Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.171
URTEIL
vom 13.
August 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer ,
Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel
Gemeinde Bettingen Beigeladene
Talweg 2, Postfach 112, 4126 Bettingen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Regierungsrats vom 5. Juli 2017
betreffend Gesuch um formelle
Enteignung von Parzelle Nr. [...]
Sachverhalt
Am 8. Juli 2011
informierte die Gemeinde Bettingen (Beigeladene) B____ als Eigentümerin der
sich in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI) befindlichen Liegenschaft
Parzelle [...] darüber, dass die Gemeinde beabsichtige, diese Liegenschaft
zwecks Erweiterung des benachbarten Schulhauses zu enteignen. In diesem Sinne
gelangte die Gemeinde Bettingen am 27. Juli 2011 sowohl an das Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD) mit dem Antrag auf Enteignung gemäss § 20 des Gesetzes
über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz, EntG [SG 740.100]) als
auch an den Präsidenten der Expropriationskommission mit dem Antrag auf ein
abgekürztes Verfahren gemäss § 25 EntG. Mit Beschluss des Regierungsrates vom
9. August 2011 wurde die Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis eingetragen. Gestützt
auf ein Schreiben des BVD vom 10. August 2011 an die Beigeladene gewährte diese
am 30. August 2011 einerseits B____ das rechtliche Gehör gemäss § 25 Abs. 2
EntG und stellte andererseits erneut Antrag auf Enteignung gemäss § 20 EntG,
diesmal direkt beim Regierungsrat.
Am 27. September
2011 hat die Staatskanzlei die Beigeladene darüber informiert, dass der
Regierungsrat gemäss § 28 Abs. 1 EntG den Enteignungsbeschluss gleichzeitig mit
dem Entscheid über unerledigte Einsprachen und Begehren aus dem Planauflageverfahren
fassen würde. Bevor der Enteignungsbeschluss gefällt werden könne, müsse das
Planauflageverfahren abgeschlossen sein bzw. Klarheit darüber bestehen, dass in
Anwendung von § 25 EntG auf die Durchführung desselben verzichtet werden könne.
Daher hat die Staatskanzlei die Beigeladene gebeten, ihr den Entscheid der
Expropriationskommission zu übermitteln, sobald dieser gefällt sei.
Am 30. September
2011 liess B____, vertreten durch [...], bei der Beigeladenen und zuhanden des
Regierungsrats ein als „Einsprache/Begehren“ bezeichnetes Schreiben einreichen
(nachfolgend „Einsprache“); die Beigeladene leitete dieses dem Regierungsrat
weiter. Die Einsprecherin liess beantragen, das Enteignungsgesuch sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sei ein
vollständiges Planauflageverfahren durchzuführen bzw. anzuordnen; in jedem Fall
seien aber insbesondere Werkpläne auf- und offenzulegen und Gelegenheit zur
anschliessenden nochmaligen Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter sei mit dem
Enteignungsbeschluss zuzuwarten, bis die Prüfung der Erweiterung abgeschlossen
sei; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beigeladenen. Ebenfalls am 30.
September 2011 stellte die Einsprecherin ein Entschädigungsbegehren bei der Expropriationskommission.
Am 10. Oktober 2011 sandte die Staatskanzlei der Beigeladenen die Einsprache
samt Unterlagen zurück mit der Bitte um Prüfung derselben und Unterbreitung von
begründeten Anträgen im Hinblick auf einen allfälligen Einspracheentscheid. Der
Präsident der Expropriationskommission trat mit Entscheid vom 12. Oktober 2011
auf das Gesuch der Beigeladenen um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens nach
§ 25 EntG nicht ein, worüber die Beigeladene den Regierungsrat am 1. November
2011 orientiert hat.
Mit Schreiben
vom 7. Mai 2012 und 5. September 2013 erkundigte sich der Vertreter der
Einsprecherin beim Regierungsrat über den Stand des Verfahrens. Am 12. Dezember
2015 gelangten die Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen Einsprecherin
an den Regierungsrat mit der Bitte um vordringliche Behandlung der im Jahr 2011
erhobenen Einsprache. Aus dessen Antwortschreiben vom 18. Februar 2016 ergibt
sich, dass er den Ausgang des vor der Expropriationskommission hängigen Verfahrens
abgewartet hat. Die Expropriationskommission ihrerseits gelangte am 13. Januar
2016 im Rahmen einer amtlichen Erkundigung im Hinblick auf das im Jahr 2011 bei
ihr eingeleitete und seit 2012 sistierte Verfahren betreffend Entschädigung aus
Enteignung an den Regierungsrat mit der Bitte um Erteilung näherer Auskünfte
und Beantwortung von Fragen. Der diesbezüglichen Stellungnahme des Regierungsrats
bzw. der Staatskanzlei vom 19. Februar 2016 lässt sich entnehmen, dass das von
der Beigeladenen am 30. August 2011 gestellte Gesuch um Erlass eines Enteignungsbeschlusses
nach wie vor hängig war. Der Regierungsrat erwog, das im Einvernehmen mit der
Beigeladenen faktisch sistierte Verfahren wieder aufzunehmen und zu behandeln.
