Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.124
URTEIL
vom 29.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Oktober 2016
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Oktober 2016 wurde A____, in Anfechtung
eines Strafbefehls vom 18. Februar 2016, in welchem sie der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig erklärt worden war, der groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das
Verfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des
Strafantrags eingestellt. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 1‘135.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.–, im Falle der Berufung
CHF 800.–, auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ fristgerecht am 11. Oktober 2016 die Berufung angemeldet
und am 7. Dezember 2016 die Berufungserklärung eingereicht. Sie hat die
vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und einen kostenlosen
Freispruch vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung beantragt, eventualiter
eine angemessene Reduktion der Strafe sowie die Neufestsetzung der Verfahrenskosten.
Ausserdem hat sie einen Beweisantrag auf gutachterliche Auswertung der
Kratzspuren am Unfallort gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist
weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
In der Berufungsbegründung vom 1. Februar 2017 hat die Berufungsklägerin den
Antrag auf kostenlosen Freispruch sowie den Beweisantrag bekräftigt und
begründet. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufungsantwort eingereicht. Die
Verfahrensleiterin hat am 7. Februar 2018 den Beweisantrag auf
gutachterliche Auswertung der Kratzspuren am Unfallort begründet abgelehnt,
unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag hin.
Die
Hauptverhandlung hat am 29. Mai 2018 stattgefunden. Daran hat die Berufungsklägerin
mit ihrer Verteidigerin teilgenommen. Der fakultativ geladene Vertreter der
Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen. Die Berufungsklägerin
wurde befragt. Ihre Verteidigerin ist zum Vortrag gelangt und hat ihren
schriftlich gestellten Antrag auf kostenlosen Freispruch bekräftigt. Für die
Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Parteistandpunkte und die weiteren Einzelheiten, soweit für den Entscheid relevant,
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]).
1.2 Die
Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie ohne weiteres zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und
erklärte Berufung ist insoweit somit einzutreten.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten wird im Rechtsbegehren zwar das
gesamte erstinstanzliche Urteil, konkret aber lediglich der Schuldspruch wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln, implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung
sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht konkret angefochten wird die Einstellung
des Verfahrens betreffend fahrlässige Körperverletzung infolge Rückzugs des
Strafantrags, welche überdies in jeder Hinsicht korrekt erscheint. Es ist insoweit
von einem Versehen bei der Formulierung des Rechtsbegehrens auszugehen und die
Einstellung des Verfahrens ist insoweit in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Die
Berufungsklägerin hat den bereits am 7. Februar 2018 von der Instruk-tionsrichterin
begründet abgelehnten Antrag, die am Boden vorgefundenen Kratzspuren
gutachterlich auszuwerten, an der Berufungsverhandlung nicht erneut vorgebracht
(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Es kann somit insoweit auf die
Verfügung vom 7. Februar 2018 verwiesen werden.
1.5
1.5.1 Die
Verteidigung moniert, Wm B____ sei zur vorinstanzlichen Verhandlung als Zeuge
geladen, jedoch von der Vorinstanz kurzfristig als Sachverständiger
qualifiziert worden, ohne dass er an der Verhandlung über seine Rechte und
Pflichten belehrt worden wäre (Plädoyer S. 6 f.; vgl. auch Berufungsbegründung
Ziff. 3). Diese Rüge ist nicht begründet. Wm B____ hat den Unfall vor Ort auf genommen
und dokumentiert (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, Akten S. 36 ff.). Er wird zwar
