Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.25
URTEIL
vom 28.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, Berufungskläger
geb. [...] Beschuldigter
c/o
Untersuchungsgefängnis Anschlussberufungsbeklagter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
C____, geb. [...] Privatklägerin
[...]
D____, geb. [...] Privatklägerin
[...]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardsstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
E____, geb. [...] Privatklägerin
[...]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardsstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
F____, geb. [...] Privatklägerin
[...]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardsstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 5. Dezember 2017
betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person),
mehrfache Nötigung, mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht,
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während
der Ehe) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 wurde A____ der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), der mehrfachen
Nötigung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, der groben
Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während
der Ehe) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Kind) schuldig erklärt und
verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 26. April 2017, zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 6‘000.– (eventuell 60 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Das Urteil wurde als Zusatzstrafe zum Urteil des Assise
criminali die Mendrisio vom 12. November 2015 ausgefällt; dieses wurde nicht
vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten
einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Ausserdem wurden A____
die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter [...]
am 12. Dezember 2017 Berufung anmelden und gleichzeitig Antrag auf vorzeitigen
Antritt der stationären Massnahme stellen lassen. Dieser Antrag wurde mit
Verfügung vom 15. Dezember 2017 bewilligt. Mit Schreiben vom 2. Januar 2018
ersuchte der bisherige amtliche Verteidiger, [...] um Entlassung aus dem Mandat
als amtlicher Verteidiger. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 24. Januar
2018 entsprochen und Rechtsanwalt B____ als neuer amtlicher Verteidiger
eingesetzt. Mit Verfügung vom 21. März 2018 wurde die amtliche Verteidigung
durch B____ auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Dieser zog am
14. März 2018 im Auftrag des Berufungsklägers den Antrag auf Gewährung des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs zurück und beantragte, er sei in Sicherheitshaft
zurückzuversetzen. Der instruierende Präsident des Appellationsgerichts
verfügte am 19. März 2018 die Rückversetzung des Berufungsklägers in die
Sicherheitshaft.
Mit Berufungserklärung
vom 20. März 2018 beantragte der Berufungskläger, er sei der mehrfachen fahrlässigen
Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der groben Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Von den übrigen Anklagepunkten sei er
freizusprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu
verurteilen, Probezeit zwei Jahre, teilweise als Zusatzstrafe. Zudem verlangte
er die Ausrichtung einer angemessenen Haftentschädigung. Auf die Anordnung
einer stationären psychiatrischen Massnahme sei zu verzichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ein neues
forensisch-psychiatrisches Gutachten oder ein Obergutachten über das bereits
erstellte Gutachten einzuholen, eventualiter sei der Gutachter Dr. G____ zur
Berufungsverhandlung zu laden. Ausserdem sei die Privatklägerin C____ als
Auskunftsperson vor Gericht zu laden. Die Staatsanwaltschaft hat am 26. März
2018 Anschlussberufung erklärt und beantragt, die erstinstanzlichen
Schuldsprüche sowie die Anordnung einer stationären Massnahme seien zu
bestätigen, die Sanktion sei auf 2 ¼ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen und die
Vorstrafe sei vollziehbar zu erklären. Die Privatklägerinnen haben innert Frist
weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Schreiben
vom 26. Februar 2018 wandte sich C____ an die Verfahrensleitung und äusserte
ihren Wunsch, den Strafantrag gegen den Berufungskläger zurückzuziehen; als
Beilage reichte sie je einen Brief ihrer Töchter F____, E____ und D____ ein.
Ein weiteres, sinngemäss gleichlautendes Schreiben reichte C____ am 15. April
2018 ein, diesmal mit einem beigelegten Brief ihrer Tochter E____.
In der
Berufungsverhandlung vom 28. Mai 2018 sind zunächst der Sachverständige und
anschliessend der Berufungskläger befragt worden. C____ ist als Privatklägerin
angehört worden. Danach sind der Verteidiger und die Staatsanwältin zu Wort
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung
von Rechtsmitteln berechtigt und damit zur Erklärung der Anschlussberufung
legitimiert. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-)Berufungserklärung
sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht worden. Auf die beiden frist- und formgerecht erhobenen
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte
in Rechtskraft.
Das
vorinstanzliche Urteil wird vom Berufungskläger bis auf den erfolgten
Teilfreispruch, die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung, den Schuldspruch
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Nichtvollziehbarkeit der
Vorstrafe sowie die Entschädigungsentscheide der Rechtsvertreter in allen
Teilen angefochten. Entsprechend beantragt der Berufungskläger, er sei wegen
mehrfacher, lediglich fahrlässiger Körperverletzung, Tätlichkeiten und grober
Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun
Monaten zu verurteilen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung und der
mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sei er hingegen freizusprechen.
Die Verfahrenskosten seien ihm entsprechend nur zu einem Teil aufzuerlegen. Ausserdem
sei auf die Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme zu
verzichten. Schliesslich verlangt er eine angemessene Entschädigung für die
über die beantragte Strafe von neun Monaten hinausgehende Überhaft
(Berufungserklärung p. 2). In ihrer Anschlussberufung hat die Staatsanwaltschaft
die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 2 ¼ Jahre und den Widerruf des bedingten
Vollzugs der Vorstrafe beantragt.
1.3 Die
Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der
Drohung werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegenüber dem Ehegatten, der
eingetragenen Partnerin oder dem Lebenspartner bzw. innerhalb eines Jahres nach
der Scheidung der Ehegatten, der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder
der Trennung der Lebenspartner erfolgten (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5, Art.
126 Abs. 2 lit. b, bbis und c und Art. 180 Abs. 2 StGB). Art. 55a Abs. 1 StGB
sieht jedoch vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das von Amtes
wegen zu führende Verfahren sistieren können, wenn das Opfer darum ersucht oder
einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kompensiert die Sistierung nach Art. 55 a
StGB die Aufhebung des Antragserfordernisses in weniger schweren Fällen der
häuslichen Gewalt (BGE 143 IV 104 E. 4.1 S. 110 m.H. auf BGer 6B_835/2009 vom
21. Dezember 2009 E. 4.2). Damit sollen in einem von der Bestimmung genau
umschriebenen Kreis von Delikten die negativen Folgen, welche eine von Amtes
wegen geführte Strafverfolgung für das Opfer mit sich bringen kann, korrigiert
werden (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 28.
