Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.1
ENTSCHEID
vom 29. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...] Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
vertreten durch [...] Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Oktober 2017
betreffend Eheschutz, Regelung
des Getrenntlebens
Sachverhalt
A____ und B____
haben am 3. August 2014 in Algerien geheiratet; im Januar 2015 ist die Ehefrau
zum Ehemann in die Schweiz gezogen. Die Ehe ist kinderlos geblieben.
Mit Eingabe vom
22. März 2017 beantragte die Ehefrau beim Zivilgericht Basel die Bewilligung
und die Regelung des Getrenntlebens. Anlässlich der Verhandlung vor dem
Einzelgericht in Zivilsachen am 9. Mai 2017 machte der Ehemann geltend,
dass er in Algerien bereits die Scheidung eingereicht habe, dort sei seit dem
23. Februar 2017 ein Scheidungsverfahren hängig. Somit sei das (algerische) Scheidungsgericht
zur Regelung des Getrenntlebens zuständig. Die Ehefrau erklärte, dass sie von einem
Scheidungsverfahren in Algerien keine Kenntnis habe. Mit (rechtskräftigem)
Teilentscheid vom 9. Mai 2017 hielt das Einzelgericht in Zivilsachen fest,
dass die Ehegatten nach übereinstimmenden Angaben seit dem 10. März 2017 das
Getrenntleben aufgenommen haben, behaftete den Ehemann bei seiner Anerkennung
eines Annäherungs- und Kontaktverbots und setzte im Übrigen das Verfahren aus
und dem Ehemann eine Frist an, um den Nachweis zu erbringen, dass am 23.
Februar 2017 in Algerien eine Scheidungsklage anhängig gemacht worden sei. Der
Ehemann reichte zunächst einige algerische Gerichtsdokumente und mit Eingabe
vom 19. Juni 2017 ein vom 4. Juni 2017 datierendes Scheidungsurteil des Tribunal
de […] in Algerien ein und beantragte die Anerkennung und Vollstreckung dieses
Urteils und damit sinngemäss ein Nichteintreten auf die weiteren
Eheschutzbegehren der Ehefrau. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 beantragte die
Ehefrau, das Eheschutzverfahren sei weiterzuführen und zu ihren Gunsten ab April
2017 ein Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘925.– festzulegen. Nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. September 2017, an
welcher die Rechtsbegehren teilweise präzisierend neu beziffert wurden, hat das
Einzelgericht in Zivilsachen mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 verfügt:
„1. In
Ergänzung des Entscheids vom 9. Mai 2017 (Ziffer 3) wird der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. April 2017 folgende
monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Für den
Monat April 2017: CHF 1‘248.00
Für die
Monate Mai-Juli 2017: CHF 194.00
Ab August
CHF 2017: CHF 1‘572.50.
- Die
Ehefrau ist verpflichtet, sich intensiv um die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit
auf 100% zu bemühen, wofür ihr zunächst eine Übergangsfrist bis Ende Februar
2018 gewährt wird.
Sofern und soweit der Ehefrau noch
Ansprüche auf Arbeitslosentaggeld zustehen, ist sie verpflichtet, diese geltend
zu machen und sich diese voll an den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen.
Für den Fall, dass die Ehefrau Ende
Februar 2018 noch nicht 100% erwerbstätig sein sollte, hat sie dem Gericht Ende
Februar 2018 sämtliche sachdienliche Belege zu ihren Arbeitsbemühungen in den
Monaten September 2017 – Februar 2018 einzureichen (Bewerbungsschreiben,
Absagen etc.). Sie wird darauf hingewiesen, dass sie bei ungenügender Bemühung
allenfalls mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu rechnen hat.
Für den Fall, dass die Ehefrau
teilweise arbeitsunfähig sein sollte, hat sie dies dem Gericht innert der
gleichen Frist unter Beilage entsprechender Arztberichte, die sich über die Art
und Weise sowie Dauer der allfälligen Arbeitsunfähigkeit detailliert und
begründet äussern, nachzuweisen.
Für den
Fall, dass die Ehefrau bereits vor Fristablauf eine neue oder eine erweiterte
Arbeitstätigkeit (Einkommen über CHF 1‘000.00/Monat) aufnimmt oder erneut
Taggelder bezieht, hat sie dem Gericht unverzüglich den entsprechenden
Arbeitsvertrag und / oder die erste erhöhte Lohnabrechnung bzw.
Taggeldabrechnung einzureichen. In jedem Fall reicht sie spätestens per Ende
Februar 2018 den Lohnausweis 2017 sowie sämtliche Lohnabrechnungen und
Taggeldabrechnungen der Monate September 2017 bis Februar 2018 ein.
- Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn)
des Ehemannes von CHF 4‘265.00 sowie einem Einkommen der Ehefrau von CHF 677.40
für den Monat April 2017 (ALV) sowie von 1‘731.15 für die Monate Mai-Juli 2017
(ALV) zuzüglich durchschnittlich CHF 234.00 aus Erwerbstätigkeit sowie von
CHF 1‘000.00 ab August 2017, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
sie bis Mitte November 2017 noch einen Deutschkurs besucht.
Der Bedarf
des Ehemannes beträgt CHF 2‘575.00. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF
2‘455.00.
-
Die Ehefrau wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, dem
Ehemann umgehend den Schlüssel zur ehemaligen gemeinsamen Wohnung […], […], zu
retournieren.
-
Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege
für die Gerichtskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, der Ehefrau
mit […], und dem Ehemann mit […], als Rechtsbeistand. Eine Rückforderung bei
verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1
ZPO).
-
Die
Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 400.00 bei Eröffnung im Dispositiv
bzw. CHF 600.00 bei schriftlicher Entscheid Begründung je zur Hälfte, wobei sie
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten zu
Lasten des Staates gehen.
Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
[…], Advokatin, als Vertreterin der
Ehefrau werden CHF 3‘012.60 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 240.00 MWSt
(total CHF 3.253.60) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
[…],
Advokatin, als Vertreterin des Ehemannes werden CHF 2‘617.45 inkl. Auslagen,
zuzüglich CHF 209.40 MWSt (total CHF 2‘826.85) aus der Gerichtskasse
ausgewiesen.“
Gegen diesen Entscheid
hat der Ehemann am 2. Januar 2018 Berufung erhoben. Er beantragt die Abänderung
der Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Entscheids. Konkret beantragt er, er sei zu
verpflichten, der Ehefrau für die Periode ab August 2017 einen bis November
2017 befristeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 734.40 zu
bezahlen. Entsprechend sei der Ehefrau ab August 2017 ein monatliches Einkommen
von CHF 2‘500.– anzurechnen. Zudem sei der Bedarf der Ehefrau mit monatlich
CHF 2‘278.75 zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Entscheid zu
bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Ehefrau, wobei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Berufungsbeklagte beantragt
in ihrer Berufungsantwort vom 18. Januar 2018 die vollumfängliche Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides; eventualiter sei auf
die Berufung nicht einzutreten. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des
Ehemannes, wobei auch ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit
Eingabe vom 22. März 2018 hat die Vertreterin des Berufungsklägers mitgeteilt,
dass dieser am 3. Januar 2018 einen Berufsunfall erlitten habe, weswegen eine
mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden sei. Weiter habe
er seine Anstellung kündigen müssen und sei nun arbeitslos. Ausserdem habe er
seine Unterkunft gewechselt und müsse für die neue Wohnung einen höheren Mietzins
bezahlen. Die entsprechenden Unterlagen seien in die Gerichtsakten aufzunehmen.
In einer ergänzenden Eingabe vom 7. Mai 2018 wurde insbesondere ausgeführt,
dass der Berufungskläger Anspruch auf Taggeldleistungen der
Arbeitslosenversicherung von CHF 166.20 brutto und damit auf eine
monatliche Durchschnittsentschädigung von CHF 3‘606.– brutto habe. Da er
eine Arbeitsstelle mit wechselseitiger körperlicher Belastung suche, sei die
Arbeitssuche erschwert.
Am 15. Mai 2018
hat das Zivilgericht dem Berufungsgericht weitere Unterlagen (vorinstanzliche
Akten ab dem 3. Januar 2018) zukommen lassen. In einer Eingabe vom 28. Februar
2018 legt die Berufungsbeklagte insbesondere dar, sie sei infolge eines Unfalls
am 7. Juni 2017 arbeitsunfähig, seit 1. September 2017 zu 50 % und seit 1. Februar
2018 zu 70 %. Von der SUVA erhalte sie Taggelder. Das Erwerbseinkommen
variiere, eine 100%-ige Erwerbstätigkeit werde angestrebt, sei indes nicht
möglich. Es sei deshalb vorerst keine Änderung der Unterhaltspflicht gemäss
Entscheid vom 23. Oktober 2017 vorzunehmen. Der Berufungskläger hatte dem
Zivilgericht ein gleichlautendes, vom 22. März 2018 datierendes Schreiben wie dem
Berufungsgericht eingereicht.
Mit Eingaben vom
18., 19. und 25. Juni 2018 haben beide Parteien dem Berufungsgericht, auf Verfügung
der Verfahrensleitung vom 8. Mai 2018 hin, weitere Unterlagen zu ihren
finanziellen Verhältnissen eingereicht.
Die
Eheschutzakten (EA.2017.[…]) wurden beigezogen. Die Berufungsverhandlung hat am
28. Juni 2018 stattgefunden. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte, je
mit ihren Vertretungen, haben teilgenommen und sind befragt worden. Die
Berufungsbeklagte hat weitere Unterlagen eingereicht. Die Parteivertretungen sind
zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlichen Anträge bekräftigt. Es wird insoweit
auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Der Entscheid ist
anschliessend, nach einer mündlichen Beratung, auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
- Formelles
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht
in Zivilsachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art.
308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit
stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen
Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist
unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der
Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO
eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss §
92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur
Beurteilung der Berufung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2 Für
Eheschutzverfahren im Anwendungsbereich von Art. 271 ZPO gelten bei der
Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, die Dispositionsmaxime
(Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die eingeschränkte respektive soziale Untersuchungsmaxime,
wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 271
lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; vgl. zum Ganzen Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, Band II, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1 ff.; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die
Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62; Spycher,
in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Bern 2012,
Art. 272 N 3; Sutter-Somm/Hostettler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 272 ZPO N 12; Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1). Die Parteien sind indes
auch bei Geltung dieses beschränkten Untersuchungsgrundsatzes namentlich nicht
davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im
Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 Abs. 1
ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime
die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden
Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-somm/Hostettler, a.a.O., Art. 272 N 9 ff. mit weiteren
Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art.
272 N 4; vgl. auch AGE ZB.2016.29 vom 28. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen ).
1.3 Im
Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen
gelten kumulativ (BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die Voraussetzungen
des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime
(BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 e. 4.2.1 mit
Hinweisen). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen
(sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die
(erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens
entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig,
wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven
sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren
weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei
Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten
vorgebracht werden können (BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in:
SZZP 2013 S. 253). Im Falle unechter Noven hat die beweisbelastete Partei
namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das
Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGer
4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SJ 135/2013 I S. 311; vgl. Urteil
5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1). In der Berufung zulässige neue
Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werde (BGE 143
III 42 E. 4.1 und 5).
Vorliegend
bringen beide Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen in Bezug auf
Einkommen und Bedarf vor. Diese werden nach den soeben dargelegten Grundsätzen
zu berücksichtigen sein.
1.4 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne
Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt dann in Frage, wenn die Sache
spruchreif ist. In Summarverfahren ist zwar regelmässig von der Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Vorliegend sind die finanziellen
Verhältnisse der Parteien schwankend und komplex, so dass sich die Durchführung
einer Verhandlung zur Klärung namentlich der Einkommens- und Bedarfssituation
beider Ehegatten aufgedrängt hat.
- Grundsätze,
Standpunkte der Parteien
2.1 Auch
nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts findet in einem Eheschutzverfahren
der Unterhaltsanspruch der Ehegatten seine Grundlage in der gesetzlichen
Regelung der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, geregelt in den Art. 163 ff.
ZGB (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 mit Hinweisen; vgl. auch AGE ZB.2016.29
vom 28. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge
erfolgt in der Praxis bei Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder nach der
zweistufigen Methode und unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Wullschleger/Lötscher,
Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008
S. 1 ff., 14 ff.; Vetterli, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.] FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage 2017,
Art. 176 ZGB N 29 ff., N 32; Six,
Eheschutz, 2. Auflage 2014, S. 103). Dabei wird der Grundbedarf, im Sinne
des familienrechtlichen Existenzminimums, der beiden Eheleute ermittelt und dem
ehelichen Einkommen gegenübergestellt. Ein allfälliger Einkommensüberschuss
wird entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz hälftig verteilt. Bei der
Bedarfsberechnung ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen;
das familienrechtliche Existenzminimum eines jeden Ehegatten setzt sich aus
seinem Grundbetrag sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien
und weiteren Gesundheitskosten, sowie Berufsauslagen und – ausser in
Mangelfällen – allfälligen weiteren Auslagen, zusammen. Übersteigt das
gemeinsame Einkommen die Existenzminima beider Ehegatten, sind die unter Berücksichtigung
der Unterhaltsbeiträge geschuldeten Steuern vor Verteilung eines allfälligen
Überschusses zu berücksichtigen (BGer 5A_301/2011). Dem
unterhaltsverpflichteten Ehegatten ist auf jeden Fall sein Existenzminimum zu
belassen (zum Ganzen: Hausheer/Spycher,
Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010 Rz 02.26, 02.63; Six, a.a.O., Rz 2.61, 2.69 ff., 2.175; Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 30 mit
Hinweisen; AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen, sowie Lötscher/Wullschleger,
a.a.O., S. 21 ff.).
