherungsgericht und ersucht um eine
Fristerstreckung bis zum 15. August 2018, da die Sommerferien in Italien etwas
länger dauern würden.
e) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juli
2018 wird das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Die Parteien werden zur
mündlichen Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht geladen. Der
Beschwerdeführer wird mangels Vertretungsbefugnis von G____ zur persönlichen
Teilnahme aufgefordert. Es wird ihm zugestanden, an der Verhandlung seine
Stellungnahme vorzutragen und allenfalls weitere (medizinische) Dokumente
einzureichen. Des Weiteren wird ihm zugestanden, die Dokumente (Stellungnahmen,
Berichte) im Vorfeld der Parteiverhandlung schriftlich einzureichen.
f) Am 16. August 2018 reicht der Beschwerdeführer eine
weitere Eingabe ein, welcher er mehrere ärztliche Unterlagen beigelegt hat.
III.
a) Am 27. August 2018 findet eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der
Beschwerdeführer sowie Herr G____ teil. Von Seiten der Beschwerdegegnerin
erscheint niemand.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung des
Beschwerdeführers. Anschliessend erhält Herr G____ Gelegenheit zur Stellung der
Anträge.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG
ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art.
40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf
sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung
zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Nach
Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist
die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen
Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird.
1.3.
Im vorliegenden Fall wurde der
Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 28. April 2017 zugestellt (vgl. dazu
die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Sendungsinformationen). Die 30-tägige
Beschwerdefrist hat damit am 29. April 2017 zu laufen begonnen und am 26.
Mai 2017 (Montag) geendet. Die Beschwerde wurde am 26. Mai 2017 und damit
rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist aufgegeben.
1.4.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung resp. eines Einspracheentscheides
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164, 164 f. E.
2.1). Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde
führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand (BGE 130 V 501, 502 E.
1.1; BGE 125 V 413, 414 E. 1b).
2.2. Die Beschwerdegegnerin gelangte mit Einspracheentscheid vom 26. April 2017
zum Ergebnis, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer
weiterhin geklagten Nackenschmerzen und dem Unfallereignis vom 9. August
2013 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit habe man zu
Recht eine Leistungspflicht verneint. Ein Leistungsanspruch bestehe aber selbst
dann nicht, wenn die natürliche Kausalität bejaht und von einem Schleudertrauma
im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen würde. Denn es fehle in jedem Fall an
der Adäquanz des Kausalzusammenhanges (vgl. insb. den Einspracheentscheid).
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt anlässlich der Parteiverhandlung die
Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der durchgeführten
medizinischen Massnahmen, insbesondere der Lymphdrainage und der chiropraktischen
Behandlungen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
2.4. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen ist damit einzig,
ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 9.
August 2013 noch Therapiekosten zu vergüten hat.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person
Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (sog.
Heilbehandlung). Der Unfallversicherer hat die Heilbehandlung nur solange zu gewähren,
als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist
der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und
auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 143 V 148, 151 f. E.
3.1.1; BGE 134 V 109, 114 E.
4.1 mit Hinweisen). Ist von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, geht der
Heilbehandlungsanspruch unter (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_83/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 5.3.).
3.1.2. Nach einem
rentenausschliessenden Fallabschluss bleibt für Leistungen zur Erhaltung der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UVG kein Raum (BGE 140 V 130, 133
E. 2.4). Vorbehalten bleibt einzig der Anspruch auf weitere Heilbehandlung auf
Grund von Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Verbindung mit Art. 10 UVG, (Rückfall
oder Spätfolgen; vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. September
2011 E. 5.3).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für
Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher
Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von
Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe
längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem
anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen
schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend
können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur
auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der
seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E.
2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2, in:
SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46).
3.2.2. Bei der Leistungspflicht der obligatorischen
Unfallversicherung gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der
Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet
werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es
obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend
gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute
Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser
der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26.
Februar 2018 E. 2.2. mit Hinweisen).
3.2.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,
worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm
obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches
nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1).
3.2.4. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal,
aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu
prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind
gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109,
111 f. E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung
erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt,
so sind hierbei die durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien
massgebend. Fehlt es an der Adäquanz, erübrigen sich weitere Abklärungen zur
natürlichen Kausalität (BGE 135 V 465, 472 E. 5.1).
4.1.
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie
mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit
Hinweis auf BGE 125 V 352). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert
zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit"
der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil des
Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4).