im Schreiben des Strafgerichts an die Verteidigung vom 13. Juli 2016 als Zeuge
genannt (Akten S. 92). Sowohl in der ersten Vorladung vom 18. August 2016
als auch in der zweiten Vorladung vom 26. August 2016 wurde er indes
bereits als Sachverständiger bezeichnet (Akten S. 110, 132); laut
Verhandlungsprotokoll (Akten S. 163 ff.) wurde er an der
erstinstanzlichen Verhandlung als Sachverständiger befragt und erhielt auch die
entsprechende „Belehrung Sachverständige“. Im Übrigen war die Verteidigung an
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend und hätte die angeblich
unrichtige Bezeichnung und Belehrung sofort rügen können – und müssen (s. unten
E. 1.5.3).
1.5.2 Die
Verteidigung rügt weiter, Wm B____ fehle die nötige Objektivität und Neutralität
eines Sachverständigen. Auch diese Rüge erweist sich im Ergebnis als nicht
stichhaltig. Bei den Angaben von Wm B____ handelt es sich um einen so genannten
kriminaltechnischen Sachbeweis, d.h. eine Kombination der Beweismittel
Sachverständiger und Zeuge sowie gegebenenfalls Augenschein. Kriminaltechnische
Sachbeweise sind die mit den Mitteln der Kriminalistik, insbesondere derjenigen
naturwissenschaftlicher Art vorgenommene Feststellung, Sicherung, Aufbewahrung
und Auswertung von möglicherweise tatrelevanten Spuren (Donatsch, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 182 N
10). Tatsächlich kann fraglich sein, ob ein Polizeibeamter, welcher zuvor an
den betreffenden Ermittlungshandlungen beteiligt war, später im Verfahren noch als
Sachverständiger bestellt werden kann (vgl. Donatsch,
a.a.O., Art. 183 N 14 mit Hinweisen; BGE 122 IV 235 E. 2. S. 237 ff.).
Vorliegend hat Wm B____ indes vor Gericht nicht etwa als eigentlicher
Sachverständiger geamtet. Er hat an der vorinstanzlichen Verhandlung lediglich
seine Wahrnehmungen als Polizist, der den Unfall aufgenommen und dokumentiert
hatte, über die Verhältnisse am Unfallort, namentlich über die Endstellung der
Fahrzeuge, über die Fahrzeugschäden und die Kratzspuren wiedergegeben und
erläutert. Die Berufungsklägerin hatte die Möglichkeit, ihm an der vorinstanzlichen
Verhandlung Fragen dazu zu stellen respektive stellen zu lassen. Davon hat sie indes
keinen Gebrauch gemacht (Akten S. 165). Soweit sie nun insbesondere die
von DW B____ vor Strafgericht gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die
Kratzspuren in Frage stellt, ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht sich
für die Rekonstruktion des Unfallhergangs in erster Line auf die in den Akten dokumentierten
Spuren – insbesondere Endstellung der Fahrzeuge, Unfallschäden an den Fahrzeugen
– stützt, nicht aber auf die darauf gezogenen Schlussfolgerungen von DW B____.
1.5.3 Es
bleibt anzufügen, dass die – ohnehin unbegründeten – Rügen in Bezug auf die
Befragung von Wm B____ reichlich spät vorgebracht werden. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung widerspricht es dem Grundsatz von Treu und
Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, formelle Rügen erst im
Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte
festgestellt und gerügt werden können. Wer einen vermeintlichen Mangel nicht
unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält – in casu spätestens
im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung –, verwirkt den Anspruch auf
dessen spätere Anrufung (BGE 135 III 334 E. 2.2. S. 336; BGer 6B_1071/2013 vom
11. April 2014 E. 1.2, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2). Vorliegend hat
die Verteidigung weder in der Verhandlung noch im Parteivortrag gegen die
Befragung als Sacherständiger opponiert (vgl. Plädoyer Akten S. 146 ff.,
Verhandlungsprotokoll, Akten S. 3 ff.) und kann dies an sich nun auch nicht
mehr im Nachhinein tun (vgl. AGE SB.2013.96 vom 11. Februar 2015 E. 2).
2.1 Unbestritten
ist, dass die Berufungsklägerin am Morgen des 23. Mai 2015, circa 09.45 Uhr,
mit ihrem Fahrzeug Mercedes Benz [...] in Basel vom [...] über den Wasgenring
herkommend in Richtung Luzernerring fuhr. Dabei kollidierte sie im Bereich des
Wasgenring-Kreisverkehrsplatzes mit dem vom Luzernerring her kommenden und im
Kreisel in Richtung Hegenheimerstrasse fahrenden Motorradlenker C____, welcher
sich beim Unfall am Ellbogen sowie an den Rippen verletzte und mehrere Monate arbeitsunfähig
war; ausserdem entstanden Sachschäden an beiden Fahrzeugen (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll,
Akten S. 37 ff.; Aussagen Berufungsklägerin, Akten S. 45; Aussagen C____,
Akten S. 55; Arztzeugnis C____, Akten S. 63 ff.). Umstritten ist, wie, wo und
weshalb es zur Kollision gekommen ist.
