Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.22
URTEIL
vom 5.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat,
Wettsteinstrasse 1, Postfach,
4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Gemeinde Riehen
vom 27. November 2015
betreffend Zonenplanrevision
(spezielle Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Nutzgärten für das Gebiet
Autal)
Sachverhalt
A____ ist
Eigentümer der Liegenschaft [...] in Riehen (Grundbuch Riehen Sektion [...]
Parzelle [...]). Diese Parzelle grenzt an das Gebiet Autal.
Im Rahmen der
Zonenplanrevision für die Gemeinde Riehen sah der Gemeinderat mit dem Zonenänderungsplanentwurf
vom 9. April 2013 bei der ersten Planauflage vom 14. Mai bis zum 14. Juni 2013
zunächst vor, das Autal der Grünzone zuzuweisen und für das Gebiet spezielle
Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Nutzgärten zu erlassen. Ein grosser Teil
des Autals um das unter Naturschutz stehende Biotop sollte hingegen in der
Landwirtschaftszone verbleiben und der Landschaftsschutzzone zugewiesen werden.
Demgegenüber beschloss der Einwohnerrat am 27. November 2014, das Gebiet für
die speziellen Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Nutzgärten auszudehnen und
legte einen entsprechend abgeänderten Zonenplan in zweiter Planauflage vom 14.
März bis zum 14. April 2015 auf.
Gegen die im
geänderten Entwurf der Zonenplanrevision vorgesehene Zuweisung des Gebiets
Autal in die Grünzone mit speziellen Nutzungsvorschriften hat A____ am 10.
April 2015 Einsprache erhoben. Mit Beschlüssen vom 24. September 2015 hat der
Einwohnerrat diese Einsprache abgewiesen und der aufgelegten Zonenplanrevision
zugestimmt.
Mit Eingaben vom
10. und 23. Dezember 2015 hat A____ (Rekurrent) gegen diesen Beschluss Rekurs
an den Regierungsrat erhoben. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Beschlüsse des Einwohnerrats vom 27. November 2014 sowie 24.
September 2015 betreffend Abweisung oder Nicht-Eintreten auf seine Einsprache
und des Plans „Spezielle Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Nutzgärten für
das Gebiet Autal“, beschlossen vom Einwohnerrat am 24. September 2015 und 27.
November 2014. Das Gebiet Autal sei nicht der speziellen Nutzungszone für
Pflanz- und Nutzgärten sondern einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen. Diesen
Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 19. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Auf Antrag des Gemeinderats Riehen vom 22. Februar
2016 wurde das Verfahren mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Februar
2016 bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids der Zonenplanrevision durch
das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) resp. den Regierungsrat sistiert. Mit
Eingabe vom 23. Januar 2017 wies der Gemeinderat die am 7. Dezember 2016
erfolgte Genehmigung der Gesamtzonenplanrevision durch das Bau- und
Verkehrsdepartement nach, worauf die Sistierung des Verfahrens mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 27. Januar 2017 aufgehoben worden ist. Mit Vernehmlassung vom 19.
April 2017 beantragte die Einwohnergemeinde Riehen die vollumfängliche und
kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Am 5. Juni 2018
hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durchgeführt. Zu diesem
zog das Gericht neben [...], Stadtgärtnerei, Leiterin Natur Landschaft Bäume
BVD, und [...], Planungsamt BVD, als gerichtliche Expertin die Biologin B____
bei. Von Seiten der Gemeinde nahmen neben ihrem Vertreter [...], [...] und [...]
am Augenschein teil. Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt.
Dabei gelangten der Vertreter des Rekurrenten sowie der Vertreter der Gemeinde
Riehen zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des
Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll
verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
ist der Beschluss des Einwohnerrats Riehen vom 27. November 2014 bzw. 24.
September 2015 betreffend die Totalrevision des Zonenplans Riehen und die entsprechende
Abweisung der Einsprache des Rekurrenten gegen den aufgelegten Planentwurf.
Gemäss § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) kann gegen
Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen
Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
(GG, SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden
gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim
Regierungsrat rekurriert werden. Dieser kann den Rekurs gestützt auf § 42 OG
zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überweisen, von welcher Befugnis er
vorliegend Gebrauch gemacht hat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
gemäss § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) ist somit gegeben.
