Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.19
ENTSCHEID
vom 24. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
1
[...] Gesuchstellerin
1
B____ Berufungskläger
2
[...] Gesuchsteller
2
gegen
STWEG C____ Berufungsbeklagte
c/o D____, Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts vom 12. Januar 2018
betreffend Abberufung der
Verwaltung
Sachverhalt
A____ und B____
(Berufungskläger) sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) C____
in Basel. Im Nachgang zur ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom
11. Mai 2017 gelangten sie mit Klage vom 19. Juni 2017 an
das Zivilgericht Basel-Stadt, mit welcher sie zwei Rechtsbegehren stellten: erstens
die Anfechtung der Beschlüsse jener Versammlung und zweitens die Abberufung der
Hausverwaltung D____. Mit Entscheid vom 12. Juli 2017 trat das
Zivilgericht wegen unzulässiger Klagenhäufung auf die Klage nicht ein. Dieser
Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom
2. August 2017 reichten die Berufungskläger beim Zivilgericht ein
"Gesuch um summarisches Verfahren" ein, mit welchem sie sinngemäss
einen Antrag auf Abberufung der Hausverwaltung stellten. Mit Entscheid vom
12. Januar 2018 wies das Zivilgericht das Gesuch ab.
Hiergegen haben
die Berufungskläger am 3. Mai 2018 beim Appellationsgericht Berufung
erhoben. Damit verlangen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
(Rechtsbegehren 1) und die erneute Durchführung der Gerichtsverhandlung
vor Zivilgericht (Rechtsbegehren 2), wobei die Gerichtsverhandlung wegen
Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Präsidentin [...] von einer anderen Präsidentin
oder einem anderen Präsidenten geleitet werden soll (Rechtsbegehren 3).
Weitere Eingaben der Berufungskläger datieren vom 4. Mai 2018 und vom
8. Mai 2018. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet
worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar
(Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung
nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies
ist vorliegend der Fall. Zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können gemäss
Art. 310 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
1.2 Berufungen
gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide sind innert 10 Tagen zu
erheben (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde den
Berufungsklägern am 25. April 2018 zugestellt. Die Frist für die
Einreichung der Berufung endete damit am 7. Mai 2018. Die Berufung
vom 3. Mai 2018 wurde an diesem Tag und damit rechtzeitig der Post
übergeben. Während laufender Berufungsfrist kann der Berufungskläger seine
Berufung ergänzen (Kunz, in: Kunz/Hoff-mann-Nowotny/Stauber
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art.
308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 311 N 30; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 859).
Die am 4. Mai 2018 der Post übergebene Eingabe vom gleichen Tag ist somit
ebenfalls zu berücksichtigen. Die am 8. Mai 2018 der Post übergebene
Eingabe vom gleichen Tag ist hingegen verspätet und deshalb unbeachtlich.
2.1 Die
Berufungskläger machen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]) im erstinstanzlichen Verfahren geltend.
2.2 Die
Berufungskläger behaupten zunächst, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden,
weil sie keine Gelegenheit erhalten hätten, zur Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom
23. November 2017 Stellung zu nehmen (Berufung, S. 3
Ziff. 14). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Mit verfahrensleitender
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Dezember 2017 wurden den
Parteien beidseitige Eingaben wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt. Dabei
wurden die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie an der
vorgesehenen Parteiverhandlung zu den gegnerischen Eingaben würden Stellung
nehmen können. Von dieser Gelegenheit hat der Berufungskläger 2 anlässlich
der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2018 denn auch Gebrauch gemacht, wie
aus dem Verhandlungsprotokoll (S. 2) unmissverständlich hervorgeht. Es ist
demzufolge überhaupt nicht erkennbar, inwiefern das Zivilgericht mit seinem
Vorgehen das rechtliche Gehör der Berufungskläger verletzt haben könnte.
