Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2018.14
ENTSCHEID
vom 27.
August 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Gesuchsgegner
4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Revision der Entscheide
des Appellationsgerichts
vom 28. September 2016
(BEZ.2016.34)
und 24. Januar 2018
(DG.2017.38)
Sachverhalt
Auf Beschwerde
von A____ (Gesuchstellerin) hin erteilte das Appellationsgericht dem Kanton
Basel-Stadt Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 19'950.– nebst 5 %
Zins seit dem 16. Februar 2016 und für aufgelaufenen Zins von CHF 4'378.10
(AGE BEZ.2016.34 vom 28. September 2016). Auf die dagegen erhobene Beschwerde
trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 5D_174/2016 vom 22. Dezember 2016). Mit
Revisionsgesuch vom 26. September 2017 beantragte die Gesuchstellerin die
Revision des Entscheids des Appellationsgerichts (AGE BEZ.2016.34 vom
28. September 2016). Auf dieses Gesuch trat das Appellationsgericht nicht
ein (AGE DG.2017.34 vom 24. Januar 2018). Auf die dagegen erhobene Beschwerde
trat das Bundesgericht seinerseits nicht ein (BGer 5D_43/2018 vom 7. März
2018).
Mit einem
neuerlichen Revisionsgesuch vom 18. März 2018 (Übergabe am Appella-tionsgerichtsschalter
am 19. März 2018) beantragt die Gesuchstellerin die Revision der Appellationsgerichtsentscheide
BEZ.2016.34 und DG.2017.34. Mit Verfügung vom 22. März 2018 forderte der Instruktionsrichter
die Gesuchstellerin auf, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 27.
April 2018 einen Kostenvorschuss an die Gerichtskosten von CHF 1'000.– zu
leisten.
Mit Eingabe vom
3. April 2018 (Übergabe am Appellationsgerichtsschalter am 24. April 2018)
hat die Gesuchstellerin ein Ausstandsgesuch (unter anderem) gegen den
Instruktionsrichter sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 stellte der Instruktionsrichter zum einen in
Aussicht, dass über das Ausstandsgesuch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden
werde. Zum anderen wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge
Aussichtslosigkeit ab und setzte der Gesuchstellerin eine unerstreckbare
Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses;
gleichzeitig drohte er der Gesuchstellerin an, dass bei Nichteinhaltung dieser
Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Innert der mit dieser Verfügung
gesetzten Nachfrist ist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden.
Erwägungen
1.1 Die
Gesuchstellerin äussert in ihren Eingaben an verschiedenen Stellen ihr
Misstrauen in die Unabhängigkeit mehrerer Mitglieder des Appellationsgerichts,
darunter auch bezüglich des Instruktionsrichters im vorliegenden
Revisionsverfahren, Dr. Olivier Steiner. Es finden sich ablehnende Äusserungen
zu seiner Person in ihrem Revisionsgesuch vom 18. März 2018 und ihrer Eingabe
vom 3. April 2018. Aufgrund dieser Vorbringen ist vorab über die Befangenheit
des Instruktionsrichters zu befinden.
1.2 Über
streitige Ausstandsbegehren gegen Gerichtspersonen entscheidet das
Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson
(Art. 50 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272] in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die abgelehnte Gerichtsperson
wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes
Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Von dieser Zuständigkeitsordnung
kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das abgelehnte Gericht jedoch auch
abweichen und selbst entscheiden, wenn das Ausstandsgesuch sich als
missbräuchlich oder untauglich erweist (vgl. BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017
E. 2.2 mit Hinweisen). Wie nachstehend darzustellen ist, ist das gegen den
Instruktionsrichter gerichtete Ausstandsbegehren haltlos bzw. offensichtlich unbegründet
(vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464), so dass das vorliegende Ausstandsbegehren
unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beurteilt werden kann.
Die Schweizerische
Zivilprozessordnung regelt den Ausstand in Art. 47–51. Gemäss Art. 47
Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand,
wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde,
als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder
Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der
gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft
zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Befangenheit und damit ein
Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das
subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die
Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE DG.2017.9
vom 9. März 2017 E. 2.2.2; vgl. BGE 140 I 240
E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.], Kurzkommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 47 N 2).