1.2 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 113 Abs. 1 BPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch
den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist Eigentümer einer dem von
den angefochtenen speziellen Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Nutzgärten
betroffenen Gebiet Autal unmittelbar benachbarten Parzelle. Er weist damit eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum planungsbetroffenen Gebiet auf
und ist deshalb zum Rekurs legitimiert (VGE 607-610/2008 vom 23. Januar 2009 E.
1.3.4). Insgesamt ist auf den rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs
einzutreten.
1.3 Das
BVD hat den totalrevidierten Zonenplan Riehen am 7. Dezember 2016 gemäss § 114
BPG und Art. 26 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) genehmigt. In der Folge
hat der Gemeinderat den Zonenplan unter Vorbehalt der noch pendenten Rekurse
mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 für wirksam erklärt (Kantonsblatt vom 17.
Dezember 2016). Die erfolgte Genehmigung ist Voraussetzung für einen Entscheid
der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (VGE 607-610/2008 vom 23. Januar
2009 m.H. auf BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008).
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG und
§ 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG
und damit die Prüfung der richtigen Rechtsanwendung und
Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der angefochtenen
Planungsmassnahme zu prüfen.
Bei der
Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe kommt der zuständigen Planungsbehörde
allerdings ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es ist ihr überlassen, unter
mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische
Planungsmassnahme auszuwählen. Ihr verbleibt daher im Rahmen der Zonenordnung
„eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_893/2013, 1C_895/2013
vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen,
Kommentar zum RPG, Art. 2 Rz. 60). Im Rahmen der Verwirklichung der
Planungsgrundsätze von Art. 1 und 3 RPG steht den Planungsbehörden ein weiter
Gestaltungspielraum zu (Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 85). Das
Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle
das Ermessen des Einwohnerrates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes
ersetzen. Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene
raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern
bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum
Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 77; VGE VD.2014. 55
vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43, VD.2014.57 und VD.2014.59 vom 2.
Februar 2014 E. 4.1.2, resp. 3.2.2, resp. 2.1).
2.1 Der
Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den
Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die
Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174, 133 II 181 E. 3.3 S. 189).
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann damit nur sein, was auch Inhalt der
vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen. Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens
verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136
II 457 E. 4.2 S. 463).
2.2 Der
Rekurrent wehrt sich gegen die Zuweisung des Gebiets Autals in die Grünzone mit
speziellen Nutzungsvorschriften gemäss dem geänderten Zonenplan. Bereits der vom
14. Mai bis zum 14. Juni 2013 aufgelegte Plan sah indes vor, das ein
(kleinerer) Teil der Parzellen im Autal der Grünzone zugewiesen und mit
speziellen Nutzungsvorschriften überlagert wird (Vorakten Nr. 1.8), während der
übrige Teil um das unter Naturschutz stehende Biotop in der Landwirtschaftszone
verbleiben und der Landschaftsschutzzone zugewiesen werden sollte. Gegen den
ursprünglich aufgelegten Plan hat der Rekurrent keine Einsprache erhoben.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können daher nur noch diejenigen
Grundstücke sein, die mit der zweiten Planauflage den speziellen
Nutzungsvorschriften zugeordnet worden sind. Der Rekurrent bestätigte auch
anlässlich des Augenscheins, dass er sich trotz des weiter gefassten
Rechtsbegehrens nicht gegen den bereits ursprünglich vorgesehenen Perimeter der
speziellen Nutzungsvorschriften wehre.
