Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2018.138
ENTSCHEID
vom 23.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juli 2018 betreffend Nichteintreten
auf Einsprache
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl VT.2017.10770 vom 13. Juni 2018
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 13. Juni 2018 wurde B____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des mehrfachen
Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, des mehrfachen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 1‘800.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Das sichergestellte Elektroschockgerät wurde eingezogen und dem
Beschwerdeführer wurden die Auslagen von CHF 272.30 und eine Abschlussgebühr
von 200.– auferlegt.
Mit Eingabe vom
- Juli 2018 (Eingang bei der Porte der Staatsanwaltschaft: 2. Juli 2018) erhob
der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte, mit Schreiben vom 4. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 9. Juli
2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Mit Schreiben
vom 18. Juli 2018 (Eingang bei der Porte der Staatsanwaltschaft: 20. Juli
2018) erhob der Beschwerdeführer erneut „Einsprache gegen den Strafbefehl“, mit
dem er – unter Beilage einer Bestätigung seiner Fahrzeugversicherung, wonach
das Fahrzeug [...] seit dem 10.03.2016 bei ihr versichert sei – das Fahren ohne
Haftpflichtversicherung bestreitet. Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe
an das Strafgericht weiter, welches sie ihrerseits zuständigkeitshalber ans
Appellationsgericht weiterleitete. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von
Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Erwägungen
1.1 A____
hat seine Eingabe vom 18. Juli 2018 als „Einsprache gegen den Strafbefehl“
bezeichnet und an die Staatsanwaltschaft gerichtet. Allerdings hatte er bereits
am 1. Juli 2018 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben, und das Einzelgericht
in Strafsachen ist mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wegen Verspätung nicht auf seine
Einsprache eingetreten. Die Eingabe vom 18. Juli 2018 ist eine Reaktion auf den
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen. In dieser Situation
ist eine erneute Einsprache gegen den Strafbefehl unzulässig, zumal die
entsprechende Frist – nun erst recht – längst abgelaufen ist.
1.2 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde das gegen nicht
materielle Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte
vorgesehene Rechtsmittel. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). A____ hat als Adressat der Nichteintretensverfügung ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Erhebung einer Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396
Abs. 1 StPO) gegen die A____ am 13. Juli 2018 zugestellte Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen ist mit der am 18. Juli 2018 verfassten und am
20. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Eingabe eingehalten.
Dass die Staatsanwaltschaft nicht die zuständige Behörde ist, schadet nichts.
Die Eingabe von A____ wurde in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 StPO unverzüglich
an das Appellationsgericht als zuständige Behörde weitergeleitet. Sofern die
Eingabe vom 18. Juli 2018 als Beschwerde zu verstehen ist, ist somit darauf einzutreten.
1.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt und A____ selbst zugestanden hat, ist die
Einsprache vom 1. Juli 2018 gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2018 verspätet
erhoben worden. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2018
zugestellt, so dass die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1
StPO am 28. Juni 2018 abgelaufen ist (vgl. zur Fristberechnung: Art. 90 StPO).
Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Einsprache erst am 1. Juli 2018 verfasst
und am 2. Juli 2018 bei der Porte der Staatsanwaltschaft abgegeben. Der
Strafbefehl war daher bei Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft
erwachsen, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf diese eingetreten
ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, sofern die Eingabe des
Beschwerdeführers als solche zu verstehen ist.
2.1 Allerdings
richtet sich die Eingabe von A____ inhaltlich nicht gegen den Nichteintretensentscheid
des Einzelgerichts in Strafsachen, sondern gegen den (rechtskräftigen)
Strafbefehl vom 13. Juni 2018. Gegen rechtskräftige Entscheide kann unter
bestimmten Voraussetzungen der Rechtsbehelf der Revision erhoben werden. Es ist
daher zu prüfen, ob die Eingabe vom 18. Juli 2018, mit der A____ unter
Beilage einer Bestätigung seiner Versicherung vom 19. Juli 2018 geltend macht,
dass sein Fahrzeug mit den Kennzeichen [...] seit dem 10. März 2016 bis heute
ununterbrochen versichert sei, als Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft entgegenzunehmen ist. Zur Beurteilung eines solchen
Gesuchs ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Berufungsgericht
zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 3 der
Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100).
2.2 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl
beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene
Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch
oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung
keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner
Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1
S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet
sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt,
zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich
günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E.
