Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.75
ENTSCHEID
vom 6.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Claudio Frick
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstr. 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Februar 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am
11. Februar 2017 um 1:01 Uhr wurde der Personenwagen mit dem
Kontrollschild [...] auf der Autobahn A2 in Basel bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 3 km/h (nach Abzug der vom Bundesamt für
Strassen [ASTRA] festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten auf Autobahnen von
1-5 km/h) gemessen (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Als Fahrer des
entsprechenden Fahrzeugs wurde dem in Tunesien wohnhaften A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 23. Februar 2017 eine Übertretungsanzeige in deutscher
Sprache über CHF 20.– zugestellt. Die Busse wurde in der Folge nicht
bezahlt. Am 1. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine erneute Übertretungsanzeige
in englischer Sprache und am 3. August 2017 eine Zahlungserinnerung der
Übertretungsanzeige in englischer Sprache zugestellt. Da die Ordnungsbusse
nicht innert der gesetzten Frist bezahlt wurde, brachte die Kantonspolizei
Basel-Stadt die Sache am 7. November 2017 bei der Strafbefehlsabteilung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Anzeige. Am 7. Dezember 2017 erliess
dieselbe in der Folge einen Strafbefehl. Der Beschwerdeführer wurde unter Auferlegung
der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln mit CHF 20.– gebüsst (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
[SVG, SR 741.01]).
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Januar 2018 Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl
festhielt, wurde dieser zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt
überwiesen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 trat das Einzelgericht
in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2018
Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereicht. Diese ist dem Appellationsgericht
zuständigkeitshalber weitergeleitet worden. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. März
2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der
angefochtenen Verfügung und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen
Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen datiert vom 22. Februar 2018. Die hiergegen erhobene
Beschwerde ist am 13. April im Schweizer Postraum angekommen und ist formell somit
nicht innert Frist eingegangen.
1.2.2 Der
Beschwerdeführer hat seinen offiziellen Wohnsitz in Tunesien. Aufgrund eines
fehlenden Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Tunesien, gemäss welchen
Mitteilungen im Rahmen eines Strafverfahrens dem Empfänger im Ausland direkt
per Post zugestellt werden dürfen (vgl. beispielsweise für die sich im Hoheitsgebiet
des Schengenraumes aufhaltenden Personen Art. 52 Abs. 1 des Schengener
Durchführungsübereinkommens), muss ein behördliches Dokument über das Bundesamt
für Justiz zugestellt werden. Der Übermittlungsweg von strafrechtlichen behördlichen
Dokumenten oder Verwaltungsverfügungen nach Tunesien muss demnach grundsätzlich
über den diplomatischen Weg erfolgen, da die Zustellung ein Akt hoheitlicher
Gewalt darstellt, deren Ausübung den örtlichen Behörden vorbehalten ist (vgl.
Rechtshilfeführer, Strafrecht, Tunesien, Übermittlungsweg resp. direkte Postzustellung,
gelesen unter https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html;
BVGer C-3587/2007 vom 18. Januar 2010 E. 4.5.1). Die Eröffnung eines
entsprechenden Dokuments durch direkte postalische Zustellung im Ausland ist
unzulässig (BGE 135 V 293 E. 2; BGE 124 V 47 E. 3.a). Vorliegend ist die
Zustellung der Verfügung des Strafgerichts zwar dokumentiert, wobei diese aber offensichtlich
nicht über den diplomatischen oder konsularischen sondern über den direkten
postalischen Weg und somit nicht rechtsgültig erfolgt ist.
1.2.3 Ein
nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid resp. behördliches Dokument entfaltet
keine Rechtswirkungen. Dies bedeutet, dass beispielsweise Fristen nicht ausgelöst
werden (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Dem Beschwerdeführer kann demnach nicht
vorgehalten werden, dass er die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen verpasst hat, weil die Frist nie
ausgelöst worden ist. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist mit Verfügung vom 22. Februar 2018 nicht auf
die Einsprache vom 4. Januar 2018 eingetreten. Die Vorinstanz erwog, dass der
Strafbefehl am 26. Dezember 2017 zugestellt worden sei, womit die
Beschwerdefrist von 10 Tagen am 5. Januar 2018 abgelaufen sei. Die Einsprache
auf den Strafbefehl ist am 12. Januar 2018 an der Schweizer Grenzstelle
eingegangen, weshalb die Einsprache als verspätet betrachtet wurde.