Für das weitere Vorgehen war für ihn wesentlich, ob die Beigeladene ihr
Bauprojekt konkretisieren könne, was ihm zu jenem Zeitpunkt nicht möglich zu
sein schien.
Am 4. Mai 2016
hat A____ (Rekurrent) als Rechtsnachfolger der Einsprecherin beim
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsrat
wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erhoben und beantragt, der Regierungsrat
sei wegen Rechtsverzögerung zu rügen und aufzufordern, das formelle
Enteignungsverfahren unter der Präsidialnummer […] innerhalb eines Monates zu
entscheiden, alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Mit Urteil VGE VD.2016.109
vom 8. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde
gutgeheissen und den Regierungsrat aufgefordert, innert angemessener Frist
einen Entscheid über den weiteren Verfahrensgang zu treffen. In der Folge hat
sich der Regierungsrat am 13. Dezember 2016 an die Beigeladene gewandt und
nachgefragt, ob ihrerseits noch Interesse an der Durchführung des Enteignungsprojekts
bestehe. Gleichzeitig setzte er ihr Frist bis zum 15. Februar 2017 zur Vornahme
weiterer Verfahrensschritte. Innert dieser Frist hat die Beigeladene mit
Schreiben vom 7. Februar 2017 dem Regierungsrat beantragt, das Enteignungsverfahren
sei infolge Rückzugs des Gesuchs ohne Kostenfolge abzuschreiben. Das Präsidialdepartement
hat dem Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Februar 2017 mitgeteilt, dass seitens
der Beigeladenen kein öffentliches Interesse an der Weiterführung des Verfahrens
um formelle Enteignung mehr bestehe und der Regierungsrat dieses daher
abschliessen werde. Daraufhin stellte der Rekurrent mit Schreiben 7. März 2017
einen bezifferten Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung von
gesamthaft CHF 50‘357.16 (je CHF 25‘178.58 für das Verfahren vor dem Regierungsrat
und vor der Expropriationskommission).
Mit Eingabe vom
10. Juni 2017 hat der Rekurrent erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben
und beantragt, der Regierungsrat sei wegen Rechtsverzögerung zu rügen und
aufzufordern, das formelle Enteignungsverfahren unter der Präsidialnummer […]
innerhalb eines Monats zu entscheiden, alles unter Kostenfolge zulasten der
Staatskasse (Verfahren VD.2017.140).
Der
Regierungsrat hat das Enteignungsverfahren mit Entscheid vom 5. Juli 2017 abgeschrieben.
Er hat keine Verfahrenskosten erhoben und dem Rekurrenten zulasten der
Beigeladenen eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'000.– zugesprochen,
einschliesslich Auslagen von CHF 150.– und zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu
CHF 332.–.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Anmeldung vom 17. Juli 2017 und Begründung vom
15. August 2017 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Er stellt die Anträge,
die Beigeladene habe ihm eine Parteientschädigung von CHF 24'000.– und
Spesenersatz von CHF 628.–, beides zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
Eventualiter habe ihm die Beigeladene eine Parteientschädigung von CHF 22'635.–
und Spesenersatz von CHF 476.– zu bezahlen, beides zuzüglich Mehrwertsteuer;
die Verfahrenskosten seien der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene
beantragt mit Stellungnahme vom 12. September 2017 die Abweisung des Rekurses. Auch
das Präsidialdepartement beantragt mit Schreiben vom 14. September 2017, der Rekurs
sei unter Kostenfolge für den Rekurrenten abzuweisen. Der Rekurrent hat am 27.
Oktober 2017 repliziert und hält soweit ersichtlich an seinen Anträgen fest.
Das
Verwaltungsgericht hat mit Urteil VGE VD.2017.140 vom 11. Dezember 2017 die
vorstehend erwähnte, zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde des Rekurrenten
abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die gegen dieses Urteil
gerichtete Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1C_1/2018 vom 23. März
2018 ebenfalls abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. In der Folge
wurden die Vorakten in jenem Verfahren für das vorliegende Verfahren
beigezogen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Rekurs richtet sich gegen einen Beschluss des Regierungsrats vom 5. Juli 2017
betreffend die Abschreibung eines Verfahrens. Entscheide des Regierungsrats
sind gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 2070.100)
beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs.