3.1 Mit
der angefochtenen Zonenplanrevision ist das Gebiet Autal der Grünzone gemäss §
40a BPG zugewiesen worden. Diese Zuweisung ist durch spezielle Nutzungsvorschriften
gemäss § 40c BPG ergänzt worden. Ausgenommen wurde von dieser Zuweisung das
Gebiet um die Weiher bei der Parzelle Sektion E Nr. 2129, die zusammen mit der
benachbarten Parzelle Sektion E Nr. 1536 der Naturschutzzone zugewiesen worden
sind. Beide Parzellen befinden sich im Eigentum der Einwohnergemeinde Riehen. Das
streitgegenständliche Gebiet wird in seinem westlichen Teil im Norden durch den
Weg in der Au – mit einer Auskragung vor dem Naturschutzgebiet über den Weg in
den Norden auf die Parzellen Sektion E Nr. 1500 und 1502 –, im Westen entlang
der Grenze der vom Gemeinderat ursprünglich vorgesehenen Landschaftsschutzzone (westlich
der Parzellen Sektion E Nr. 1372, 2124 und 1365), im Süden zunächst durch den
Auhaldenweg und nach den Parzellen Sektion E Nr. 1329, 1335 und 1366 in drei
Stufen zum Auweg und sodann durch diesen und im Osten durch die Parzellengrenze
der sich in Naturschutzzone befindenden Parzelle Sektion E Nr. 2129 umgrenzt.
Der östliche Teil des Gebiets wird westlich wiederum durch die Parzellengrenze
der sich in der Naturschutzzone befindenden Parzelle Sektion E Nr. 2129,
nördlich durch den Weg in der Au, südlich durch den angrenzenden Wald und
östlich durch den Auweg begrenzt.
Gemäss dem
Planungsbericht ordnete die Planungsbehörde „bestehende, einigermassen zusammenhängende
Kleingartengebiete, welche siedlungsnah liegen und deshalb gut erreichbar sind
(..) der Grünzone“ zu und ergänzte diese Zuordnung mit speziellen
Nutzungsvorschriften. Dies gilt auch für das Gebiet „im Autal“. Damit wurde beabsichtigt,
die Nutzung durch Freizeitlandwirte oder Freizeitgärtner zuzulassen, dabei aber
den landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Charakter zu erhalten und Bauten
und Anlagen auf das notwendige Minimum zu beschränken. Es sollte verhindert
werden, dass die Gärten sich zu reinen Freizeitgärten ohne landwirtschaftliche
oder gartenbauliche Nutzung des Bodens entwickeln (Planungsbericht März 2015
Ziff. 3.7 S. 48).
3.2
3.2.1 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst in allgemeiner Weise, die streitgegenständliche
Grünzone komme einer eigentlichen Bauzone gleich. Aufgrund der speziellen
Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Kleingärten dürften auch bisher nicht
überbaute Parzellen im Autal neu mit Kleinbauten überbaut werden. Entgegen der
ursprünglichen Planungsabsicht ermögliche die neue Nutzungszone, mit welcher
dem Bestandesschutz der auf vielen Parzellen bereits erstellten Bauten Rechnung
getragen werde, eine noch intensivere Überbauung und Nutzung des Autals. Es
bestehe die grosse Gefahr, dass das Autal in seinem Erscheinungsbild nach
Nutzung und Bebauung der Parzellen weiter gegliedert werde und das noch
einigermassen vorhandene Erscheinungsbild zusehends verschwinde.
3.2.2 Mit
den speziellen Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Kleingärten vom 27. November
2014 wurde das ganze Gebiet Autal mit Ausnahme des eigentlichen Biotops für die
Nutzung mit Pflanz- und Nutzgärten bestimmt. Eine bodenabhängige
landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung ist dabei auch durch Freizeitlandwirte
und Freizeitgärtner zulässig (Ziff. 2.1). Gemäss Ziff. 2.2 der speziellen Nutzungsvorschriften
ist der „heterogene, kleinteilige Landschaftscharakter mit Obstgärten, Hochstammobstbäumen,
Weiden und Pflanz- und Nutzgärten in Beachtung ökologischer Werte und unter besonderer
Rücksichtnahme auf das Grundwasser und auf Oberflächengewässer zu erhalten. Nicht
erlaubt sind bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzungen
sowie der Bau von Wohn- und Arbeitsgebäuden, Autoabstellflächen, Lagerplätzen,
Garagen, Carports und Treibhäusern oder der Betrieb von Familiengartenanlagen
(Ziff. 2.3). Als bauliche Nutzung darf auf Parzellen mit mindestens 800 m2
Parzellenfläche ein für die bodenabhängige gartenbauliche Nutzung zweckmässiges
Gartenhaus erstellt werden. Zudem sind untergeordnete zweckdienliche
Nebenbauten zulässig (Ziff. 3.1). Gemäss Ziff. 3.2 darf die
Grundrissprojektionen der Überdachungen sämtlicher Bauten 1,5% der
Parzellenfläche nicht überschreiten und beträgt maximal 25 m2. Massgeblich ist
dabei jeweils allein die Parzellenfläche innerhalb des Perimeters der speziellen
Nutzungsvorschriften. Die Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3.5 m,
Nebenbauten eine solche von 2.3 m nicht überschreiten. Angebaut werden dürfen
ungedeckte Pergolen und Sitzplätze bis insgesamt 12 m2 Fläche (Ziff. 3.4 und
3.5). Untersagt sind Unterkellerungen, mehrgeschossige Bauten, Ver- und
Entsorgungsleitungen sowie Heizungen. Zulässig sind dagegen Solaranlagen bis zu
einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt“
(Ziff. 3.6).
