Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.45
URTEIL
vom 13. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat,
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Gemeinde Riehen
vom 27. November 2014 sowie
vom 24. September 2015
betreffend Zonenplanrevision
(betreffend Grundstück [...],
4125 Riehen)
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) ist Eigentümerin des Grundstücks an der [...][...] in
Riehen [...]. Das sich auf dem Grundstück befindende Wohnhaus mit
Einfriedungsmauer und nördlich benachbartem Schopf ist seit 2011 im
Denkmalverzeichnis eingetragen. Im Rahmen der Gesamtzonenplanrevision der
Gemeinde Riehen wurde die Parzelle [...] in der Zone 3 belassen. Anlässlich der
öffentlichen Planauflage erhob die Rekurrentin, vertreten durch Advokat [...],
am 13. Juni 2013 Einsprache beim Gemeinderat Riehen und beantragte, das
Grundstück [...] sei der Stadt- und Dorfbildschutzzone zuzuweisen. Am 27. November
2014 stimmte der Einwohnerrat der Zonenplanrevision zu. Die Einsprache der
Rekurrentin wurde abgewiesen. Der Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 6. Dezember
2014 publiziert. Gegen den Beschluss zur Zonenordnung vom 27. November
2014 wurde erfolgreich das Referendum ergriffen. Die Zonenordnung wurde in der
Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 abgelehnt.
Der Zonenplan
wurde in der Folge überarbeitet und in einer angepassten Fassung erneut dem Einwohnerrat
zum Beschluss vorgelegt. Die Änderungen, welche gegenüber der ersten Fassung der
vom Einwohnerrat verabschiedeten Zonenordnung vorgenommen wurden, betrafen die
Parzelle [...] der Rekurrentin nicht. Dementsprechend wurde weiterhin die
Abweisung der gegen die Belassung der Parzelle in der Zone 3 gerichteten
Einsprache vorgeschlagen. Der Einwohnerrat stimmte darauf mit Beschluss vom
24. September 2015 der geänderten Zonenordnung zu und wies die dagegen
gerichteten Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschlüsse
wurden im Kantonsblatt vom 3. Oktober 2015 publiziert. Nachdem am 1. November
2015 die Referendumsfrist für die Beschlüsse ablief, eröffnete die Gemeinde
Riehen mit Schreiben vom 26. November 2015 den Betroffenen den Einspracheentscheid
und liess ihnen eine Ausfertigung sämtlicher Planfestsetzungsbeschlüsse sowie
der Beschlüsse des Einwohnerrates zu den Einsprachen zukommen.
Mit Schreiben
vom 10. Dezember 2015 meldete die Rekurrentin, wiederum vertreten durch [...],
Advokat, Rekurs beim Regierungsrat an, den sie am 28. Januar 2016 begründete.
Sie beantragt, das Grundstück [...] sei der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone,
eventualiter der Stadt- und Dorfbild-Schonzone zuzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Präsidialbeschluss vom 18. Februar 2016 überwies der Regierungsrat
den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts
sistierte das Verfahren auf Antrag der Gemeinde Riehen vom 26. Februar 2016
bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids der Zonenplanrevision durch das
Bau- und Verkehrsdepartement bzw. den Regierungsrat. Mit Beschluss vom 7.
Dezember 2016 genehmigte das Bau- und Verkehrsdepartement die
Gesamtzonenplanrevision der Gemeinde Riehen. Dieser Beschluss ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin wurde die Sistierung des Rekursverfahrens
mit Verfügung vom 27. Januar 2017 aufgehoben. Mit Rekursantwort vom
19. April 2017 beantragte die Gemeinde Riehen, vertreten durch Advokat [...],
die Abweisung des Rekurses. Am 24. Mai 2018 reichte die Rekurrentin eine
ergänzende Rekursbegründung ein.
Am 13. Juni 2018
führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Anschliessend wurde
die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei gelangten die Rekurrentin,
ihr Vertreter sowie der Vertreter der Gemeinde Riehen zum Vortrag. Für die
Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung
wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Tatsachen
und Parteistandpunkte, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
ist der Beschluss des Einwohnerrats Riehen vom 27. November 2014 bzw.
