Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.49
URTEIL
vom 8.
August 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Claudius
Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o [...]
gegen
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen den vom Bau-
und Verkehrsdepartement am
- März 2018 publizierten
Widerruf des Zuschlags vom 17. Januar 2018
betreffend Submission: WSU –
Ordnungsdienst Weisses / Blaues Haus (GATT/WTO-Abkommen, resp. Staatsvertrag)
Sachverhalt
Das Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD) als Beschaffungsstelle publizierte für das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) als Bedarfsstelle am 20. Januar
2018 im Kantonsblatt und auf www.simap.ch in der im offenen Verfahren gemäss
GATT/WTO-Abkommen resp. Staatsvertrag durchgeführten Ausschreibung des Dienstleistungsauftrags
„WSU – Ordnungsdienst Weisses / Blaues Haus“ den Zuschlag an A____
(Rekurrentin). Gegen diesen Zuschlag erhob die B____ (Beigeladene) als nicht
berücksichtigte Anbieterin Rekurs an das Verwaltungsgericht (VD.2018.22). In
der Folge hat das BVD den Zuschlag wiedererwägungsweise und lite pendente
widerrufen und ihn neu der Beigeladenen erteilt. Der Widerruf des Zuschlags
wurde am 24. März 2018 im Kantonsblatt und auf simap.ch publiziert; ebenso die
Neuerteilung des Zuschlags an die Beigeladene. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht
das Rekursverfahren mit VGE VD.2018.22 vom 13. April 2018 zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Gegen den
Widerruf des Zuschlags erhob nun die Rekurrentin ihrerseits mit Eingabe vom 29.
März 2018 Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem sie die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Widerrufs und die Erteilung des Zuschlags
an sie selber beantragt. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache
an die Vergabestelle zur Neubeurteilung und subeventualiter die Feststellung,
dass der Widerruf rechtswidrig sei. Mit Verfügung vom 4. April 2018 hat der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Bereits zuvor
hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 28. März 2018 beim BVD – entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung in der Publikation der Neuerteilung des Zuschlags an die
Beigeladene vom 24. März 2018 – einen weiteren Entscheid im Sinne von § 27 Abs.
2 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeschG; SG 914.100) verlangt.
Auf Nachfrage des BVD zum in dieser Situation einzuhaltenden Verfahrensgang hin
teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 19. April
2018 mit, dass vorerst dieser weitere Entscheid zu ergehen habe; die dem BVD
wie auch der Beigeladenen bereits angesetzte Frist zur Vernehmlassung zum
Rekurs wurde abgenommen. Mit weiterem Entscheid vom 27. April 2018
begründete das BVD die Nichtberücksichtigung des Angebots der Rekurrentin. Das
BVD beantragt mit Rekursantwort vom 11. Juni 2018, auf den Rekurs sei unter
Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zulasten der
Rekurrentin nicht einzutreten; eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Die
Beigeladene beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen eingetreten
werden könne. Die Rekurrentin hat mit Eingabe vom 5. Juli 2018 repliziert, wozu
das BVD mit Eingabe vom 11. Juli 2018 duplicando Stellung genommen hat. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 15 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; SG 914.500) ist gegen Verfügungen
des Auftraggebers eines öffentlichen Auftrags die Beschwerde an eine unabhängige
kantonale Instanz zulässig, welche endgültig entscheidet. Rechtsmittelinstanz
ist nach baselstädtischem Recht gemäss § 30 Abs. 1 BeschG das Verwaltungsgericht,
welches in Anwendung von § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) als Dreiergericht zuständig ist. Gemäss Art. 15
Abs. 1bis lit. e IvöB und § 31 lit. g BeschG ist der
Rekurs u.a. möglich gegen den Widerruf des Zuschlags.
1.2 Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar von dieser
berührt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt indessen der
Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt
worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist
nur rechtsmittellegitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber
zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. S. 27 ff.). Sollte vorliegend der
Widerruf des Zuschlags den Rekursbegehren der Rekurrentin entsprechend ungültig
sein, so hätte dies voraussichtlich den Fortbestand des ursprünglich ihr
erteilten Zuschlags zur Folge. Die Rekurrentin hat daher ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Widerrufs, so dass
sie gemäss § 13 VRPG zum Verwaltungsrekurs legitimiert ist.
1.3 Das
BVD beantragt mit seiner Rekursantwort, auf den Rekurs sei nicht einzutreten.