4.2.
Dr. F____ hielt im neurologischen Gutachten vom 16. Januar 2017 (SUVA-Akte
92) fest, der Explorand habe anlässlich des Ereignisses vom 9. August 2013 eine
HWS-Distorsion erlitten, die aufgrund der dokumentierten Symptomatik in Übereinstimmung
mit der zeitnahen Beurteilung auch retrospektiv den Schweregrad II gemäss Quebec
Task Force (QTF) aufweise. Darüber hinausgehende Verletzungen und insbesondere
strukturell fassbare Schädigungen seien gemäss den klinischen Befunden und auch
gemäss der MR-tomografischen Abklärung bis zum heutigen Tage nicht vorhanden. Die
Prognose nach einer derartigen Verletzung sei im Allgemeinen gut. Es sei mit
einer Beschwerdedauer bzw. einer Restitutio ad integrum innerhalb weniger
Wochen oder Monate zu rechnen. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung habe
der Explorand auch angegeben, dass die Beschwerden nach zwei bis drei Monaten
deutlich gebessert gewesen seien. In den Akten sei zwischen September 2013 und
Juni 2014 keine objektive, ärztliche Dokumentation von HWS-Beschwerden bzw.
deren Therapie vorhanden. Auch dies deute darauf hin, dass in diesem Zeitraum
keine relevanten Beschwerden bestanden hätten und damals eine Restitutio ad
integrum stattgefunden habe bzw. der Status quo ante erreicht worden sei. Die
danach aufgetretenen bzw. vom Exploranden angegebenen immer wiederkehrenden Phasen
mit lokalen Beschwerden im Bereich der HWS hätten darüber hinaus offensichtlich
auch vor dem Unfallereignis bestanden. Möglicherweise seien diese im Rahmen der
in den MRI-Aufnahmen gefundenen degenerativen Veränderungen zu erklären (die
als unfallunabhängig zu werten seien). Allerdings bleibe hier anzumerken, dass
man derartige Veränderungen sehr häufig und meist bei klinisch beschwerdefreien
Personen finde. Zusammenfassend liessen sich also auf neurologischem Fachgebiet
– bezogen auf das Unfallereignis vom 9. August 2013 – keine relevanten dauerhaften
Beeinträchtigungen von versicherungsmedizinischer Relevanz mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen (vgl. S. 28 f. des
Gutachtens).
4.3.
4.3.1. Auf diese Einschätzung von Dr. F____ kann abgestellt werden.
Der Gutachter hat sich mit den Angaben des Beschwerdeführers und den relevanten
Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung schlüssig begründet. Die von
der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. dazu Erwägung 4.1. hiervor) sind erfüllt.
4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. F____ habe seine Aussagen
(teilweise) falsch wiedergegeben (vgl. die Bemerkungen des Beschwerdeführers
zum Gutachten von Dr. F____ [u.a. zu Seite 16]; Beilage 1 zur Eingabe vom 16. August 2018).
Dafür gibt es jedoch keine Anhalte. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer
bereits ab dem 26. September 2013 wieder
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 23). Dies
spricht ebenfalls für die Einschätzung von Dr. F____. Selbst wenn der
Gutachter gewisse Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt widergegeben
hätte, so hätte dies aber keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. die
Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang; Erwägung 5. hiernach).
4.3.3. Klarzustellen ist noch, dass die in den Akten (insb.
auch dem Gutachten von Dr. F____) erwähnte Diskushernie resp. die degenerativen
Erscheinungen (vgl. dazu auch den Bericht von Dr. I____ vom 18. Mai 2017 [Beschwerdebeilage];
siehe auch S. 11 des Gutachtens von Dr. J____ vom 14. August 2018 [Beilage
2 zur Eingabe vom 16. August 2018] und den Bericht von Dr. K____ vom 30. November
2017 [Beilage 3 zur Eingabe vom 16. August 2018]) nicht als unfallkausal
erachtet werden können. Eine Diskushernie kann nur dann als weitgehend
unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere
und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die
Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2.). Davon kann
vorliegend unbestrittenermassen nicht ausgegangen werden.
