Failure to appear unexcused leads to withdrawal of objection

BES.2018.142Supreme Court / Single JudgeAug 14, 2018Dismissed

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Omnilex summary

A defendant appealed an order of the Basel-Stadt criminal court that had struck his objection to a summary penal order as withdrawn because he did not appear at the main hearing. He argued he was delayed while hitchhiking to Basel and had called shortly before the hearing. The Appellationsgericht held that this did not amount to an important reason or valid excuse for absence. The failure to appear was therefore unexcused under Art. 356(4) StPO, the objection was deemed withdrawn, and the penal order became final. The appeal was dismissed and the appellant was ordered to pay CHF 400 in costs.

Omnilex headnote

Art. 356 Abs. 4 StPO; unexcused failure to appear at the main hearing after an objection to a summary penal order; the objection is deemed withdrawn when the objecting person neither appears nor is represented. An excuse requires an objectively important reason, such as illness; a self-created inability to attend, including a risky or ill-planned mode of travel, does not qualify. A last-minute telephone notice that one will be late is insufficient if it does not establish a valid ground for dispensation. Where the objection is deemed withdrawn, the summary penal order becomes final; appeal costs follow Art. 428 Abs. 1 StPO.

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.142

ENTSCHEID

vom 14. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tashi Planta

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...], DE-[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Juli 2018

betreffend Abschreiben der Einsprache infolge unentschuldigten Nichterscheinens zur Hauptverhandlung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 10. November 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Mit Schreiben vom 23. November 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Vorladung vom 8. Juni 2018 (zugestellt am 11. Juni 2018) wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 17. Juli 2018, 17 Uhr, vorgeladen. Kurz vor der Hauptverhandlung informierte der Beschwerdeführer die Kanzlei des Strafgerichts telefonisch dahingehend, dass er noch immer auch dem Weg nach Basel per Autostopp sei. Er schaffe es daher nicht mehr zur Hauptverhandlung und wolle sich deswegen von der Hauptverhandlung dispensieren lassen (Protokoll, Akten S. 115).

Nachdem der Beschuldigte um 17:40 Uhr immer noch nicht zur Verhandlung erschienen war, schrieb der Einzelrichter die Einsprache mit Verfügung vom 17. Juli 2018 infolge des Nichterscheinens an der Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO ab (unter Verzicht auf Kosten). Der Beschuldigte habe keine wichtigen Gründe für sein Nichterscheinen vorbringen können und solche seien auch nicht ersichtlich.

Gegen diese Verfügung richtet sich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2018, mit welchem er beim Strafgericht Basel-Stadt um einen neuen Termin ersuchte. Sinngemäss wird damit die Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom 17. Juli 2018 beantragt. Dieses Schreiben hat das Strafgericht als Beschwerdeschreiben entgegen genommen und zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 6. August 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Juli 2018, mit welcher die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen abgeschrieben worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 17. Juli 2018, 17 Uhr, erhalten hat, und dass er an diesem Tag bis 17.40 Uhr nicht zur Verhandlung erschienen ist (Akten S. Protokoll, Akten S. 112; Vorladung und Zustellung, Empfangsquittierung durch die Mutter des Beschwerdeführers am 11. Juni 2018, Akten S. 107-109)

Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt eine Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. In diesem Fall wird der Strafbefehl zum Urteil und erwächst in Rechtskraft (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 5).

2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er am Tag der Hauptverhandlung per Autostopp nach Basel gereist sei und sich deshalb verspätet habe. Er habe sich jedoch kurz vor der Hauptverhandlung (am 17. Juli 2018) beim Strafgericht Basel-Stadt telefonisch entschuldigt und sinngemäss um Dispensation von der Hauptverhandlung gebeten.

2.3 Das Einzelgericht in Strafsachen führt in seiner Verfügung vom 17. Juli 2018 und in seiner Eingabe vom 6. August 2018 aus, dass der Beschwerdeführer trotz erhaltener Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Dies habe gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zur Folge, dass die Einsprache als zurückgezogen abgeschrieben werde und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachse. Der Beschwerdeführer habe mit der ersten Ankündigung einer Hauptverhandlung vom 23. März 2018 und nochmals mit der Vorladung vom 8. Juni 2018 von der Möglichkeit zur Dispensation von der Hauptverhandlung Kenntnis erhalten. Ebenso sei der Termin der Hauptverhandlung frühzeitig bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer hätte daher genügend Zeit gehabt, entweder den Termin der Hauptverhandlung verschieben zu lassen oder aber ein Dispensationsgesuch einzureichen. Weiter reiche die telefonische Mittelung des Beschwerdeführers kurz vor der Hauptverhandlung, er sei per Autostopp unterwegs und es reiche ihm nicht zur Hauptverhandlung, weder für die Anerkennung eines wichtigen Grunds für eine Dispensation noch für eine Entschuldigung für sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung aus. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers sei selbstverschuldet, und dieser sei mit der Vorladung vom 8. Juni 2018 auf die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Nichterscheinens ohne vorgängige Dispensation hingewiesen worden.