1.3.1 Zur
Begründung verweist das BVD auf das von der Beigeladenen angestrengte Rekursverfahren
VD.2018.22. In jenem Verfahren habe das BVD mit Schreiben vom 23. März 2018 dem
Verwaltungsgericht die Wiedererwägung des Zuschlags mitgeteilt. Dabei habe es
auf die fehlerhafte Bewertung hingewiesen und somit die Wiedererwägungsgründe
benannt. In der Folge habe die Rekurrentin als damalige Beigeladene vom Gericht
Gelegenheit erhalten, zur Wiedererwägung des Zuschlags Stellung zu nehmen,
diese Gelegenheit aber nicht wahrgenommen. Mit der anschliessenden,
wiedererwägungsweisen Aufhebung des ursprünglichen Zuschlagsentscheids sei der
im damaligen Rekursverfahren angefochtene Entscheid und somit das
Anfechtungsobjekt ohne weiteres beseitigt worden, wodurch jenes Verfahren vorübergehend
seinen Gegenstand verloren habe.
Der neue
Zuschlag könne vom vormaligen Zuschlagsempfänger zwar angefochten werden. Wenn sich
dieser aber schon am Rekursverfahren gegen den widerrufenen Zuschlag beteiligt
habe, so hätte er allfällige neue Begehren in jenem vorangehenden Verfahren
stellen müssen (vgl. Beyeler, Der
Geltungsbereich des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz 2731 in fine und
Rz 2735 f.). In Kenntnis der Gründe, die zur damaligen Wiedererwägung geführt hätten,
hätte sich die Rekurrentin nach Auffassung des BVD also bereits im
vorangegangenen Verfahren gegen die Aufhebung des Zuschlags wehren müssen. Das
BVD hält daher die vorliegende Rechtsmittelvorkehr gegen die „Widerrufsverfügung“
der Vergabestelle für verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
1.3.2 Tatsächlich
teilte das BVD im Verfahren VD.2018.22 dem Gericht mit Schreiben vom 23. März
2018 mit, dass es den dort angefochtenen Zuschlag lite pendente und wiedererwägungsweise
widerrufen und den Zuschlag der damaligen Rekurrentin und heutigen Beigeladenen
erteilen werde. Das BVD wies darauf hin, dass die Wiedererwägung nötig sei, da
sich aufgrund des erhobenen Rekurses und der nochmaligen Überprüfung Fehler in
der Bewertung der Zuschlagskriterien gezeigt hätten, die zu einer Neuvergabe an
die Rekurrentin führen müssten. Es wurde daher um Abschreibung des Verfahrens
ersucht. Jene Eingabe wurde der heutigen Rekurrentin und damaligen Beigeladenen
mit Verfügung vom 26. März 2018 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde den
Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist dazu vernehmen zu lassen.
Darauf hat die damalige Beigeladene und nunmehrige Rekurrentin verzichtet. In
der Folge hat das Verwaltungsgericht das Rekursverfahren VD.2018.22 mit Entscheid
vom 13. April 2018 ohne materielle Beurteilung des aufgehobenen Zuschlags als
gegenstandslos abgeschrieben. Eine inhaltliche Beurteilung ist allein im Rahmen
des Kostenentscheids erfolgt, und sie war daher auf eine summarische Prüfung
der Sachlage beschränkt. Daraus folgt, dass mit Bezug auf den Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens nicht von einer bereits abgeurteilten Sache („res
iudicata“) gesprochen werden kann.
1.3.3 Es
stellt sich indessen die Frage, ob die Rekurrentin nach Treu und Glauben im
Rechtsverkehr (Art. 5 Abs. 3 BV) ihren Anspruch auf Beurteilung ihrer im
vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen verwirkt hat, weil sie diese bereits im Rekursverfahren
VD.2018.22 hätte vorbringen können. Diesen Standpunkt vertritt, wie das BVD insoweit
zutreffend ausführt, Martin Beyeler.
Dieser geht davon aus, dass der neue Zuschlag zwar grundsätzlich wiederum eine
anfechtbare Verfügung sei. Werde der Zuschlag neu dem ursprünglichen
Beschwerdeführer erteilt, so sei grundsätzlich auf Gegenstandslosigkeit des
Beschwerdeverfahrens gegen den ursprünglichen Zuschlag kraft neuen Zuschlags zu
schliessen. Aufgrund der Mehrparteienstruktur des Vergabeverfahrens sei
allerdings zu beachten, dass der vormalige Zuschlagsempfänger, der nun leer
ausgehen soll, die Fortführung des Beschwerdeverfahrens (mit ihm als neuem
Beschwerdeführer, der die Zuschlagserteilung verlange) beantragen könne, falls
er an diesem Verfahren schon vorher als Partei förmlich beteiligt gewesen sei.
Andernfalls könne dieser vormalige Zuschlagsempfänger fristgerecht nach
Eröffnung des neuen, nicht mehr zu seinen Gunsten lautenden Zuschlags denselben
mit Beschwerde anfechten (vgl. Beyeler,
a.a.O., Rz. 2731, 2735).
