Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.39
ENTSCHEID
vom 3.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. August 2018 betreffend Nichteintreten
auf das Gesuch um Fristerstreckung und Anordnung einer mündlichen Verhandlung
sowie
gegen eine Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2018 betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 9. August 2018 beantragte der Strafgerichtspräsident dem Zwangsmassnahmengericht
die Verlängerung der Sicherheitshaft über A____ um drei Monate. Am 10. August
2018 liess der Zwangsmassnahmenrichter diesen Antrag per Fax der Verteidigung
zur Stellungnahme bis zum 15. August 2018 zukommen.
Am 17. August
2018 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 15. November 2018.
Mit Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom 20. August 2018 wurde auf ein Gesuch von A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) um Fristerstreckung und den Antrag auf eine
mündliche Stellungnahme resp. Anordnung einer Verhandlung aufgrund verspäteter
Gesuchstellung nicht eingetreten.
Dagegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 22. August 2018. Der Beschwerdeführer beantragt,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein Gesuch einzutreten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel
ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so
dass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung und den
Antrag auf eine mündliche Stellungnahme resp. Anordnung einer Verhandlung
aufgrund verspäteter Gesuchstellung nicht eingetreten. Sie hat in ihrer
Verfügung vom 20. August 2018 festgehalten, es sei keine Stellungnahme der Verteidigung
zum Antrag des Strafgerichtspräsidenten auf Haftverlängerung eingegangen. Zwar
sei es der beschuldigten Person unbenommen selber Stellung zu nehmen, auch
diese habe indes innert der vorgesehenen Frist zu erfolgen. Das Schreiben des
Beschuldigten sei gemäss Poststempel erst am 16. August 2018 und somit nach Ablauf
der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von Art. 227 Abs. 3 abgeschickt worden.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 15. August 2018 via seinen
Verteidiger die Verfügung des Zwangsmassnahmengericht vom 10. August 2018 weitergeleitet
bekommen, mit welchem er zu Stellungnahme betreffend den Antrag auf
Verlängerung der Sicherheitshaft eingeladen worden sei. Es sei zu Unrecht nicht
auf sein Gesuch eingetreten worden, denn er habe dieses gleichentags verfasst
und um 15 Uhr rechtzeitig der Post bzw. der Gefängnisaufsicht übergeben. Hinzu
komme, dass das Zwangsmassnahmengericht zum wiederholten Male eine Verfügung
ausschliesslich der Verteidigung und nicht dem Beschwerdeführer persönlich habe
zukommen lassen, obwohl das Gericht wisse, dass der Beschwerdeführer in dieser
Angelegenheit nicht anwaltlich vertreten werde.
2.3 Art.
227 Abs. 3 StPO sieht vor, dass das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten
Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit gibt, die ihm vorliegenden Akten
einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Ob daraus
folgt, dass der Antrag des Strafgerichtspräsidenten auch dem Beschwerdeführer
persönlich hätte zugestellt werden müssen, oder die Weiterleitung durch seinen
Anwalt zur Wahrung seiner Rechte ausreichte, kann vorliegend offen bleiben,
denn dass er seine Stellungnahme bereits am 15. August 2018 und somit innert
Frist in die Gefangenenpost gegeben hat, ist nicht zu widerlegen.
Durch den
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wurde somit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Da er im Rahmen seiner Beschwerde ausführlich
Stellung nehmen konnte, kann diese jedoch als Beschwerde gegen die am 17. August
2018 verfügte Haftverlängerung bis zum 15. November 2018 behandelt werden, womit
die Gehörsverletzung geheilt ist.
3.1 Die
Vorinstanz hat festgehalten, der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung
einer Verhandlung wäre auch aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen. Der
Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft/Sicherheitshaft erfolge
gestützt auf Art. 227 Abs. 6 StPO schriftlich. Ein sich aus den Garantien von
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK ergebender Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung bestehe nur bei der erstmaligen Inhaftierung. Ausnahmen
seien nur dann zu machen, wenn ein komplizierter Fall vorliege und der Antrag
nicht klar formuliert sei, was vorliegend nicht der Fall sei.
3.2 Der
Beschwerdeführer wendet ein, es habe einzig im Verfahren VT.2018.1263 eine
mündliche Verhandlung stattgefunden. Dieser Anspruch sei ihm in Bezug auf
sämtliche weiteren bestrittenen Delikte nicht gewährt worden. Entgegen der
Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts liege sehr wohl ein komplizierter Fall
vor, was der Beschwerdeführer mit der Vielzahl der vorgeworfenen Straftaten
begründet. Auch sei der Antrag des Strafgerichts in Bezug auf den Tatverdacht nicht
klar formuliert worden.
3.3 Die
Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Einzig der Umstand,
dass ihm zahlreiche Delikte zur Last gelegt werden, begründet noch keinen
komplizierten Fall, der eine mündliche Verhandlung notwendig machen würde.
Dass bereits ab
Vorliegen der Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt gelten, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung
von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist,
entspricht ständiger Rechtsprechung (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2
mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler:
AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015
E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Dass dies umso mehr gelten
muss, nachdem das erstinstanzliche Gericht zu Schuldsprüchen gelangt ist,
bedarf keiner weiteren Erörterung. Dass der Strafgerichtspräsident in seinem
Antrag vom 9. August 2018 bezüglich des Tatverdachts darauf verwiesen hat,
dass ein solcher gemäss ständiger Praxis mit Vorliegen des erstinstanzlichen
Urteils gegeben ist (es wird im Antrag zudem darauf verwiesen, dass der
Beschuldigte mit Urteil vom 31. Mai 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 21 Monaten verurteilt worden ist und eine teilbedingte Vorstrafe von 18
Monaten vollziehbar erklärt worden ist), ist somit nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz
hat als spezielle Haftgründe Fortsetzungsgefahr und Fluchtgefahr angenommen. Bezüglich
der Fortsetzungsgefahr hat sie zu Recht auf die vergangenen Verfügungen in
diesem Verfahren verwiesen und das psychiatrische Gutachten angeführt, mit
welchem eine erhöhte Rückfallgefahr für sämtlich Anlassdelikte attestiert
worden ist. Zutreffend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass aufgrund
der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem erhöhten
Fluchtanreiz ausgegangen werden muss und damit zu rechnen wäre, dass sich der
Beschuldigte nach einer Entlassung durch Flucht oder Untertauchen dem weiteren
Verfahren und insbesondere dem Strafvollzug entziehen würde.
Der
Beschwerdeführer moniert, es hätten von Amtes wegen mögliche Ersatzmassnahmen
geprüft werden müssen und stellt die Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen
Haftverlängerung in Abrede.
Die Vorinstanz
hat in ihrer Verfügung vom 20. August 2018 darauf hingewiesen, dass unabhängig
von der konkreten Geltendmachung von Ersatzmassnahmen im Rahmen der
Verhältnismässigkeit zu prüfen ist, ob solche an Stelle von Haft angeordnet
werden könnten. Dies sei auch in casu geschehen, wobei diese Möglichkeit habe
verneint werden müssen.
Es ist nicht
ersichtlich, dass wirksame Ersatzmassnahmen zur Verfügung gestanden hätten, um
die vorliegende Flucht- und Fortsetzungsgefahr zu bannen. Auch der
Beschwerdeführer hat keine solchen genannt. Die angeordnete Haft ist bei einer
unbedingt ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zudem zweifellos
verhältnismässig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird bezüglich der
Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. In materieller Hinsicht wird
sie abgewiesen.
Auf die Auferlegung von Kosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht
Zwangsmassnahmengericht
Staatsanwaltschaft
[…]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.