Die Vorinstanz hat
gestützt auf die Angaben des Geschädigten C____ und insbesondere anhand ihrer Interpretation
der Endposition der Fahrzeuge nach der Kollision, der Unfallspuren an beiden
Fahrzeugen und der Kratzspuren am Boden sowie der Erklärungen zu den
Tatortspuren seitens Wm mbA B____, welcher den Unfall aufgenommen hatte (Akten
S. 36), den mutmasslichen Unfallhergang rekonstruiert. Sie ist davon
ausgegangen, dass sich die Berufungsklägerin beim Anfahren noch nicht respektive
„bestenfalls knapp mit den Vorderrädern“ im Kreisel befunden haben konnte,
bevor sie dem Motorradfahrer C____ beinahe frontal in die Seite gefahren sei,
als dieser den Kreisel in Richtung Hegenheimerstrasse habe verlassen wollen. Es
lägen keinerlei Hinweise auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Berufungsklägerin
vor; ohnehin betreffe der Schwerpunkt des Vorwurfs die Vortrittsregelung im
Kreisverkehr. Durch ihr Fahrverhalten – sie sei trotz Vortrittsbelastung ohne
genügende Aufmerksamkeit und Sorgfalt in den Kreisel eingefahren und habe dabei
den von links herannahenden C____ seines Vortrittsrechts beraubt – habe die Berufungsklägerin
den Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) in
objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
2.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet den Vorwurf der fehlenden Aufmerksamkeit und
Missachtung des Vortrittsrechts des Motorradfahrers (vgl. Berufungsbegründung
und insbesondere Plädoyer S. 2 ff.). An jenem Tag habe sich wegen des an der provisorischen
Haltestelle „Thomaskirche“ anhaltenden Busses auf dem Kreisverkehrsplatz ein
kleiner Rückstau mit Stossverkehr gebildet. Als sie an den Kreisverkehrsplatz
herangefahren sei, habe sie sich zunächst vergewissert, dass sich von links auf
dem Verzweigungsgebiet kein Fahrzeug näherte, bevor sie zur Fahrzeugkolonne
innerhalb des Kreisverkehrs aufgeschlossen habe. Nach dem Aufschliessen sei sie
zum Stillstand gekommen, wobei ihr Auto in diesem Moment bereits vollständig im
Kreisverkehrsplatz gestanden sei. Danach sei sie, als bereits im Kreisverkehr
befindliche Verkehrsteilnehmerin, nicht mehr dazu verpflichtet gewesen, allfällige
von links herannahende Fahrzeuge vorzulassen, vielmehr hätten sich diese hinter
ihr einreihen müssen. Der Motorradfahrer habe versucht, den Abstand zwischen
ihr und ihrem Vorderfahrzeug, welcher durch den Stop-and-go-Verkehr kurzzeitig
vorhanden war, auszunutzen und zwischen den Autos hindurch in die
Hegenheimerstrasse abzubiegen. Sie kritisiert die Interpretation der Tatort-
und Unfallspuren durch die Vorinstanz und stellt dieser ihre eigene
Interpretation gegenüber. Zu Unrecht habe die Vor-instanz sich mit den Angaben
des Motorradfahrers zum Unfallhergang nicht kritisch auseinander gesetzt. Es
stehe die Aussage des Motorradfahrers über den Unfallhergang gegen ihre Aussage;
beide Aussagen seien nicht beweisbar. Es bestünden zwei plausible
Sachverhaltsvarianten, welche vorsichtig gegeneinander hätten abgewogen werden
müssen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Gemäss der von ihr vorgebrachten
Variante habe sie entsprechend dem Vertrauensgrundsatz mit dem korrekten
Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen dürfen; sie habe sich in besagter
Situation somit korrekt verhalten. Schliesslich sei, selbst wenn der
Sachverhalt sich so zugetragen hätte, wie dies die Vorinstanz darlege, der
subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt.
3.1 Es
ist zunächst zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche den
angefochtenen Schuldspruch gegen die Berufungsklägerin stützen oder im
Gegenteil gegen dessen Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art.
32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist
bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
„unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; 124 IV 86 E.
2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2; 6B_913/2015 vom
19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011; je mit Hinweisen). Für
eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke,
in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt
der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht
nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung
darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 10 N 25).
3.2
3.2.1 Unbestritten
ist, dass an jenem Morgen der Motorradfahrer C____ von der Sundgauerstrasse her
durch den Luzernerring auf den Kreisverkehrsplatz gefahren ist und diesen durch
die Hegenheimerstrasse in Richtung Grienstrasse wieder verlassen wollte (vgl.