1.3.4 Zutreffend
an dieser Auffassung von Martin Beyeler ist zwar, dass das Prinzip von
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) es einer Partei gebieten kann, eine Rüge so
rasch als möglich in einem förmlichen Verfahren geltend zu machen, ansonsten
sie ihr entsprechendes Rügerecht verwirkt (vgl. etwa zu Ausstandsbegehren Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Zürich 2016, Art. 49 N 7,
12a). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es einer Partei, einer Instanz
bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und erst in einem späteren
Verfahren geltend zu machen (Wullschleger,
Schlichtung vor einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde, in: Das
Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Thomas Sutter-Somm, Zürich
2016, 769 m.H. auf BGE 134 III 334 E. 2.2 S. 336, 133 III 639 E. 2 S. 640 und
BGer 6B_1192/2014 E. 2). Vorliegend erscheint aber fraglich, ob es der Rekurrentin,
die als Beigeladene im Verfahren VD.2018.22 nicht anwaltlich vertreten war, nach
Treu und Glauben klar sein musste, dass sie diejenigen Rügen, welche sich gegen
den mit neuer Rechtsmittelbelehrung publizierten Widerruf des vormaligen
Zuschlags richten, und ebenso allenfalls solche, die sich gegen den neuen, gleichfalls
mit neuer Rechtsmittelbelehrung eröffneten Zuschlag richten, noch im Verfahren
VD.2018.22 hätte vorbringen müssen. Bei dieser Sachlage kann trotz dem
gesteigerten Beschleunigungsbedürfnis im Vergaberecht nicht von einem treuwidrigen
prozessualen Verhalten der Rekurrentin ausgegangen werden. Auf den Rekurs ist
daher einzutreten.
1.4 Die
rekurrierende Partei hat nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ihren
Standpunkt in der Rekursbegründung substanziiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus der
Rekursbegründung muss hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid
antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht
prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht dem Rügeprinzip entsprechend nur die
rechtzeitig und konkret vorgebrachten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; VGE
VD.2017.176 vom 28. Februar 2018 m.H.).
1.5 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem VRPG, soweit das
BeschG keine anderen Vorschriften enthält. In Ermangelung von solchen ist gemäss
§ 8 VRPG zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt,
das öffentliche Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen
Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige
Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf
seine blosse Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16
Abs. 2 IVöB; vgl. statt vieler VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 1.3).
1.6 Mit
Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass ohne
entsprechenden Antrag von ihrer Seite der Verzicht auf die Durchführung einer
Parteiverhandlung angenommen und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen
werde. Die Rekurrentin hat eine Replik eingereicht und damit implizit auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das vorliegende Urteil
kann daher, obschon ein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt, auf
dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6.
Aufl. 2016, § 24 N 105; VGE VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014 E. 1.3).
2.1 Der
Zuschlag kann widerrufen werden, wenn ein Verfahrensausschlussgrund vorliegt,
der vor dem Entscheid noch nicht bestand oder der Vergabestelle nicht bekannt
war (§ 28 BeschG). Ein Ausschlussgrund liegt etwa dann vor, wenn die Offerentin
falsche Auskünfte erteilt (§ 8 lit. d BeschG), Angaben und Nachweise nicht
rechtzeitig beibringt (§ 8 lit. e BeschG), ein Angebot einreicht, das ungenügende
Sachkenntnis oder Merkmale unlauteren Wettbewerbs erkennen lässt (§ 8 lit. i BeschG),
oder wenn sie ein unvollständiges Angebot einreicht (§ 23 BeschG). Die
Ausschlussgründe sind nicht abschliessend im Gesetz verankert (Galli/Moser/ Lang/Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 433 ff.).
2.2 Die
Rekurrentin macht mit ihrem Rekurs geltend, dass kein Widerrufsgrund im Sinne
von § 28 BeschG vorliege. Dies ist unbestritten. Daraus leitet sie ab, dass der
Widerruf nicht zulässig sei. Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden.
Das Recht des Kantons
Basel-Stadt kennt keine explizite Regelung der Wiedererwägung eines angefochtenen
Entscheids durch die Vorinstanz während dem bereits angehobenen Rekursverfahren
(„lite pendente“). Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21
Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse
und Beschwerden möglich ist und das VRPG nichts anderes bestimmt. Daraus ergibt
sich die analoge Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG, wonach die Vorinstanz den
angefochtenen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen
kann. Zumindest solange wird der Devolutiveffekt des Rekurses beschränkt (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013,
N 1066; Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1624 f.; VGE
VD.2017.199 vom 15. Dezember 2017, VD.2013.222 vom 17. Dezember 2014 E. 1.2).
Darüber hinaus wird für das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt
sogar eine Befugnis zur Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids bis zum
neuen Entscheid der Rechtsmittelinstanz postuliert (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 34, 168).