24. September 2015 betreffend die Totalrevision des Zonenplans Riehen bzw.
die Abweisung der Einsprache der Rekurrentin gegen den aufgelegten Entwurf. Gemäss
§ 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100)
kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den
allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des
Gemeindegesetzes (GG, SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen
der Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) beim Regierungsrat rekurriert werden. Der Rekurs kann gestützt
auf § 42 OG zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen werden. Von
dieser Befugnis machte das Präsidialdepartement vorliegend Gebrauch und überwies
den Rekurs mit Präsidialbeschluss vom 18. Februar 2016 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) ist somit gegeben (vgl. auch VGE VD.2009.647 vom 10. Februar
2010 E. 1.1).
1.2 Die
Rekurrentin ist als Eigentümerin der bei der Gesamtzonenplanrevision der
Gemeinde Riehen in der Zone 3 belassenen Parzelle durch den angefochtenen Planungsentscheid
berührt. Sie ist somit nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Dieser
wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig
angemeldet und innert Frist begründet. Insgesamt ist damit auf den Rekurs
einzutreten.
1.3 Das
Bau- und Verkehrsdepartement genehmigte den totalrevidierten Zonenplan Riehen
am 7. Dezember 2016 gemäss § 114 BPG und Art. 26 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). In der Folge erklärte
der Gemeinderat den Zonenplan unter Vorbehalt der noch pendenten Rekurse mit
Beschluss vom 13. Dezember 2016 für wirksam (Kantonsblatt vom
17. Dezember 2016). Die erfolgte Genehmigung ist Voraussetzung für einen
Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. VGE 607–610/2008 vom
23. Januar 2009, mit Hinweis auf BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008; BGE
135 II 22 E. 1.2.3 f. S. 25 ff., mit weiteren Hinweisen).
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3
lit. b RPG und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine
Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen
Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der
angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Folglich hat das Verwaltungsgericht
grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig
ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht kommunale
Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen,
als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe,
Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die
Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu
beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll
ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE 627/2006 vom
24. August 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf Aemisegger/Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 33 N 56 und
BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf
somit trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des
Einwohnerrates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer
1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann
einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich
unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig
oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag,
Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010,
Art. 33 RPG N 77; VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1,
VD.2014.43 vom 2. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom 2. Februar
2015 E. 4.1.2, VD.2014.59 vom 2. Februar 2014 E. 2.1 und 627/2006 vom
24. August 2007 E. 3.3).
2.1 Die
Liegenschaft [...]strasse [...] in Riehen ist gemäss Beschluss des
Regierungsrats vom 22. Februar 2011 im Denkmalverzeichnis des Kantons
Basel-Stadt eingetragen. Der Schutzumfang bezieht sich auf das "Wohnhaus
mit Einfriedungsmauer und nördlich benachbartem Schopf". Die Rekurrentin
macht geltend, ihre Liegenschaft sei der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
zuzuweisen, da es sich um ein schützenswertes Denkmal handle (Rekursbegründung,
Rz. 1 f.). Der Schutz aufgrund des Bau- und Planungsgesetzes gehe
über den Schutz aufgrund der Eintragung im Denkmalverzeichnis hinaus
(Rekursbegründung, Rz. 8). Laut der Rekurrentin bringt die Eintragung ins
Denkmalverzeichnis auch in formeller Hinsicht keinen genügenden Schutz, da sie
durch einen einfachen Regierungsratsentscheid wieder aufgehoben werden könne.
Hingegen bewirke eine Zuweisung in die Schutz- oder Schonzone einen „doppelten
Schutz“, da zusätzlich zum Entscheid des Regierungsrates auch noch die Genehmigung
einer Zonenplanänderung betreffend Rückführung der Liegenschaft in die Bauzone durch
den Einwohnerrat erforderlich sei (Rekursbegründung, Rz. 9).
Die Rekurrentin
bringt sodann vor, dass die Schutzzone historische Ensembles zum Gegenstand
habe, das heisst Gebäudegruppen oder Aussenanlagen, die gesamthaft als
schützenswert eingestuft würden, wie es vorliegend der Fall sei. Wie dem
Denkmalverzeichnis zu entnehmen sei, gehe es um den Schutz des [...], also des
Wohnhauses, und des nördlich benachbarten, dazugehörenden Schopfs. Die Gebäude
bildeten zusammen und insbesondere mit der vor dem Haus befindlichen alten
Linde ein Ensemble, das schützenswert sei (Rekursbegründung, Rz. 16 - 18).