Akten S. 149). Die Berufungsklägerin wollte unbestrittenerweise bei der
Einfahrt Wasgenring in den Kreisverkehrsplatz einfahren und diesen am
Luzernerring wieder verlassen. Im Kreisverkehr hat laut Angaben der
Berufungsklägerin Stop-and-go-Verkehr, laut Unfallaufnahmeprotokoll stockender
Kolonnenverkehr geherrscht (Akten S. 37). Augenzeugen des Unfalls selber gibt
es nicht; D____ und E____ sind erst durch den Knall der Kollision auf den
Unfall aufmerksam geworden und können zum Unfallhergang nichts sagen (vgl.
Akten S. 76). Die Schilderungen der beiden Unfallbeteiligten stimmen nicht
überein.
3.2.2 Laut
Angaben des Motorradfahrers C____ bei der Einvernahme vom 2. Juni 2015
(Akten S. 54 ff.) habe er den Kreisel langsam, jedenfalls nicht schneller
als mit 20 km/h, befahren und sei kurz davor gewesen, diesen über die Ausfahrt
Hegenheimerstrasse wieder zu verlassen, als er ein Motorgeräusch hörte, und
dann sei das Auto von rechts in seine Seite geprallt. Er habe das Auto vor der
Kollision bei der Einfahrt des Kreisels gesehen, aber nicht erkennen können, ob
es fuhr oder nicht. Er habe keine Möglichkeit und Zeit gehabt, auszuweichen,
der Mercedes sei genau in seine rechte Seite geprallt. Er vermute, dass die
Autolenkerin ihn nicht gesehen habe. Zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist C____,
trotz ordnungsgemässer Ladung als Zeuge, nicht erschienen (Akten S. 165,
135 f., 140 f.). Den Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung hatte
er vor der vorinstanzlichen Verhandlung zurückgezogen (vgl. Akten S. 137), so
dass das entsprechende Verfahren eingestellt worden ist.
3.2.3 Die
Berufungsklägerin hat in ihrer Einvernahme vom 8. Juni 2015 (Akten
S. 44 ff.) zusammengefasst ausgesagt, sie habe beim Kreisel
Wasgenring anhalten müssen, weil vorne die Autos stoppten. Sie habe nach links
geschaut, von dort sei nichts gekommen. Danach sei sie in den Kreisel eingefahren
und habe wieder halten müssen, weil die Autos vorne immer wieder gestoppt
hätten. Sie sei wieder angefahren und plötzlich sei das Motorrad gekommen; sie
wisse nicht woher. Im Zeitpunkt der Kollision habe sie sich im Kreisel befunden
und die Ausfahrt rechts in die Hegenheimerstrasse bereits hinter sich gelassen
– bereits hier ist allerdings festzuhalten, dass diese Behauptung durch die Unfallendstellung
der Fahrzeuge klar widerlegt wird (Fotografien, DVD, Akten S. 79; vgl. auch
Unfallskizze, Akten S. 77). Das Motorrad sei ihr vorne links hineingefahren.
Auf Vorhalt, dass angesichts der Fotos vom Unfallort und der Unfallspuren an
den Fahrzeugen und auf der Fahrbahn das Hauptverschulden für die Kollision bei
ihr gesehen werde, gab sie an, sie sehe das anders und gehe davon aus, dass der
Motorradfahrer vor ihr habe hineinfahren wollte, um den Freiraum, der sich vor
ihr aufgetan hätte, zu nutzen. Sie sei vorsichtig in den Kreisel eingefahren. Anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung hat sie im
Wesentlichen gleiche Angaben gemacht (Akten S. 163; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3).
3.2.4 Bei
solchen dynamischen Geschehen, wo vieles gleichzeitig und parallel abläuft,
sind bereits die Wahrnehmungsbedingungen ungünstig. Auch die präzise Wiedergabe
solcher Geschehnisse und deren Protokollierung sind komplex. Es besteht das
weitere Risiko, dass allfällige Lücken in der Wahrnehmung und/oder der
Erinnerung später durch Schlussfolgerungen oder Phantasieprodukte aufgefüllt
werden (vgl. zum Ganzen: Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Ludewig et al. [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 17 ff.;
Undeutsch/Klein, Redlich, aber
falsch – zur psychologischen Problematik des Beweiswerts von Zeugenaussagen, in
AJP 11/2000 1354 ff.). Insgesamt lässt sich hier aus den Aussagen der beiden
Unfallbeteiligten wenig für die sichere Klärung des Geschehens gewinnen.