Oktober 2002, BBl 2003 1920 f.). Der Sistierungsentscheid wird in das Ermessen
der zuständigen Behörde gestellt. Diese hat im Einzelfall eine Interessenabwägung
vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und den Interessen
des Opfers. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Behörde allerdings
grundsätzlich nur an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss
kommt, der Antrag auf Verfahrenseinstellung entspreche nicht dem freien Willen
des Opfers (BGer 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3, mit Hinweisen, 6B_835/2009
E. 4.2 und BGE 135 IV 27 E.4.2). Die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art.
55a StGB erfolgt somit nicht mangels Beweisen für ein strafbares Verhalten bzw.
weil mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen
ist, sondern weil der Ehegatte oder die Partnerin die Strafverfolgung nicht
(mehr) wünscht (BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2). Dagegen will
die Lehre den zuständigen Behörden einen im Gegensatz zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grösseren Ermessensspielraum einräumen, indem weitere Kriterien
für resp. gegen die Sistierung des Verfahrens berücksichtigt werden sollen, wie
z.B. einschlägige Vorstrafen des Täters, bereits früher erfolgte
Verfahrenssistierungen, Einsicht des Täters sowie dauerhafte Lösung des Konflikts
zwischen Opfer und Täter, wobei stets auf die Umstände des konkreten
Einzelfalls abzustellen sei (vgl. Riedo/Allemann,
in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum StGB I, 3. Auflage,
Basel 2013, Art. 55a N 133 ff.).
C____ hat als
Ehefrau des Berufungsklägers bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2018
ihren Wunsch geäussert, den Strafantrag gegen ihren Gatten zurückzuziehen. Dieses
Anliegen hat sie mit Schreiben vom 15. April 2018 sinngemäss wiederholt. Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat die fakultativ geladene C____ auf Nachfrage
bekräftigt, sie stehe nicht unter dem Druck der Familie, und sinngemäss bestätigt,
sie wünsche nicht, dass ihr Ehemann bestraft werde (Prot. Berufungsverhandlung
p. 3, 7 f.). Angesichts der mehrfachen klaren Willensäusserung der Ehefrau bleibt
mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung kein Raum für behördliches Ermessen.
Das Verfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und
mehrfacher Nötigung (Ehegatte während der Ehe) wird somit gemäss Art. 55a Abs.
1 lit. a des Strafgesetzbuches sistiert.
2.1 Die
Vorinstanz hat einen Grossteil des von der Anklage geschilderten Sachverhalts
gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Privatklägerinnen C____
und D____ als nachgewiesen erachtet. Der Verteidiger macht geltend, das
Strafgericht habe zu Unrecht auf die den Berufungskläger belastenden Aussagen der
beiden Privatklägerinnen abgestellt. Diese hätten ihre Aussagen im Verlauf des
Verfahrens mehrfach korrigiert und relativiert und teilweise gar zurückgezogen
(vgl. Schreiben der Ehefrau vom 26. Februar und 15. April 2018 (Akten S. 1156) und
von D____ (undatiert, Akten S. 1159 sowie Auss. C____ Prot.
Berufungsverhandlung p. 7: „Er hat die Kinder nicht geschlagen“). Zudem habe
der Kinder- und Jugenddienst (KJD) offensichtlich und in unhaltbarer Weise auf
das Aussageverhalten der genannten Personen eingewirkt, indem sie diese zwecks
Anzeigeerstattung unter Druck gesetzt hätten. Aus den Aussagen von Mutter und
Tochter gehe eine starke Ambivalenz hervor, die sich in Widersprüchen zeige,
welche im Zweifel zu einem Freispruch des Berufungsklägers führen müssten (Prot.
Berufungsverhandlung p. 9 Plädoyer p. 9-12).
D____ hat in
ihrem undatierten Schreiben an das Gericht (Eingang 26. Februar 2018) den
Wunsch geäussert, die Anzeige gegen ihren Vater zurückzuziehen, da „diese
Sache“ (…) „gar nicht so extrem gemeint“ gewesen sei und sie lediglich aus
Angst vor einer Fremdplatzierung „diese Sachen erzählt“ habe. Wenn der
Verteidiger daraus ableiten will, die Tatvorwürfe seien nicht wahr, so ist ihm
entschieden zu widersprechen. C____ musste bereits im Jahr 2005 mit ihrer
Tochter für mehrere Wochen ins Frauenhaus überwiesen werden, sie hat über Jahre
hinweg gegenüber den Behörden immer wieder familiäre Spannungen mit
Gewaltanwendung seitens des Berufungsklägers thematisiert. Die Gefährdungsmeldungen
(Gefährdungsmeldung vom 12. November 2009 Akten S. 654 und vom 9 Dezember 2015)
und die damit verbundenen behördlichen Interventionen, in dessen Rahmen [...] vom
KJD mit der Begleitung der Familie betraut worden war, sowie die aktenkundigen
Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchungen der Kinder E____ und F____ vom
22. Dezember 2015 (Akten S. 678-683) lassen sich nicht mit frei erfundenen
Anschuldigungen in Übereinstimmung bringen. Wie die Vorinstanz zutreffend
anmerkt, befand sich die Familie schon längere Zeit vor der Anzeigeerstattung
im Fokus der Behörden, insbesondere war schon lange vor der Anzeige von C____
bei den Behörden bekannt, dass die Ehefrau und die Kinder häusliche Gewalt
erlebten. Auf ihre ausführlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil E. I
p. 11-14). Tatsache ist, dass der Leidensdruck der Kinder aufgrund des
unberechenbaren und bedrohlichen Verhaltens des Berufungsklägers offensichtlich
auch nach aussen ersichtlich war und insbesondere in Kindergarten und Schule
auffiel; so hat sich D____ in ihrer Not einer Lehrerin anvertraut (Auszug aus
Brief der Ehefrau an den Berufungskläger: „Es ist D____ rausgerutscht und sie
hat ihren Lehrern erzählt, dass du sie geschlagen hast, deshalb ist alles
eskaliert“ Akten S. 137). Im Zuge dieser Entwicklung war die Ehefrau durch
[...] vom KJD dazu aufgefordert worden, endlich Anzeige gegen ihren Mann zu
erstatten, weil die Situation für die Kinder offensichtlich untragbar geworden
war und sich eine Fremdplatzierung zu deren Schutz aufdrängte. Die drohende
Fremdplatzierung der Kinder war somit zwar möglicherweise der Auslöser für die
Strafanzeige von C____ und die belastenden Aussagen seiner Töchter, nicht aber
deren Ursache. Diese ist vielmehr in der jahrelangen Delinquenz des
Berufungsklägers zum Nachteil seiner Familie zu sehen (vgl. unten E. 2.2-2.-5).
Dass die Privatklägerinnen – namentlich C____ als alleinerziehende Mutter – in
Bezug auf die durch die Inhaftierung des Berufungsklägers erfolgte Trennung und
das gegen ihn geführte Strafverfahren hochgradig ambivalente Gefühle hegen und
sich wünschen, er möge wieder bei ihnen sein, ist nachvollziehbar, aber für die
Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortung für die begangenen Taten
nicht relevant. Aus der verständlichen Ambivalenz von Frau und Kindern zu
folgern, dass die gegen den Berufungskläger erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen,
kann mit Blick auf die dargelegte Aussagegenese nicht angehen. In diesem
Zusammenhang ist hervorzuheben, dass insbesondere die Tochter D____ ihre von
der Vorinstanz zu Recht als sehr glaubhaft qualifizierten Aussagen im Laufe des
Verfahrens mehrfach bestätigt hat (Urteil E. I p. 10 f.). Darauf ist
abzustellen.
