Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.23
ENTSCHEID
vom 22. August 2018
Mitwirkende
Dr. iur. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Gabriella Matefi,
lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Gesuchsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[…] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts vom 9. März 2018
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Mit Eheschutzentscheid
der Zivilgerichtspräsidentin vom 9. März 2018 wurde den Ehegatten A____ und B____
das bestehende Getrenntleben bestätigt und wurde A____ verpflichtet, B____ mit
Wirkung ab Januar 2018 monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
1‘500.– zu bezahlen (Ziff. 3). Es wurde festgehalten, dass dieser
Unterhaltsbeitrag auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen
(inklusive 13. Monatslohn, exklusive Spesen) des A____ von CHF 4‘508.–
und derzeit keinem Einkommen der B____ sowie auf einem monatlichen Grundbedarf
des A____ von CHF 3‘008.– beruhe. Mit dem geschuldeten Betrag sei der
gebührende Unterhalt von B____ nicht gedeckt (Ziff. 4).
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Berufung erhoben. Er beantragt
die Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids, wobei er zu
verpflichten sei, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Januar 2018 bis
April 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘120.–
zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass der Berufungskläger der
Berufungsbeklagten per 1. Mai 2018 keinen monatlichen Unterhaltsbeitrag mehr
schulde. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der
Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Januar 2018 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘120.– zu bezahlen und sei die Berufungsbeklagte zu
verpflichten, den Berufungskläger über ihre Diagnose, ihre Arbeitsfähigkeit,
ihre Arbeitsbemühungen und allfällige Leistungen der Invalidenversicherung (IV)
zu informieren und dokumentieren. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersuchte er um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit der unterzeichnenden Advokatin, wobei die
Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien aufzuerlegen seien.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Berufung die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Mit
Berufungsantwort vom 24. Mai 2018 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung
der Berufung unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids, wobei der Berufungsbeklagten
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei und die Kosten des
Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen seien.
Mit begründeter
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Mai 2018 wurde der Berufung keine
aufschiebende Wirkung erteilt und wurde den Parteien mitgeteilt, dass der
Berufungsentscheid im schriftlichen Verfahren ergehen werde. Beiden Parteien
wurde ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Mit Eingabe vom
25. Juni 2018 liess die Berufungsklagte mitteilen, dass sie sich nicht mehr,
wie in der Berufungsantwort ausgeführt, stationär in den Universitären Kliniken
Basel (UPK) aufhalte und per 1. Juli 2018 eine eigene Wohnung beziehen werde. Allerdings
sei sie weiterhin in ambulanter therapeutischer Behandlung. Weiter teilte sie
mit, dass über ihren bei der Invalidenversicherung eingereichten Rentenantrag
noch nicht entschieden worden sei.
Mit Verfügung
vom 25. Juni 2018 liess die Zivilgerichtspräsidentin dem Appellationsgericht
die seitens des Berufungsklägers vor erster Instanz mit Eingabe vom 22. Juni 2018
erfolgte Stellungnahme zum vor Zivilgericht seitens der Berufungsbeklagten
beantragten Schuldneranweisung mit der Feststellung zukommen, dass für das
Rechtsbegehren Ziff. 2 der Stellungnahme das Appellationsgericht zuständig sei.
Mit dem genannten Rechtsbegehren ersucht der Berufungskläger um Reduktion des
von ihm an die Berufungsbeklagte zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrages
auf monatlich CHF 616.– per 1. Mai 2018.
Eine
Stellungnahme des Berufungsklägers zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 25.
Juni 2018 ist trotz beantragter Fristerstreckung und verfügter Nachfrist bis
zum 6. August 2018 nicht eingegangen.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und nach
mündlicher Beratung des Gerichts mit nachfolgender Zirkulation ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Solche Entscheide unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
ZPO der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Der Streitwert ist aufgrund des
im Streit liegenden monatlichen Unterhaltsbeitrags bzw. dessen Höhe ohne Weiteres
erreicht (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Zuständig
für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts,
da in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92
Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über vorsorgliche
Massnahmen nach den Artikeln 172 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ist in
Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb
die verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf
die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu,
Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2018, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7).
Der vorliegende Entscheid ist nach Durchführung des Schriftenwechsels und einer
mündlichen Beratung des Gerichts mit nachfolgender Zirkulation ergangen,
nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien in Aussicht
gestellt wurde und diese nichts dagegen eingewendet haben.