Aus einer erneuten Befragung des unfallbeteiligten Motorradfahrers C____ wäre heute,
rund drei Jahre nach dem Geschehen, im Übrigen nichts Relevantes mehr zu
erwarten, so dass darauf im Berufungsverfahren verzichtet werden kann, zumal
eine solche von der Berufungsbeklagten auch nicht beantragt worden ist. Es wird
allerdings berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin dem Motorradfahrer nie
hat Fragen stellen (lassen) können, so dass auf seine Aussagen, soweit sie die
Berufungsklägerin belasten und von dieser bestritten werden, nicht abgestellt
wird.
3.3
3.3.1 Es
gilt somit in erster Linie die Stellung der Fahrzeuge nach der Kollision und
die Unfallspuren, namentlich die Kollisionsschäden an den Fahrzeugen und
Kratzspuren auf dem Boden, zu würdigen und daraus Schlüsse über den
mutmasslichen Unfallhergang zu ziehen; alles unter Berücksichtigung des
Grundsatzes „in dubio pro reo.“
Vorauszuschicken
ist, dass es für die Annahme, dass eines der Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit
unterwegs gewesen wäre, keine Anhaltspunkte gibt.
3.3.2 Die
– unbestrittene – Position der Fahrzeuge nach der Kollision ergibt sich
aus der Unfallskizze (Akten S. 77) sowie aus den Fotografien (DVD Akten
S. 79, insbesondere Fotos DSC_0012 ff., DSC_0043 ff, DSC_0060 ff.). Der
Personenwagen der Berufungsklägerin steht vollständig im Kreisverkehrsplatz,
das rechte Hinterrad (Mitte) steht geschätzt rund 70 cm im Kreisverkehrsplatz,
während das Ende des Hecks gerade vollständig im Kreisverkehr ist. Der Mercedes
steht vor der Ausfahrt Hegenheimerstrasse. Das Motorrad liegt eine knappe
Motorradlänge etwas links vor dem Personenwagen Mercedes auf der linken Seite am
Boden.
3.3.3 Beide
Fahrzeuge haben Unfallschäden aufgewiesen. Beim Mercedes war infolge der
Kollision die Motorhaube vorne links eingedrückt, die Stossstange vorne links
zerkratzt und beschädigt, zum Teil gebrochen (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll,
Akten S. 43; Fotografien, DVD Akten S. 79 DSC_050 ff.). Das Motorrad hat an der
linken Seite Kratzer aufgewiesen, der linke Spiegel war abgebrochen; diese
Spuren sind offensichtlich durch das Rutschen des Motorrads auf dem Boden nach
der Kollision verursacht worden, und für den Unfallhergang hier nicht weiter relevant.
Die Spuren der Kollision finden sich demgegenüber auf der rechten Seite in der
Mitte, wo die Verschalung abgebrochen war; ausserdem gab es Kratzer
(Unfallaufnahmeprotokoll, Akten S. 73, Fotografien, DVD Akten S. 79 DSC 0036
f.). Relevant ist schliesslich, dass das Motorrad vorne keine Schäden
aufgewiesen hat (Fotografie, DVD Akten S. 79 DSC_0035).
Wie die
Vorinstanz richtig festgestellt hat, stimmen die Unfallspuren an der linken
Vorderseite des Mercedes mit den Beschädigungen auf der rechten Seite des
Motorrades überein. Explizit hat denn auch die Berufungsklägerin in der
Berufungsbegründung (Ziff. 5) anerkannt, dass „die linke vordere Front des
Personenwagens mit der rechten Seite des Motorrades kollidierte“. Dass sie im
Plädoyer (S. 4) an der Berufungsverhandlung nun etwas anderes vorzubringen
scheint, widerspricht ihren eigenen früheren Feststellungen und insbesondere den
Fotografien der Unfallschäden und ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der
dokumentierten Unfallschäden ist ohne Weiteres erstellt, dass die
Berufungsklägerin mit der linken vorderen Seite des Mercedes in die rechte Seite
des Motorrades gefahren ist. Denn wäre das Motorrad, wie die Berufungsklägerin auch
behauptet (vgl. Akten S. 46, 149, 162), in den Personenwagen gefahren, so wäre zweifellos
mit Beschädigungen insbesondere vorne am Motorrad zu rechnen gewesen. Solche
finden sich indes nicht.