2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Dieses ist somit funktionell und sachlich zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses zuständig.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form-, oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent davon unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
Der
Regierungsrat hat mit dem angefochtenen Entscheid das Enteignungsverfahren
abgeschrieben. Dies ist unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft
erwachsen. Strittig ist im vorliegenden Verfahren allein noch die Frage, ob dem
Rekurrenten eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen sei.
2.1
2.1.1 Der
Regierungsrat weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass als
Grundlage für einen Anspruch auf Parteientschädigung in Enteignungsverfahren die
allgemeine Norm von § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9.
März 1972 (VGG, SG 153.800) herangezogen werden kann. Danach ist dem teilweise
oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer, dem Anwaltskosten entstanden sind, eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, sofern es sich nicht um einen
Bagatellfall handelt. Der Regierungsrat hält allerdings fest, dass sich § 7
Abs. 1 VGG auf das Verwaltungsrekursverfahren beziehe. Auch wenn es sich vorliegend
nicht um ein Verwaltungsrekursverfahren handle, so sei die Anwendung von § 7
Abs. 1 VGG dennoch angebracht. Eine Entschädigungspflicht ergebe sich zudem aus
§ 65 Abs. 1 EntG, wonach der Enteigner dem Abtretungsverpflichteten eine
angemessene Entschädigung für dessen Parteikosten leisten müsse. Die
Beigeladene sei bis zur vorliegenden Abschreibung des Verfahrens als
Enteignerin gemäss § 65 EntG aufgetreten und daher im Sinne dieses Gesetzes zu
einer Entschädigung verpflichtet. Da die Beigeladene das Verfahren eingeleitet
und in der Folge mangels Kundgabe eines Interesses an der Weiterführung des
Verfahrens auch dessen Abschreibung veranlasst habe, habe sie ihre eigenen
Vertretungskosten zu tragen und dem Rekurrenten eine Entschädigung
auszurichten.
2.1.2 Hinsichtlich
der Höhe der Entschädigung stützt sich der Regierungsrat auf § 7 Abs. 1 VGG, wonach
eine angemessene Entschädigung geschuldet sei. Die Kosten seien zu ersetzen,
wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung unerlässlich erschienen.
Die wesentlichen Bemessungselemente seien Zeitaufwand, Schwierigkeit der Sache,
Bedeutung der Angelegenheit für die Partei und ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse. Aufwand eines Anwalts werde nur insoweit entschädigt, als er bei
objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der
Aufgabe erforderlich gewesen sei.
Zu der vom
Rekurrenten eingereichten Kostennote der Anwaltskanzlei [...] führt der
Regierungsrat aus, dass sich diese nicht nur auf das vorliegende, sondern auch
auf weitere Verfahren beziehe. Der Regierungsrat nennt in diesem Zusammenhang
insbesondere Verhandlungen über einen Verkauf der Liegenschaft an die
Beigeladene sowie einen Rechtsstreit über die Zoneneinteilung der Parzelle,
welcher zum Urteil des Verwaltungsgerichts VGE VD.2009.47 vom 5. Februar 2010
geführt habe. Die Kanzlei [...] habe die Einsprecherin zudem auch in einem
Verfahren betreffend Unterschutzstellung des [...]Hauses sowie im hängigen
Verfahren vor der Expropriationskommission rechtlich vertreten. Die anwaltliche
Tätigkeit von [...] im Auftrag der Einsprecherin, aus welcher der Rekurrent die
geforderte Parteientschädigung ableite, beziehe sich somit auf verschiedene
Rechtshandlungen und unterschiedliche Verfahren, die mit dem Enteignungsobjekt
in Zusammenhang stehen würden. Dem Rekurrenten sei aber eine Parteientschädigung
nur für jenen Teil der Anwaltskosten zuzusprechen, die im hier zu beurteilenden
Verfahren angefallen seien. Aus den Ausführungen des Rekurrenten lasse sich
ebensowenig wie aus der Honorarnote von [...] herauslesen, welche Leistungen genau
im vorliegenden Verfahren erbracht worden seien. Daher sei die
Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen. Im vorliegenden Verfahren habe der
Advokat [...] in einer 33-seitigen Eingabe samt zahlreichen Beilagen zur
vorgesehenen Enteignung Stellung genommen. Ebenfalls als
entschädigungspflichtige Aufwendungen betrachtet der Regierungsrat die
Schreiben vom 7. Mai 2012 und vom 5. September 2013 von je einer halben Seite,
worin sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte. In
Anbetracht der Eingaben, der Länge des Verfahrens, der Schwierigkeit der Sache
und der Bedeutung der Angelegenheit für die Partei erscheine es sachgemäss, den
im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag von CHF 3‘500.– mit einem Zuschlag zu
erhöhen. Der Regierungsrat erachtet schliesslich eine Entschädigung für
insgesamt 20 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von praxisgemäss CHF
200.–, zuzüglich CHF 150.– für Barauslagen, als angemessen.