3.2.3 Aufgrund
dieser materiellen Vorgaben für den Bau von Gartenhäusern kann sowohl
hinsichtlich der Zahl wie auch der Ausbreitung einer über den heutigen Bestand
hinausgehenden Bebauung höchstens von einer geringen Erweiterung der bebauten
Fläche im Autal ausgegangen werden. Im westlichen Teil des Planungsgebiets weisen
sechs der noch strittigen elf Parzellen bereits ein bestehendes Gartenhäuschen
auf, wobei die Parzelle Nr. 1370, auf der bisher kein Gartenhaus erstellt worden
ist, eine Fläche von weniger als 800m2 hat. Im östlichen Teil des
Planungsgebiets befinden sich insgesamt vier Parzellen, wobei zwei bereits mit
einem Gartenhaus bebaut worden sind. Somit werden insgesamt mit der neuen
Nutzungsplanung höchstens sechs zusätzliche Gartenhäuser ermöglicht. Die
zulässigen Bauten sind klein und dienen primär der Bewirtschaftung der Pflanz-
und Kleingärten. Erst ab einer Parzellengrösse von 1‘667 m2 ist die Errichtung
eines Gartenhauses mit einer Überdachung im Umfang der maximal zulässigen 25m2 möglich.
Diese Grösse weisen soweit ersichtlich bloss vier der nicht mit einem
Gartenhaus bebauten Parzellen auf. Sowohl aufgrund der Zweckbindung der Bebauung,
der fehlenden Erschliessung wie auch aufgrund ihres geringen Ausmasses kann
daher nicht davon gesprochen werden, dass die Zone aufgrund der speziellen
Nutzungsvorschriften einer eigentlichen Bauzone gleichkäme. Von einer Bauzone
kann nur dann gesprochen werden, wenn die Hauptbestimmung einer Zone
regelmässig Bautätigkeiten zulässt, welche weder mit bodenerhaltenden Nutzungen
vorab der Landwirtschaft verbunden noch sonst von ihrer Bestimmung her auf
einen bestimmten Standort angewiesen sind (Aemisegger/Kissling,
in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,
Zürich 2016, Art. 15 N 11; Flückiger/Grodecki,
Kommentar RPG, Art. 15 RPG N 5 f.; Waldmann/Hänni,
Handkommentar, RPG 2006, Art. 18 RPG N 5; BGer 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004
E. 2.2; VGE VD.2010.63 vom 23. März 2011 E. 3.1).
Die
Nichtbauzonen, worunter neben der Landwirtschaftszone auch die Schutzzonen
zählen, sind zwar weitestgehend von Bauten und Anlagen freizuhalten, doch
herrscht darin kein absolutes Bauverbot. Vielmehr sind Bauten und Anlagen darin
dann zulässig, wenn sie dem besonderen Zweck der betreffenden Zone entsprechen
oder auf den entsprechenden Standort angewiesen sind. Dies ist im Rahmen einer
umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (Aemisegger/Kissling,
a.a.O., Art. 15 N 15), worauf zurückzukommen sein wird (vgl. E. 4.4). Insgesamt
kann der Rekurrent daher aus seinem Argument, dass eine Trennung von Bau- und
Nichtbauzonen vorzunehmen sei, für den vorliegenden Fall nichts ableiten.