2.2 Betreffend
den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist in beiden Fällen der
objektive Tathergang unbestritten (Prot. Berufungsverhandlung p. 9 Plädoyer p. 8).
In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften und
übereinstimmenden Aussagen von D____ und F____ als nachgewiesen erachtet, dass
der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt habe und ihn deshalb wegen
(eventual-)vorsätzlicher mehrfacher Körperverletzung schuldig gesprochen
(Urteil E. I. 2.4.3 p. 18 f., 2.5.2 p. 22). Der Berufungskläger macht
berufungsweise geltend, lediglich fahrlässig gehandelt zu haben.
Mit
Eventualvorsatz handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das blosse Wissen um die Möglichkeit der
Tatbestandserfüllung genügt nicht, vielmehr muss der Täter die als möglich
erkannte Verwirklichung des Delikts auch in seinen Willen aufgenommen haben (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar zum
Strafrecht a.a.O., Art. 12 N 22). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und
bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Hinsichtlich der
Wissensseite stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein.
So ist sowohl dem eventualvorsätzlich als auch dem bewusst fahrlässig
handelnden Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung bewusst. Der entscheidende Unterschied liegt auf der
Willensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich
vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, dass „schon nichts passieren“ werde (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 12 N 58 mit
Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht AT I, Die Straftat, 4. Auflage 2011, § 9 N 105). Demgegenüber nimmt
der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten
Erfolgs ernst, rechnet mit ihm, findet sich mit ihm ab und stellt ihn mithin
„ernstlich in Rechnung“ (Stratenwerth,
a.a.O.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf
genommen hat, muss das Gericht – soweit kein Geständnis vorliegt – aufgrund der
Umstände entscheiden, wobei von äusserlich feststellbaren Indizien Rückschlüsse
auf die innere Einstellung des Täters gezogen werden. Zu diesen Umständen
gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine
Beweggründe sowie die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit
der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung
wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des
Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs
als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
kann (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S.
17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226).
Nachgewiesen
ist, dass der Berufungskläger seine jüngste Tochter F____ mit der Hand schlagen
wollte, er jedoch seine älteste Tochter D____, welche ihre Hand schützend vor die
kleine Schwester hielt, am Finger traf. Die Vorinstanz ist gestützt auf die
Verletzungsfolge zu Recht von einem recht kräftigen Schlag ausgegangen (Urteil
E. 2.4.3 p. 19), welcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem jungen
Kind durchaus zum Bruch eines kleineren Knochens führen kann. Wer einen derart
kräftigen Schlag gegen ein Kind ausführt, nimmt eine Verletzung von der Art der
entstandenen Fingerfraktur in Kauf. Auch im Fall des gebrochenen Oberarms von E____
muss aufgrund der äusseren Umstände, namentlich der erstellten Tatsache, dass
der Berufungskläger seine kleine Tochter mit massiver Gewalt vom Sofa auf den
Boden warf, davon ausgegangen werden, dass er eine über blaue Flecken hinausgehende
Verletzung in Kauf nahm (Urteil E. I. 2.5.2 p. 22). Nicht zuletzt hat das
Strafgericht zutreffend auf den vom Berufungskläger unbestrittenen Umstand
hingewiesen, dass er im Spital mit D____ darüber gesprochen habe, was man als
Ursache für den gebrochenen Finger angeben solle (Akten S. 604), und daraus
gefolgert, dies wäre kaum nötig gewesen, wenn die Verletzung tatsächlich – wie
von ihm dargestellt – beim Spiel oder „aus Versehen“ entstanden wäre (Urteil E.
I. 2.4.4 p. 19). Entsprechend ergeht Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung an einer unter seiner Obhut stehenden Person.
2.3 Betreffend
den Vorwurf der Nötigung zum Nachteil seiner Tochter D____ hat das Strafgericht
zutreffend erwogen, der Berufungskläger habe das Kind zwar im Spital nicht
direkt gezwungen, falsche Angaben zur Verletzungsursache zu machen. Er habe
jedoch seine Position als Vater und somit das strukturelle Machtgefälle gegenüber
seiner Tochter ausgenutzt, um ihre Aussagen zu steuern. D____ sei aufgrund
ihres Alters, ihrer starken emotionalen Abhängigkeit vom Vater sowie durch ihre
berechtigte Furcht vor seinem über Jahre hinweg gezeigten unberechenbaren
Verhalten nicht imstande, sich gegen die von ihm ausgehende Beeinflussung zu
wehren. Diesen Erwägungen kann ohne weitere Ergänzungen gefolgt werden (Urteil
E. I.2.4.4 p. 20). Der Schuldspruch betreffend Nötigung zum Nachteil von D____
ist demzufolge zu Recht ergangen.
Gestützt auf die
Aussagen von D____ ist davon auszugehen, dass auch im Nachgang an den gebrochenen
Arm von E____ ein vergleichbares Gespräch zwischen Vater und Tochter
stattgefunden hat, in dessen Folge E____ im Spital wahrheitswidrig zum
Verletzungshergang angegeben habe, beim Spielen vom Sofa gefallen zu sein
(Auss. D____ Akten S. 858 f.). Dieser Punkt ist indessen in der Anklage nicht
geschildert, so dass der Berufungskläger wegen (lediglich einfacher) Nötigung
schuldig zu sprechen ist.
2.4 Der
Berufungskläger verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung
der Erziehungs- und Fürsorgepflichten. Beim Tatbestand nach Art. 219 StGB
handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Dies bedeutet, dass der
Tatbestand mit dem Eintritt einer konkreten Gefahr für die körperliche und
seelische Entwicklung der unmündigen Person vollendet ist, was meist eine gewisse
Dauer des deliktischen Verhaltens voraussetzt. Gestützt auf die glaubhaften
Aussagen von C____ sowie der Töchter D____ und F____ (Akten S. 554 f.,
559-561., 857 f., 569-572, 530, 589-593, Prot. HV p. 6) ist nachgewiesen, dass
der Berufungskläger sich seinen Kindern gegenüber dauerhaft unberechenbar,
bedrohlich und gewalttätig verhielt. Die Kinder mussten zudem miterleben, wie ihre
Geschwister und auch die Mutter geschlagen wurden. Dieser vom Berufungskläger
geschaffenen Atmosphäre der Angst und Gewalt waren die Kinder schutzlos
ausgesetzt. Ein solches Klima gefährdet die ungestörte körperliche und
seelische Entwicklung von Kindern (vgl. dazu BGer 6B_669/2011 vom 23. Februar
2012 E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer sich nach seinen Entgleisungen immer
wieder sehr emotional bei den Kindern entschuldigte, deutet darauf hin, dass er
sich durchaus bewusst war, dass er ihnen mit seinem Verhalten schadete und dies
durch die jahrelange Fortführung seines Verhaltens auch in Kauf nahm. Der
Tatbestand der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist
damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der
Berufungskläger hat über blosses Bestreiten im Berufungsverfahren keine Stellung
zu den Vorwürfen genommen. Es darf daher ohne weitere Ergänzungen auf die
zutreffenden und vollständigen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden
kann (Urteil E. I. 2.3 p. 16 f.). Es ergeht Schuldspruch gemäss Art 219 Abs. 1
StGB.