2.1 Der
Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, der von der Vorinstanz
festgelegte und von ihm an die Berufungsbeklagte monatlich im Voraus zu
bezahlende Ehegattenunterhaltsbeitrag sei zu hoch angesetzt, da sein Grundbedarf
nicht richtig berechnet worden sei bzw. seine tatsächlichen Einnahmen und
Ausgaben nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Im Einzelnen behauptet er,
die monatlichen Kosten für den von ihm aus beruflichen Gründen notwendigen
Personenwagen seien zu tief angesetzt worden, bei der Berücksichtigung der
Krankenkassenprämienkosten sei der Betrag der monatlichen Prämienkosten aus dem
Jahr 2017 anstatt des Jahres 2018 in die Bedarfsberechnung eingeflossen und als
Bauarbeiter stehe ihm aufgrund des arbeitsbedingt notwendigen erhöhten Nahrungsbedarfes
ein Zusatzbetrag von CHF 5.50 für Essen pro Arbeitstag zu, was ebenfalls
nicht berücksichtigt worden sei. Ausserdem zahle er monatlich rund EUR 200.–
an den Unterhalt seines einer anderen Beziehung entsprungenen und in Portugal
lebenden, volljährigen Sohnes [...], was mit monatlich CHF 235.– in seinem
Grundbedarf zu veranschlagen sei. Sein Grundbedarf betrage damit tatsächlich
monatlich CHF 3‘386.– und nicht wie im angefochtenen Entscheid festgelegt
CHF 3‘008.–.
Des Weiteren
stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Dauer seiner Unterhaltspflicht
zeitlich zu begrenzen sei, da die Berufungsbeklagte nach einer Übergangszeit
für ihren Unterhaltsbedarf wieder selbständig aufzukommen bzw. eine Arbeit
aufzunehmen habe.
2.2 Bei
der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet,
gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der soziale, respektive
beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO), wonach das Gericht den
Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Six,
Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014,
Rz 2.62). Die Parteien sind auch bei Geltung dieses sozialen
Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit
aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen
(vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der beschränkten
Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den
Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.
Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2018, Art. 272 N 11 m.w.H.;
Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 272
N 4; Six, a.a.O. Rz 1.01).
Echte und
unechte Noven können unter den Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO in das
Berufungsverfahren eingebracht werden. Als unechte Noven werden diejenigen
Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, welche bereits bei Ende der
Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden waren. Sie sind im
Berufungsverfahren ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits
im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs.
1 lit. b ZPO). Ausnahmsweise sind sie jedoch zulässig, nämlich wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden und auch bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt (d.h. auch
bei einem Handeln lege artis) nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden
konnten. Demzufolge hat die Partei, die Noven geltend macht, genau zu begründen,
weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde. Dabei hat die betroffene
Partei zu substantiieren, dass und inwiefern sie vor erster Instanz mit der
zumutbaren Sorgfalt prozessiert hat, indes trotzdem nicht in der Lage bzw.
gehalten war, die Tatsache bzw. das Beweismittel in das erstinstanzliche
Verfahren einzubringen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sie das unechte
Novum damals nicht kannte und trotz zumutbarer Sorgfalt auch nicht kennen
konnte, wenn sie es als nach Treu und Glauben handelnde Partei aus Gründen,
welche aus damaliger Sicht objektiv nachvollziehbar waren, unverschuldeterweise
bzw. in nicht zu vertretender Weise unterliess, die (bekannte) Tatsache oder
das (bekannte) Beweismittel in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen oder
z.B. im Sonderfall, in dem eine bestimmte Thematik im Rahmen einer Berufung
oder Anschlussberufung der Gegenpartei erstmals aufgebracht wird, weshalb kein
Anlass bestanden hat, die entsprechenden (im erstinstanzlichen Verfahren
bereits bekannten) Tatsachen bzw. Beweismittel bereits im erstinstanzlichen
Verfahren vorzubringen (Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 317 ZPO N 60 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt
Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen
und Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von
Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der
eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2
S. 627 f.). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht trotz der
teilweise dagegen erhobenen Kritik vielfach (BGE 141 III 569 E. 2.3.3
S. 576; BGer 4A_476/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3, 4A_333/2015 vom
27. Januar 2016 E. 7.2.1, 4D_8/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2,
4A_397/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4.5.2, 4A_519/2012 vom 30. April