2.2 Die
Vorinstanz ist nach diesen Grundsätzen vorgegangen. Sie hat das monatliche
Nettoeinkommen des Berufungsklägers, inklusive 13. Monatslohn, auf CHF 4‘265.00
und das monatliche Einkommen der Berufungsbeklagten auf CHF 1‘000.– ab
August 2017 festgesetzt. Den Bedarf des Berufungsklägers hat sie auf
CHF 2‘575.–, denjenigen der Berufungsbeklagten auf CHF 2‘455.–
festgesetzt. Ausgehend von diesen Zahlen hat sie die angefochtenen Unterhaltsbeiträge
von CHF 1‘572.50 ab August 2017 berechnet.
2.3 Der
Berufungskläger macht in seiner Berufung insbesondere geltend, die Vor-instanz
habe den relevanten Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unrichtig festgestellt.
Zum einen sei bei der Ermittlung des Grundbedarfs der Berufungsbeklagten zu Unrecht
keine Prämienverbilligung bei der Krankenkassenprämie berücksichtigt worden. Richtigerweise
betrage der Grundbedarf der Ehefrau lediglich CHF 2‘278.75. Zum andern sei
der Berufungsbeklagten ab August 2017 ein zu tiefes Einkommen von lediglich
CHF 1‘000.– statt eines hypothetischen Einkommens von CHF 2‘500.–
angerechnet worden. Schliesslich sei angesichts der kurzen Ehedauer und des
bisherigen Verhaltens der Berufungsbeklagten ab Dezember 2017 ohnehin kein
Ehegattinnenunterhalt mehr geschuldet. Indem die Vorinstanz einerseits von der
Berufungsbeklagten eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 100 % erwarte und
ihr dazu eine Übergangsfrist bis Ende Februar 2018 einräume, anderseits die
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers nicht befriste, habe sie auch das Recht
falsch angewendet. In seinen Eingaben vom 22. März 2018 und 7. Mai 2018 bringt
der Berufungskläger im Sinne eines Novums vor, dass sein Grundbedarf infolge
höherer Mietzinse gestiegen und sein Einkommen infolge Arbeitslosigkeit
gesunken sei. Die Berufungsbeklagte bringt im Berufungsverfahren insbesondere vor,
sie könne ihr Einkommen infolge unfallbedingter Einschränkungen der
Erwerbfähigkeit nicht steigern. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens sind diverse
Unterlagen zur Einkommenssituation der Berufungsbeklagten seit August 2017
eingegangen.
2.4 Im
Folgenden werden zunächst die für die Bemessung des Unterhalts wesentlichen
Parameter, d.h. Grundbedarf und Einkommen beider Ehegatten, zu ermitteln sein
(E. 3, 4), unter Berücksichtigung der zulässigen Noven (vgl. oben E. 1.3) und
in Anwendung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (vgl. oben
E. 1.2). Anschliessend ist der Unterhalt für die verschiedenen Perioden zu
berechnen (E. 5). Dabei sind im summarischen Eheschutzverfahren
Unterhaltsbeiträge festzulegen, welche im Ergebnis angemessen sein müssen.
Abstufungen für Zeitspannen von wenigen Tagen oder Wochen sind nicht
sachgerecht. Es ist beim Grundbedarf, bei den schwankenden Einkommen und insbesondere
auch bei der Festlegung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge gegebenenfalls von
pauschalisierten Werten auszugehen (vgl. Six,
a.a.O., Ziff. 2.65).
- Einkommen
3.1 Einkommen
Berufungskläger
3.1.1 Der
Berufungskläger bestreitet die vorinstanzliche Berechnung seines Einkommens – CHF
4‘265.–, inklusive 13. Monatslohn – an sich nicht. Dieses ist auch korrekt
berechnet worden (vgl. Jahreslohnausweis 2017, act. 14).
3.1.2 Er
macht in seiner Eingabe vom 22. März 2018 (act. 7) indes geltend, er sei infolge
eines Anfangs Januar 2018 erlittenen Arbeitsunfalls mehrere Wochen
arbeitsunfähig und deswegen bei der SUVA angemeldet gewesen (dazu Beilagen,
act. 8). Den entsprechenden Lohnabrechnungen der C____ (act. 14) lässt
sich entnehmen, dass er in den betreffenden Monaten (Januar, Februar 2018) durchschnittlich
netto CHF 4‘266.50 ausbezahlt erhalten hat.
3.1.3 Ausserdem
habe er seine Anstellung kündigen müssen (vgl. Eingabe vom 22. März 2018,
act. 7). Die Tatsache des tieferen Einkommens infolge Arbeitslosigkeit ist ein
echtes Novum, rechtzeitig vorgebracht worden und kann somit im vorliegenden
Berufungsverfahren formell berücksichtigt werden; die Voraussetzungen von Art.
317 Abs. 1 ZPO sind erfüllt (vgl. oben E. 1.3). Der Berufungskläger hat
seine Arbeitsstelle zwar selber gekündigt. In der Berufungsverhandlung hat er
nachvollziehbar dargelegt, er habe sich an seiner Arbeitsstelle zunehmend
gemobbt und diskriminiert gefühlt; ausserdem habe sein Psychologe, welcher ihn
wegen einer Depression behandle, geraten, aus dem als schwierig empfundenen
Arbeitsumfeld herauszukommen. Gemäss Eingabe vom 7. Mai 2018 und den
beigelegten Unterlagen richtet die Arbeitslosenkasse ihm ab 1. März
2018 Arbeitslosenentschädigung aus; das Taggeld beträgt CHF 166.20 pro Arbeitstag
(act. 10, 11; insbesondere Schreiben der D____ vom 3. Mai 2018). Es wird ihm ab
April 2018 eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich durchschnittlich rund
CHF 3‘606 brutto, respektive gerundet CHF 3‘100.– netto, ausgerichtet
(Schreiben der D____ vom 3. Mai 2018, act. 11; Taggeldabrechnungen der D____ April
und Mai 2018 [Durchschnittseinkommen April/Mai 2018: CHF 3‘094.15], act.