3.3.4 Weiter
finden sich, wie bereits eingangs erwähnt, auf der Strasse, unmittelbar bei der
Endstellung der Unfallfahrzeuge, Kratzspuren (Fotografien, DVD Akten S. 79,
DSC_0061 ff.; Unfallskizze, Akten S. 77). Die Vorinstanz (Urteil S. 5 f.)
geht davon aus, dass diese Kratzspuren belegen, wo es zum Kontakt der beiden
Unfallbeteiligten Fahrzeuge gekommen sein müsse. Die Kratzspuren führen von der
Mitte der Endstellung des Mercedes der Berufungsklägerin bis zum verunfallten
Motorrad. Sie lassen unter den gegebenen Umständen, wie die Vorinstanz korrekt
festhält, darauf schliessen, dass der Mercedes an der Stelle, wo die
Kratzspuren beginnen, mit dem Motorrad kollidiert ist. Notabene ist dies denn
auch der Punkt, wo das Motorrad nach rechts hat einschwenken müssen, um in die
Ausfahrt „Hegenheimerstrasse“ einzubiegen. Die Berufungsklägerin bezweifelt im
Berufungsverfahren, dass die Kratzer auf der Strasse vom Unfall herrühren und
Aufschluss über den Unfallhergang geben können. Es mag sein, dass, wie sie
behauptet, im Frühjahr 2015 im Bereich des besagten Kreisverkehrs Strassenarbeiten
mit grösseren Werkzeugen im Gange gewesen sind. Es ist aber davon auszugehen,
dass die in unmittelbarer Nähe zur Endstellung der Unfallfahrzeuge
dokumentierten Kratzspuren in Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. Sie passen
von ihrer Art und Lokalisation her zum fraglichen Unfall, namentlich zur
dokumentierten und nicht bestrittenen Unfallendstellung der beiden Fahrzeuge
und zu einem kurzen Schleifen des Motorrads über den Boden, wie es infolge der
Kollision ohne Zweifel stattgefunden hat. Andere Kratzspuren, etwa von einer
Baustelle her, sind am Unfallort, jedenfalls auf den Fotos, nicht ersichtlich.
Es scheint unter diesen Umständen abwegig, dass diese Kratzspuren eine
Drittursache haben sollten, und erst recht nicht einsichtig, wie sie gar vom
beteiligten Motorrad stammen, aber nicht in kausalen Zusammenhang mit dem
Unfall stehen sollten (vgl. auch oben E. 1.4 und Verfügung vom 7. Februar 2018).
3.3.5 Zusammengefasst
ist insbesondere angesichts der Endstellung der Unfallfahrzeuge und der Unfallschäden
an beiden Fahrzeugen davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin mit ihrem Personenwagen
in den Motorradfahrer gefahren ist, als dieser nach rechts in die Ausfahrt
Hegenheimerstrasse abbiegen wollte.
Der Ort der Kollision
und der Ort, wo der Mercedes vor dem letzten Anfahren gestanden ist, lassen sich
aus der dokumentierten Endstellung der Fahrzeuge und aus den Angaben der
Berufungsklägerin ermitteln. Die Berufungsklägerin hat angegeben, sie sei vor
der Kollision noch 2 bis 3 Meter respektive einen Meter gefahren (Akten
S. 163). In dubio ist hier von rund einem Meter auszugehen. Weiter
ist davon auszugehen, dass der Mercedes nach der Kollision auch einen Anhalteweg
gehabt hat. Mag der Bremsweg angesichts der noch geringen Geschwindigkeit der
Berufungsklägerin, die ja gerade erst langsam angefahren war, entsprechend kurz
gewesen sein, so ist auch ihre Reaktionszeit zu berücksichtigen, zumal sie durch
die Kollision überrascht wurde. Die Vorinstanz geht hier von rund einer halben
Wagenlänge aus, was korrekt und in jeder Hinsicht nachvollziehbar erscheint.
Setzt man den Mercedes aus der Endstellung um diese Distanz circa einer halben
Wagenlänge zurück, so kommt man zu jenem Punkt, an welchem die Kratzspuren auf
der Strasse beginnen – was ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Kollision an
jenem Ort stattgefunden hat. Setzt man den Mercedes nun um einen weiteren Meter
– die Distanz, welche die Berufungsklägerin gemäss eigenen Aussagen vor der
Kollision mindestens zurückgelegt hat – zurück, so ergibt sich die Stellung des
Fahrzeugs, bevor es angefahren ist. Nach dem Gesagten kann der Wagen der
Berufungsklägerin beim letzten Anfahren erst mit den Vorderrädern im
Kreisverkehrsplatz gestanden sein.