2013 E. 5).
2.3 Der
Berufungskläger machte bereits vor Zivilgericht geltend, er bedürfe aus
beruflichen Gründen eines Personenwagens, da er auf dem Bau arbeite und sich
die Baustellen oft ausserhalb von Basel befänden. Die Bestätigung des
Arbeitgebers, wonach der Berufungskläger mit seinem privaten Auto zur Arbeit
fahren muss, wurde von der Berufungsbeklagten nicht in Frage gestellt. Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dazu fest, dass es dem
Berufungskläger tatsächlich auch mit den frühesten Verbindungen des öffentlichen
Verkehrs nicht möglich sei, bereits um 6:50 Uhr auf Baustellen in Flüh
oder Laufen einzutreffen. Deshalb seien im monatlichen Bedarf des
Berufungsklägers die Kosten für einen Privatwagen als notwendige
Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Der Berufungskläger macht nun geltend,
diese Kosten seien nicht in genügendem Umfang berücksichtigt worden. Anstatt
der dafür vorgesehenen CHF 230.– monatlich bedürfe er eines Betrages von CHF
350.– monatlich.
Der Berufungskläger
brachte zur Verhandlung vor Zivilgericht gar keine Belege zu seinen Fahrkosten
mit, ausser einer Bestätigung des Arbeitgebers vom Vortag, wonach er für seine
Arbeit zwingend auf Auto und Motorrad angewiesen sei (Akten ZG Reg. 6). Anders
als der Berufungskläger war die Berufungsbeklagte in der Verhandlung vor
Zivilgericht in der Lage anzugeben, welche festen und veränderlichen Kosten
insgesamt jährlich für den Personenwagen während der Dauer der gelebten Ehe angefallen
sind. Auch war sie mit einer Aufrundung der anhand ihrer Kostenangaben seitens
der Vorinstanz berechneten Mobilitätspauschale einverstanden. Auf die Frage des
Gerichts nach den auf den Lohnabrechnungen des Berufungsklägers ersichtlichen
Spesen von rund CHF 350.– monatlich (s. Akten ZG Reg. 6 Lohnbelege November und
Dezember 2017 [in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung irrtümlich mit CHF
305.– vermerkt]), welche der Arbeitgeber dem Berufungskläger bezahlt und die
seinem Monatseinkommen nicht angerechnet wurden (s. oben Sachverhalt), hat dieser
ausdrücklich bestätigt, dass es sich um Essens- und Fahrspesen handle, obwohl
auf der Lohnabrechnung lediglich von Mittagessen die Rede ist (Prot. HV S. 3).
Aus dem
Dargelegten ergeht, dass das Gericht im Rahmen des beschränkten
Untersuchungsgrundsatzes seiner Frage-und Fürsorgepflicht nachgekommen ist, weshalb
der Berufungskläger grundsätzlich auf seinen vor Gericht gemachten Aussagen zu
behaften ist. Die mit Berufung geltend gemachten höheren Steuern für den
Personenwagen bleiben auch vor Appellationsgericht unbewiesen und hätten
entsprechend der gesetzlichen Regelung des Novenrechts ohnehin bereits vor
Zivilgericht gelten gemacht und belegt werden müssen, zumal nicht ersichtlich
ist, weshalb es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen sein soll, die notwendigen
Unterlagen bereits der Vorinstanz vorzulegen. Weshalb er dies nicht getan hat,
legt der Berufungskläger noch nicht einmal dar. Dasselbe gilt für die geltend gemachten
Benzinkosten. Zu diesen Kosten ist ausserdem auszuführen, dass dem
Berufungskläger gemäss dem von ihm im Berufungsverfahren eingereichten Art. 60
Abs. 3 Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV 2016 –
2018 eine Entschädigung von CHF 0.60 pro Kilometer Dienstfahrt zusteht, sofern
er seinen Privatwagen auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes verwendet. Dass
sich auf seiner Lohnabrechnung keine entsprechende Spesenvergütung befindet,
lässt zumindest fraglich erscheinen, ob der Personenwagen für den
Berufungskläger tatsächlich aus beruflichen Gründen unabdingbar ist. Da dieser
Umstand von der Berufungsbeklagten aber anerkannt wurde und auch keine
Anschlussberufung erhoben wurde, ist dem nicht vertieft nachzugehen. Jedenfalls
stehen dem Berufungskläger offensichtlich keine zusätzlichen Benzinkosten in
seinem Grundbedarf zu, dies umso mehr, als der monatliche Mobilitätsbetrag,
welcher sich gestützt auf die Angaben der Berufungsbeklagten auf einen Betrag
von monatlich CHF 167.– beläuft, mit deren Einverständnis und angesichts
der knappen finanziellen Verhältnisse grosszügig auf CHF 230.– monatlich
aufgerundet wurde. Vor diesem Hintergrund spielt auch keine Rolle, dass
aufgrund der Angaben des Berufungsklägers angenommen wurde, der ausgewiesene
Spesenbetrag auf der Lohnabrechnung beinhalte Kosten für Essen und Benzin, was
wohl tatsächlich nicht richtig sein dürfte (s. dazu nachfolgend Ziff. 2.4).