14). Im Monat März hatte der Berufungskläger infolge von 4 Einstell- und 10
Wartetagen eine Entschädigung von lediglich CHF 1‘223.80 erhalten (Taggeldabrechnungen
der D____ März 2018, act. 14). Soweit die Einbusse auf 4 selbstverschuldete
Einstelltage zurückgeht, ist sie nicht zu berücksichtigen (vgl. Verfügung des
Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. März 2018, act. 11). Es werden somit für
diese 4 Einstelltage rund CHF 600.– hinzugerechnet (4 x CHF 150.– [circa
Netto-Taggeld]).
3.1.4 Bei schwankenden Einkommensverhältnissen sind Pauschalierungen
und Ermittlung eines Durchschnittseinkommens für Phasen zulässig. Sachgerecht
erscheint vorliegend Folgendes:
In einer ersten Phase von August bis Dezember 2017 erzielte der
Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘265.–.
In einer zweiten Phase von Januar bis März 2018 war der
Berufungskläger zunächst arbeitsunfähig gewesen und erzielte im März
ausnahmsweise eine tiefere Arbeitslosenentschädigung. Das durchschnittliche Nettoeinkommen
für diese 3 Monate beträgt CHF 3‘450.– (2 x 4‘266.50.–,
zuzüglich 1‘223.80, zuzüglich 600.– = 10‘356.80 : 3 = 3‘452.26).
Ab April 2018
ist von einem Nettoeinkommen von rund CHF 3‘100.–, entsprechend der
durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigung auszugehen.
Dabei handelt es
sich jeweils um das Nettoeinkommen nach Quellensteuerabzug, wobei sich
dieser Abzug mutmasslich auf beide Ehegatten bezieht (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 7).
3.2 Einkommen
Berufungsbeklagte
3.2.1 Die
Einkommenssituation der Berufungsbeklagten seit August 2017 ist komplex und insbesondere
immer noch nicht vollständig und nachvollziehbar dokumentiert. Da die
Verhältnisse instabil und verflochten erscheinen – es sind mehrere
Sozialversicherungen und die Sozialhilfe involviert und es sind die
entsprechenden Leistungen sowie das Erwerbseinkommen zu koordinieren –, kann
indes nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Berufungsbeklagten
ausgegangen werden. Diese scheint vielmehr überfordert.
Aus den
Unterlagen ergibt sich zusammengefasst, dass die Berufungsbeklagte seit einem am
7. Juni 2017 erlittenen Unfall – sie wurde von einem Fahrradfahrer umgefahren
– in ihrer Gesundheit und in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der
Unfall war bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung erwähnt worden
(vgl. Protokoll Eheschutzverhandlung, Akten Zivilgericht, Reg. 1, S. 3); die entsprechende
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wird im angefochtenen Entscheid (E. 6.5,
S. 12) thematisiert. Die Berufungsbeklagte ist deswegen bei der SUVA angemeldet,
die Taggelder ausrichtet, welche aber offenbar an die Sozialhilfe ausgerichtet
würden (vgl. Schreiben der SUVA vom 26. September 2017, Beilage 1 zur Eingabe
vom 28. Februar 2018, act. 12). Die in den Akten befindlichen Abrechnungen
der Sozialhilfe – dort ist die Berufungsbeklagte angemeldet, weil der
Berufungskläger ihr keine Unterhaltsbeiträge bezahlt – helfen allerdings nicht
weiter, da dort lediglich für den Monat Mai 2018 Taggelder der SUVA angerechnet
werden (act. 16, Beilage 3). Im Zeitpunkt des Unfalls war die Berufungsbeklagte
zudem bereits bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und hatte entsprechende
Arbeitslosengelder erhalten (vgl. Abrechnungen der Arbeitslosenkasse April, Mai
2017, Akten Zivilgericht, Reg. 5). Schliesslich ist die Berufungsbeklagte im
Rahmen ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit auch erwerbstätig gewesen (vgl. E.
3.2.3 unten). Sachdienliche umfassende Abrechnungen, insbesondere der SUVA,
liegen dem Berufungsgericht nicht vor; die Berufungsbeklagte hat an der
Berufungsverhandlung ausgeführt, die SUVA stelle Rückforderungen (vgl.
Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).
3.2.2 Das
Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen – aber nicht
zu erforschen, und das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Es wird somit im
Folgenden aus den vorhandenen Unterlagen das mutmassliche Einkommen der Ehefrau
pauschal ermittelt.
Aus den erwähnten
Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ergibt sich ein versicherter monatlicher
Verdienst von CHF 2‘213.– brutto, entsprechend rund CHF 2‘000.– netto.
Das Taggeld beträgt 80 % davon, somit CHF 1‘770.40 brutto monatlich,
d.h. bei durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen im Monat, CHF 81.60 brutto pro
Arbeitstag. Das Taggeld der SUVA beträgt CHF 53.85 pro Kalendertag
(Schreiben der SUVA vom 26. September 2017, Beilage 1 zur Eingabe vom 28.
Februar 2018, act. 12). Das Taggeld der Unfallversicherung berechnet
sich bei Arbeitslosigkeit auf dem versicherten Verdienst der Arbeitslosenversicherung,
in casu CHF 2‘213.– brutto, respektive auf der Basis von 80 % davon. Für
die Taggeldberechnung hat eine Umrechnung von der Arbeitswoche (5 Tage,
Arbeitslosenversicherung) auf eine Kalenderwoche (7 Tage, Unfallversicherung)
und von Bruttolohn (Arbeitslosenversicherung) auf Nettolohn (Unfallversicherung)
stattzufinden (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG;
SR 832.20]).
Die
Versicherungsleistungen von SUVA und Arbeitslosenversicherung werden gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) und
Art. 28 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) koordiniert.
Danach gibt es bis zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein halbes Taggeld der
Arbeitslosenversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % und
gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezahlt
lediglich die SUVA. Diese erbringt die ganze Leistung, d.h. das volle Taggeld,
wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe
Leistung, d.h. ein halbes Taggeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %,
aber höchstens 50 Prozent beträgt.