Der vorstehend wiedergegebenen Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin ist in allen Teilen zuzustimmen. Die kurzfristige telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers vor der Hauptverhandlung am 17. Juli 2018, er sei per Autostopp unterwegs und es reiche ihm nicht zur Hauptverhandlung, vermag keine Grundlage für eine Dispensation darzustellen. Ein wichtiger Grund, welcher zu einer Dispensation führt, liegt beispielsweise bei Krankheit vor (vgl. Wyder, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 336 StPO N 17). Dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig zur Hauptverhandlung gereicht hat, weil er zum fraglichen Zeitpunkt erst bei der Anreise per Autostopp nach Basel war, kann demgegenüber klarerweise nicht als wichtiger Grund gelten. Wer per Autostopp zu einer Gerichtsverhandlung anreisen möchte, muss dafür genügend Zeit einrechnen, zumal niemand davon ausgehen darf, vom ersten Autolenker mitgenommen zu werden und direkt zum Ziel gefahren zu werden. Ein Entscheid, per Autostopp zur Gerichtsverhandlung anzureisen, ist – etwa im Gegensatz zu einer Erkrankung – eine Wahl. Diese Wahl lässt darauf schliessen, dass man es eben darauf ankommen lässt, ob eine bestimmte Ankunftszeit erreicht wird oder nicht. Ein solches Verhalten wird von Art. 336 Abs. 3 StPO nicht erfasst. Ein Fernbleiben, das auf dieses Verhalten zurückgeht, muss dementsprechend auch als unentschuldigt gelten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dem Gericht zuvor mitgeteilt, an welchen Tagen er ohnehin in Basel sei, ändert daran nichts. Er war zwar von der Gerichtskanzlei aufgefordert worden anzugeben, wann er wegen Ferien, Militär oder aus anderen Gründen abwesend sei. Daraufhin hatte er der Gerichtskanzlei Zeiträume angegeben, in welchen er „in Basel“ sei, ohne andere Termine unter Angabe der erwähnten Gründe auszuschliessen (Akten S. 105). Wenngleich wünschenswert sein mag, dass Terminwünsche bei der Ansetzung einer Verhandlung berücksichtigt werden, kann ein Wunschtermin weder garantiert noch eingefordert werden, weil die Terminierung von Verhandlungen von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Die Terminansetzung durch das Einzelgericht in Strafsachen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hätte mehrere Wochen Zeit gehabt, darauf zu reagieren. Auch am Verhandlungstag selbst hatte er zeitlichen Spielraum, da die Verhandlung nicht etwa am frühen Morgen, sondern auf 17 Uhr angesetzt worden ist. Schliesslich wurde 40 Minuten auf ihn gewartet. Wenn danach das Verfahren zufolge unentschuldigten Nichterscheinens als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist das angesichts der Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht zu beanstanden.

Mit Recht hat das Einzelgericht in Strafsachen das Verhalten des Beschwerdeführers als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 10. November 2017 in Rechtskraft erwächst.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Strafgericht Basel Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Tashi Planta

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Keywords

unexcused absenceobjection withdrawalmain hearingsummary penal orderdispensationappeal costscriminal procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the order striking the objection as withdrawn was admissible

Extracted holding

The appeal was admissible; the appellant had standing and the filing met the formal and time requirements.

Extracted reasoning

Orders under Art. 393(1)(b) StPO are appealable; the appellant was directly affected and the Appellationsgericht had jurisdiction.

Key legal question

Whether the appellant’s absence from the main hearing was excused

Extracted holding

The absence was unexcused. A last-minute call saying he was still hitchhiking to Basel did not constitute a valid excuse or ground for dispensation.

Extracted reasoning

A valid excuse requires a serious reason such as illness. Choosing to travel by hitchhiking and arriving too late is self-created and cannot be treated as an important reason under Art. 356(4) and Art. 336(3) StPO.

Key legal question

Whether the objection had to be treated as withdrawn and the penal order became final

Extracted holding

Yes. Because the appellant failed to appear without excuse and without representation, the objection was deemed withdrawn and the penal order entered into legal force.

Extracted reasoning

Art. 356(4) StPO expressly provides that an unexcused failure to appear results in withdrawal of the objection.

Key legal question

Costs of the appeal proceedings

Extracted holding

The appellant must bear the ordinary appeal costs of CHF 400.

Extracted reasoning

Costs follow the losing party under Art. 428(1) StPO.

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