2.5 Ebenfalls
erstellt und im Übrigen zugestanden sind die mehrfachen Tätlichkeiten zum
Nachteil der Kinder (vgl. dazu Urteil E. I. 2.4.1, 2.4.6, 2.5.1, 2.6). Zufolge
des Wegfalls der Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehefrau (vgl. oben E. 1.3) ergeht
entsprechend Schuldspruch gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB.
3.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 19 m. H.). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 10).
3.2 Der
Berufungskläger beantragt, er sei zu einer bedingten neunmonatigen
Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft plädiert hingegen für
eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren; der teilbedingte Strafvollzug sei aufgrund
der negativen Legalprognose nicht zu gewähren (Prot. Berufungsverhandlung p. 9
f. Plädoyer StA p. 1 Ziff. 2). Zudem sei die von der Vorinstanz ausgesprochene
unbedingte Geldstrafe für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu bestätigen (Plädoyer StA Ziff. 5 p. 1).
3.3. Die
Vorinstanz hat die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz separat mit einer
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– geahndet. Der Strafrahmen von Art. 19
Abs. 2 SVG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das
Tatverschulden des Berufungsklägers darf nicht bagatellisiert werden, wiegt
jedoch eher leicht. Er hat durch das sehr nahe Aufschliessen auf andere Fahrzeuge
bei Tempo 120km/h sowohl sich selbst, als auch seine Familie und weitere
Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht; jedoch hat die Wiederhandlung tagsüber,
bei guten Sichtverhältnissen und trockenem Wetter auf einer geraden Strecke
stattgefunden, wo die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles eher gering war.
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur als ultima ratio zur Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit verhängt werden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip
folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der
betroffenen Person eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe
als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die
persönliche Freiheit. Damit ist sie unabhängig von der Dauer der
Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101;
bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 249 E. 3.1, 134 IV 82 E. 4.1). Eine
Freiheitsstrafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungskläger von weiterer
Delinquenz im Strassenverkehr abzuhalten, vielmehr ist in Übereinstimmung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen eine Geldstrafe angebracht (Urteil E. II. p. 29).
Mit Blick auf das eher leichte Verschulden ist eine Geldstrafe von 25
Tagessätzen angemessen. Der Berufungskläger ist nicht erwerbstätig und lebt mit
seiner Familie von den Leistungen der Sozialhilfe, entsprechend ist die
Tagessatzhöhe auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von CHF 30.– festzusetzen.
Die Vorinstanz
hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der bedingte Strafvollzug nicht in
Frage kommt, da dem Berufungskläger aufgrund der Vorstrafe des Assise criminali
di Mendrisio vom 12. November 2015 eine besonders günstige Prognose im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 StGB nicht gestellt werden kann, hat er sich doch durch eine
Verwarnung wegen überhöhter Geschwindigkeit vom 15. Oktober 2015 nicht von erneuter
Delinquenz abhalten lassen (Urteil E. II. p. 29). Die Geldstrafe ist somit
unbedingt auszusprechen.
3.4. Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Für die Bildung
einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen der schwersten
Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmildernden Umstände, innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die
schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem
zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und
2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 m. H.; BGE 127 IV 101 E. 2b S.
104).
Für die vom
Berufungskläger zum Nachteil seiner Töchter verübten Delikte ist – mit Ausnahme
der Tätlichkeiten, die mit einer Busse geahndet werden – eine Freiheitsstrafe
auszusprechen, zeichnet sich doch eine über dem für eine Geldstrafe
festgesetzten Grenzwert von 360 Tagessätzen liegende Sanktion ab (vgl. Urteil
E. II. p. 24). Art. 123 Ziff. 2, 181 und 219 Abs. 1 StGB sehen gleichlautende
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das
objektive Tatverschulden im Zusammenhang mit der von allen zu beurteilenden
Delikten am schwersten wiegenden mehrfachen Verletzung der Fürsorge-
oder Erziehungspflicht wurde vom Strafgericht zu Recht als im mittleren Bereich
liegend eingestuft und hierfür eine Einsatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten
festgesetzt (vgl. Urteil E. II. p. 24). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen,
dass die beiden Körperverletzungen zum Nachteil seiner Töchter zwar subjektiv namentlich
mit Blick auf den Vertrauensmissbrauch gegenüber den wehrlosen Kindern äusserst
verwerflich sind, in objektiver Hinsicht bezüglich des Taterfolgs aber nicht
besonders gravierend ausgefallen sind. Dies rechtfertigt eine Strafe von vier
Monaten für den gebrochenen Finger von D____ und sechs Monaten für den gebrochenen
Arm von E____. Für die Nötigung zum Nachteil von D____ wird eine Strafe von
einem Monat als angemessen erachtet (Urteil E. II. p. 24.f). Daraus errechnet
sich als Zwischenresultat – ohne Asperation – eine Freiheitsstrafe von 31
Monaten.
Es ist
anschliessend zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine Erhöhung oder
Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Straferhöhend ist dem Berufungskläger
in subjektiver Hinsicht in Rechnung zu stellen, dass er trotz mehrfacher
Angebote und Gelegenheiten keine Bemühungen gezeigt hat, sein äusserst
problematisches und schädliches Verhalten gegenüber den Töchtern nachhaltig zu
verändern. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann an dieser
Stelle verwiesen werden (Urteil E. II p. 25). Eine vertiefte Einsicht in sein
jahrelanges Fehlverhalten und die gravierenden Auswirkungen auf seine Kinder
hat er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erkennen lassen (Prot.
Berufungsverhandlung p. 11: „Ich bin ein Mensch und jeder Mensch macht Fehler.“).
Damit können ihm subjektive Strafminderungsgründe, wie etwa ein substantielles
Geständnis, Reue oder die vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Taten nicht
zugute gehalten werden. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger, entgegen seinen
Beteuerungen vor den Schranken des Berufungsgerichts, mehrfach – wenn auch
immerhin nicht einschlägig – vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug vom 25.
April 2018). Der daraus ersichtlichen Unbelehrbarkeit hat die Vorinstanz
korrekt mit einer Strafschärfung von drei Monaten Rechnung getragen (Urteil E.
