Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.63
URTEIL
vom 16.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla
Nett
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Mai 2018
betreffend Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
Prüfung der Rechtzeitigkeit der
Berufung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2018 des Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und
kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–
(Probezeit 2 Jahre) sowie zu CHF 1‘000.– Busse verurteilt. Das Urteilsdispositiv
wurde ihm unmittelbar nach Eröffnung des Urteils am 4. Mai 2018
ausgehändigt. Mit einem an das Strafgericht Basel-Stadt gerichteten, mit
„Nichtigkeitskausalitätsfolge“ betitelten und von A____ sowie B____
unterzeichneten wirren Schreiben vom 16. Juni 2018 (Akten S. 75 f.)
wurde unter anderem ausgeführt, A____ sei ohne Erfüllung eines Straftatbestands
verurteilt worden, und wurde das Strafgericht aufgefordert, den „nichtigen Akt“
(…) „als Revision aufzuheben“. Die Strafgerichtspräsidentin hat diese Eingabe
zusammen mit den Verfahrensakten an das Appellationsgericht weitergeleitet zur
Prüfung, ob es sich dabei um eine Berufungsanmeldung handle, und gegebenenfalls
zur Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit (Akten S. 80).
Mit Verfügung
vom 26. Juni 2018 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts
festgestellt, dass sich aus der Eingabe vom 16. Juni 2018 das Anliegen von A____
und B____ nicht erschliesse. Die Eingabe wurde daher an den Absender zurückgewiesen
mit der Mitteilung, dass sie unbeachtlich bleibe, sofern sie nicht innert einer
Nachfrist bis 6. Juli 2018 in überarbeiteter, verständlicher Form nochmals
eingereicht werde.
Mit – wiederum
schwer verständlichem – Schreiben von 1. Juli 2018 machten A____ und B____
erneut geltend, dass die Strafgerichtspräsidentin A____ „de facto ohne
Straftatbestand verurteilt“ habe.
Auf die
Einholung von Vernehmlassungen hat die Verfahrensleiterin verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Eingabe vom 16. Juni 2018 ist sehr wirr und in vielen Teilen nicht verständlich,
doch ergibt sich daraus und aus dem Schreiben vom 1. Juli 2018 doch einigermassen
klar, dass A____ mit dem Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai
2018 nicht einverstanden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 311.0) können materielle Urteile, mit welchen die Betroffenen nicht
einverstanden sind, mit Berufung angefochten werden. Dies ergibt sich auch aus
der Rechtsmittelbelehrung, welche A____ zusammen mit dem Urteilsdispositiv ausgehändigt
worden ist (Akten S. 72). Die Eingabe vom 16. Juni 2018 ist somit als Berufungsanmeldung
zu verstehen.
1.2 Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem
schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die
Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung
der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der
auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei
Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall somit ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.1 Die
Berufungsanmeldung muss innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils erfolgen
(Art. 399 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden,
beginnen am darauf folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Ab. 1 StPO). Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung oder – im Falle von inhaftierten Personen – der
Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.2 Das
angefochtene Urteil wurde A____, der an der Verhandlung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 4. Mai 2018 persönlich teilnahm, noch in der Verhandlung sowohl
mündlich als auch schriftlich durch Aushändigung des Urteilsdispositivs eröffnet
(Akten S. 69). Die Frist zur Berufungsanmeldung begann somit am 5. Mai
2018 zu laufen und endete am 14. Mai 2018. Spätestens an diesem Tag hätte die
Berufungsanmeldung dem Strafgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post übergeben werden müssen. Die erst am 16. Juni 2018 verfasste Eingabe ist
damit bei weitem verspätet erfolgt.
2.3 In
der Eingabe wird das angefochtene Urteil als nichtig bezeichnet und ausgeführt,
dass Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden könne. Letzteres trifft zwar
zu, jedoch ist das angefochtene Urteil keineswegs nichtig. Fehlerhafte
Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann nichtig, wenn
der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die
Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel
einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als
Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der
entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II
501 E. 3.1 S. 503). Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf das angefochtene
Urteil kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich und wird ein solcher auch in den
Eingaben vom 16. Juni 2018 und 1. Juli 2018, soweit diese überhaupt verständlich
sind, nicht dargelegt.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– dem
Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.