2.2 Der
Rekurrent hält dem entgegen, der vom Regierungsrat zur Anwendung gebrachte
Stundenansatz von CHF 200.– sei zu tief und trage der Komplexität eines
Enteignungsverfahrens zu wenig Rechnung. Für eine Seite Beschwerdeschrift seien
zwei Stunden Vor- und Aufbereitungszeit angemessen. Dazu komme für jede Beilage
eine zusätzliche Viertelstunde. Zudem hätten auch die Verkaufsverhandlungen mit
dem Gemeinderat einzig und allein der Erledigung des formellen Enteignungsverfahrens
gedient. Da die zu enteignende Einsprecherin aufgrund mehrerer schwerer Krankheiten
nicht transportfähig gewesen sei, habe der Vertreter zu ihr ins Emmental zu
Besprechungen fahren müssen. Damit ergebe sich ein Honorar von CHF 24‘000.–
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Eventualiter macht
der Rekurrent geltend, dass die Parteientschädigung gemäss Honorarordnung ein
Grundhonorar von CHF 40'240.– ergebe. Dazu komme ein
Schriftlichkeitszuschlag, womit sich das Grundhonorar auf CHF 50'300.–
erhöhe. Aufgrund der notwendigen und nicht einfachen Abklärungen, des Aktenvolumens
und des Aufwands in tatsächlicher Hinsicht sei ein Zuschlag von CHF 10'060.–
auf das Grundhonorar von CHF 50'300.– gerechtfertigt. Die
Verkaufsverhandlungen seien als aussergerichtliche Schlichtungsverhandlungen
bzw. Vergleichsbemühungen zu betrachten, welche ebenfalls zu entschädigen seien.
Die lange Verfahrensdauer von fünfeinhalb Jahren habe zu erhöhtem Aufwand
geführt. Dies führe insgesamt zu einem Honorar von CHF 75'450.– für das
vorliegende Enteignungsverfahren und das Verfahren vor der
Expropriationskommission zusammen. Angebracht sei eine hälftige Aufteilung dieser
Kosten auf die beiden Verfahren, wobei eine Reduktion aufgrund der vorzeitigen
Beendigung der Verfahren auf drei Fünftel vorzunehmen sei. Der Rekurrent
errechnet so ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 22‘635.– zuzüglich
MWSt. Die Sachaufwendungen seien gemäss Honorarnote zu entschädigen.
2.3 Die
Beigeladene macht in ihrer Rekursantwort vom 12. September 2017 geltend, dass
sie entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sehr wohl auf das regierungsrätliche
Schreiben vom 13. Dezember 2016 geantwortet und darin die Abschreibung des
Verfahrens infolge Rückzugs des Gesuchs ohne Kostenfolge beantragt habe. Obwohl
das per Einschreiben versandte Schreiben laut Postzustellungsbestätigung Track
& Trace am 8. Februar 2017 habe zugestellt werden können, sei es bei der
zuständigen Juristin nicht eingetroffen. In inhaltlicher Hinsicht macht die
Beigeladene geltend, dass die „Einsprache“ vom 30. September 2011 als verfrüht
bezeichnet werden müsse, da sich das Enteignungsverfahren gar nie bis zum
Planauflageverfahren entwickelt habe. In der Eingabe vom 30. September 2011
hätte sich der damalige Rechtsvertreter der Eigentümerschaft auf das Nötigste
beschränken können und müssen. Selbst bei einer Einordnung als Einsprache sei
die Frage nach dem Anspruch auf Parteientschädigung der Einsprache führenden
Privatperson grundsätzlich zu verneinen, zumal im Allgemeinen bei
verwaltungsinternen Einspracheverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen
würden. Die Regelung von § 65 Abs. 1 EntG sei dem Wortlaut und der Ratio der
Norm entsprechend auf das Entschädigungsverfahren vor der Expropriationskommission
anwendbar, nicht aber bereits für das Entscheidfindungsverfahren beim
Regierungsrat. Somit entbehre im Verfahren vor dem Regierungsrat die Zusprechung
einer Parteientschädigung zulasten der Gesuchstellerin einer gesetzlichen
Grundlage. Sollte nach Auffassung des Gerichts dennoch eine Parteientschädigung
geschuldet sein, so schliesst sich die Beigeladene den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid an.