2.2 Die
Gemeinde Riehen ist dagegen der Ansicht, dass das Anliegen der Rekurrentin bereits
durch den Eintrag der Liegenschaft im Denkmalverzeichnis genügend geschützt
werde. Das vorgesehene Belassen der Liegenschaft in der Zone 3 führe zu keiner
Gefährdung der Liegenschaft. Die Rekurrentin könne ihr Eigentum unverändert
erhalten. Es bestünden keine Gründe, um die Liegenschaft in die Schutz- oder
Schonzone einzuweisen. Der flächenmässige Denkmalschutz durch Schutz- oder
Schonzonen sei nur bei Ensembles sinnvoll. Ein solches Ensemble liege im vorliegenden
Fall nicht vor.
3.1
3.1.1 Das
Gesetz über den Denkmalschutz (DSchG, SG 497.100) nennt als Schutzarten einerseits
die Einweisung in eine Stadt- und Dorfbild-Schutzzone bzw. Stadt- und
Dorfbild-Schonzone sowie andererseits die Eintragung in das Denkmalverzeichnis.
Bei einer Einweisung in die Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind auf dem
entsprechenden Gebiet gemäss § 13 Abs. 1 DSchG die nach aussen sichtbare
historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter
der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen
nicht abgebrochen werden. Bei Objekten in der Stadt- und Dorfbild-Schonzone
darf der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter der
bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 13 Abs. 2 DSchG).
Die Bestimmung von § 13 DSchG folgt inhaltlich der Umschreibung der Stadt-
und Dorfbild-Schutzzone nach § 37 Abs. 1 BPG sowie der Stadt- und
Dorfbild-Schonzone nach § 38 Abs. 1 BPG. Ist ein Denkmal im
Verzeichnis eingetragen, ist es gemäss § 17 Abs. 1 DSchG vom
Eigentümer so zu unterhalten, dass sein
Bestand dauernd gesichert bleibt. Zudem sind
Veränderungen im Innern wie am Äusseren nur mit Bewilligung der Denkmalpflege
zulässig.
3.1.2 Mit
dem Eintrag ins Denkmalverzeichnis ist anerkannt, dass es sich beim Wohnhaus
und dem nördlich benachbarten Schopf auf der Parzelle der Rekurrentin um eine
Anlage handelt, die wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen
bzw. städtebaulichen Wertes zu erhalten ist (§ 5 DSchG). Dank des Eintrags
im Denkmalverzeichnis kommt der Liegenschaft der Rekurrentin bereits ein
umfassender Schutz zu, da sowohl das Innere wie auch das Äussere der
geschützten Gebäude erhalten bleiben müssen. Aufgrund von § 19 DSchG
dürfen eingetragene Denkmäler auch nicht durch bauliche Veränderungen in ihrer
Umgebung beeinträchtigt werden, wobei als Umgebung der nähere Sichtbereich des
Denkmals gilt. Dem öffentlichen und privaten Anliegen am Schutz der
historischen Liegenschaften wurde mit dem Eintrag in das Denkmalverzeichnis
vollumfänglich Rechnung getragen.
Im Vergleich zu
diesen umfassenden Schutzvorschriften für im entsprechenden Verzeichnis
aufgeführte Denkmäler gehen die Vorschriften der Schutz- bzw. Schonzone in
einigen Bereichen weniger weit als diejenigen für die eingetragenen Denkmäler.
So dürfen bei Objekten in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone im Inneren
Veränderungen vorgenommen werden, denn die mit Schutzzonen verbundenen
Nutzungsvorschriften beschränken sich im Wesentlichen auf das Äussere der
schutzwürdigen Bauten (Waldmann/Hänni,
Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 17 N 31). Auch besteht
bei einer Einweisung einer Parzelle in die Schutzzone keine über das übliche
baurechtliche Mass hinausgehende Verpflichtung zum Unterhalt der Objekte.
Ferner darf in der Umgebung dieser Objekte ohne weitere Einschränkungen gebaut
werden, weil die Schutzzone keinen Umgebungsschutz kennt. Bei Objekten in der
Schonzone sollen insbesondere Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben.
Ansonsten dürfen sie auch verändert werden. Es ist daher nicht ersichtlich,
welches denkmalpflegerische Ziel mit einer zusätzlichen Einweisung der Parzelle
in die Stadt- und Dorfbild-Schutzzone erreicht werden könnte bzw. sollte,
welche nicht bereits durch die Eintragung im Denkmalverzeichnis gesichert ist.