1.3 Die
Gesuchstellerin führt in ihrem Revisionsgesuch vom 18. März 2018 aus, der
Instruktionsrichter habe ihre Äusserungen im Verfahren BEZ.2016.34 manipuliert,
degradiert und beiliebig gekürzt; auch im Verfahren DG.2017.38 habe er die Gesuchstellerin
keinesfalls richtig zitiert und somit bewiesen, dass er tatsächlich lieber
ihren Tod wünsche, als seine Aussagen entsprechend der Wahrheit zu revidieren
(Revisionsgesuch, S. 6 unten). Der Instruktionsrichter sende die Botschaft an
die Gesuchstellerin und ihre Familie aus, dass sie keine Menschen/Subjekte,
sondern Stiere/Objekte seien. Deshalb habe er nach dem Verfahren BEZ.2016.34
auch das Verfahren DG.2017.38 sich selber zugeteilt. Er gebe zu verstehen, dass
er mache, was er wolle, und dass er sich an der Gesuchstellerin und ihrer
Familie räche, wie er wolle; für diese gebe es keinen Anspruch auf einen
unbefangenen Richter (S. 8). Im Weiteren habe der Instruktionsrichter ihr
mehrmals die Akteneinsicht mit Schweigen verweigert (S. 10; vgl. auch
S. 12). In ihrer Eingabe vom 3. April 2018 bekräftigt die Gesuchstellerin
im Wesentlichen ihre Vorwürfe.
Die Gesuchstellerin
mag den Instruktionsrichter subjektiv als voreingenommen empfinden. Bei objektiver
Betrachtung bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte, dass er befangen im Sinn
von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO sein könnte und deshalb im vorliegenden
Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten hätte. Nach übereinstimmender
Auffassung in Rechtsprechung und Lehre bewirkt der alleinige Umstand, dass ein
Richter am aufzuhebenden Entscheid mitgewirkt hat, noch keine Ausstandspflicht
im Revisionsverfahren, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe
nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind
(BGer 4F_11/2013 und 4F_12/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1
und 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.4; aus der Lehre Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 328 N 11; Sterchi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 328 N 5). Die Gesuchstellerin belegt trotz weitschweifiger Ausführungen
in keiner Weise eine Voreingenommenheit des Instruktionsrichters ihr gegenüber
(vgl. dazu bereits AGE DG.2017.38 vom 24. Januar 2018 E. 2.3). Ohnehin
wären Gesetzesverstösse in den Verfahren BEZ.2016.34 und DG.2017.38
vorzubringen gewesen (vgl. BGer 5D_174/2016 vom 22. Dezember 2017 und BGer
5D_43/2018 vom 7. März 2018).
Die
Gesuchstellerin glaubt sodann eine Voreingenommenheit darin zu erkennen, dass
der Instruktionsrichter ihre Akteneinsichtsgesuche und Befangenheitsanträge mit
Schweigen verweigere (Revisionsgesuch vom 18. März 2018, S. 10 und 12; Eingabe
vom 3. April 2018, S. 2). Es obliegt grundsätzlich dem Instruktionsrichter
darüber zu entscheiden, inwiefern Anträge und Fragen der Parteien mittels verfahrensleitender
Verfügungen zu beantworten sind oder dem urteilenden Gerichtskörper zur
Entscheidung zu unterbreiten sind. Die Gesuchstellerin kann aus dem Umstand,
dass der abgelehnte Instruktionsrichter nicht jede von ihr aufgeworfene Frage
mit einer verfahrensleitenden Verfügung beantwortet, keineswegs seine
Befangenheit ableiten (vgl. dazu bereits AGE DG.2017.38 vom 24. Januar 2018 E.
2.3). Im Übrigen vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters, seien sie
richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der Befangenheit
des Richters zu erzeugen, der sie verfügt hat (BGer 5A_489/2017 vom 29.
November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin in keiner Weise irgendwelche Ausstandsgründe
glaubhaft gemacht hat. Das Ausstandsbegehren gegenüber dem Instruktionsrichter
erweist sich somit objektiv betrachtet in jeder Hinsicht als haltlos. Infolge
Missbräuchlichkeit des Ausstandsgesuchs ist daher darauf nicht einzutreten (Sterchi, a.a.O., Art. 332 und
Art. 333 N 1). Der Instruktionsrichter ist somit befugt, im
vorliegenden Fall mitzuwirken.
Wird der
Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf
die Klage oder das Gesuch nicht ein (Art.101 Abs. 3 ZPO). Hat wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist die Einzelrichterin oder
Einzelrichter zuständig (vgl. § 44 Abs. 1 GOG).
Im vorliegenden
Fall hat der Instruktionsrichter der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 27. April
2018 eine unerstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Verfügungszustellung gesetzt
zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 1‘000.–. Diese Verfügung wurde der
Gesuchstellerin am 7. Mai 2018 zugestellt. Die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses endete damit am 17. Mai 2018. Innert dieser Frist ist der
Kostenvorschuss beim Appellationsgericht nicht eingegangen. Auf das neuerliche
Revisionsgesuch vom 3. April 2018 ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3
ZPO nicht einzutreten.
Für die
Behandlung des Ausstandsgesuchs werden Gerichtskosten von CHF 500.– erhoben
(§ 33 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Auf die Erhebung
von Kosten für das Revisionsverfahren wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch wird nicht
eingetreten.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten
für das Ausstandsgesuch von CHF 500.–. Für das Revisionsverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Appellationsgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.