Aus den von der Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen, insbesondere
Arztzeugnissen, ergibt sich, dass ihre Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall im
Juni 2017 wie folgt bemessen wurde (vgl. Eingabe vom 28. Februar 2018, act. 12,
sowie Beilagen dazu insbesondere Beilagen 1, 2, 7, act. 12; act. 16 Beilage 1):
09.06.2017 bis
25.06.2017: 100 %
26.06.2017 bis
10.08.2017: 50 %
11.08.2017 bis
31.08.2017: 0 %
01.09.2017 bis
31.01.2018: 50 %
01.02.2018 bis
05.06.2018: 70 %
06.06.2018 bis 30.06.2018: 100 %
Laut Angaben der
Berufungsbeklagten sei sie für den Juli 2018 provisorisch für eine
Rehabilitation und Abklärung in der Klinik [...] angemeldet; die
Kostengutsprache der SUVA stehe indes noch aus (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 2; Schreiben [...] vom 22. Juni 2018, act. 21). Es wird daher weiterhin
von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen.
In der
relevanten Zeit hatte die Berufungsbeklagte somit für einen Drittel des
Augustes und von September 2017 bis und mit Januar 2018 Anspruch auf ein halbes
Taggeld der SUVA, entsprechend monatlich rund CHF 808.– (30 x 26.95 =
808.50). Seit Februar 2018 hat sie Anspruch auf das ganze Taggeld der SUVA, somit
monatlich rund CHF 1‘615.– (30 x 53.85 = 1‘615.50).
3.2.3 Die
Berufungsbeklagte ist im Rahmen ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit als
Reinigungskraft und Haushalthilfe erwerbstätig gewesen. In den Akten ist für
den relevanten Zeitraum, d.h. ab August 2017, folgendes Einkommen dokumentiert
(vgl. insbesondere Beilagen 4 ff. zur Eingabe vom 28. Februar 2018, act. 12; Beilagen
2 ff. zur Eingabe vom 19. Juni 2018, act. 16; [undatierte] Zusammenstellung des
Einkommens der Ehefrau, act. 21):
2017
August: 1‘093.00
September: 1‘402.15
Oktober:
887.95
November: 1‘387.50
Dezember: 1‘630.40
Gemäss
Lohnausweis der E____ AG für die Monate August bis Dezember 2017 (act. 12,
Beilage 11) hat der Nettolohn in dieser Zeit insgesamt CHF 6‘460.70, d.h.
monatlich durchschnittlich rund CHF 1‘290.–, betragen.
2018
Januar 1‘095.20
Februar 1‘088.00
März 781.75
April 767.05
Mai 784.10
3.2.4 Es
zeigt sich, dass die Berufungsbeklagte mit Taggeldern und (durchschnittlichem) Erwerbseinkommen
in den hier relevanten Monaten, August 2017 bis Mai 2018, jedenfalls das
versicherte Einkommen (netto rund CHF 2‘000.–) in der Regel erreicht respektive
überschritten hat. Im Sozialversicherungsrecht gilt es, Überentschädigungen
grundsätzlich zu vermeiden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die SUVA das
Taggeld gegebenenfalls auf die Höhe des versicherten Verdienstes kürzt. Gemäss
Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) liegt eine Überentschädigung vor,
wenn die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des
Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Bei der
Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes sind auch die aus der
Verwertung einer Teilarbeitsfähigkeit effektiv erzielten Einkünfte in Abzug zu
bringen (vgl. etwa Kieser, ATSG
Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 69 N 69, 75 ff.; vgl. Art. 51 Abs. 3 UVV).
Es geht vorliegend um ein summarisches Verfahren zur Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen, es besteht somit für das Berufungsgericht weder Raum noch
Kompetenz für aufwändige Abklärungen des mutmasslich entgangenen Verdienstes
(vgl. dazu Kieser, a.a.O., Art. 69
N 35 ff.). Es wird hier deshalb für die mutmassliche Kürzung pauschal
auf das versicherte Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von monatlich rund
CHF 2‘000.– abgestellt.
Nach dem
Gesagten wird bei der Berufungsbeklagten für die Zeiten, da sie zu 50 Prozent
respektive zu 70 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist, d.h. ab August 2017,
ein Nettoeinkommen von pauschal rund CHF 2‘000.– angenommen.
Ab Juni 2018, wo eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestiert wird,
wird bis auf weiteres ein Nettoeinkommen von CHF 1‘615.–,
entsprechend dem vollen Taggeld der SUVA, angerechnet.
Es ist explizit
darauf hinzuweisen, dass die Verhältnisse bis zur Verhandlung vom 28. Juni
2018 (Beginn der Beratungsphase) berücksichtigt worden sind. Sollte die
Berufungsklägerin seither wieder arbeitsfähig geworden sein und ein höheres
Einkommen als CHF 1‘615.– erzielt haben, hat sie dies unverzüglich dem
Zivilgericht mitzuteilen.
- Grundbedarf
4.1 Grundbedarf
Berufungskläger
Der
Berufungskläger bestreitet die vorinstanzliche Bemessung seines Grundbedarfs auf
CHF 2‘575.– an sich nicht (vgl. Urteil Zivilgericht E. 6.1). Er macht
allerdings einen erhöhten Grundbedarf wegen höherer Krankenkassenprämien per
Januar 2018 und wegen eines höheren Mietzinses per März 2018 geltend. Zunächst sind
beide Vorbringen als echte Noven zu qualifizieren; die Voraussetzungen von Art.
317 Abs. 1 ZPO sind erfüllt (vgl. oben E. 1.3).
Der Berufungskläger
bringt vor, ab 1. März 2018 betrage der Mietzins CHF 890.– statt wie
bisher 770.–, und macht dazu geltend, er habe seine Wohnung kündigen müssen, da
ihm infolge langandauernder Bauarbeiten ein Verbleib in der Wohnung nicht
zumutbar gewesen sei. Zwar habe er an sich erst nach Abschluss der Renovationsarbeiten
an Bad und Küche ausziehen können. Er habe aber während dieser Arbeiten gekündigt,
als und weil bereits weitere Sanierungsarbeiten (Böden und Wände) angekündigt
wurden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, f., 6). Ein
Wohnungswechsel erscheint unter diesen Umständen zwar grundsätzlich nachvollziehbar.
Angesichts der angespannten und unsicheren finanziellen Situation der Parteien –
notabene kommt der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht unbestrittenerweise
nicht nach – hätte er allerdings eine Wohnung im Bereich bisherigen Mietzinssegmentes
suchen müssen. Es werden ihm unter diesen Umständen weiterhin Wohnkosten von
CHF 770.– angerechnet, welche übrigens immer noch mehr als CHF 100.– höher
sind als diejenigen der Berufungsbeklagten.