3.3.6 Es
ist somit davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin vor der Einfahrt in den
Kreisverkehrsplatz zunächst angehalten und sich korrekt vergewissert hat, dass –
in jenem Augenblick – von links kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug gekommen
ist, dass sie darauf mit ihrem Fahrzeug teilweise, d.h. bloss mit den
Vorderrädern, in den Kreisel hinein gefahren ist, aber wegen des Stop-and-go Verkehrs
wieder anhalten und warten musste, bevor sie sich vollständig in den Kreisel
einfügen konnte. Es ist weiter davon auszugehen, dass sie ihre Aufmerksamkeit
nun nach vorne (rechts) richtete, um mit dem Stop-and-go-Verkehr fahren zu
können. Sie hat es in dieser Situation unterlassen, den erforderlichen letzten
Kontrollblick nach links zu werfen, bevor sie wieder angefahren ist. Beim
Anfahren ist der im Kreisverkehr ihr gegenüber vortrittsberechtigte Motorradfahrer
vorbeigefahren, um an der Hegenheimerstrasse den Kreisel verlassen zu können. Darauf
ist es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen. In der gegebenen Situation
ist der von links kommende Motorradfahrer vortrittsberechtigt gewesen und die
Berufungsklägerin hat ihm, offensichtlich infolge eines kurzen Moments der Unaufmerksamkeit,
diesen Vortritt nicht gewährt.
3.3.7 Was
die Berufungsklägerin in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, ist demgegenüber
nicht plausibel. So steht insbesondere ihre auch im Berufungsverfahren vorgebrachte
Version, wonach sie sich vor dem letzten Anfahren vor der Kollision bereits
vollständig im Kreisverkehr eingegliedert hatte und gerade 1 bis 3 Meter
angefahren war, als ihr das Motorrad vorne links hinein gefahren sei,
jedenfalls in offensichtlichem Widerspruch zur Endstellung ihres Fahrzeuges
(vgl. E. 3.3.2) und zu den dokumentierten Unfallschäden (vgl. oben
E. 3.3.3 steht.). Die erstmals im Plädoyer (S. 5, 7) gemachten
Ausführungen zur kinetischen Energie und zu einem vor dem linken Vorderrad des
Mercedes liegenden Teiles respektive die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind
nicht nachvollziehbar.
3.4
3.4.1 Es
bleibt zu prüfen, ob die Berufungsklägerin mit ihrem Fahrverhalten den
Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt hat. Der
groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der Bestimmung
ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch
die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit
anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung sondern bereits
bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
(BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; BGer 6B_774/2017 vom 26.
Oktober 2017 E. 5.1; je mit Hinweisen; Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage
2015, Art. 90 N 62; Fiolka, in
Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N 41 ff.). Subjektiv
erfordert der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst
wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres
Verschulden (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 68). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung
als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme
hier nicht Eventualvorsatz, sondern grobe Fahrlässigkeit meint (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 93). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv zu handhaben, weshalb
nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe
Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf (BGE 142 IV 93 E. 3.1
S. 96; BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2 mit
Hinweisen).
3.4.2 Wer
durch Missachtung von Vortrittsregeln andere Fahrzeuglenker in ihrer Fahrt
behindert und damit konkret gefährdet, erfüllt an sich den objektiven
Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Trotz der objektiven Schwere der
Vortrittsverletzung, vor allem wenn sie wie hier einen Unfall zur Folge hat,
sind jeweils die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und es ist
zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen,
die das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 88). So
pflegt das Bundesgericht den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu
verneinen, wenn das Versagen bloss momentaner Natur war und ohne weiteres auch
einem pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können.
Vorliegend hat die
Berufungsklägerin vor der Einfahrt in den Kreisverkehr angehalten und ist
vorsichtig hineingefahren, musste dann aber anhalten, als sie erst mit den
Vorderrädern im Kreisel stand. Sie hat es unterlassen, einen letzten
Kontrollblick nach links zu werfen, bevor sie wieder angefahren ist, um sich
ganz in den Kreisel einzufügen. Dies vor allem, weil vor ihr Stop-and-go-Verkehr
herrschte, auf welchen sie achtete. Beim Anfahren hat sie das Vortrittsrecht
des sich von links hinten nähernden Motorradfahrers missachtet. In ihrem
Verhalten liegt indes unter den gegebenen Umständen lediglich eine kurze
momentane Unaufmerksamkeit, wie sie ohne weiteres auch einem an sich pflichtbewussten
und rücksichtsvollen Autofahrer unterlaufen kann. Der Berufungsklägerin kann
nach dem Gesagten lediglich eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss von
Art. 90 Abs. 1 und 57 Abs. 1 SVG, Art. 41b Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung zur Last gelegt werden (vgl. auch BGer 6B_1080/2010
vom 14. Juni 2011: Nichtgewähren des Vortritts bei Einfahrt in einen
Kreisverkehrsplatz mit Kollisionsfolge: als einfache Verletzung der
Verkehrsregeln qualifiziert; Busse CHF 400.–).