Er hat sich vielmehr für zusätzliche Spesenvergütungen gemäss
Landesmantelvertrag an seinen Arbeitgeber zu wenden.
2.4 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, ihm stehe zusätzlich zu den bereits vom Arbeitgeber
bezahlten Spesen für auswärtige Verpflegung ein Betrag von monatlich CHF 120.–
(21,7 mal CHF 5.50) für erhöhten Nahrungsbedarf zu, da er auf dem Bau arbeite.
Gemäss der
höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Mehrkosten für Mahlzeiten bei
geleisteter Schwerarbeit dem Existenzminimum zuzuschlagen, wenn feststeht, dass
die einen solchen Zusatzbetrag geltend machende Partei sich nicht zu Hause
verpflegen kann (BGer 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 4.2; Six, a.a.O., Rz. 2.122). Aus den vom
Berufungskläger dem Zivilgericht eingereichten Lohnbelegen ergeht, dass der
Berufungskläger als Bauarbeiter arbeitet. Entsprechend finden sich im angefochtenen
Entscheid auch Ausführungen, wonach der Berufungskläger im Zusammenhang mit der
Notwendigkeit der Benutzung eines Privatfahrzeuges zum Erreichen des
Arbeitsplatzes dargelegt habe, „…dass er nach wie vor auf dem Bau arbeite und
die Baustellen sich oftmals ausserhalb von Basel befinden“ (Urteil S. 6
Ziff. 3.2.2). Davon, dass er sich über Mittag nicht oder zumindest nicht
immer zu Hause verpflegen kann, ist ebenfalls auszugehen, schliesslich zahlt
ihm sein Arbeitgeber Spesen für auswärtige Verpflegung und befinden sich die
Baustellen gemäss den Angaben des Berufungsklägers immer wieder auch an Orten,
die ein Heimkommen über den Mittag in zeitlicher Hinsicht wohl nicht zulassen
(gemäss Angaben an der HV etwa in Flüh oder Laufen Prot. HV S. 3).
Gemäss den
Lohnabrechnungen des Berufungsklägers zahlte ihm sein Arbeitgeber monatlich
rund CHF 352.– für auswärtiges Essen an 22 Arbeitstagen in den Monaten November
und Dezember 2017 (Akten ZG Reg. 6). Das ergibt einen täglichen Betrag für
Essen von CHF 16.–. Mit diesem Betrag ist ein erhöhter Nahrungsbedarf bereits
abgegolten (s. Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums gültig ab 1. Januar
2010 Kapitel II Ziff. 4 a) und b) wonach für auswärtige Verpflegung zwischen
CHF 9.– und 11.– pro Hauptmahlzeit und für erhöhten Nahrungsbedarf CHF 5.50
pro Arbeitstag zu berücksichtigen sind; Six,
a.a.O., Rz. 2.122). Dass die Vorinstanz aufgrund der falschen Angaben des
Berufungsklägers irrtümlich davon ausgegangen ist, dass es sich bei der
Spesenentschädigung um eine Entschädigung für Essen und Benzin handle, ändert
daran nichts, da wie bereits ausgeführt, dem Berufungskläger eine zusätzliche
Spesenentschädigung für die Kosten des Privatfahrzeugs gegenüber seinem
Arbeitgeber zusteht und der ihm angerechnete Betrag für Mobilitätskosten
grosszügig aufgerundet wurde (s. oben Ziff. 2.3).