5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die
Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (BGer 6B_758/2015 vom 24.
November 2015 E. 1.1). Ein Revisionsgesuch erscheint jedoch als rechtsmissbräuchlich
und ist daher nicht zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel
stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund
verschwieg bzw. zurückbehielt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_1203/2014
vom 9. Juni 2015 E. 3.2 ff., 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3; je mit
Hinweisen). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide
immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die
Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; 127 I 133 E. 6 in
fine S. 138). Da es im Strafverfahren Aufgabe der Anklagebehörde
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, ist Rechtsmissbrauch allerdings
nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen
Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74: BGer 6B_864/2014
vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
2.3 Im
vorliegenden Fall war A____ bereits mit Strafbefehl vom 27. März 2018 wegen der
auch Grundlage des Strafbefehls vom 13. Juni 2018 bildenden Delikte sowie
zusätzlich wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig gesprochen worden. Auf seine
Einsprache vom 7. April 2018 hin, mit der er unter anderem geltend machte, er
habe keine Kenntnis vom Entzug des Führerausweises gehabt, was sich bei der
nachfolgenden Abklärung als richtig herausstellte, wurden am 13. Juni 2018
einerseits eine Einstellungsverfügung bezüglich des Verfahrens wegen Fahrens
trotz Entzug des Führerausweises und andererseits ein neuer Strafbefehl ohne
diesen Punkt erlassen. In Bezug auf den fehlenden Versicherungsschutz hatte A____
in der Einsprache vom 7. April 2018 ausgeführt, die deutsche KFZ-Versicherung
habe die Haftpflichtversicherung gekündigt, da er am 1. November 2016 seinen
Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe. Da ihm hier keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden sei, habe er seinen Chrysler Stratus Cabriolet nicht einlösen
können. Er habe über Monate gehofft, dass die Aufenthaltsbewilligung erteilt
werde und er dann den Chrysler in der Schweiz einlösen und gleichzeitig seinen
VW Passat mit deutscher Zulassung verkaufen und abmelden könne (Akten S. 78).
In der (verspäteten) Einsprache vom 1. Juli 2018 gegen den Strafbefehl vom 13.
Juni 2018, mit dem er erneut wegen mehrfachen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung schuldig gesprochen worden war, machte er geltend, laut
seiner Versicherung „[...]“ sei sein PKW mit amtlichen Kennzeichen […] seit
2015 ohne Unterbruch versichert gewesen. Den schriftlichen Nachweis werde er
„diese Woche“ erhalten (Akten S. 107). Dasselbe macht er nun in seiner
Eingabe vom 18. Juli 2018 geltend und belegt mit einer Bestätigung der
Versicherung „[...]“, dass das Fahrzeug mit dem betreffenden Kennzeichen
zumindest seit dem 10. März 2016 ununterbrochen versichert war (Akten S. 116).
2.4 Der
Umstand, dass das Fahrzeug mit dem fraglichen Kennzeichen im Zeitpunkt der dem
Strafbefehl zugrunde liegenden Verkehrskontrolle versichert war, stellt eine
neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, die geeignet ist,
in diesem Punkt eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen. A____ hat
diesen Umstand der Staatsanwaltschaft gegenüber auch nicht ohne berechtigten
Grund verschwiegen. Vielmehr war er – nachdem ihm dieser Vorhalt gemacht worden
war – offenbar zunächst verunsichert und hat geglaubt, aufgrund seiner
Ummeldung von Deutschland in die Schweiz sei der Versicherungsschutz erloschen.
Erst eine Nachfrage bei seiner Versicherung hat ergeben, dass dem nicht so war,
und die Bestätigung der Versicherung ist ein neuer Beweis im Sinne des Gesetzes
für diesen Umstand. Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann A____ somit nicht
vorgeworfen werden.
2.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Eingabe vom 18. Juli 2018 als Revisionsgesuch
entgegenzunehmen ist. In Gutheissung dieses Gesuchs ist der Strafbefehl vom 13.
Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung
der Bestätigung der Versicherung vom 19. Juli 2018 an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden hierfür keine Kosten
erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Eingabe vom 18. Juni 2018 wird als
Revisionsgesuch entgegengenommen.
In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird
der Strafbefehl vom 13. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
unter Berücksichtigung der Bestätigung der Versicherung vom 19. Juli 2018 an
die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Revisionsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.