Der angefochtene
Entscheid geht von Krankenkassenprämien von CHF 107.– aus, wobei Prämienbeiträge
berücksichtigt sind (vgl. Akten Zivilgericht Reg. 6). Am 25. Juni 2018 hat
der Berufungskläger die Kopie seiner Krankenkassenpolice samt 3 Prämienrechnungen
eingereicht (act. 18). Danach betrage die monatliche Krankenkassenprämie
ab Januar 2018 nun CHF 305.50, bei einer Franchise von CHF 2‘500.–. Auf
Frage hat er an der Berufungsverhandlung behauptet, dass er keine Prämienvergünstigungen
der Krankenkasse mehr erhalte (Protokoll S. 5). Dies ist indes weder belegt
noch insbesondere nachvollziehbar. Es wird deshalb, wie auch bei der
Berufungsbeklagten (vgl. E. 4.2), weiterhin von den bisherigen Krankenkassenprämien
(CHF 107.–) ausgegangen. Angesichts der hohen Franchise und den belegten
Arztkosten per 1. Januar 2018 werden allerdings Gesundheitskosten von
CHF 200.–, statt lediglich CHF 50.–, monatlich berücksichtigt.
Da der
Berufungskläger per März 2018 arbeitslos geworden ist, werden ihm ab März 2018,
respektive entsprechend den oben (E. 3.1) ermittelten Phasen per April 2018, für
Mobilität nur CHF 80.– angerechnet; die monatlichen Mehrausgaben für
externe Verpflegung von CHF 210.– entfallen ganz.
Der Grundbedarf des Berufungsklägers berechnet sich somit wie folgt:
Ab August
2017
Grundbetrag 1‘200.00
Miete
770.00
Krankenkasse
107.00
Mobilität
200.00
Ext. Verpflegung
210.00
Arztkosten
50.00
Billag
38.00
2‘575.00
Ab Januar
2018 steigt der Grundbedarf infolge um CHF 150.– gestiegener
Arztkosten auf CHF 2‘725.–.
Ab März respektive
April 2018 reduziert sich der Grundbedarf infolge Wegfalls der Kosten für
externe Verpflegung (CHF 210.–) und der Reduktion der Transportkosten um
CHF 120.– auf CHF 2‘395.–.
4.2 Grundbedarf
Berufungsbeklagte
Die Vorinstanz
hat einen Grundbetrag der Berufungsbeklagten von CHF 2‘455.– ermittelt
(vgl. Urteil Zivilgericht E. 6.3). Der Berufungskläger macht geltend, dass ihr Grundbedarf
lediglich CHF 2‘278.75 monatlich betrage. Er moniert in diesem
Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihr zu Unrecht Krankenkassenprämien von
CHF 445.– monatlich angerechnet habe, obwohl sie CHF 171.– Prämienbeiträge
erhalte.
Die
Berufungsbeklagte hat auf ihre Krankenkassenprämien von CHF 445.40 Beiträge
von CHF 5.65 aus der Verteilung der Umweltabgaben und von CHF 171.– kantonale
Subventionen erhalten (vgl. Verfügung der Sozialhilfe vom 26. April 2017, Krankenkassenpolice
assura vom 11. April 2017, Beilagen 1, 2 zur Eingabe vom 2. Mai 2017, Akten Zivilgericht,
Reg. 5). Der Sachverhalt ist, wie oben festgehalten, von Amtes wegen
festzustellen, so dass die aktenkundige Prämienverbilligung zu berücksichtigen
ist, zumal die höheren Krankenkassenprämien vom Berufungskläger nicht anerkannt
worden sind. Das Argument der Berufungsbeklagten, die Prämienverbilligungen seien
bei der Berechnung ihres Grundbedarfs nicht zu berücksichtigen, da sie
Sozialhilfe beziehe, ist nicht stichhaltig, da sie, würde der Berufungskläger
seiner Unterhaltspflicht nachkommen, keine Sozialhilfe beziehen müsste.
Die Berufungsbeklagte
hat die Belege über ihre per 1. Januar 2018 geltenden, leicht höheren Krankenkassenprämien
sowie den per 1. Dezember 2017 geltenden, leicht höheren Mietzins (CHF 680.–)
erst in der Berufungsverhandlung eingereicht, obwohl sie gemäss Verfügung vom
8. Mai 2018 explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die
Krankenkassenpolice sowie Belege über veränderte Verhältnisse bis spätestens 10
Tage vor der Verhandlung einzureichen gewesen wären (vgl. act. 21). Unter
diesen Umständen werden diese minimalen Erhöhungen nicht berücksichtigt, da sie
offensichtlich von der Berufungsbeklagten selber als nicht relevant erachtet
wurden, und diese ihrer Mitwirkungspflicht hier nicht nachgekommen ist.
Der Bedarf der Ehefrau setzt sich somit wie folgt zusammen:
Ab August
2017
Grundbetrag 1‘200.00
Miete
650.00
Krankenkasse
268.75
Mobilität
80.00
Arztkosten
50.00
Versicherungen
30.00
2‘278.75 (gerundet
CHF 2‘279.–)
4.3 Anzufügen
bleibt, dass bei der Ehefrau Versicherungen von CHF 30.–, beim Ehemann
dafür CHF 38.– für Billag berücksichtigt wurden. Dies hält sich in etwa
die Waage und ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.
- Berechnung
Unterhaltsbeitrag
5.1 Die
finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere die Einkommensverhältnisse,
sind stark schwankend. Es sind deshalb bei der Unterhaltsberechnung Pauschalierungen
vorzunehmen und Phasen entsprechend den Einkommen der Parteien zu bilden (vgl.
dazu oben E. 3.1 und 3.2). Vorliegend drängt sich auf, die Phasen entsprechend
den Einkommen der Ehegatten einzuteilen. Eine erste Phase umfasst die Periode von
August 2017 bis und mit Dezember 2017. In einer zweiten und dritten Phase von
Januar bis März 2018 respektive von April bis Mai 2018 wird insbesondere den
veränderten Einkommensverhältnissen des Berufungsklägers Rechnung getragen.
Eine vierte Phase berücksichtigt dann das infolge 100%-iger Arbeitsunfähigkeit
geringere Einkommen der Berufungsbeklagten ab Juni 2018.