3.1.3 Entgegen
der Befürchtung der Rekurrentin lässt sich eine Eintragung in das
Denkmalverzeichnis auch nicht einfach wieder aufheben. Eine solche Streichung
aus dem Verzeichnis ist vielmehr nur bei entsprechendem überwiegenden
öffentlichen Interesse möglich (vgl. § 22 DSchG), wobei sowohl der jeweiligen
Eigentümerschaft als auch den Interessensverbänden im Bereich des
Denkmalschutzes Rechtsmittel gegen einen solchen Entscheid zustünden. Es besteht
daher kein Anlass für eine Verstärkung des Schutzes der Eintragung des Denkmals
durch einen raumplanerischen Entscheid der Gemeinde Riehen, zumal auch ein
solcher Entscheid wieder aufgehoben bzw. abgeändert werden könnte.
3.1.4 Die
Einweisung der Parzelle in die Schutz- oder Schonzone lässt sich auch
nicht mit dem auf der Parzelle befindlichen (südlich liegenden) Schopf aus der
Biedermeierzeit begründen. Gegen dessen Nichtaufnahme ins Denkmalverzeichnis
mit Entscheid des Regierungsrats vom 22. Februar 2011 hat sich die
Rekurrentin nicht gewehrt. Dieser Entscheid ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Es ist auch nicht substantiiert dargelegt oder ersichtlich, dass dieser Schopf
als historische oder künstlerisch wertvolle Substanz der bestehenden Bebauung
im Sinne von § 37 BPG schutzwürdig sein soll, zumal er in jüngerer Zeit
versetzt worden ist und damit an diesem Ort nicht zur historischen Bebauung der
Parzelle gehört (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Aus den
genannten Gründen liegen somit keine denkmalpflegerischen Gründe vor, welche
eine Aufnahme der Parzelle in die Schutz- oder Schonzone begründen könnten.
3.2 Zu
prüfen bleibt, ob die Gemeinde Riehen die Parzelle der Rekurrentin aus
nutzungsplanerischen Gründen der Stadt- und Dorfbild-Schutz- oder -Schonzone hätte
zuweisen müssen. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass der
zuständigen Planungsbehörde bei der Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe ein
gewisser Gestaltungsspielraum zukommt. Es ist ihr überlassen, unter mehreren
verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme
auszuwählen. Ihr verbleibt daher im Rahmen der Zonenordnung „eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017
E. 7.1, 1C_893/2013 und 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen, in: Aemis-egger et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009,
Art. 2 N 60; Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016,
S. 85 ff.).
3.3
3.3.1 Die
Stadt- und Dorfbild-Schutz- und -Schonzonen gemäss § 13 DSchG bzw.
§§ 37 und 38 BPG sind sowohl Schutzzonen im Sinne von Art. 17 Abs. 1
RPG wie auch Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG. Das Gesetz definiert jedoch
die Voraussetzungen für die Einweisung von Parzellen in die Schutz- oder Schonzone
selber nicht. Diese sind daher aufgrund der Wirkungen einer Einweisung und
damit des Schutzzwecks zu konkretisieren (vgl. VGE VD.2014.55 vom 10. Februar
2015 E. 2.1). Sowohl die Schutz- als auch die Schonzone haben grundsätzlich
sogenannte historische Ensembles zum Gegenstand, das heisst Gebäudegruppen,
Strassenzüge oder Aussenanlagen, die gesamthaft als schützenswert eingestuft
werden. Eine Schutzzone eignet sich damit grundsätzlich für den Schutz eines
parzellenübergreifenden, mehr oder weniger umfangreichen Gebietsausschnitts, zu
dem neben dem eigentlichen Schutzobjekt auch dessen Umfeld gehören kann (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 17
N 31; BGE 118 Ia 384 E. 3a S. 386).
