Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.294
URTEIL
vom 9.
Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge, Rekursgegner
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 20. Dezember 2017
betreffend Gesuch um Genugtuung
gemäss Opferhilfegesetz
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) hielt sich am 28. Juni 2015 kurz vor 2 Uhr nachts auf
einer Parkbank im Schützenmattpark auf, als er Opfer eines Überfalles von vier
Männern wurde. Mit Strafbefehlen vom 20. Oktober 2017 wurden zwei dieser
Angreifer der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung und der versuchten
Nötigung schuldig erklärt. Zwei weitere Angreifer wurden der Gehilfenschaft zu
diesen Delikten, in einem Fall verbunden mit grobem Unfug, schuldig erklärt.
Die Zivilforderungen des Rekurrenten wurden in allen Fällen auf den Zivilweg
verwiesen.
Mit Schreiben
vom 14. November 2017 beantragte der Rekurrent, vertreten durch eine Mitarbeiterin
der Beratungsstelle Opferhilfe beim Amt für Sozialbeiträge (ASB), die
Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Genugtuung in der Höhe von
CHF 2‘500.–. Nach erfolgtem Beizug der relevanten Akten der
Staatsanwaltschaft sprach die Opferhilfe dem Rekurrenten mit Verfügung vom
20. Dezember 2017 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘000.– zu. Gegen
diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 28. Dezember 2017 und
vom 18. Januar 2018 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs
macht der Rekurrent geltend, er sei nicht Opfer einer leichten, sondern
vielmehr einer schweren Körperverletzung geworden. Die Opferhilfe beantragt mit
Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 die Abweisung des Rekurses. Der
Rekurrent hat darauf verzichtet, bezüglich dieser Eingabe zu replizieren.
Da der Rekurrent
innert Frist keine mündliche Verhandlung beantragt hat, ist der vorliegende Entscheid
im schriftlichen Verfahren gefällt worden. Die Tatsachen ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Strittig sind Ansprüche aus dem Bundesgesetz über die
Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5). Gegen den
diesbezüglichen Entscheid des Amts für Sozialbeiträge ist der Rekurs an das
Verwaltungsgericht zulässig (§ 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über die Hilfe an Opfer von Straftaten, EG OHG, SG 257.900). Zuständig ist
das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist durch
die angefochtene Verfügung im Umfang der Abweisung seines Genugtuungsantrages beschwert
und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb
er nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert
ist.
1.2
1.2.1 Mit
der Rekursbegründung hat der Rekurrent gemäss § 16 Abs. 2 VRPG seine
Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den
Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben
oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2
und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1). In der Begründung
hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23
vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016
E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene
Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne
gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings
geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2
und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung
zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente
er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich,
wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2016.117 vom 15. August
2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schöder,
a.a.O., S. 305).
1.2.2 Vorliegend
macht der Rekurrent, ohne einen expliziten Antrag zu stellen, einzig geltend,
es habe für ihn nicht bloss eine leichte, sondern vielmehr eine schwere
Körperverletzung stattgefunden. Damit genügt der Rekurrent den an Laien
gestellten Begründungsanforderungen, wird doch damit implizit klar, dass er an
seinem ursprünglich gestellten Genugtuungsantrag festhält und diesen mit der
Schwere des erlittenen Angriffs begründet. Auf den fristgerecht eingereichten
Rekurs ist daher einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Hintergrund des
geltend gemachten Anspruchs auf eine opferhilferechtliche Genugtuungsleistung
ist ein nächtlicher Überfall auf den Rekurrenten im Schützenmattpark. Dieser
sass dort am 28. Juni 2015 kurz vor 2 Uhr nachts auf einer Parkbank,
als vier Männer auf ihn zutraten. Nach anfänglichen Beschimpfungen und
Bedrohungen wurde er geschlagen und zu Boden geworfen. In der Folge wurde er mehrfach
mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und eventuell in die Rippen getreten. Dabei
erlitt er Hautabschürfungen am Hinterkopf, am Rücken, an Armen und Beinen,
Hauteinblutungen und -unterblutungen im Gesicht, hinter den Ohren, linksseitig
am Brustkorb, am Rücken, den Armen und Beinen sowie Hautrötungen im Gesicht, am
Rücken und an der rechten Schulter. Im Gesicht erlitt er zudem eine Schwellung
(vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. August 2015).
Mit Strafbefehlen vom 20. Oktober 2017 wurden zwei Angreifer der einfachen
Körperverletzung, der Beschimpfung und der versuchten Nötigung schuldig
erklärt. Die zwei anderen Angreifer wurden der Gehilfenschaft zu diesen
Delikten, in einem Fall verbunden mit grobem Unfug, schuldig erklärt. Die Zivilforderungen
des Rekurrenten wurden in allen Fällen auf den Zivilweg verwiesen.