2.2 Auch
der Strafbefehl wurde nicht über den diplomatischen oder konsularischen Weg
zugestellt, weshalb er, wie in Ziff. 1.2.2 und 1.2.3 erläutert, keine
Rechtswirkung entfalten konnte (BGE 142 IV 201 E 2.4). Somit ist
festzuhalten, dass die Einsprachefrist auf den Strafbefehl gar nicht ausgelöst
wurde, was wiederum bedeutet, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12.
Januar 2018 nicht als verspätet betrachtet werden darf. Die Vorinstanz hätte
deshalb auf die Einsprache eintreten und diese materiell behandeln müssen. Die
Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.
3.1 Gemäss
Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht bei Gutheissung einer
Beschwerde einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder die Sache zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist festzuhalten, dass der
Fall spruchreif ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen
Entscheid würde zu einem prozessualen Leerlauf führen, zumal mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot grundsätzlich ein reformatorischer einem kassatorischen
Entscheid vorzuziehen ist (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 397 N 5). Es ist folglich in Anwendung von Art. 397
Abs. 2 StPO ein reformatorischer Entscheid zu fällen, was im Übrigen auch
dem Interesse des Beschwerdeführers entspricht.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl sinngemäss
geltend, dass er die Übertretungsanzeige der Kantonspolizei nur mit äusserst
viel Glück erhalten habe, da diese an eine alte Adresse versendet worden sei.
Nachdem er im November 2017 von der Busse Kenntnis erhalten habe, habe er die
Busse durch einen Bekannten beglichen, welcher nach Frankreich gereist und die
Busse von dort aus überwiesen habe. Eine Überweisung aus Tunesien selber sei
aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Unbestritten ist, dass die besagte
Überweisung der Busse von CHF 20.– am 12. Dezember 2017 bei der
Kantonspolizei Basel-Stadt eingegangen ist. Der Beschwerdeführer beantragt in
seiner Einsprache den Erlass der zusätzlich durch das Strafbefehlsverfahren
entstandenen Kosten.
3.3 Da
durch die falsche Zustellungsart die Übertretungsanzeige keine Rechtswirkung
entfalten konnte, wurde auch die Zahlungsfrist nicht ausgelöst. Ohnehin muss
beachtet werden, dass die Ordnungsbussen sowie sämtliche folgende Korrespondenz
zu Handen des Beschwerdeführers an eine Adresse versandt wurden, welche mit
einem Schreibfehler behaftet war. Der Wohnort des Beschwerdeführers liegt in
Tunesien, im Bezirk „[…]“ (Akten Nr. 5, S. 17) und nicht wie bisher
aufgeführt „[…]“ (Akten Nr. 5, S. 2, 3, 9, 14, 18, 20, 21, 23). Wie der
Beschwerdeführer selbst angibt, war die Chance, rechtzeitig von der
Übertretungsanzeige zu erfahren, sehr klein, da die Zustellung nicht nur
formell, sondern auch materiell mit einem Fehler behaftet war. In seiner
Einsprache vom 4. Januar 2018 führt der Beschwerdeführer aus, er habe von der
Busse „on November 2017“ Kenntnis erhalten. Auf diese Angabe ist zur Ermittlung
der Dauer der Zahlungsfrist abzustellen (BGer 6B-770/2015 vom 13. März 2016 E
3.3). Die Zahlungsfrist endete somit „on Dezember 2017“. Der Beschwerdeführer hat
nach Erhalt der Ordnungsbusse einen grossen administrativen Aufwand betrieben, um
die Busse so schnell wie möglich zu bezahlen. Die Zahlung ist bei der
Kantonspolizei am 12. Dezember 2017 eingegangen. Damit muss man im Zweifel für
den Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Zahlung innert der 30 tägigen Zahlungsfrist
des Ordnungsbussenverfahrens erfolgt ist. Der Erlass des Strafbefehls mit
entsprechender Kostenfolge ist damit zu Unrecht erfolgt.
Aus dem Gesagten
erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und in der Sache reformatorisch
zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist. Beim diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Februar 2018 sowie der
Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv
übersetzt auf Arabisch)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Claudio Frick
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.