2.4 Die
Vorinstanz hält in ihrer Rekursantwort daran fest, dass sich die Entschädigung
nicht nach Honorarordnung, sondern nach dem Gesetz über die Verwaltungsgebühren
und der Verordnung dazu richte. Das Verfahren habe sich zum Zeitpunkt der
Abschreibung erst im Einleitungsstadium befunden, es sei kein materieller
Entscheid ergangen. Das Schreiben der Gemeinde Bettingen vom 7. Februar 2017
sei aufgrund eines administrativen Fehlers erst bei der zuständigen Stelle
eingelangt, nachdem die Abschreibung des Verfahrens beschossen gewesen sei. Es
hätte aber zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt.
2.5 Das
Enteignungsgesetz sieht für den Beschluss über die Enteignung auf der einen Seite
und allfällige Entschädigungsansprüche auf der anderen Seite ein zweigeteiltes
Verfahren vor. Gemäss § 2 EntG steht das Enteignungsrecht nebst dem Kanton auch
den Einwohnergemeinden, d. h. auch der Beigeladenen zu. Der
Enteignungsbeschluss selbst wird aber gemäss § 28 EntG vom Regierungsrat gefasst.
Gemäss § 20 EntG hat der Enteigner beim zuständigen Department zuhanden des
Regierungsrats das Begehren um Erlass eines Enteignungsbeschlusses einzureichen.
Dem Begehren sind gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung der Enteignungsplan, die Enteignungstabelle,
ein Auszug aus dem Enteignungsplan und der Enteignungstabelle für jeden
bekannten Abtretungspflichtigen sowie ein Plan beizulegen, aus dem die Auswirkungen
des Vorhabens auf die beanspruchten und auf die umliegenden Grundstücke
ersichtlich sind. Gemäss § 22 i.V.m. § 30 Abs. 1 EntG hat die Gemeinde als Enteignerin
das Begehren und die Beilagen, sobald sie vollständig und in Ordnung sind,
während mindestens 30 Tagen öffentlich aufzulegen und die Abtretungspflichtigen
mit persönlicher Anzeige darüber zu unterrichten. Die Abtretungspflichtigen
haben gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 EntG innert der Auflagefrist bei der
Gemeinde zuhanden des Regierungsrats unter anderem allfällige Einsprachen gegen
die Enteignung und ihren Umfang einzureichen. Zudem haben sie gemäss § 23 Abs.
2 i.V.m. § 30 Abs. 1 EntG innert der gleichen Frist bei der Gemeinde zuhanden
der Expropriationskommission allfällige Entschädigungsbegehren und Begehren um
Ausdehnung der Enteignung einzureichen. Auf die öffentliche Planauflage kann
gemäss § 25 EntG mit Bewilligung des Präsidenten der Expropriationskommission
verzichtet werden.
2.6 Im
vorliegenden Fall hat die Beigeladene die damalige Eigentümerin darüber
informiert, dass sie die Liegenschaft formell enteignen möchte, um das
Schulhaus zu erweitern. Weiter wurde ihr mitgeteilt, dass beim Präsidenten der
Expropriationskommission ein Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens gestellt
worden war. Die Eigentümerschaft wurde gemäss § 25 Abs. 2 EntG dazu aufgefordert,
sich innert 30 Tagen zur Frage der Enteignung zu äussern und noch nicht
beurteilte Begehren einzugeben. Die Eigentümerschaft wurde ebenfalls darüber
informiert, dass sie innert gleicher Frist das Begehren um Durchführung des
vollständigen Planauflageverfahrens einreichen könne.