3.1 Das
Opfer einer Straftat hat gemäss Art. 1 ff. OHG Anspruch auf eine vom
Kanton auszurichtende Entschädigung. Diese staatliche Leistung ist subsidiär zu
Ansprüchen des Opfers gegenüber Dritten (Art. 4 OHG). Grundsätzliche
Voraussetzung des Anspruches auf Gewährung der Opferhilfe bildet die
unmittelbare Beeinträchtigung der antragstellenden Person in ihrer
körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität (Art. 1 Abs. 1
OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung einer Genugtuung
(Art. 2 lit. e OHG). Dass der Rekurrent Opfer im Sinne von Art. 1
OHG ist und Anspruch auf eine Genugtuung hat, ist mit dem angefochtenen
Entscheid anerkannt worden und steht ausser Zweifel. Strittig ist vor
Verwaltungsgericht allein die Höhe des Genugtuungsanspruchs des Rekurrenten.
3.2 Die
Genugtuung wird gemäss Art. 23 Abs. 1 OHG nach der Schwere der
Beeinträchtigung bemessen. Dabei sind die von den Zivilgerichten entwickelten
Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
sinngemäss heranzuziehen (Art. 22 Abs. 1 OHG). Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, bilden dabei vor allem die Art und Schwere der
Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit
des Betroffenen, der Grad des Verschuldens, ein allfälliges Selbstverschulden
des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die
Zahlung eines Geldbetrags Kriterien für die Bemessung der Höhe des Anspruchs.
Diese lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die opferhilferechtliche
Genugtuung nicht gleich hoch wie der zivilrechtliche Ausgleich seelischer Unbill
sein. Sie darf klar tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern –
als Akt der Solidarität – von der für die Straftat nicht verantwortlichen
Allgemeinheit bezahlt wird. Der opferhilferechtliche Anspruch auf Genugtuung
gewährt dem Opfer folglich keinen Anspruch auf eine vollständige Entschädigung
für die erlittene Unbill. Angestrebt wird vielmehr eine angemessene Leistung
„ex aequo et bono“ (BGer 1C_82/2017 vom 28. November 2017 E. 2 mit
Hinweisen auf BGE 129 II 312 E. 2.3 S. 315 und
128 II 49 E. 4.3 S. 55). Dies brachte der Gesetzgeber mit
der Einführung gesetzlicher Höchstbeträge, die deutlich unter den praxisgemäss
angewandten Maximalbeträgen für Genugtuungsleistungen liegen, unmissverständlich
zum Ausdruck (vgl. den gesetzlichen Höchstbetrag von CHF 70‘000.– für das
Opfer [Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG]). Die nach Privatrecht
üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben,
welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen (BGer 1C_542/2015
vom 28. Januar 2016 E. 3.1 f. und 1C_82/2017 vom 28. November
2017 E. 2). Der verfügenden Behörde steht bei der Festsetzung der Höhe der
Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den vom Verwaltungsgericht nur dann
einzugreifen ist, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt
Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen,
oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGer 1C_82/2017
vom 28. November 2017 E. 2 und 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016
E. 3.3, je mit Hinweisen auf BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121).
3.3 Diese Grundsätze hat die Vorinstanz
zutreffend zur Anwendung gebracht. Sie hat insbesondere auf die mit dem
rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Basel vom 25. August 2015 ausgewiesenen Verletzungen des
Rekurrenten abgestellt. Danach erlitt dieser in Folge des Übergriffes
Hautabschürfungen am Hinterkopf, am Rücken, an Armen und Beinen, Hauteinblutungen
und -unterblutungen im Gesicht, hinter den Ohren, linksseitig am Brustkorb, am
Rücken, den Armen und Beinen sowie Hautrötungen im Gesicht, am Rücken und an
der rechten Schulter. Zudem erlitt er im Gesicht eine Schwellung. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass der Rekurrent in seinem
Gesuchformular vom 14. November 2017 angegeben habe, noch heute unter den
psychischen und physischen Verletzungen zu leiden. Ferner hat sie
interkantonale Entscheide in mindestens teilweise vergleichbaren Fällen von
Gewaltopfern herangezogen und ist vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt,