3.5 Der
Klarheit und Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass keine Verjährung
eingetreten ist, da vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches
Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 135 IV 196 E. 2).
Die
Berufungsklägerin wird somit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt, welche mit Busse bestraft wird (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mag ihr
Verschulden nach dem Gesagten auch nicht sonderlich schwer wiegen, so ist
allerdings ist ein anderer Verkehrsteilnehmer durch ihr Verhalten zu Schaden
gekommen. Eine Busse von rund CHF 300.– wäre ihrem Verschulden und ihren
finanziellen Verhältnissen angemessen. Bei der Bemessung der Busse ist aber
auch dem seit dem Unfall verstrichenen Zeitablauf strafmildernd respektive
strafmindernd Rechnung zu tragen (vgl. Art. 104 in Verbindung mit Art. 48 lit.
e StGB; Heimgartner, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 106 N 35). Die Busse wird unter
diesen Umständen auf CHF 200.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt.
5.1 Die
Berufungsklägerin wird statt der groben Verletzung von Verkehrsregeln, eines
Vergehens, lediglich einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, einer
Übertretung, schuldig erklärt. Entsprechend wird sie zu einer Busse von
CHF 200.–, statt zu einer bedingten Geldstrafe, verbunden mit einer Busse verurteilt.
Die Berufungsklägerin dringt im Ergebnis somit zu einem wesentlichen Teil durch.
Dem gilt es bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu
tragen, wobei von einem Obsiegen im Umfang von rund 80 % ausgegangen wird.
5.2 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Trifft die Rechtsmittel-instanz
selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung; hier kommen die Bestimmungen von
Art. 422–427 StPO zur Anwendung. Angesichts des überwiegenden Obsiegens der
Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren rechtfertigt es sich, ihr für das
Berufungsverfahren reduzierte Verfahrenskosten von CHF 140.–, d.h. 20% der
ordentlichen Gebühr, aufzuerlegen. Eine Reduktion der vorinstanzlichen Kosten
ist hingegen nicht angezeigt, da diese auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen
rechtlichen Würdigung in dieser Höhe (CHF 835.30) angefallen wären. Allerdings
rechtfertigt es sich, die vorinstanzliche Urteilsgebühr um rund 80 % auf
CHF 160.– zu reduzieren. Im vorab versandten Urteilsdispositiv ist versehentlich
allgemein von „reduzierten“ erstinstanzlichen Kosten die Rede; diese missverständliche
Formulierung wird nachfolgend formlos korrigiert.
5.3 Die
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich auch nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1). Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person einen
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruchs. Vorliegend
ist die Berufungsklägerin mit ihren Begehren zu einem relevanten Teil
durchgedrungen. Entsprechend rechtfertigt es sich, ihr eine um rund 20 % reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen. Diese beträgt gerundet CHF 4‘300.– für
das erstinstanzliche Verfahren und CHF 2‘850.– für das zweitinstanzliche
Verfahren, jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer. Dies sind
Pauschalbeträge, welche rund 80 % des in den Honorarnoten vom 24. Mai 2018
und 3. Oktober 2016 geltend gemachten Aufwands und Auslagen entsprechen. Bei
der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren werden für Bemühungen
mit dem Vermerk „Versicherungen“, soweit diese haftpflichtrechtliche Auseinandersetzung
zu betreffen scheinen, insgesamt rund CHF 750.– abgezogen; für die
vorinstanzliche Verhandlung werden zusätzlich anderthalb Stunden zum geltend
gemachten angemessenen Ansatz von CHF 220.–, zuzüglich Mehrwertsteuer
entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des angefochtenen Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Oktober 2016 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist:
- Einstellung des Verfahrens betreffend
fahrlässige Körperverletzung infolge Rückzugs des Strafantrags.
A____ wird der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 57
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
sowie Art. 106 und 48 lit. e des Strafgesetzbuches.
A____ trägt Kosten von CHF 835.30 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 160.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 140.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 4‘300.– für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2‘850.– für
das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.