2.5 In
Bezug auf die Geltendmachung der Höhe der Krankenkassenprämienkosten hat sich
der Berufungskläger wiederum auf den von ihm eingereichten Unterlagen behaften
zu lassen. Schliesslich führt er auch dazu noch nicht einmal aus, warum es ihm
nicht möglich gewesen sein soll, anlässlich der Zivilgerichtsverhandlung die
entsprechenden Unterlagen betreffend die Prämienkosten für das Jahr 2018
beizubringen.
Soweit er
weitergehende monatliche Arztkosten, abgeleitet aus der Höhe der Franchise,
geltend macht, ist auszuführen, dass solche grundsätzlich nur zu
berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich anfallen (Six, a.a.O., Rz. 2.109), was er allerdings an der
Zivilgerichtsverhandlung verneint hat (Prot. HV S. 3) und auch den von ihm vor
Zivilgericht eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Letztlich hat er
es auch unterlassen, das Appellationsgericht entsprechend zu dokumentieren.
Ohnehin wären aber entsprechende Belege aufgrund des verspäteten Vorbringens
nicht mehr zu berücksichtigen. Immerhin ist festzustellen, dass ihm im
angefochtenen Entscheid von der Gegenseite zugestandene gesundheitliche
Mehrkosten von monatlich CHF 40.– zugestanden wurden.
Kosten für
freiwillige Zusatzversicherungen, wie sie der Berufungskläger nun im
Berufungsverfahren zusätzlich geltend machen will, sind bei der Berechnung des
familienrechtlichen Existenzminimums zumindest in Mankofällen nicht zu
berücksichtigen (Six, a.a.O., Rz
2.108).
2.6 Der
Berufungskläger hat vor Zivilgericht nach der Urteilseröffnung und folglich zu
spät geltend gemacht, er unterstütze seinen in Portugal lebenden volljährigen
Sohn finanziell, was er allerdings nicht belegen konnte. Dazu ist festzuhalten,
dass die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach der Mündigenunterhalt
dem Ehegattenunterhalt ohnehin nicht vorgeht, richtig sind. Unterhaltsbeiträge
an mündige Kinder sind im familienrechtlichen Existenzminimum nämlich sogar
dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nachweislich geleistet wurden und es im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids nicht um bloss künftigen Unterhalt geht (Six,
a.a.O., Rz 2.77 mit Verweis auf BGer 5A_238/2013 VOM 13. Mai 2013 E. 3.2).
Vollständigkeitshalber sei ausserdem erwähnt, dass der Berufungskläger es auch
im Berufungsverfahren versäumt hat, diese Behauptung zu belegen, da die in
Aussicht gestellten Belege nie nachgereicht wurden. Nach dem Gesagten hätte
indessen aus formellen wie materiellen Gründen auch das Nachreichen dieser
Belege im Berufungsverfahren nicht zu einem anderen Resultat geführt.
3.1 Weiter
lässt der Berufungskläger zusammengefasst ausführen, die Berufungsbeklagte habe
ihre behauptete Krankheit und die daraus fliessende Arbeitsunfähigkeit
ungenügend bewiesen. Ohnehin aber sei davon auszugehen, dass sie seit ihrer
Entlassung aus dem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik per
Dezember 2017 wieder gesund sei. Es sei ihr deshalb zuzumuten, innerhalb von
vier Monaten eine Arbeit zu suchen, weshalb ihr ab dem 1. Mai 2018 ein hypothetisches
Einkommen von monatlich CHF 3‘322.– (abgeleitet aus den Gesamtarbeitsverträgen
[GAV] der Reinigungs- und der Gastrobranche) anzurechnen sei. Auch wenn vor
Zivilgericht darauf verzichtet worden sei, das Existenzminimum der
Berufungsbeklagten festzulegen, sei davon auszugehen, dass mit einem solchen
Einkommen derselbe gedeckt werde. Damit ende die eheliche Unterhaltspflicht per
- Mai 2018.
3.2 Wie
der Berufungskläger selbst vorbringen lässt, müssen die im Eheschutzverfahren
geltend gemachten Behauptungen aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens
nur glaubhaft gemacht und nicht bewiesen werden (BGer 5A_117/2010 E. 3.3; Six,
a.a.O., Rz 1.01).