2.6.1 Die
Beigeladene bemerkt zutreffend, dass die von den Verfahrensparteien
eingeleiteten Verfahrensschritte und Eingaben in formeller Hinsicht nicht ganz
einfach einzuordnen sind. Unbestrittenermassen hat die Beigeladene die damalige
Eigentümerin gemäss § 19 Abs. 2 EntG über die beabsichtigte Enteignung
informiert und beim Regierungsrat gemäss § 20 Abs. 1 EntG ein Gesuch um Erlass
eines Enteignungsbeschlusses gestellt. Weiter ist erstellt, dass die
Beigeladene beim Präsidenten der Expropriationskommission ein Gesuch um
Bewilligung des abgekürzten Verfahrens gemäss § 25 Abs. 1 EntG (Verzicht auf
öffentliche Auflage der Pläne) gestellt hat. Darüber hinaus hat die Beigeladene
die Meinung vertreten, dass eine Planauflage auch gemäss § 25 Abs. 2 EntG
unterbleiben könne, da seit der Auflage der Nutzungspläne noch keine fünf Jahre
vergangen gewesen seien und die Eigentümerschaft in diesem Rahmen ihre Rechte
habe wahren können. Zur Eingabe der damals noch nicht beurteilten Begehren
wurde der Eigentümerschaft die in § 25 Abs. 2 EntG vorgesehene Frist von
30 Tagen gesetzt; sie wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass sie ein
Begehren um Durchführung des vollständigen Planauflageverfahrens einreichen
könne.
2.6.2 Da
der Präsident der Expropriationskommission am 12. Oktober 2011 auf das Gesuch
um Genehmigung des abgekürzten Verfahrens nicht eingetreten ist und somit die
Frist zur Einreichung einer Einsprache zuhanden des Regierungsrats (und auch
eines Entschädigungsbegehrens zuhanden der Expropriationskommission) erst im
Zeitpunkt des Planauflageverfahrens zu laufen begonnen hätte (§ 23 Abs. 1
EntG), muss die Einsprache der seinerzeitigen Eigentümerin vom 30. September
2011 insoweit als verfrüht angesehen werden. Da ihr die Beigeladene aber mit Schreiben
vom 30. August 2011 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt gesetzt hatte, um sich
„zur Frage der Enteignung zu äussern und noch nicht beurteilte Begehren“
einzureichen, kann es nicht der damaligen Eigentümerin oder ihrem
Rechtsvertreter angelastet werden, dass sie bereits damals Einsprache gegen die
Enteignungspläne erhoben haben. Der Regierungsrat hat die Einsprache somit in
der Folge zu Recht als solche qualifiziert.
2.6.3 Im
Anschluss daran ist es aber unbestrittenermassen weder zur Einreichung der
erforderlichen Unterlagen an den Regierungsrat gemäss § 20 Abs. 2
EntG noch zur Planauflage gekommen. Das Verfahren blieb vielmehr während Jahren
faktisch sistiert. Im vorliegenden Abschreibungsentscheid hat der Regierungsrat
weder das Gesuch um Erlass eines Enteignungsbeschlusses noch die dagegen gerichtete
Einsprache materiell beurteilt. Er hat das Verfahren vielmehr aufgrund
mangelnden Interesses der Beigeladenen an der Weiterführung des Verfahrens als
obsolet abgeschrieben (also ohne Beachtung des erst nachträglich zur Kenntnis
genommenen Rückzugsschreibens der Beigeladenen). Die Beigeladene hat somit
während des gesamten Verfahrens die Funktion einer Enteignerin bekleidet und
als solche insbesondere das Verfahren sowohl eingeleitet als auch durch ihr
Desinteresse respektive den Rückzug des Gesuchs dessen Abschreibung verursacht.
2.7 Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts ergibt sich die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die obsiegende Partei weder aus den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung; diese
Frage fällt einzig in den Bereich des auf die Sache anwendbaren
Verfahrensrechts (BGE 134 II 117 E. 7 S. 119, 104 Ia 9 E. 1 S. 13; vgl. auch
BGE 117 V 401 E. 1b S. 403 mit Hinweisen und, statt vieler, BGer 2C_881/2013
vom 18. Februar 2014 E. 9.1, 1C_432/2012 vom 14. August 2013 E. 3 Ingress,
1C_592/2012 vom 7. März 2013 E. 3.5, veröffentlicht in: ZBl 2014 S. 564;
ebenso BVGer B-844/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 11.2 m.w.H.). Der
Regierungsrat und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass das Gesetz
über die Verwaltungsgebühren (VGG) keine Grundlage dafür enthält, den
Einsprechenden im verwaltungsinternen Einspracheverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen. In § 13 i.V.m. § 11 VGV werden ausdrücklich
nur Parteientschädigungen an Beschwerdeführer (gemeint sind Rekurrenten) in
Rekursverfahren vor Departementen und vor dem Regierungsrat geregelt. Eine
gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Parteientschädigungen im
Einspracheverfahren fehlt somit. Der Grund dafür liegt darin, dass eine Partei
in einem solchen im Vergleich zum Verwaltungsrekursverfahren unförmlicheren
Verfahren ihre Interessen in der Regel selbständig wahrnehmen kann (VGE VD.2010.82
vom 3. Januar 2011 E. 2.4.4, VD.2013.58 vom 24. April 2015 E. 2.3.1). An dieser
Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal auch gemäss der oben erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch einer
im Verwaltungsverfahren obsiegenden Partei auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung besteht und sich ein entsprechender Anspruch allein nach
Massgabe der kantonalrechtlichen Normierung richtet (VGE VD.2012.104 vom 13.