dass eine Genugtuung von CHF 1‘000.– angemessen erscheine. Im Einzelnen
kann dabei auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung,
S. 5 Fn. 8) verwiesen werden.
3.4
3.4.1 Dieses
Vorgehen ist unter Würdigung des weiten Beurteilungsspielraums, welcher der Vorinstanz
nach dem Gesagten zukommt, nicht zu beanstanden und wird vom Rekurrenten
insofern auch nicht gerügt. Der Rekurrent macht mit seinem Rekurs einzig
geltend, dass für ihn keine leichte, sondern eine schwere Körperverletzung
stattgefunden habe. Dem Rekurrenten ist dabei zuzugestehen, dass die
Auseinandersetzung von ihrem äusseren Ablauf her, mit anfänglichen Bedrohungen
und Beschimpfungen, mittels derer er zum Verlassen des Parkes aufgefordert worden
ist, dem darauf folgenden Eingreifen eines „falschen Polizisten“, der dadurch
bewirkten Einschüchterung und dem unvermittelten Gewaltausbruch, dem Sturz mit
Aufprall des Hinterkopfes auf dem Boden und den anschliessenden Schlägen und
wohl Tritten als schwer zu qualifizieren ist. Wie die Vorinstanz aber zu Recht
erwogen hat, ist für die Bemessung der Höhe der Genugtuung primär vom Ausmass
der vom Opfer erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen
auszugehen. Sogenannt subjektive, täterbezogene Faktoren, wozu
auch die Art der Tatbegehung – wie deren Brutalität oder die Rücksichtslosigkeit
im Vorgehen – sowie das Tatmotiv gehören, sind demgegenüber bei der Festsetzung
einer Genugtuung nach Opferhilfegesetz nicht zu berücksichtigen (BGE 132 II 117 E. 2.4.3 S. 124; BGer 1C_152/2010 vom 10. August 2010
E. 3.7.3).
3.4.2 Die
erlittenen Verletzungen qualifizieren sich in rechtlicher Hinsicht gemäss den
rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen als sogenannt „einfache Körperverletzungen“
im Sinne von Art. 123 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).
Demgegenüber setzt eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122
StGB eine besonders qualifizierte Verletzung voraus. Eine solche liegt bei
einer lebensgefährlichen Verletzung, bei der Verstümmelung oder dem
Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Glieds eines Menschen, bei dessen
bleibender Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit, Geisteskrankheit oder argen und
bleibenden Entstellung oder schliesslich bei einer anderen schweren Schädigung
des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen vor.
Diese Voraussetzungen sind entsprechend der strafrechtlichen Beurteilung des
Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der Akten nicht erfüllt.
3.4.3 Gemäss
den vorliegenden Unterlagen begab sich der Rekurrent nach dem Überfall zu Fuss
in die Interdisziplinäre Notfallstation, die er ohne ärztlich gesehen worden zu
sein, wieder verlassen hatte (Austrittsbericht vom 29. Juni 2015). Gemäss
dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. August 2015 hat zu
keinem Zeitpunkt eine konkrete Lebensgefahr bestanden, auch wenn Schläge gegen
den Kopf und in das Gesicht aufgrund der möglichen Brüche knöcherner Strukturen
und Verletzungen im Schädelinnern potenziell lebensgefährlich seien. Die
festgestellten Verletzungen seien allesamt oberflächlich und heilten
erfahrungsgemäss in einigen Tagen folgenlos und ohne bleibende Schäden aus.
Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu erwarten. Andere ärztliche Unterlagen versuchte
die Vertreterin des Rekurrenten von der Opferhilfe beider Basel gemäss den Unterlagen
erfolglos beizubringen.
3.4.4 Wie
die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung ausführt, hat der Rekurrent ihr
gegenüber nach Erhalt der angefochtenen Verfügung geltend gemacht, dass bei der
Bemessung der Genugtuung aufgrund dieser Unterlagen nicht alle seine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt worden seien. Aufgrund der
Verletzungen beim Vorfall vom 28. Juni 2015 habe er am Rücken operiert
werden müssen. Wie eine Nachfrage der Vorinstanz bei der Vertreterin des
Rekurrenten von der Opferhilfe beider Basel ergeben hat, stand die
angesprochene Rückenoperation aber nicht im Zusammenhang mit der Straftat vom
28. Juni 2015. Wie dem zu den Akten gezogenen ärztlichen Bericht von
Dr. med. [...], Spinale Chirurgie des Universitätsspitals Basel vom
21. Januar 2016 entnommen werden kann, erfolgte die vorgenommene
Rückenoperation im September 2015 infolge einer Infektion der lumbalen Wirbelkörper,
welche „keinen Zusammenhang mit einer tätlichen Verletzung im Juni“ gehabt
habe. Für den Vorfall vom 28. Juni 2015 habe auf der Spinalen Chirurgie
des Universitätsspitals Basel eine Behandlung gar nie wirklich begonnen, da der
Rekurrent die Notfallstation umgehend wieder verlassen habe.
3.4.5 Soweit
der Rekurrent in seinem Gesuchsformular erklärt hat, mit den psychischen und
physischen Verletzungsfolgen weiterhin zu kämpfen zu haben, erscheint dies
aufgrund der Art des erlittenen Delikts zwar nachvollziehbar. Eine bleibende
Beeinträchtigung mit anhaltenden Therapiefolgen wird aber weder bezüglich
psychischer noch physischer Verletzungen behauptet oder belegt.
3.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der aufgrund
der Straftat erlittenen Verletzungen umfassend und zutreffend erhoben und
gewürdigt hat. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und der
Rekurs folglich abzuweisen.
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 OHG sind für das Verfahren betreffend die Gewährung
von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine Kosten zu erheben, soweit
nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2
OHG gesprochen werden kann. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Amt für Sozialbeiträge
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.