3.3.2 Wie
die Rekurrentin zu Recht angibt, ist vorliegend nicht nur ein einzelnes Gebäude
im Denkmalverzeichnis eingetragen, sondern das Wohnhaus mit Einfriedungsmauer und
nördlich benachbartem Schopf. Damit wurde aber auch eindeutig nicht die gesamte
Bebauung auf der betroffenen Parzelle in das Denkmalverzeichnis aufgenommen,
sondern einzeln aufgelistete Objekte. Nicht zum eingetragenen Denkmal gehört
namentlich der bereits erwähnte Schopf, der in jüngerer Zeit versetzt worden
ist. Geschützt sind folglich durch die Eintragung in das Denkmalverzeichnis das
Wohnhaus mit einer selbständigen Existenz und zudem die Einfriedungsmauer und
der nördlich benachbarte Schopf, die einen starken Annexcharakter haben. Es
handelt sich damit bei Letzteren nicht um weitere selbständige Bauwerke, die
losgelöst vom Haupthaus eine Bedeutung haben.
3.3.3 Die
Liegenschaft der Rekurrentin wird von Parzellen in der Zone 3 umgeben; in
unmittelbarer Umgebung befinden sich moderne Gebäude. Die denkmalgeschützte
Liegenschaft fällt in dieser Umgebung isoliert als Solitär auf, weshalb eine
parzellenübergreifende Schutz- oder Schonzone hier nicht angebracht ist. Die
Wahl des geeigneten Instrumentariums hängt im Einzelfall unter anderem von der
Art des Schutzobjektes, dem anzustrebenden Schutz (Schutzziel) und den bereits
bestehenden Schutzmassnahmen ab (vgl. Waldmann/Hänni,
a.a.O., Art. 17 N 28, mit weiteren Hinweisen). Es steht somit im
Ermessen der Gemeinde, auf die Einrichtung einer auf eine Parzelle beschränkte
Stadt- und Dorfbild-Schutz- oder -Schonzonen zu verzichten und sich für den gebäudespezifischen
Schutz auf den bereits seit dem Jahre 2011 bestehenden Eintrag in das Denkmalschutzverzeichnis
zu stützen. Insofern bedeutet der Verzicht auf die Ausscheidung einer
Schutzzone nicht, dass der Liegenschaft der Rekurrentin die Schutzwürdigkeit
abgesprochen wird, da sie bereits gebäudespezifisch durch die Eintragung in das
Denkmalschutzverzeichnis geschützt ist.
3.3.4 Die
hier zu beurteilende Situation mit einem im Denkmalverzeichnis aufgeführten
Solitär inmitten einer Bauzone ohne historisch wertvolle Bauten unterscheidet
sich deutlich von den von der Rekurrentin vorgebrachten Fällen mit
kleinflächiger Schutz- und Schonzone. So ist etwa das Areal [...] an der [...]strasse
[...], [...] und [...], welches als „prägnante, historische Baugruppe“ der
Schutzzone zugewiesen worden ist (Planungsbericht, S. 30), von der Grünzone
sowie der Landschaftsschutz- und Landwirtschaftszone umgeben. Im Gegensatz zur
Liegenschaft der Rekurrentin ist das Areal somit nicht von Nummernbauzonen
umgeben, weshalb die Einrichtung einer kleinen Bauzone ohnehin erforderlich war.
Das Schutzzonengebiet umfasst zudem mehrere Gebäude, was sich bereits aus der
Adressangabe ergibt und nicht wie im vorliegenden Fall lediglich ein Hauptbau
mit einem dazugehörigen Schopf. Eine Zuweisung des Areals der „[…]“ zur
Schutzzone war zudem zum Schutz der historisch wertvollen Bebauung
erforderlich, da die Bauten nicht im Denkmalverzeichnis aufgeführt sind. Aus
dem Verweis auf die Liegenschaften [...]strasse [...], [...] und [...] vermag daher
die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Rekursbegründung, Rz. 3).
Weiter werden
von der Rekurrentin die Liegenschaften an der [...]strasse [...], [...] und [...]
als Vergleichsobjekte aufgeführt (Rekursbegründung, Rz. 3). Jene wurden
ebenfalls im Rahmen der Zonenplanrevision der Schutzzone zugewiesen
(Planungsbericht, S. 30). Anders als im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch
beim erwähnten [...]areal um eine sehr grosse Parzelle mit verschiedenen
Liegenschaften. Die Schutzzone umfasst weiter die benachbarten Liegenschaften
im [...]areal. Zusätzlich wird ein anderer Bereich des Areals durch die
Schonzone geschützt. Umgeben ist das der Schutzzone zugewiesene Gebiet von der
Landwirtschafts- sowie der Landschaftsschutzzone. Somit ist das im Rahmen der Zonenplanrevision
der Schutzzone zugewiesene Gebiet nicht von einer Bauzone umgeben. Schliesslich
handelt es sich bei den Liegenschaften an der [...]strasse wie auch an der [...]strasse
jeweils um grössere Gebäudegruppen auf sehr grossen Parzellen, die im Gegensatz
zur Liegenschaft der Rekurrentin Ensembles bilden, welche somit der Eignung der
Schutzzone entsprechen (vgl. E. 3.3.1).