II. p. 25).
Der Umstand,
dass der Berufungskläger seit Längerem unter psychischen Problemen leidet, ist hingegen
von der Vorinstanz zu Recht strafmildernd berücksichtigt worden. Gemäss dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. G____ vom 14. August 2017 leide
der Berufungskläger unter einer „sonstigen Reaktion auf schwere Belastung“ im
Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICS-10; F. 43.8),
welche im Tatzeitraum zu einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit
geführt habe (Akten S. 124 ff.). Auf die sorgfältigen und ausführlichen
Erwägungen des Strafgerichts sei an dieser Stelle verwiesen (Urteil E. II. p.
25-27). Die Vorinstanz hat die leicht beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit des
Berufungsklägers mit einer Strafreduktion von 25% gewürdigt; dem ist
zuzustimmen.
Der
Berufungskläger wurde mit Urteil des Assise criminali di Mendrisio am 12.
November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die Anklage
betreffend die Delikte zum Nachteil der Kinder datiert von 2010 bis am 26.
April 2017; damit fallen rund ¾ der Delikte in die Zeit vor dem Urteil des Assise
criminali di Mendrisio, ¼ der Straftaten wurden danach begangen. Daraus folgt,
dass für ¾ der Delikte eine Zusatzstrafe zum Urteil des Assise criminali di
Mendrisio auszufällen ist. Diese wird in der Weise bestimmt, dass der Täter
nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 2
StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter,
der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen
Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren
getrennt durchgeführt werden oder nicht (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267;
AGE SB.2017.128 vom 15. Mai 2018 E. 3.2.2.2). Die Zusatzstrafe ist insofern die
infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu
beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 271). Ausgehend von der
vorläufig ermittelten Strafhöhe von 34 Monaten, entsprechen davon ¾ 25,5 Monaten.
Hiervon abzuziehen ist die sich aus Art. 19 Abs. 2 StGB ergebende
Strafmilderung in Höhe von 25%, was zu 19.125 Monaten führt. Hinzugerechnet
wird die 14-monatige Vorstrafe des Assise criminali di Mendrisio, woraus sich 33,125
Monate ergeben. Aufgrund der vorzunehmenden Asperation werden davon wiederum
20% abgezogen, so dass sich eine Strafhöhe von 26,5 Monaten errechnet. Abzüglich
der 14 Monate Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Assise criminali di
Mendrisio resultiert somit eine Teilzusatzstrafe von 12,5 Monaten.
Die Strafe für
die nach dem Urteil des Assise criminali di Mendrisio vom 12. November 2015
begangenen Delikte, d.h. für ¼ der Taten, errechnet sich folgendermassen: ¼ von
insgesamt 34 Monaten Freiheitsstrafe sind 8,5 Monate. Nach einem Abzug von 25%
aufgrund der Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB sowie von weiteren 20%
aufgrund des Asperationsprinzips verbleiben 5,1 Monate.
Aus der Addition
der beiden Strafteile (12.5 Monate plus 5.1 Monate) ergibt sich eine (teilweise
Zusatz-)Freiheitsstrafe von 17,6 Monaten. Entsprechend liegt die dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessene
Gesamtfreiheitsstrafe für die Delikte zum Nachteil seiner Töchter bei (aufgerundet)
18 Monaten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
werden praxisgemäss darauf angerechnet.
3.5 Wie
die Vorinstanz korrekt erwogen hat, scheidet bei diesem Strafmass der bedingte
Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen
aus, weil der Zusatzstrafeanteil von 12,5 Monaten zusammen mit der dem Urteil
des Assise criminali di Mendrisio vom 12. November 2015 bereits ausgefällten
Grundstrafe von 14 Monaten über die Strafgrenze von zwei Jahren hinausgeht. Formell
käme der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB in Frage. Dabei ist
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht
auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der
Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42
StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE
134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Aufgrund
der Ausführungen des Gutachters muss im Falle des Berufungsklägers von einer
negativen Legalprognose ausgegangen werden (Akten S. 124 ff., Urteil E. II. p.
27 f.). Dies hat Dr. G____ anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht
nochmals klar bestätigt (Prot. Berufungsverhandlung p. 7). Der Verteidiger hat die
vom Gutachter vorgenommene Risikoeinschätzung mittels des Dynamischen Risiko
Analyse Systems bzw. dessen spezifizierter Ausführung zur Gefährlichkeitseinschätzung
im Rahmen von häuslicher Gewalt („DyRiAS-Intimpartner“) scharf kritisiert und dazu
diverse Publikationen eingereicht (Prot. HV p. 3 f.). Sein bereits vor erster
Instanz geäusserter Einwand, es handele sich bei DyRiAS nicht um ein
wissenschaftlich validiertes und unter Fachleuten allgemein anerkanntes
Instrument, müsse dazu führen, dass die die Frage der Prognose nicht überzeugend
beantwortet werden könne (Prot. Berufungsverhandlung p. 9 Plädoyer p. 3-7). Dagegen
hat der Sachverständige erläutert, zwar sei das Prognoseinstrument DyRiAS
ursprünglich zur kurzfristigen Gefährlichkeitseinschätzung konzipiert, da sich
vorliegend indessen seit den Delikten weder in der Familienstruktur noch beim
Berufungskläger selbst etwas geändert habe, sei davon auszugehen, dass die
Rückfallgefahr unabhängig von der Anwendung von DyRiAS weiterhin bestehe (Auss.
Prot. Berufungsverhandlung p. 7). Die Ausführungen des Sachverständigen sind
nachvollziehbar und schlüssig (vgl. dazu unten E. 6.3); es gibt keinen Grund,
davon abzuweichen. Die Freiheitsstrafe ist somit aufgrund der negativen
Legalprognose unbedingt auszusprechen.
-
Die
von der Vorinstanz ausgefällte Busse wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126
Abs. 1 und 2 lit. a StGB ist infolge des Rückzugs des Strafantrags der Ehefrau anteilsmässig
zu kürzen. Ausgangspunkt der Berechnung bildet entsprechend den Erwägungen des
Strafgerichts eine Busse von CHF 6‘000.– (CHF 2‘000.– pro Kind). Jedoch ist die
Busse aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers um 25% zu
reduzieren, woraus ein Betrag in Höhe von CHF 4‘500.– resultiert.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, der bedingte Vollzug
der bei einer Probezeit von fünf Jahren ausgesprochenen 14-monatigen Freiheitsstrafe
und der Geldstrafe von 30 Tagessätzen des Assise criminali di Mendrisio vom 12.
November 2015 sei zu widerrufen und die Vorstrafe vollziehbar zu erklären. Die
Vorinstanz hat auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verzichtet und in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nur ein Viertel und damit ein
geringer Anteil der vorliegend zu beurteilenden Delikte in die Probezeit der
fraglichen Vorstrafe fallen, zudem beträfen diese ganz andere Rechtsgebiete. Trotz
gewisser Zweifel insbesondere hinsichtlich seiner früheren Schleppertätigkeiten
könne dem Berufungskläger keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden.
Der erhöhten Gefahr von zukünftigen Gewaltdelikten werde durch die anzuordnende
Massnahme genügend Rechnung getragen (Urteil E. III. p. 29 f.). Dieser
Einschätzung ist zu folgen und auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der
Vorstrafe zu verzichten.