5.2 Es
ergeben sich folgende Berechnungen:
Phase 1 (August 2017
bis Dezember 2017)
Eheliches Einkommen: 4‘265.00
(EM)
2‘000.00 (EF) 6‘265.00
abzüglich
Ehelicher Grundbedarf 2‘575.00
(EM)
2‘279.00
(EF) 4‘854.00
Überschuss 1‘411.00
Unterhaltsanspruch der Ehefrau:
Grundbetrag 2‘279.00
Überschussanteil
705.00 2‘984.00
abzüglich Eigeneinkommen 2‘000.00
Unterhaltsanspruch
984.00
Phase 2 (Januar bis
März 2018)
Eheliches Einkommen: 3‘450.00
(EM)
2‘000.00 (EF) 5‘450.00
abzüglich
Ehelicher Grundbedarf 2‘725.00
(EM)
2‘279.00
(EF) 5‘004.00
Überschuss
446.00
Unterhaltsanspruch der Ehefrau:
Grundbetrag 2‘279.00
Überschussanteil
223.00 2‘502.00
abzüglich Eigeneinkommen 2‘000.00
Unterhaltsanspruch
502.00
Phase 3 (April bis Mai
2018)
Eheliches Einkommen: 3‘100.00
(EM)
2‘000.00 (EF) 5‘100.00
abzüglich
Ehelicher Grundbedarf 2‘395.00
(EM)
2‘279.00
(EF) 4‘674.00
Überschuss
426.00
Unterhaltsanspruch der Ehefrau:
Grundbetrag 2‘279.00
Überschussanteil
213.00 2‘492.00
abzüglich Eigeneinkommen 2‘000.00
Unterhaltsanspruch
492.00
Phase 4 (ab Juni 2018)
Eheliches Einkommen: 3‘100.00
(EM)
1‘615.00 (EF) 4‘715.00
abzüglich
Ehelicher Grundbedarf 2‘395.00
(EM)
2‘279.00
(EF) 4‘674.00
Überschuss
41.00
Unterhaltsanspruch der Ehefrau:
Grundbetrag 2‘279.00
Überschussanteil
20.00 2‘299.00
abzüglich Eigeneinkommen 1‘615.00
Unterhaltsanspruch
684.00
5.2 Zusammengefasst hat der Berufungskläger der
Berufungsbeklagten der Berufungsbeklagte somit folgende (gerundeten) Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
Ab August 2017: CHF 980.–
Ab Januar 2018: CHF 500.–
Ab Juni 2018: CHF 680.–
5.3 Entsprechend
den obigen Ausführungen sind Ziff. 1 und 3 des Dispositives des angefochtenen
Entscheides abzuändern.
Zwar stellt der
Berufungskläger innerhalb der Rechtsbegehren keinen expliziten Antrag auf Abänderung
auch von Ziff. 2 des Dispositives. Implizit ergibt sich ein solcher Antrag indes
aus seinen Ausführungen und in der Begründung (S. 10 a.E. Berufungsschrift)
wird die Aufhebung von Ziff. 1-3 des angefochtenen Entscheids konkret verlangt.
Die Anpassung von Ziff. 2 ist im Übrigen auch sachlich erforderlich, denn eine
Übergangsfrist an die Ehefrau zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bis Ende Februar
2018 etc. macht infolge des Zeitablaufs während des Berufungsverfahrens offensichtlich
keinen Sinn mehr. Die entsprechende Frist ist angesichts der veränderten
Situation vielmehr neu auf Ende Oktober 2018 festzusetzen. Bis dahin kann mit
einer Abklärung – und möglichst der Wiedererlangung – der (vollen) Arbeitsfähigkeit
der Berufungsbeklagten gerechnet werden. Es wird im Übrigen erwartet, dass die
offenbar auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren anwaltlich vertretene
Berufungsbeklagte künftig ihre Erwerbs- und Einkommenssituation nachvollziehbar
und mit den sachdienlichen Unterlagen darlegen kann und wird. Ziffer 2 des
Dispositives wird somit entsprechend angepasst.
Es versteht sich
von selbst, dass auch der Berufungskläger, sobald er eine neue Arbeitstelle
findet und/oder ein höheres Einkommen als CHF 3‘100.– monatlich erzielt,
dies dem Zivilgericht unverzüglich mitzuteilen hat, unter Beilage der
sachdienlichen Unterlagen.
- Befristung
6.1 Der
Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe seine Unterhaltspflicht zu
Unrecht nicht befristet. Die entsprechenden Ausführungen in der
Berufungsschrift sind nicht stichhaltig. Eine solche Befristung der
Unterhaltsverpflichtung wäre nicht gerechtfertigt. Aus dem angefochtenen
Entscheid, Dispositiv Ziff. 2, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Situation zunächst
bis Ende Februar 2018 geregelt werden und dann überprüft werden sollte. Einerseits
wurde der Berufungsbeklagten eine Übergangsfrist zur Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit
angesetzt; zum andern war ihre Erwerbs- und Einkommenssituation noch nicht klar
abschätzbar. Per Ende Februar hätte die Vorinstanz die Situation neu beurteilt
und gegebenenfalls den Unterhalt neu geregelt. Dies ist korrekt und angemessen
und steht insbesondere allfälligen Abänderungsbegehren gemäss Art. 179 ZGB
offensichtlich nicht entgegen.
Auch im
Berufungsverfahren wird die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers deshalb
nicht befristet. Es soll aber per Ende Oktober 2018 eine Überprüfung
stattfinden, da zu erwarten ist, dass dannzumal mehr Klarheit über die
Einkommenssituation der Parteien herrscht. Selbstverständlich kann unabhängig
davon bei einer früheren oder späteren relevanten Änderung der
Verhältnisse ein Antrag auf entsprechende Anpassung respektive Aufhebung der
Unterhaltsbeiträge gestellt werden (Art. 179 ZGB).
6.2 Schliesslich
macht der Berufungskläger geltend, es handle sich um eine kurze kinderlose Ehe.
Die Ehefrau habe ihre Eigenversorgungskapazität auszunützen, und es wäre ihr
lediglich während einer kurzen Übergangfrist, d.h. bis November 2017, Unterhalt
zuzusprechen gewesen. Die eheliche Solidarität besteht allerdings trotz Aufnahme
des Getrenntlebens weiter und das bedeutet, dass ein Ehegatte auch dann
Anspruch darauf hat, den bisherigen Lebensstandard so gut als möglich
beibehalten zu können, wenn seine Einkommensschwäche nicht als ehebedingt,
sondern als schicksalshaft erscheint, etwa weil er krank oder arbeitslos
geworden ist (vgl. Vetterli,
a.a.O., Art. 176 N 27). Die Berufungsbeklagte hat beachtliche Anstrengungen
unternommen, sich in der Schweiz sprachlich und in den Arbeitsmarkt zu
integrieren. So hat sie als Reinigungskraft gearbeitet, solange eine
Restarbeitsfähigkeit bestanden hat. Wenn sie nun in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ist, hat der Berufungskläger sie angemessen fianziell zu
unterstützen. Dies umso mehr, als die Berufungsbeklagte im Januar 2015 aus Algerien,
wo sie unbestrittenermassen erwerbstätig gewesen ist, zu dem ebenfalls aus
Algerien stammenden Berufungskläger in die Schweiz gezogen ist. Auch wenn das
eheliche Zusammenleben hier eher kurz gedauert hat, so hat die Ehe für die
Berufungsbeklagte doch eine Entwurzelung aus ihrem bisherigen Kulturkreis
bedeutet, so dass auch vor diesem Hintergrund die eheliche Solidarität den
Berufungskläger zur Unterstützung der Berufungsbeklagten verpflichtet,
namentlich während der Ehe. Er kann seine Verantwortung nicht auf die Sozialhilfe
abwälzen.