Vorliegend ging
bereits aus der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 21. Dezember 2017 an
das Zivilgericht, mit welcher sie um Einleitung eines Eheschutzverfahrens
ersuchte, hervor, dass sie sich damals in einem stationären Aufenthalt in der
Klinik [...], einer Fachklinik für Frauen mit Abhängigkeitserkrankungen, befand
(Akten ZivGer Reg. 5). Zudem liess sie mit Eingabe vom 27. Februar 2018 ausführen,
dass sie aus psychischen Gründen arbeitsunfähig sei und im [...] wohne (Akten
ZivGer Reg. 5). An der Verhandlung vor Zivilgericht führte die Vertreterin der
Berufungsbeklagten weiter aus, dass diese Ende Mai 2017 in die UPK eingetreten und
im September 2017 in die Klinik [...] übergetreten sei. Der Berufungskläger
bestätigte sodann, dass die Berufungsbeklagte seit „Juni/August weg“ sei, aber
„zuerst einfach nur in der Klinik“. Auch führte er aus: „Wenn sie nicht
arbeiten kann, dann soll sie halt aufhören zu trinken“ (Protokoll HV S. 2 f.). Das
an dieser Verhandlung seitens der Berufungsbeklagten ins Recht gelegte
ärztliche Zeugnis vom 16. Februar 2018 stammt zum einen von einem Spezialarzt
FMH Psychiatrie. Zum anderen wird darin nicht nur die auf unbestimmte Zeit
bestehende volle Arbeitsunfähigkeit sondern auch die bereits erfolgte Anmeldung
bei der IV bescheinigt. Zudem werden diese Tatsachen auf dem amtlichen Formular
zu Handen der Sozialhilfe ausgeführt. Diesem ärztlichen Attest kommt folglich
eine hohe Glaubwürdigkeit zu. Demgegenüber wurde weder in der Verhandlung noch
in der Berufung in Frage gestellt, dass es sich beim das ärztliche Attest
unterzeichnenden Arzt um einen auf die offensichtliche Erkrankung der Berufungsbeklagten
spezialisierten Facharzt handelt. Es wurden oder werden keinerlei Anzeichen
geltend gemacht, die darauf hinweisen würden, dass die Bestätigung der
Arbeitsunfähigkeit und die Anmeldung bei der IV wahrheitswidrig bzw. grundlos
erfolgt seien. Es ist unter diesen Umständen in keiner Art und Weise zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die seitens der Berufungsbeklagten geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit als genügend glaubhaft gemacht
erachtete und ihren Entscheid auf diese Tatsache abstützte.
Hinzu kommt als
echtes Novum, die mit Berufungsantwort geltend gemachte und mittels ärztlichem
Bestätigungsschreiben belegte Tatsache, dass sich die Berufungsbeklagte ab dem
19. April 2018 wieder für einige Wochen in stationäre Behandlung der UPK begab.
Aus dieser stationären Behandlung wurde sie gemäss ihrer Eingabe vom 25. Juni
2018 zwischenzeitlich wieder nach Hause entlassen (s. dazu auch unten E. 4). Die
Klinikaufenthalte im Jahr 2017 wurden von der Krankenkasse finanziert, wie aus
der im Berufungsverfahren eingereichten Verfügung der Sozialhilfe hervorgeht.
Die Krankenkassen finanzieren gerichtsnotorisch keine langdauernden teuren
Klinikaufenthalte, wenn diese nicht aus medizinischer Sicht absolut notwendig
sind. Es liegen keine Hinweise dazu vor, dass dies beim Klinikaufenthalt 2018
anders gewesen sein soll. Der Berufungskläger hat es trotz beantragter
Fristverlängerung für die Stellungnahme jedenfalls unterlassen, sich dazu zu
äussern.
Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt sich eine zeitliche Limitierung der ehelichen
Unterhaltspflicht nicht. Vielmehr ist der Berufungskläger gehalten, im Falle
einer Änderung der finanziellen Situation, etwa aufgrund der Zusprechung einer
Invalidenrente zugunsten der Berufungsbeklagten, ein Abänderungsverfahren
einzuleiten. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten eine Informationspflicht
betreffend Änderungen ihrer finanziellen Situation auferlegt (Ziff. 6
Dispositiv), womit grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Berufungskläger
Kenntnis von entsprechenden Veränderungen hat. Indessen ist aufgrund der
ehelichen Auskunftspflicht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar
ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 170 N 6) eine Informationspflicht zugunsten
des Ehegatten zu bevorzugen, auch weil es dem Berufungskläger letztlich frei
steht, ob er im Fall des Eintretens einer entsprechenden Veränderung der
finanziellen Situation der Berufungsbeklagten ein Abänderungsverfahren anstreben
will oder nicht (Dispositionsmaxime). Ziffer 6 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids ist daher seinem Antrag im Berufungsverfahren entsprechend
abzuändern.