6.1 Schliesslich
wendet sich die Berufung auch gegen die von der Vorinstanz angeordnete
stationäre Massnahme. Die im Gutachten attestierte Diagnose wird vom
Berufungskläger nicht bestritten, ebenso wenig der Zusammenhang zwischen seiner
psychischen Störung und den zur Beurteilung stehenden Delikten. Jedoch stellt
sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, das Gutachten sei hinsichtlich der
Frage der Rückfallgefahr und damit verbunden der Anordnung einer Massnahme
unverwertbar, da es sich bei dem verwendeten Prognoseinstrument
„DyRiaAS-Intimpartner“ nicht um ein wissenschaftlich validiertes und unter Fachleuten
allgemein anerkanntes Instrument handle. Dazu macht der Verteidiger geltend,
das Gericht habe bezüglich der Frage nach einer Massnahme allenfalls ein Obergutachten
einzuholen. Schliesslich bestehe auch materiell kein Anlass für eine ambulante
oder stationäre Behandlung des Berufungsklägers (Prot. Berufungsverhandlung p. 3
f.).
6.2 Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten
Bestimmungen von Art. 59-64 StGB erfüllt sind. Weiter ist nach Art. 56 Abs. 2
StGB zu beachten, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der
beurteilten Person im Hinblick auf Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten verhältnismässig erscheinen muss. Art. 57 Abs. 1 StGB regelt das
Verhältnis von Strafen zu Massnahmen und sieht vor, dass das Gericht, wenn „die
Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt“ sind,
beide Sanktionen anordnet, wobei nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vollzug der
stationären Massnahme vorgeht.
6.3 Das
Strafgericht hat erwogen, gestützt auf das eingeholte forensisch-psychiatrische
Gutachten seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art.
59 ff. StGB ohne Zweifel erfüllt, äussere sich dieses doch betreffend die
Rückfall- oder Ausführungsgefahr schlüssig und überzeugend (Urteil E. IV. p.
30). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Zur Kritik des Verteidigers an
dem durch den Gutachter verwendeten Prognoseinstrument ist zu sagen, dass es
bei dem Artikel „Polizei-Software verdächtigt zwei von drei Personen falsch“ um
die Verwendung von „DyRiAS-Intimpartner“ durch Polizeibeamte geht, was nicht
mit der Anwendung durch einen forensischen Psychiater im Rahmen einer gründlichen
forensich-psychiatrischen Begutachtung gleichgesetzt werden kann. Wie die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat, sind die diagnostische Begutachtung und die
daraus mit Blick auf die Rückfallgefahr und die Therapiebedürftigkeit gezogenen
Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger wurde im Juli 2017
in einer insgesamt über siebenstündigen psychiatrischen Exploration vom
Gutachter eingehend untersucht. Gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse,
die Informationen aus einer umfassenden Anamnese, die subjektiven Angaben des
Berufungsklägers, die ausführliche Auswertung der Akten und die Befunderhebungen
hat der Gutachter die Diagnose der „sonstigen Reaktion auf schwere Belastung“
im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung anhand eines
internationalen Klassifikationssystems formuliert (Gutachten Akten S. 175). Der
Gutachter ist gestützt auf die Untersuchung des Berufungsklägers zum Schluss
gelangt, dieser bedürfe einer psychiatrischen Behandlung (Gutachten Ziff. 5.4
Akten S. 177). Die Ausführungen im Gutachten sind nachvollziehbar und
transparent. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb das Gutachten hinsichtlich
der Massnahmenbedürftigkeit unverwertbar sein soll. Unerheblich ist dabei, dass
der Berufungskläger die Prognose hinsichtlich der Begehung weiterer Delikte
anders wahrnimmt. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass das Gutachten
unsachgemäss erstellt wurde und damit nicht verwertbar ist. Zur Kritik des
Verteidigers ist anzumerken, dass es in der Natur von Prognoseinstrumenten
liegt, dass sie laufend weiterentwickelt und verfeinert werden. Dass es bei
„DyRiAS-Intimpartner“ um ein Prognoseinstrument handelt, welches der Erkennung
von Gefährlichkeit zur kurzfristigen Intervention dient und damit zwecks Vermeidung
von „falsch Negativen“ im Vergleich zu anderen Prognoseinstrumenten strenge
Kriterien anwendet, hat Dr. G____ anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht
durchaus eingestanden (Prot. Berufungsverhandlung p. 6 f.). Er hat jedoch im
Weiteren nachvollziehbar dargelegt, dass er auch unabhängig von der
Risikoanalyse mittels DyRiAS zur Einschätzung gelange, im Falle des Berufungsklägers
bestehe eine hohe Rückfallgefahr. Er hat ausgeführt, es handle sich um eine
spezielle Situation; zum einen sei der Berufungskläger nicht einsichtig, zum
anderen wolle ihn seine Familie wieder zurück. Bis anhin habe keinerlei
Aufarbeitung der Delikte stattgefunden und auch die Familienstruktur habe seit
der Inhaftierung des Berufungsklägers keine Weiterentwicklung erfahren (Prot.
Berufungsverhandlung p. 7: „Es ist nichts gelöst an der Problematik. Deshalb
denke ich, sind in dieser Konstellation die Schlussfolgerungen des DyRiAS sehr
wohl gültig.“). Aus den Ausführungen des Gutachters geht hervor, dass er sich
bei der Einschätzung der Rückfallgefahr des Berufungsklägers nicht allein auf
die Analyse des Verhaltens des Berufungsklägers mittels DyRiAS stützt
(Gutachten Ziff. 3.4 Akten S. 170 f.) Der Gutachter hat darauf hingewiesen,
dass der Berufungskläger nach wie vor eine hochgradige Dissimulation in Bezug
auf seine Delikte zeige, was prognostisch äusserst ungünstig zu werten sei
(Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „[…] er dissimuliert offensichtlich nach wie
vor das, was passiert ist. Deshalb würde ich schon nach wie vor von einer
Bedrohungsgefahr ausgehen.“, p. 6: „[…], ich halte das Negieren für ein
prognostisch ungünstiges Merkmal.“). Dr. G____ führte weiter aus, dass durch
das zunehmende Alter und den Eintritt in die Pubertät der Töchter und der damit
naturgemäss schwindenden Autorität der Eltern auf ihre Kinder innerfamiliäre
Konflikte vorprogrammiert seien, bei welchen mangels alternativen
Bewältigungsstrategien die Gefahr eines Rückfalls in die Gewaltanwendung seitens
des Berufungsklägers sehr hoch sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 5: „Herr
A____ ist nicht sehr stressresistent und da wären Konflikte vorprogrammiert,
die auch gewaltsam enden können. Ich würde es nicht gut finden, dass er ganz
ohne Therapie wieder mit der Familie zusammenwohnt.“, vgl. auch p. 6). Diese
Überlegungen sind plausibel und überzeugend. Die Rückfallgefahr ist damit
schlüssig dargelegt, es gibt keinen Grund von den nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen abzuweichen.