2.3 Die
Berufungskläger tragen sodann vor, anlässlich der Hauptverhandlung habe die
Zivilgerichtspräsidentin zuerst dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, Stellung zum Gesuch der Berufungskläger
vom 2. August 2017 zu nehmen. Dieser habe der Zivilgerichtspräsidentin
zuerst zwei Honorarnoten vom 11. Januar 2018 eingereicht. Die
Zivilgerichtspräsidentin habe diese kopieren lassen und dem
Berufungskläger 2 Kopien gegeben. Anschliessend habe der Rechtsvertreter
der Berufungsbeklagten einen kleinen Teil dessen, was er in der Stellungnahme
vom 23. November 2017 geschrieben habe, mündlich vorgetragen. Hierauf
habe die Zivilgerichtspräsidentin den Berufungskläger 2 gefragt, was er
dazu sage. Er habe gesagt, dass er mit den Honorarnoten nicht einverstanden
sei, weil er sie nicht habe kontrollieren können, und dass die Stellungnahme
des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten aufgrund von Art. 132 und
Art. 253 ZPO ungültig sei. Der Berufungskläger 2 habe eine
Stellungnahme zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom
23. November 2017 abgeben wollen und sei deshalb zum Punkt
Materielles übergegangen. Die Zivilgerichtspräsidentin habe dies jedoch nicht
erlaubt und die Gerichtsverhandlung jäh beendet. Damit habe sie gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen (Berufung, S. 4 f.
Ziff. 20).
Diese
Darstellung steht im Widerspruch zum Ablauf der Verhandlung, wie er im Verhandlungsprotokoll
(vgl. S. 2) wiedergegeben ist. Gemäss besagtem Verhandlungsprotokoll erhielt
zuerst der Berufungskläger 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der
Berufungsbeklagten vom 23. November 2017. Der Berufungskläger 2
nutzte diese Gelegenheit und machte sinngemäss geltend, die Voraussetzungen von
Art. 63 ZPO seien erfüllt. Dass der Berufungskläger 2 sich auch
zur materiellen Begründetheit des Gesuchs um Abberufung der Verwaltung hätte
äussern wollen und die Zivilgerichtspräsidentin ihm dies verwehrt hätte, kann
dem Protokoll nicht entnommen werden. Damit ist die Rüge der Berufungskläger,
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, unbegründet. Dies wäre
übrigen auch dann der Fall, wenn die Zivilgerichtspräsidentin Stellungnahmen zur
materiellen Begründetheit des Gesuchs nicht zugelassen hätte. Denn gemäss
Art. 125 lit. a ZPO kann das Gericht das Verfahren zur
Vereinfachung des Prozesses auf einzelne Fragen beschränken. Da das Gesuch
wegen Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist von Art. 712r Abs. 2 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) ohnehin abzuweisen ist (dazu hinten
E. 5.3), wäre es auch gerechtfertigt gewesen, den Gegenstand der
Verhandlung auf formelle Fragen zu beschränken.
2.4 Die
übrigen Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl.
Berufung, S. 2 Ziff. 7, S. 6 Ziff. II sowie S. 9
Ziff. 2 und 4) sind offensichtlich unbegründet, so dass darauf nicht
näher einzutreten ist.
Die Berufungskläger
rügen, dass die Zivilgerichtspräsidentin auch gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 9 BV und Art. 52 ZPO) verstossen habe.
Namentlich machen sie geltend, dass die Zivilgerichtspräsidentin der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 1. November 2017
Frist gesetzt habe zur Einreichung ihrer Stellungnahme zum Gesuch der Berufungskläger
vom 2. August 2017 bis drei Wochen ab Zustellung der Verfügung, also
bis zum 23. November 2017, nicht mehr erstreckbar. Mit ihrer
Verfügung vom 10. November 2017 habe sie diese Frist jedoch bis
27. November 2017 peremptorisch erstreckt (Berufung, S. 3
Ziff. 11 f. und S. 6 f. Ziff. III). Die Berufungskläger
übersehen mit ihrem Vorbringen, dass mit der Verfügung vom
10. November 2017 nicht die mit Verfügung vom
-
November 2017 peremptorisch um drei Wochen verlängerte Frist für
die Stellungnahme zum Gesuch vom 2. August 2017 erstreckt worden ist,
sondern die mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 nicht peremptorisch
angesetzte Frist für die fakultative Stellungnahme zur Eingabe der
Berufungskläger vom 20. Oktober 2017. Von einer Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Handeln kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Die übrigen Rügen betreffend Verletzung dieses Grundsatzes (vgl. Berufung,
S. 3 f., Ziff. 14, S. 4 f. Ziff. 20, S. 5 f.
Ziff. 21, S. 8 Ziff. 5 f. sowie S. 9
Ziff. 3 f.) sind derart offensichtlich unbegründet, dass darauf nicht
einzutreten ist.