3.3.5 Es
ist somit festzuhalten, dass der Eintrag in das Denkmalschutzverzeichnis den angemessenen
Schutz der historisch wertvollen Bebauung der Parzelle der Rekurrentin gewährleistet
und dass keine ergänzenden nutzungsplanerischen Massnahmen zu deren Schutz
erforderlich oder angezeigt sind.
3.4 Die
Gemeinde bezweckt, die weitere Entwicklung der Umgebung nicht durch eine
Schutz- oder Schonzone zu beeinträchtigen. Damit verfolgt sie das Ziel der
inneren Verdichtung und damit ein öffentliches Interesse. Auch wenn die
Rekurrentin selbst die Bebauung ihrer Parzelle nicht verändern möchte und dies
aufgrund der denkmalpflegerischen Vorschriften auch nur sehr eingeschränkt tun
könnte, besteht doch die Möglichkeit, eine bessere Ausnützung beispielsweise
durch einen Nutzungstransfer nach § 9 Abs. 2 BPG auf einer anderen
Parzelle zu erreichen. Die Belassung der Parzelle der Rekurrentin in der Zone 3
entspricht somit der richtplanerischen Vorgabe der Ermöglichung der inneren
Verdichtung und liegt im öffentlichen Interesse. Dagegen sind keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich, welche für
eine Zuweisung der Parzelle in die Schutz– und Schonzone sprechen würden.
3.5 An
den vorgenannten Schlussfolgerungen ändern auch die übrigen Einwendungen und Vorbringen
der Rekurrentin nichts. Das von der Rekurrentin in ihrer ergänzenden
Rekursbegründung aufgeführte Projekt der Gemeinde Riehen zur Einrichtung einer
Tiefgarage in der Nähe der Liegenschaft der Rekurrentin ist für die hier zu
behandelnde Frage irrelevant, da das Projekt mit Entscheid vom 10. Juni 2018
vom Stimmvolk abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist entgegen den Ausführungen
der Rekurrentin kein Konnex zwischen dem genannten Projekt und dem Entscheid
über die Belassung der Parzelle der Rekurrentin in der Zone 3 bzw. der
Nichteinweisung in die Schutz oder Schonzone zu erkennen.
Des Weiteren ist
entgegen den Ausführungen der Rekurrentin (ergänzende Rekursbegründung vom
24. Mai 2018, Rz. 16 f.) nicht ersichtlich, weshalb es zum Schutz des
Baumbestandes auf ihrer Liegenschaft angezeigt sein soll, diese Liegenschaft in
die Schutz- oder Schonzone einzuweisen. Die Parzelle der Rekurrentin befindet
sich bereits in der Baumschutzzone, womit der Schutz nach § 3 Baumschutzgesetz
(BSchG, SG 798.700) gewährleistet ist. So ist insbesondere auch die sich
auf der Parzelle befindliche Linde in ihrem Bestand geschützt. Mit einer
Einweisung in die Schutz- oder Schonzone würde kein zusätzlicher Baumschutz
einhergehen.
Schliesslich ist
auch nicht ersichtlich, weshalb die gemäss den Ausführungen der Rekurrentin (ergänzende
Rekursbegründung vom 24. Mai 2018, Rz. 18 f.) gegen sie von
unbekannter Seite ausgestossenen Drohungen für eine Einweisung ihrer
Liegenschaft in die Schon- oder Schutzzone sprechen. Es ist insbesondere nicht
ersichtlich, inwiefern eine Einweisung in die Schon- oder Schutzzone einen erhöhten
Schutz der Liegenschaft vor Brandstiftung bewirken soll, welche offenbar von
der Rekurrentin befürchtet wird.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin nach § 30 Abs.
1 VRPG kostenpflichtig.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Rekursgegnerin
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.