6.4 Bei
der Anordnung der Massnahme hat das Gericht darauf zu achten, dass diese im
Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB nicht unverhältnismässig ist. Stehen mehrere
geeignete Massnahmen zur Wahl, ist jene anzuordnen, die den Täter oder die
Täterin am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Wo ärztliche Kriterien
die Wahl einer bestimmten Massnahme nahe legen, sollte dies im Gutachten auch
klar ausgewiesen werden (Heer,
Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, Art. 63 N 12).
Der
Berufungskläger war im Nachgang an die erstinstanzliche Verhandlung auf Antrag
seines früheren Verteidigers am 20. März 2018 zum vorzeitigen Massnahmevollzug
in die H____ eingetreten. Auf seinen Wunsch hin wurde er mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 13. April 2018 am 17. April 2018 wieder in die
Untersuchungshaft zurückversetzt. Aus dem Therapieverlaufsbericht der H____ vom
8. Mai 2018 geht hervor, der Berufungskläger habe sich zu Unrecht ins H____
eingewiesen gefühlt; er habe wiederholt seine Unschuld betont und eine Therapie
abgelehnt. Zwar habe er sich an die Regeln gehalten, jedoch immer wieder darauf
hingewiesen, dass diese ihm zuwider seien. Wiederholt habe er nach Ausnahmen
und Entgegenkommen für persönliche Belange verlangt. Auf abschlägige Bescheide
habe er – je nach Mitarbeiter (er habe eine persönliche
Mitarbeiter-Beliebtheitsskala geführt) – teils billigend, teils trotzig und
verärgert reagiert. Seine ansonsten positive Grundstimmung sei jeweils schnell
gekippt. In der Gruppe habe er schnell deutlich gemacht, dass er derjenige sei,
der den Ton angebe, wobei er bereits nach wenigen Tagen scheinbar eine
angesehene und respektierte Rolle erlangt habe. Konfliktsituationen mit
Miteingewiesenen seien keine beobachtet worden. Dem Berufungskläger sei es
schwer gefallen, allein zu sein und er habe häufig – auch ungefragt – den im
Office arbeitenden Eingewiesenen bei Küchenarbeiten und Tischdecken geholfen.
Unklar geblieben sei, ob diese Hilfe jeweils erwünscht gewesen oder schlicht
toleriert worden sei (Therapieverlaufsbericht vom 8. Mai 2018).
Entsprechend dem
prozessualen Eventualantrag des Berufungsklägers ist Dr. G____ als Sachverständiger
vor Berufungsgericht befragt worden. Der Einwand der Verteidigung, wonach der
Gutachter betreffend die bisherige und die zukünftige Behandlung des
Berufungsklägers nicht zu einem eindeutigen Schluss gelangt ist, trifft
teilweise zu (Plädoyer p. 17, Auss. SV Prot. Berufungsverhandlung p. 4). Mit
Blick auf die kurze Dauer der bisher erfolgten, vom Berufungskläger wieder
abgebrochenen Behandlung in der H____, ist nicht verwunderlich, dass sich daraus
nicht viel für die zukünftige Behandlung ableiten lässt. Vorliegend bestehen
zur Frage, ob eine stationäre Massnahme angezeigt sei oder eine ambulante
Behandlung ausreiche, aus medizinischer Sicht offenbar mehrere sinnvolle Möglichkeiten,
so dass sich der Gutachter nicht auf eine bestimmte Massnahme festgelegt,
sondern die Vor- und Nachteile einer stationären und ambulanten Massnahme
aufgezeigt hat. Bei dieser Ausgangslage kommt dem Gericht bei der Wahl der
geeigneten Massnahme ein weites Ermessen zu (Heer,
a.a.O., Art. 63 N 26). Zwar erachtete der Gutachter grundsätzlich eine
ambulante Massnahme als denkbar, schränkte im Lauf der Befragung seine
diesbezüglichen Äusserungen aber wieder ein, indem er darauf hinwies, dass eine
ambulante Massnahme von entsprechenden Vorkehrungen flankiert werden müsste.
Dazu führte er aus, bei häuslicher Gewalt seien Opfer, die dem Täter gegenüber
ambivalente Gefühle hegten und sich nicht klar abgrenzen könnten, stets
riskant, weshalb eine gewisse Gefahr des Rückfalls immer bestehe. Bei einer
Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Familie zum heutigen Zeitpunkt sei die
Gefahr einer erneuten gewalttätigen Eskalation jedenfalls gross, da sich an der
Haltung des Berufungsklägers nichts geändert habe und die Problematik, welche
zu den Delikten geführt habe, weiterhin bestehe (Prot. Berufungsverhandlung p.
4, 5: „Wenn die Familie wieder zusammen lebt, besteht die Gefahr, dass es
wieder zu einer Eskalation kommen könnte, da die Situation nach wie vor ungelöst
ist.“). Gemäss dem Gutachter hätte eine stationäre Massnahme zur Folge, dass
der Berufungskläger noch eine Zeit lang von seiner Familie getrennt wäre, wobei
Zeit in solchen Fällen als prognostisch günstiger Faktor zu werten sei (Prot.
Berufungsverhandlung p. 4 f.). Daraus muss geschlossen werden, dass im Falle
eines ambulanten Settings bis zum Wirksamwerden der Therapie namentlich die
Kinder weiterhin akut gefährdet wären. Unter diesen Umständen besteht kein
Anlass, auf die vom Gutachter zwar im Grundsatz bejahte – im Ergebnis aber
wieder verneinte – Eignung einer ambulanten Massnahme abzustellen, zumal dieser
eindringlich darauf hingewiesen hat, dass mit zunehmendem Alter der Töchter von
einem gesteigerten Konfliktpotential mit den Eltern auszugehen sei, was bereits
für „normal“ funktionierende Familien eine grosse Herausforderung darstelle, im
Falle des wenig stressresistenten Berufungsklägers aber zu einem hohen Risiko
von erneuter Gewaltanwendung führe (Prot. Berufungsverhandlung p. 5 f.).
Immerhin hat der
Gutachter festgehalten, dass entgegen seiner an der erstinstanzlichen
Verhandlung geäusserten Erwartung sich der Berufungskläger offenbar durchaus
fähig gezeigt habe, gewisse Alltagstätigkeiten selbständig zu bewältigen, wobei
er einschränkend anmerkte, dass es sich im H____ aufgrund des geschlossenen
Rahmens um eine reizabgeschirmte Umgebung handle, die nur bedingt mit dem
häuslichen Umfeld vergleichbar sein dürfte (Prot. Berufungsverhandlung p. 4,
6). Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Ehefrau des
Berufungsklägers entgegen der Ausgangslage im erstinstanzlichen Verfahren vor
Berufungsgericht erklärt hat, sie beabsichtige nach seiner Entlassung wieder
mit ihm zusammen zu leben (Prot. Berufungsverhandlung p. 8; vgl. auch Prot.