3.3
3.3.1 Weiter
macht der Rekurrent geltend, dass gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG nur Bauten und
Anlagen zonenkonform seien, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder
für den produzierenden Gartenbau notwendig sind. Zu Recht leitet der Rekurrent
daraus aber nichts ab. Das streitbetroffene Gebiet ist mit der Zuweisung in die
Grünzone gerade nicht der Landwirtschaftszone zugewiesen worden. Art. 16a Abs.
1 RPG wäre daher nur dann relevant, wenn das Gebiet in die Landwirtschaftszone
gemäss Art. 16 RPG hätte eingezont werden müssen. Landwirtschaftszonen dienen
der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis, der Erhaltung der Landschaft
und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Sie umfassen das Land,
das sich entweder für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den
produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben
der Landwirtschaft benötigt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich
bewirtschaftet werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG).
3.3.2 Bei
der Grünzone gemäss § 40a BPG handelt es sich um eine weitere Zone des
kantonalen Rechts gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG und damit nicht um eine
Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 RPG. Vorliegend verlangt nicht einmal
der Rekurrent selbst die Zuweisung des Gebiets in die Landwirtschaftszone. Es
ist auch nicht ersichtlich, dass die Flächen für eine ertragsorientierte
Landwirtschaft oder ebensolchen Gartenbau notwendig wären. Das Gebiet weist
gemäss dem kantonalen Richtplan (vgl. NL2.2) keine Fruchtfolgeflächen auf. Es
ist auch sonst nicht nötig, dass die Flächen zur Deckung des
landwirtschaftlichen Bedarfs oder im sonstigen Gesamtinteresse der
Landwirtschaftszone zugewiesen werden müssen. Handelt es sich vorliegend aber
nicht um eine Landwirtschaftszone, so zielt auch der grundsätzlich zutreffende
Hinweis, dass in jener hobbymässige Landwirtschaft nicht zonenkonform sei, ins
Leere.
3.3.3 Soweit
der Rekurrent in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2017 ausführt, das Autal
figuriere in der Richtplankarte als Landwirtschaftsgebiet, das von einer
Grundwasserschutzzone S1 und S2 überlagert werde, was nicht mit der Zone für
Pflanz- und Kleingärten vereinbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Richtplan
kein Vornutzungsplan ist. Das Gebiet wird im Richtplan zwar der Landwirtschaft
gewidmet, eine Zuweisung in die Landwirtschaftszone ist damit aber nicht
zwingend. Gemäss dem Objektblatt NL2 soll die Landwirtschaft der
Erzeugung von Nahrungsmitteln, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen,
der Pflege der Kulturlandschaft, der ökologischen Vernetzung und – unter Gewährleistung
der Produktionsfunktion – der Erholung in der offenen Landschaft (Naturerfahrungen,
Bewegungsaktivität) dienen. Zur erwünschten Entwicklung gehört
diesbezüglich auch die Erhaltung von Freiräumen für die Extensiverholung. Zudem
ist zu beachten, dass die Gemeinden im Zuge ihrer Zonenplanrevisionen
die im Landwirtschaftsgebiet nicht mehr zonenkonformen Freizeit- oder
Familiengartenanlagen zonenrechtlich neu festzusetzen haben (Planungsanweisung,
Ziff. 4). Angesichts des der Gemeinde zustehenden Ermessens ist die Zuweisung
in eine Grünzone im Grundsatz nicht zu beanstanden.
3.4 Weiter
rügt der Rekurrent, dass das kantonale Recht gemäss § 40a BPG zwar die
Ausscheidung von Grünflächen zulasse. In solchen Zonen seien Bauten und Anlagen
jedoch nur ausnahmsweise und in untergeordneter Form zulässig. Der Beschluss
führe dazu, dass heute noch nicht überbaute Parzellen zusätzlich überbaut und
die Grundstücke intensiver für Freizeit- und Hobbynutzung genutzt werden könne.
Auch bei den Terrainänderungen komme man den Eigentümern entgegen und Bodenbefestigungen
würden nicht näher und im Einzelnen unklar geregelt. Zudem seien offenbar auch
Abgrenzungen der Grundstücke mittels Hecken oder Einfriedungen zulässig.