Die Berufungskläger
beantragen, im Fall der Rückweisung an das Zivilgericht sei die Verhandlung wegen
Befangenheit der Präsidentin [...] von einer anderen Präsidentin oder einem
anderen Präsidenten zu leiten. Damit machen sie geltend, die
Zivilgerichtspräsidentin sei befangen. Befangenheit und damit ein
Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das
subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson
tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E.
5.1 S. 125). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide
einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der
Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung
für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders
qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen
zu betrachten sind (VDE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 116
Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2). Die
Berufungskläger machen keine Umstände glaubhaft, die bei objektiver
Betrachtungsweise in irgendeiner Art und Weise geeignet wären, Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Zivilgerichtspräsidentin zu erwecken. Folglich ist die
Rüge der Befangenheit unbegründet.
5.1 Das
Zivilgericht hat in einem ersten Schritt geprüft, ob vorliegend die
Voraussetzungen von Art. 63 ZPO erfüllt sind. Abs. 1 dieser
Bestimmung bestimmt Folgendes: Wenn eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit
zurückgezogen worden ist oder auf die mangels Zuständigkeit nicht eingetreten
worden ist, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem
Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim
zuständigen Gericht neu eingereicht wird, gilt als Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. Gleiches gilt gemäss
Abs. 2 dieser Vorschrift, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren
eingereicht worden ist. Das Zivilgericht ist zum Schluss gekommen, dass das
"Gesuch um summarisches Verfahren" vom 2. August 2017
teilweise erheblich von den entsprechenden Abschnitten in der als
"Schriftliche Klage" bezeichneten Rechtsschrift vom
19. Juni 2017 abweiche, auf welche mit Entscheid vom
12. Juli 2017 im Verfahren V.2017.743 nicht eingetreten worden sei.
Da Art. 63 ZPO somit nicht zur Anwendung gelangen könne, sei das
Gesuch zu beurteilen, welches am 2. August 2017 rechtshängig geworden
sei (angefochtener Entscheid, E. 3 f.).
Gestützt hierauf
hat das Zivilgericht erwogen, dass das Gesuch der Berufungskläger vom
2. August 2017 um Absetzung der Hausverwaltung D____ wegen
Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist von Art. 712r Abs. 2 ZGB
abgewiesen werden müsse. Am 11. Mai 2017 habe die ordentliche Versammlung
der STWEG C____ stattgefunden. Im Beschlussprotokoll sei festgehalten, dass die
D____ das Verwaltungsmandat weiterführen dürfe und die Abberufung der
Hausverwaltung durch die Versammlung abgelehnt worden sei. Die einmonatige
Verwirkungsfrist gemäss Art. 712r Abs. 2 ZGB laufe ab dem Tage
des ablehnenden Versammlungsbeschlusses, so dass diese Frist spätestens am
12. Juni 2017 abgelaufen sei. Somit seien weder die Eingabe vom
19. Juni 2017 im Verfahren V.2017.743 noch die erneuerte Eingabe vom
2. August 2017 als fristwahrend zu qualifizieren (angefochtener
Entscheid, E. 5).