Berufungsverhandlung p. 3 zu Verfügung Zivilgericht). Es ist davon auszugehen,
dass in dieser Konstellation dem Kriterium der selbständigen Lebensbewältigung,
insbesondere der eigenständigen Haushaltsführung des Berufungsklägers keine
vorrangige Bedeutung zukommt.
6.5 Unter
Berücksichtigung der differenzierten Erläuterungen des Gutachters ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Rückkehr zur Familie im heutigen
Zeitpunkt insbesondere aufgrund der mangelnden „Stressresistenz“ des
Berufungsklägers nicht zielführend im Sinne einer Vermeidung künftiger
ähnlicher oder schwererer innerfamiliärer Delikte ist. Gestützt auf den
Verlaufsbericht der H____ sowie seine Aussagen in der Berufungsverhandlung ist
die Therapiemotivation beim Berufungskläger weiterhin fraglich und dürfte im
Rahmen einer ambulanten Behandlung wohl nicht für eine nachhaltige Verhaltensänderung
ausreichen. Eine hinreichende Therapiemotivation scheint aufgrund der durch den
Berufungskläger gezeigten mangelnden Einsicht überhaupt nur in einem stationären
Setting denkbar, da er auf diese Weise durch seine Beteiligung und
entsprechende Therapiefortschritte die Dauer der Massnahme mitbestimmen könnte.
Hingegen wäre im Falle der Anordnung einer ambulanten Massnahme zu befürchten,
dass der Berufungskläger wenig bis keine Therapiemotivation aufbringen würde,
geniesst er doch im Kreis seiner Kernfamilie grosse Rücksichtnahme, indem er
ein eigenes Zimmer hat und vom Kinderlärm abgeschirmt wird (vgl. Auss.
Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 7). Dass es trotz dieser Vorkehrungen
und Rücksichtnahme zu den vorliegenden Delikten gekommen ist, zeigt deutlich,
dass eine Rückkehr zur Familie ohne wirksame Behandlung mit hoher
Wahrscheinlichkeit neuerliche Gewaltdelikte des Berufungsklägers zum Nachteil
seiner Familie zur Folge hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Behandlung
der langwierigen Störung des Berufungsklägers einige Zeit in Anspruch nehmen
wird, zumal es sich bei seinen Delikten nicht um einmalige Ausrutscher, sondern
um jahrelang eingeschliffene Verhaltensmuster handelt. Vor diesem Hintergrund
wäre bei einem ambulanten Setting bis zum Anschlagen einer entsprechenden Therapie
die Familie jedenfalls weiterhin akut gefährdet. Festzustellen ist zudem, dass C____
offensichtlich nicht in der Lage ist, die Kinder vor den gewalttätigen
Übergriffen des Berufungsklägers zu schützen. So hat sie sich erst nach Jahren
der häuslichen Gewalt und unter dem Druck von drohenden kindesschutzrechtlichen
Massnahmen zur Anzeige gegen ihren Ehemann entschlossen und diese anschliessend
wieder zurückgezogen (vgl. oben E. 1.3). In der Berufungsverhandlung hat auch
sie die Taten ihres Mannes negiert, die Problematik bagatellisiert (Prot.
Berufungsverhandlung p. „[…], dass mein Mann die Kinder nicht geschlagen hat.“,
p. 8: „Ich bin sicher, wenn mein Mann nach Hause zurückkehrt, wird es keine
Probleme mehr geben.“) und erklärt, sie brauche ihren Ehemann, um die Kinder zu
kontrollieren (Prot. Berufungsverhandlung p. 10). Eine Kontrolle, wie sie der
Berufungskläger in den vergangen Jahren über seine gesamte Familie ausgeübt
hat, ist indessen nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren und gilt es daher zu
vermeiden. Die Aussage des Berufungsklägers, wonach er für eine Therapie in der
H____ nicht krank genug sei (vgl. Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 10), offenbart
seine mangelnde Krankheits- und Deliktseinsicht. Die vom Gutachter
hervorgehobene Neigung zur Dissimulation hat der Berufungskläger sodann auch in
seinem Schlusswort vor Berufungsgericht eindrücklich unter Beweis gestellt,
indem er ungeachtet seiner mehrfachen Vorstrafen behauptete, niemals zuvor
polizeilich aufgefallen zu sein (Prot. Berufungsverhandlung p. 9). Schliesslich
gilt es zu berücksichtigen, dass er wegen seiner posttraumatischen
Belastungsstörung bereits seit 15 Jahren in ambulanter Behandlung ist, sich
dadurch aber nicht von den vorliegend zu beurteilenden Delikten hat abhalten
lassen.
6.6 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Anordnung einer stationären Massnahem gemäss
Art. 59 Abs. 1 StGB angezeigt und entsprechend der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben ist.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen –
gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4); die Verfahrenskosten werden somit
nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tagen. Ob und inwiefern
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,
in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 m.H.). Erwirkt die
Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren
Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der
angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b
StPO).
Vorliegend
rechtfertigt sich aufgrund der gemessen am Antrag auf einen Teilfreispruch,
eine bedingten Strafe sowie den Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme
lediglich unwesentlichen Abänderung des angefochtenen Entscheids eine
vollständige Kostentragung für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Kosten sind
mit CHF 700.– zu veranschlagen. Der Berufungskläger trägt zudem die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens.
7.2 Dem
amtlichen Verteidiger werden für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar
sowie eine Spesenvergütung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei
vollumfänglich auf seine Honorarnote vom 28. Mai 2018 abgestellt werden kann
(zuzüglich das Honorar für die Dauer der Berufungsverhandlung). Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.
Freispruch von der Anklage der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3.2) und
der Drohung (AS Ziff. 3.5.1 lit. f).
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte
während der Ehe und Kind) vor dem 5. Dezember 2014 sowie wegen mehrfacher
Nötigung und mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vor dem
5. Dezember 2010 infolge Verjährung.
Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln – der mehrfachen
einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person),
der Nötigung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
und der mehrfachen Tätlichkeiten (Kind) schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 26. April 2017, einer Geldstrafe
von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 4‘500.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Assise criminali di Mendrisio vom 12. November
2015,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3, 181, 219 Abs. 1 und 126 Abs. 1
und 2 lit. a sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Das Verfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und
mehrfacher Nötigung (Ehegatte während der Ehe) wird infolge Rückzugs des
Strafantrags gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches sistiert.
Die am 12. November 2015 vom Assise criminali di Mendrisio bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechung von 54 Tagen
Untersuchungshaft, sowie die Geldstrafe von 30 Tagesstäzen zu CHF 10.–,
Probezeit jeweils 5 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische
Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1
des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 19‘442.80
und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘558.35 sowie eine Auslagenersatz
von CHF 359.95, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 609.70, somit
total CHF 8‘528.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatklägerinnen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).