Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.112
ENTSCHEID
vom 5.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o […]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21. 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 31. Mai 2018
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Mit
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 31. Mai 2018 wurde bei A____ eine
Beschlagnahmung von CHF 300. – zur Kostendeckung in einem gegen ihn hängigen
Verfahren durchgeführt.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____, unter Mithilfe seiner Betreuerin bei der Abteilung Sucht
des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Beschwerde beim Appellationsgericht.
Mit Strafbefehl vom
14. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer des
Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Der beschlagnahmte Betrag von
CHF 300.– wurde mit der Busse und den Auslagen verrechnet.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 18. Juni 2018 zur Beschwerde vernehmen lassen
und unter Hinweis auf den erlassenen Strafbefehl auf eine Stellungnahme
verzichtet.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die beschlagnahmten CHF 300.– aus einer
Genugtuung resultieren, welche ihm als Opfer in einem früheren Strafverfahren
zugesprochen worden sei. Da Genugtuungen nicht pfändbar seien, sei ihm der
eingezogene Betrag wieder zurückzuerstatten (Beschwerde S. 1).
2.2 Dass
der beschlagnahmte Betrag von CHF 300.– aus einer dem Beschwerdeführer als
Opfer einer Körperverletzung in einem früheren Strafverfahren ausgerichteten
Genugtuung stammt, ist unbestritten und anhand der Akten – welche sowohl die
Verfügung der Opferhilfe bzw. das betreffende Urteil als auch eine Quittung
über den Bezug der letzten Rate der Genugtuung bei der Betreuerin des Beschwerdeführers
beinhalten – belegt (Beilagen 2 und 3 der Beschwerde).
2.3 Gemäss
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR.281.1) gehören Leistungen, welche dem Opfer für eine ihm zugefügte Köperverletzung
ausgerichtet werden, zu den unpfändbaren Vermögenswerten. Sie können deshalb
auch nicht zur Kostendeckung beschlagnahmt werden. Ist aber bereits die
Beschlagnahme rechtswidrig, so ist der Einziehung im Strafbefehl das Fundament
entzogen. Insofern geht der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den noch nicht
rechtskräftigen Strafbefehl in der Vernehmlassung – womit wohl sinngemäss
geltend gemacht werden soll, das Beschwerdeverfahren sei zwischenzeitlich wegen
der Einziehung gegenstandslos geworden –, an der Sache vorbei.
2.4 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer der beschlagnahmte
Betrag von CHF 300.– zurückzuerstatten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer die aus der Genugtuung
stammenden CHF 300.– zurückzuerstatten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
[…], Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Sucht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.