Aufgrund des
Mitte April 2018 erfolgten Eintritts der Berufungsbeklagten in die UPK zur
stationären Behandlung ersucht der Berufungskläger um Reduktion des monatlich
zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags auf CHF 616.– per 1. Mai 2018 (s. oben
Sachverhalt betreffend Eingabe an das Zivilgericht vom 25. Juni 2018 und
Überweisung dieser Eingabe an das Appellationsgericht in Bezug auf Rechtsbegehren
Ziff. 2). Der Berufungskläger stellt damit einen Antrag auf Abänderung des
ehelichen Unterhaltbeitrags aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse.
Ändern
sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die
Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die
Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss
(Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen
setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und
dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann
vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde
lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen
verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich
der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht
wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 143 II 376 E. 3.1 m.w.H.).
Dass es sich bei
einem stationären Klinikaufenthalt zur Behandlung einer Suchterkrankung
grundsätzlich nicht um eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse handelt,
liegt auf der Hand. Zwischenzeitlich ist bekannt, dass die Berufungsbeklagte
die UPK per 25. Juni 2018 wieder verlassen konnte und eine eigene Wohnung
bezogen hat. Seitens der Berufungsbeklagten belegt wurde ausserdem, dass die
Kosten für ihren Aufenthalt im Frauenwohnhaus [...] für die Dauer ihres
Aufenthalts in der UPK gleichwohl angefallen sind und der Sozialhilfe dafür monatlich
CHF 3‘857.– zuzüglich Kosten für persönliche Ausgaben in Rechnung gestellt
wurden (Schreiben der Stiftung [...] vom 22. Mai 2018). Eine Abänderung des
gesprochenen Unterhaltsbeitrages entbehrt folglich jeglicher Grundlage.
Bei diesem
Ausgang unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen
und hat deshalb dessen ordentliche und ausserordentliche Kosten zu tragen (Art.
106 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungskläger wurde mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 28. Mai 2018 allerdings die unentgeltliche Prozessführung gewährt
(s. oben Sachverhalt), weshalb die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 600.– sowie die Kosten seiner Vertretung zu Lasten
der Staatskasse gehen (Art. 122 Abs.1 lit. a und b ZPO). Seine
Rechtsvertreterin wird gemäss der dazu eingereichten Honorarnote aus der
Staatskasse entschädigt.
Der
Berufungskläger hat der Berufungsklägerin aufgrund seines Unterliegens
unabhängig von der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 118 Abs. 3 und 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Da
der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls mit Verfügung
vom 28. Mai 2018 gewährt wurde und zum heutigen Zeitpunkt die
Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich ist, werden die Kosten
ihrer Rechtsvertretung vom Staat übernommen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die
Rechtsvertreterin wird gemäss der von ihr dazu eingereichten Honorarnote vom
Staat entschädigt. Nachdem diese gestützt auf den Streitwert berechnet wurde,
besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung im selben Umfang.
Für sämtliche
aufgrund der Bedürftigkeit des Berufungsklägers vom Staat übernommenen Kosten besteht
der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Abänderung von Ziff. 6 des Entscheids
des Einzelgerichts des Zivilgerichts vom 9. März 2018 (EA.2017.14738) wird die Berufungsbeklagte
verpflichtet, dem Berufungskläger mitzuteilen, wenn sie wieder arbeitet oder
eine Invalidenrente bezieht.
Im Übrigen wird die Berufung gegen den
Entscheid des Einzelgerichts des Zivilgerichts vom 9. März 2018 abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–. Diese gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die
Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen
Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 1‘334.–
und ein Auslagenersatz von CHF 47.60, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 106.40, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO
bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘334.– und einen Auslagenersatz
von CHF 15.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 103.90, zu bezahlen. Zufolge
voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte werden ihrer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, [...], ein Honorar von CHF 1‘334.– und ein Auslagenersatz von
CHF 15.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 103.90, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO durch den
Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.