5.2 Die
Berufungskläger machen sinngemäss geltend, dass die Voraussetzungen von
Art. 63 ZPO erfüllt seien (Berufung, S. 7 Ziff. 2 und
S. 8 Ziff. 4).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anwendung von
Art. 63 ZPO voraus, dass der Ansprecher die identische Eingabe, d.h.
die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht
eingegeben hat, im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde
neu einreicht (BGE 141 III 481 E. 3.2.4
S. 486 f.). Dieses Urteil betraf die Einreichung bei einer unzuständigen
Behörde im Sinn von Art. 63 Abs. 1 ZPO. Die Erwägungen des
Bundesgerichts erwecken aber den Eindruck, dass das Erfordernis der Einreichung
einer identischen Eingabe auch für den Fall der Einreichung in einem
unrichtigen Verfahren gemäss Art. 63 Abs. 2 ZPO gelten soll. Ob
dies tatsächlich der Fall ist, kann offen bleiben, weil die Berufung auch
abzuweisen wäre, wenn die Rechtshängigkeit des Gesuchs um Abberufung der
Hausverwaltung in Anwendung von Art. 63 ZPO auf den 19. Juni 2017,
den Zeitpunkt des ersten Gesuchs ("schriftliche Klage" im Verfahren
V.2017.743), zurückbezogen werden könnte.
Das Gesuch vom
2. August 2017 ist aus den vom Zivilgericht erwähnten Gründen klarerweise nicht
identisch mit der Klage vom 19. Juni 2017. Dies bedeutet jedoch nicht
notwendigerweise, dass die Voraussetzungen von Art. 63 ZPO nicht erfüllt sind.
Gemäss BGE 141 III 481 steht es dem Ansprecher frei, der neu eingereichten
ursprünglichen Eingabe ein erklärendes Begleitschreiben beizufügen, das namentlich
Ausführungen darüber enthalten kann, dass zunächst eine unzuständige Behörde
angerufen worden sei und nun eine Neueinreichung der Eingabe bei der für
zuständig erachteten Instanz erfolge (BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 488). Im
Gesuch vom 2. August 2017 erklären die Berufungskläger, sie möchten den
Teil der Klage vom 19. Juni 2017 betreffend die Abberufung der Verwaltung im
summarischen Verfahren gestützt auf Art. 63 ZPO neu einreichen, und reichen die
Klage vom 19. Juni 2017 als Beilage a ein. Unter diesen Umständen erscheint es
durchaus denkbar, das Gesuch vom 2. August 2017 als blosses Begleitschreiben
zur neu eingereichten identischen Eingabe vom 19. Juni 2017 zu betrachten.
Damit wären die Voraussetzungen von Art. 63 ZPO erfüllt, würde der Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit des Gesuchs auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage
vom 19. Juni 2017 zurückbezogen und wäre das Gesuch auf der Grundlage der
Eingabe vom 19. Juni 2017 zu beurteilen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
offen bleiben, weil das Gesuch um Absetzung der Verwaltung aus den
nachstehenden Gründen auch dann abzuweisen ist, wenn davon ausgegangen wird, es
sei am 19. Juni 2017 eingereicht worden.
5.3 Die
Berufungskläger halten dafür, ihr Gesuch um Abberufung der Verwaltung
rechtzeitig eingereicht zu haben. Sie hätten nicht an der
Stockwerkeigentümerversammlung vom 11. Mai 2017 teilgenommen. Vom
ablehnenden Versammlungsbeschluss hätten sie erst mit der Zustellung des Versammlungsprotokolls