4.3.4. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers umfasst zwar
auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten
(vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen
Diskushernie herrühren. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch
den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat der
Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem
Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten
erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch
ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine
traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes
an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens
aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3.). Sollte es nunmehr durch den
Unfall vom 9. August 2013 zu einer Aktivierung der Diskushernie gekommen sein,
dann wäre davon auszugehen, dass der Status quo sine nach drei bis vier Monaten
wieder erreicht gewesen ist; denn – wie bereits dargetan wurde – war dem
Beschwerdeführer ab dem 26. September 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bescheinigt worden (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor).
4.4.
Aus all dem folgt, dass die vom Beschwerdeführer erneut geltend
gemachten Nackenschmerzen nicht auf den Unfall vom 9. August 2013 zurückgeführt
werden können, mithin der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen ist.
Selbst wenn diese Frage anders beurteilt würde, müsste der adäquate
Kausalzusammenhang verneint werden (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
5.1.
Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen (insb. das
Gutachten von Dr. F____) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich
im Rahmen des Unfalles vom 9. August 2013 keine organisch objektiv ausgewiesene
Verletzung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober
2009 E. 2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in
SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25) zugezogen hat. Bildgebend konnten keine strukturellen
Läsionen eruriert werden. Namentlich wurden anlässlich der Erstversorgung im D____spital
keine Frakturen festgestellt (vgl. SUVA-Akten 4 und 14). Auch die später
durchgeführte MRT-Untersuchung brachte keine Läsionen zum Vorschein (vgl. den
Bericht L____ vom 6. September 2013; SUVA-Akte 22).
5.2.
Wird angenommen, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich des
Ereignisses vom 9. August 2013 eine HWS-Distorsion (ohne organisches Korrelat) zugezogen
hat (vgl. dazu insb. das Gutachten von Dr. F____), dann hat die Adäquanzprüfung
nach der sog. Schleudertrauma-Rechtsprechung zu erfolgen. Für die Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhangs ist somit nach BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 im
Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die
Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft
dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das
Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und
bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz
bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens
allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
5.3.
5.3.1. Im vorliegenden Fall ist von einem einfachen Auffahrunfall
auszugehen. Wie der biomechanischen Kurzbeurteilung (vgl. SUVA-Akte 47) zu
entnehmen ist, sind die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen verhältnismässig
geringfügig (vgl. S. 2 der Beurteilung). Die Geschwindigkeitsänderung (delta-v)
wurde innerhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h angesiedelt.
5.3.2. Die einfachen Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss gewöhnlich
als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV
2005 Nr. U 549 S. 236). Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, falls ein
einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben
ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder
auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 359, 367 f. E. 6b; bestätigt in BGE
134 V 109, 126 f. E. 10.1). Letzteres trifft bei einem Unfall im Grenzbereich
zu den leichten Ereignissen zu, wenn mindestens vier der Kriterien gegeben sind
(SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht
ausgegangen werden; es ist kein einziges der Kriterien als erfüllt zu erachten
(vgl. die nachstehenden Ausführungen).
5.3.3. Der Auffahrunfall vom 9. August 2013 ereignete sich weder unter
besonders dramatischen Begleitumständen, noch zeichnete er sich durch eine
besondere Eindrücklichkeit aus. Ebenso wenig liegt eine ärztliche
Fehlbehandlung vor. Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen ist nicht gegeben. Wie bereits dargetan wurde, konnten
keine strukturellen Läsionen festgestellt werden (vgl. sub Erwägung 5.1. hiervor).
Es liegen auch kein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen
vor; die gesundheitliche Entwicklung nach dem Unfall unterscheidet sich nicht
wesentlich von dem bei derartigen Verletzungen Üblichen. Zu verneinen ist auch
das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, ärztlichen Behandlung. Dr. M____
gab im Bericht vom 5. Oktober 2013 an, die Behandlung dauere (wahrscheinlich)
noch ein bis zwei Wochen (vgl. SUVA-Akte 24). Des Weiteren ist auch das
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
nicht erfüllt. So wurde dem Beschwerdeführer bereits ab dem 26. September
2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 24). Sodann
übertreffen die aufgetretenen Schmerzen und die Beeinträchtigung, welche der
Beschwerdeführer dadurch im Lebensalltag erfahren hat, das bei derartigen
Verletzungen Übliche nicht in einem Masse, dass das Kriterium der erheblichen
Beschwerden als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erscheint.
5.4.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11.
September 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. April 2017, zu Recht
einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und es ist der Einspracheentscheid vom 26. April 2017 zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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