Januar 2013 E.4.3, VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1; BVGer B-844/2015
vom 19. Dezember 2017 E. 11.2 m.w.H). Der Regierungsrat stützt sich im
angefochtenen Entscheid somit zu Recht auf § 65 Abs. 1 EntG, wonach der
Enteigner die Verfahrenskosten aller Instanzen trägt und dem
Abtretungspflichtigen eine angemessene Parteientschädigung ausrichtet. Entgegen
den Ausführungen der Beigeladenen ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus
der systematischen Stellung dieser Bestimmung, dass sie ausschliesslich auf das
Verfahren vor der Expropriationskommission zur Anwendung gelangen sollte. Die
Bestimmung befindet sich im mit „Kosten“ titulierten Abschnitt. In § 64 EntG
mit dem Untertitel „Gebühren“ werden sowohl die Gebühren für die Verrichtungen
der beanspruchten Verwaltungsinstanzen – einschliesslich des Regierungsrats
selbst (vgl. § 16 der Verordnung zum Enteignungsgesetz vom 23. Dezember 1974;
SG 740.110) – als auch diejenigen der Expropriationskommission geregelt. Es ist
daher nicht ersichtlich, weshalb sich der nachfolgende Untertitel „Verlegung
der Kosten“ und der entsprechende § 65 EntG lediglich auf das Verfahren vor der
Expropriationskommission beziehen sollten. Vielmehr ist auch im Entscheidverfahren
des Regierungsrats betreffend Erlass eines Enteignungsbeschlusses und im entsprechenden
Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche dem
Abtretungspflichtigen laut § 65 Abs. 2 EntG nur dann versagt werden kann, wenn
er ganz oder zum grössten Teil unterliegt. Da die Beigeladene ihr Begehren um
Erlass eines Enteignungsbeschlusses zurückgezogen hat, kann nicht von einem
Unterliegen der Einsprecherin oder von deren Rechtsnachfolgern ausgegangen
werden.
Somit ist zu
prüfen, ob die im angefochtenen Entscheid zugesprochene Parteientschädigung als
angemessen im Sinne von § 65 Abs. 1 EntG qualifiziert werden kann.
3.1 Da
die Verordnung zum Enteignungsgesetz vom 23. Dezember 1974 (SG 740.110) für die
in § 65 statuierte Entschädigung zur Bemessung derselben keine
Ausführungsbestimmungen enthält, hat der Regierungsrat zu Recht § 8 Abs. 2 VGG
sowie die entsprechende Verordnung analog zur Anwendung gebracht und auf die
entsprechende Rechtsprechung Bezug genommen. Die Parteientschädigung bemisst
sich gemäss § 8 Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der
Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen derselben. Wie der Regierungsrat zutreffend festgestellt hat,
wird der Aufwand eines Anwalts indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei
objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der
Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige
Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar
2010 E. 3.2; VGE VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1, VD.2016.153 vom
8. Juni 2017 E. 4, VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, 725/2005 vom 18.
Januar 2006 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich
fliessende Recht auf Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen
Kostenersatz (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471), was
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September
2014 E. 3.2.3.2 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff., 117 V 401 E. 1 S.
402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2, 2P.147/2005 vom 31. August
2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Gemäss § 13 Abs. 1
und 2 VGV bemisst sich die Parteientschädigung nach dem Rahmen für die Spruchgebühren.
Dabei ist zu beachten, dass § 16 der Verordnung zum Enteignungsgesetz die
Spruchgebühr des Regierungsrats bei Entscheiden über Einsprachen (§ 28
EntG) auf CHF 50.– bis CHF 1'000.–, in besonderen Fällen bis zu
CHF 2'000.– festlegt. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid allerdings
unter Berufung auf die Dissertation von Alexandra
Schwank (Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt,
2003, S. 222.) erwogen, dass in Fällen, in welchen wesentliche
Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen oder der Streitwert oder der Umfang
der Streitsache es rechtfertigt, ein Zuschlag von bis zu 100 % gewährt
werden kann. Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 4‘000.–
hat der Regierungsrat diesen Rahmen zu Gunsten des Rekurrenten vollumfänglich ausgeschöpft.