am 26. Mai 2017 Kenntnis erhalten. Die Frist für die Einreichung der Klage
sei somit am 25. Juni 2017 abgelaufen. Sie hätten ihre schriftliche Klage
am 19. Juni 2017 demnach fristgemäss eingereicht (Berufung,
S. 1 f. Ziff. 3 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden.
Gemäss Art. 712r
Abs. 2 ZGB können Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist bei Gericht
die Abberufung der Verwaltung verlangen, wenn die Versammlung die Abberufung
unter Missachtung wichtiger Gründe abgelehnt hat. Nach vorherrschender und
überzeugender Auffassung beginnt die Frist mit dem Datum der betreffenden
Stockwerkeigentümerversammlung (und nicht erst mit dem Zeitpunkt der
Kenntnisnahme des ablehnenden Beschlusses) zu laufen (Wermelinger, Zürcher Kommentar. Das Stockwerkeigentum,
Art. 712a–712t ZGB, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 712r
N 64; Meier-Hayoz/Rey, Berner
Kommentar. Das Stockwerkeigentum, Art. 721a–712t ZGB, Bern 1988, Art. 712r
N 24; Bösch, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch II,
5. Auflage, Basel 2015, Art. 712r N 7; Einzelrichter des
Bezirks Schwyz SV 2007 68 vom 10. Juli 2007 in: EGV-SZ 2007, A 2.3,
S. 18 f.; a.A. Deillon-Schegg,
Die gerichtliche Abberufung des Verwalters beim Stockwerkeigentum wegen
"wichtiger Gründe" – Bemerkungen zu BGE 126 III 177 ff.,
in: recht 2000 S. 238 ff., 240 f.). Die Klagefrist hat vorliegend
demzufolge am 11. Mai 2017 zu laufen begonnen, ungeachtet dessen, dass die
Berufungskläger an der fraglichen Stockwerkeigentümerversammlung nicht teilgenommen
haben, sondern erst später durch Zustellung des Versammlungsprotokolls vom
ablehnenden Beschluss erfahren haben. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Berufungskläger
mit ihrem Gesuch vom 2. August 2017 die Voraussetzungen von
Art. 63 ZPO erfüllen würden und sie demnach ihr Gesuch um Abberufung
der Verwaltung bereits mit ihrer Eingabe vom 19. Juni 2017 im
Verfahren V.2017.743 anhängig gemacht hätten, wäre die Monatsfrist von
Art. 712r Abs. 2 ZGB zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen
gewesen. Die Klage bzw. das Gesuch ist deshalb zu Recht vom Zivilgericht wegen
Verspätung bzw. Verwirkung abgewiesen worden (vgl. auch Wermelinger, a.a.O., Art. 712m N 240).
Die Berufungskläger
beanstanden schliesslich die Höhe der ihnen im erstinstanzlichen Verfahren auferlegten
Parteientschädigung (Berufung, S. 5 f. Ziff. 21 und S. 8
Ziff. 6). Auch ihre diesbezüglichen Rügen sind unbegründet. Die Bemühungen
des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten in der Zeit vom 21. September
bis 31. Dezember 2017 sind in der Honorarnote Nr. 3568 detailliert
aufgeführt. Weder diese Bemühungen noch der dafür geltend gemachte Zeitaufwand
sind zu beanstanden. In der Honorarnote Nr. 3569 setzte der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten für die Verhandlung vom 12. Januar 2018 einen
Zeitaufwand von zwei Stunden ein. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine
blosse Schätzung. Der Vorwurf der Berufungskläger, der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten habe damit eine Urkundenfälschung begangen, ist haltlos. Mit
der Honorarnote Nr. 3569 machte die Berufungsbeklagte ein Honorar von
CHF 1'650.– entsprechend einem Zeitaufwand von fünfeinhalb Stunden
geltend. Das Zivilgericht reduzierte die Parteientschädigung für den von dieser
Honorarnote erfassten Zeitraum vom 8. bis 12. Januar 2018 auf CHF 1'200.–
entsprechend einem Zeitaufwand von vier Stunden. Damit anerkannte es für die
Verhandlung nur einen Zeitaufwand von 30 Minuten (angefochtener Entscheid,
E. 6). Dies ist bei einer reinen Verhandlungszeit von 20 Minuten
nicht zu beanstanden. Soweit diese Kürzung durch das Zivilgericht nicht
explizit begründet worden ist, könnte lediglich die Berufungsbeklagte eine Verletzung der aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht geltend machen, da alleine
sie durch die Kürzung der Parteientschädigung belastet worden ist. Die Berufungskläger
sind hingegen dadurch nicht belastet, sondern begünstigt worden, indem die ihnen
auferlegte Parteientschädigung entsprechend niedriger ausgefallen ist.
Ist die Berufung
nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens
zu Lasten der Berufungskläger (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten werden mit CHF 1'500.– festgesetzt (vgl. § 12
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Berufungsbeklagten sind aufgrund des Verzichts
auf Einholung einer Berufungsantwort keine Parteikosten entstanden, so dass den
Berufungsklägern keine Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. Januar 2018 (V.2017.911) wird abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.– in solidarischer
Verbindung.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.