- Kosten
Der
Berufungskläger obsiegt teilweise, d.h. namentlich in Bezug auf die Bemessung
des Einkommens der Berufungsbeklagten und dementsprechend der
Unterhaltsbeiträge. Er unterliegt allerdings insbesondere in Bezug auf die
beantragte Befristung der Unterhaltsverpflichtung per November 2017.
Bei diesem
Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten den Parteien je
zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
für beide Parteien gehen sie allerdings zu Lasten der Gerichtskasse.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen, d.h. beide Parteien tragen
ihre Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
ihren Vertreterinnen angemessene Honorare aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In
familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur ist sowohl der
angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu
beachten (vgl. § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; vgl. AGE
ZB.2014.2014.36/41 vom 19. Januar 2015 E. 4.2). Vorliegend erscheinen
die geltend gemachten Bemühungen beider Parteivertretungen in jeder Hinsicht angemessen;
es kommt jeweils eine Entschädigung (2 Stunden) für die Berufungsverhandlung
hinzu (vgl. Honorarnoten, act. 19, 20). Der Vertretung des Berufungsklägers
werden somit ein Honorar von CHF 2‘875.– und ein Auslagenersatz von CHF 109.10,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 232.50 (8 % auf CHF 910.75
sowie 7,7 % auf CHF 2‘073.35), somit total CHF 3‘216.60 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Der Vertretung der Berufungsbeklagten werden ein
Honorar von CHF 2‘533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 29.60,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 197.55 (8 % auf CHF 68.15
sowie 7,7 % auf CHF 2‘494.80), somit total CHF 2‘760.05 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Die Parteien
werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden
müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
werden die Ziff. 1 – 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2017 (EA.2017.14538)
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:.
- In
Ergänzung des Entscheids vom 9. Mai 2017 (Ziffer 3) wird der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. April 2017
folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Für den Monat April 2017: CHF 1‘248.–
Für die Monate Mai-Juli 2017: CHF 194.–
Für die Monate August bis Dezember 2017: CHF 980.–
Für die Monate Januar bis Mai 2018: CHF 500.–
Ab Juni 2018: CHF 680.–
Die Ehefrau ist verpflichtet, sobald und soweit sie wieder arbeitsfähig
ist, sich intensiv um die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit auf 100% zu
bemühen, wofür ihr zunächst eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2018 gewährt
wird.
Sofern und soweit der
Ehefrau noch Ansprüche auf Arbeitslosentaggeld zustehen, ist sie verpflichtet,
diese geltend zu machen und sich diese voll an den Unterhaltsbeitrag anrechnen
zu lassen.
Für den Fall, dass die Ehefrau, soweit sie wieder voll arbeitsfähig ist,
Ende Oktober 2018 noch nicht zu 100 % erwerbstätig sein sollte, hat sie
dem Gericht dannzumal sämtliche sachdienliche Belege zu ihren Arbeitsbemühungen
in den Monaten August bis September 2018 einzureichen (Bewerbungsschreiben,
Absagen etc.). Sie wird darauf hingewiesen, dass sie bei ungenügender Bemühung
allenfalls mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu rechnen hat.
Für den Fall, dass die Ehefrau weiterhin ganz oder teilweise
arbeitsunfähig sein sollte, hat sie dies dem Gericht innert der gleichen Frist
unter Beilage entsprechender Arztberichte, die sich über die Art und Weise
sowie Dauer der allfälligen Arbeitsunfähigkeit detailliert und begründet
äussern, nachzuweisen. Auch hat sie dem Gericht innert der gleichen Frist
sämtliche Lohnabrechnungen seit Juni 2018 sowie eine nachvollziehbare Übersicht
über sämtliche Taggeldleistungen der Sozialver-sicherungen, insbesondere der
SUVA, seit dem im Juni 2017 erlittenen Unfall, mit den sachdienlichen
Unterlagen, einzureichen.
Für den Fall, dass die Ehefrau bereits vor Ende Oktober 2018 ein Einkommen
von insgesamt über CHF 1‘615.– pro Monat bezieht, sei es aus Erwerbseinkommen,
sei es aus Taggeldern, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen und die
entsprechenden sachdienlichen Unterlagen einzureichen. In jedem Fall reicht sie
spätestens per Ende Oktober 2018 sämtliche Lohnabrechnungen und
Taggeldabrechnungen der Monate Juni bis Februar 2018 ein.
- Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem
monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) des Ehemannes von CHF
4‘265.00 bis Dezember 2017, von CHF 3’450.– von Januar – März 2018 und von
CHF 3‘100.– (ALV) ab April 2018 sowie einem Einkommen der Ehefrau von CHF
677.40 für den Monat April 2017 (ALV), von CHF 1‘731.15 für die Monate Mai
– Juli 2017 (ALV) zuzüglich durchschnittlich CHF 234.00 aus
Erwerbstätigkeit sowie von CHF 2‘000.– ab August 2017 (UV und
Erwerbseinkommen) und von CHF 1‘615.– ab Juni 2018 (UV).
Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 2‘575.–, ab Januar 2018 CHF 2‘725.–,
ab April 2018 CHF 2‘395.–. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 2‘279.–.
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 800.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide
Parteien zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1
ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten.
Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden seiner Vertreterin,
[…], Advokatin, ein Honorar von CHF 2‘875.– und ein Auslagenersatz von CHF 109.10,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 232.50 (8 % auf
CHF 910.75 sowie 7,7 % auf CHF 2‘073.35), somit total CHF 3‘216.60
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123
Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten
Die Berufungsbeklagte trägt ihre eigenen Parteikosten.
Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ihrer Vertreterin, […],
Advokatin, ein Honorar von CHF 2‘533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 29.60,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 197.55 (8 % auf CHF 68.15
sowie 7,7 % auf CHF 2‘494.80), somit total CHF 2‘760.05 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1
ZPO bleibt vorbehalten
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.