3.2 Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten gibt es keine Gründe dafür, diesen
Kostenentscheid zu korrigieren und dem Rekurrenten eine höhere
Parteientschädigung zuzusprechen. Der Regierungsrat hat das ihm zustehende
Ermessen bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung weder über- noch
unterschritten, und er hat die Höhe der Parteientschädigung nachvollziehbar und
sachlich begründet. Er hat aufgezeigt, dass aus der Honorarnote des
Rechtsvertreters der damaligen Eigentümerin nicht hervorgeht, welcher Aufwand
für das vorliegend relevante Einspracheverfahren zur Enteignung angefallen ist und
welcher nicht, und dass daher auf diese Honorarnote nicht abgestellt werden
kann. Dies wird auch vom Rekurrenten zu Recht nicht substanziiert bestritten.
Die Honorarnote bezieht sich auch gemäss den darin enthaltenen Betreffen auf die
Themen und Verfahren betreffend „Zonenplan / Unterschutzsstellung etc.“ sowie „Enteignung
/ Verkauf / Verhandlungen mit Kanton Basel-Stadt etc.“ Da die Honorarnote indessen
keine Angaben darüber enthält, welcher Aufwand wofür betrieben worden ist,
lässt sich auch der für das vorliegende Verfahren relevante Aufwand nicht von
jenem abgrenzen, der nicht im vorliegenden, sondern in anderen Verfahren
angefallen und allenfalls dort zu entschädigen ist. Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten kann zudem die Rechtsvertretung bei Verhandlungen über einen allfälligen
Verkauf der Liegenschaft an die Beigeladene nicht als entschädigungspflichtiger
Aufwand berücksichtigt werden. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb
der Rechtsanwalt seine Mandantin für die Wahrnehmung ihrer Interessen im
Emmental hat besuchen müssen, wie dies der Rekurrent geltend macht. Zudem fehlen
auch hier jegliche Angaben über den angeblichen zeitlichen Aufwand, welcher
durch diese Besuche im Hinblick auf das vorliegende Verfahren angefallen sein
soll. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass die angemessene
Entschädigung aufgrund einer Schätzung des angezeigten Aufwands zu bestimmen
ist. Dabei ist der vom Regierungsrat angenommene Aufwand von rund 20 Stunden
für die Erarbeitung der Eingabe vom 30. September 2011 (und die beiden
Erinnerungsschreiben) nicht zu beanstanden, zumal der Rechtsvertreter darin
ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich die Eigentümerin vorbehalte,
ihre Rechte „im korrekt durchzuführenden Verfahren in jeder Hinsicht nochmals
vollumfänglich zu wahren“ (vgl. Eingabe vom 30. September 2011,
Rekursantwortbeilage 4 S. 5). Das Verfahren ist nachgängig dieser Eingabe indessen
faktisch sistiert und dann ohne weiteren Schriftenwechsel, aber auch ohne
materiellen Entscheid abgeschrieben worden. Der Regierungsrat hat daher zu
Recht festgehalten, dass der entschädigungspflichtige Aufwand des
Rechtsvertreters in diesem Verfahren auf die Ausarbeitung und Einreichung der
Einsprache vom 30. September 2013 und die zwei Nachfragen nach dem
Verfahrensstand vom 7. Mai 2012 sowie 5. September 2013 beschränkt war.
Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist bei der Bemessung der
Parteientschädigung im Verfahren gemäss § 28 EntG nicht auf die Honorarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010
(SG 291.400) abzustellen, da diese nur für Verfahren vor den Gerichten und den
verwaltungsunabhängigen Rechtsmittelinstanzen des Kantons Basel-Stadt zur
Anwendung gelangt (vgl. vorstehend Ziff. 2.7 und 3.1). Dem wirtschaftlichen
Interesse der Betroffenen wird mit dem Zuschlag von 100 % auf den in § 16 der
Verordnung zum Enteignungsgesetz verankerten Höchstsatz der Gebühr auch im Sinne
von § 13 Abs. 1 und 2 VGV gebührend Rechnung getragen. Für eine weitergehende
Erhöhung besteht weder eine Grundlage noch Anlass. Dies nicht zuletzt deshalb,
weil das vorinstanzliche Verfahren gemäss § 28 EntG auf die Fragen der
Enteignung und die Einsprache beschränkt war, während für die Frage der
Entschädigung ein separates Verfahren vor der Expropriationskommission
angestrengt worden ist. Die dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren durch die
Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von CHF 4‘000.– ist somit nicht zu
beanstanden.
Damit ist der
Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1
Satz 1 VRPG der Rekurrent dessen Kosten. Die Gebühr wird auf CHF 1‘200.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat Basel-Stadt
Gemeinde Bettingen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.