Die lite
pendente Wiedererwägung eines angefochtenen Entscheids steht im pflichtgemässen
Ermessen der Verwaltungsbehörde. Sie ermöglicht ihr, bei besserer Erkenntnis im
Interesse einer raschen und ökonomischen Erledigung des Streitgegenstands auf
den angefochtenen Entscheid zurückzukommen, wenn sich dieser als Ergebnis der Selbstüberprüfung
als unrichtig erweist (Pfleiderer,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Aufl., Zürich 2016, Art. 58 N 2 ff., 28; Mächler,
in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 58 N 2). Eine solche
lite pendente Wiedererwägung ist auch mit Bezug auf den vergaberechtlichen
Zuschlag anerkannt (Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., Rz. 1376 ff.). Mitunter wird in diesem Zusammenhang von der Rücknahme
des Zuschlags gesprochen (Beyeler,
a.a.O., Rz 2731).
2.3 Mit
ihrer Replik beanstandet die Rekurrentin, dass die Vergabestelle im
Zusammenhang mit der Wiedererwägung der angefochtenen Zuschlagsverfügung nicht
von einer Rücknahme, sondern von einem Widerruf gesprochen habe. Sie versuche
nun, ihren Entscheid entsprechend umzudeuten.
Es ist
nachvollziehbar, dass diese Wortwahl die Rekurrentin bei ihrer Überprüfung der
Zulässigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens irritiert haben mag. In der Sache
geht aber sowohl aus dem Schreiben des BVD vom 23. März 2018 im Verfahren
VD.2018.22 wie auch aus dem weiteren Entscheid des BVD vom 27. April 2018 klar
hervor, worauf sich die Wiedererwägung des Zuschlags stützt. Wie im
privatrechtlichen Rechtsverkehr ist auch im öffentlichen Verfahrensrecht bei
Parteierklärungen nicht auf eine allenfalls unrichtige Bezeichnung oder
Ausdrucksweise, sondern auf den wirklichen, nach dem Vertrauensprinzip
auszulegenden Erklärungswillen abzustellen (vgl. VGE VD.2015.90 vom 30. Juni
2015 E. 3.1).
2.4 Die
Rekurrentin unterlässt es, im vorliegenden Rekursverfahren auf den
Wiedererwägungsentscheid in der Sache einzugehen. Sie hat auch nach dem Erhalt
des – materiell begründeten – weiteren Entscheids gemäss § 27 Abs. 2
BeschG darauf verzichtet, ihre Rekursbegründung in materieller Hinsicht zu ergänzen
(vgl. Replik der Rekurrentin vom 5. Juli 2018; act. 13). Darauf ist daher nicht
weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.4).
Daraus folgt,
dass die Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der
Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– aufzuerlegen.
Zudem hat sie der anwaltlich vertretenen Beigeladenen eine Parteientschädigung
auszurichten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Mit ihrer Vernehmlassung hat die
Beigeladene die Einreichung einer Kostennote zwar in Aussicht gestellt, es in
der Folge aber unterlassen, dem Gericht eine solche zu unterbreiten.
Entsprechend der Rechtslage im Zivilprozess sprechen die Gerichte auch im
Verwaltungsprozess Parteientschädigungen nach Tarif und angemessenem Aufwand
zu, wobei die Parteien Kostennoten einreichen können (Art. 105 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S.
447 ff.). Es ist somit nicht Sache des Gerichts, bloss offerierte Honorarnoten
einzufordern. Daher ist der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Für
die vierseitige Stellungnahme zum Rekurs und die Kenntnisnahme der
gerichtlichen Zustellungen erscheint vorliegend ein Aufwand von zweieinhalb
Stunden angemessen. Dieser ist zum praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF
250.– zu entschädigen. Unter Berücksichtigung notwendiger Auslagen ergibt sich
somit eine Parteientschädigung von CHF 660.–. Da die Beigeladene gemäss
UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im Rahmen ihrer
unternehmerischen Tätigkeit führt, kann sie die ihr von ihrer anwaltlichen
Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Regel als Vorsteuer
abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer
[MWSTG; SR 641.20]). In diesem Fall wird die Parteientschädigung deshalb ohne
Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern die betroffene Partei nicht ausdrücklich
einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch
die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3; vgl.
zum Ganzen Honauer/Pietro-paolo,
Die Krux mit der Mehrwertsteuer, in: plädoyer 1/2011 S. 73 f.; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 95 N 26; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 39 und
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über
die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Da hier eine solche Ausnahme nicht
vorliegt, ist der Beigeladenen die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– (einschliesslich Auslagen).
Die Rekurrentin hat der Beigeladenen eine
Parteientschädigung von CHF 660.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Beigeladene
Bau- und Verkehrsdepartement
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.