Es trifft zu,
dass nach § 40a Abs. 1 BPG in Grünzonen Bauten und Anlagen nur ausnahmsweise
und in untergeordneter Form zulässig sind, sofern sie der Erschliessung und
Ausstattung von Grünzonen dienen oder standortgebunden sind. Wie der Rekurrent
aber zutreffend ausführt, können auf Grünzonen gemäss § 40c Abs. 1 RPG
spezielle Nutzungsvorschriften insbesondere für die Art der Nutzung und die
Gestaltung von Freiräumen erlassen werden. Spezielle Nutzungsvorschriften
stellen wie Bebauungspläne in der Bauzone Sondernutzungspläne dar, mit denen
der Gesetzgeber eine auf bestimmte Gebiete besonders abgestimmte
Planungsordnung ermöglichen wollte. Daraus folgt, dass mit speziellen
Nutzungsvorschriften in der Grünzone Abweichungen von der Regelung zulässiger
Bauten gemäss § 40a Abs. 1 BPG vorgesehen werden dürfen.
4.1 In
rechtlicher Hinsicht stellt sich daher vorliegend die Frage, ob das strittige Gebiet
der Grünzone mit speziellen Nutzungsvorschriften hat zugewiesen werden dürfen
oder aber in die Zonen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss 42 BPG hätte
eingezont werden müssen, welche andere Zonen überlagern. Der Rekurrent macht
diesbezüglich insbesondere geltend, im Autal befinde sich ein einzigartiges
Quellwasserbiotop. Im Tal befänden sich mehrere kleine Seen und es werde von
drei parallellaufenden Bächen durchzogen, die alle als Naturobjekte
ausgeschieden seien. Zudem sei das Autal aufgrund des Artenreichtums von Flora
und Fauna im Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (IANB)
aufgenommen worden. Es fänden sich im Schutzobjekt eine grosse Vielfalt von
Amphibien, Reptilien, für Feuchtgebiete typische Insekten sowie verschiedene
Schneckenarten und für Feuchtbiotope typische Pflanzen. Gemäss Inventar kämen
auch geschützte Amphibien wie der Gras- und Wasserfrosch, die
Geburtshelferkröte, die Erdkröte, die Gelbbauchunke sowie der Berg- und Fadenmolch
vor. Das Amphibienlaichgebiet werde vorliegend so stark beeinträchtigt, dass
nur noch die Seen und die unmittelbare Umgebung übrige bleibe. Die
Wanderkorridore der Amphibien und das Umland würden noch weiter dezimiert,
indem in den Wandergebieten zwischen den Bächen Freizeitnutzungen zulässig sein
sollen.
4.2
4.2.1 Das
Autal in Riehen ist als Nr. BS 10 seit 2001 in das Inventar der
Amphiblienlaichgebiete von nationaler Bedeutung als ortsfestes Objekt
aufgenommen worden. Diese Liste bildet ein Bundesinventar im Sinne von Art. 5
NHG. Es handelt sich somit um ein Biotop von nationaler Bedeutung gemäss Art.
18a NHG, dessen Lage und Schutzziele vom Bundesrat festzusetzen sind. Die
Kantone haben dessen Schutz zu ordnen und die zweckmässigen Massnahmen
rechtzeitig zu treffen und für deren Durchführung zu sorgen.
Durch
die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes
wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung,
jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen
Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451]).
Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei
Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr
bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler
Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Der von den Inventaren ausgehende
Schutz ist damit im Grundsatz an eine Interessenabwägung geknüpft; diese fällt
umso strenger aus, als Eingriffe in Schutzobjekte von nationaler Bedeutung
einer qualifizierten Rechtfertigung im Sinne von gleich- oder höherwertigen
Interessen von nationaler Bedeutung bedürfen (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212 m.H.
auf Marti, Das Schutzkonzept des Natur-
und Heimatschutzes, SJZ 104/2008 85). Diese Schutzbestimmung gilt aber nur bei
der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 RPG in unmittelbarer
Weise. Bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen)
Aufgaben – wozu im Grundsatz die Nutzungsplanung zählt – wird der Naturschutz aufgrund
der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Kantone durch kantonales (und
kommunales) Recht gewährleistet (Art. 78 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE
135 II 209 E. 2.1 S. 213 m.H. auf Marti,
in: Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, Art. 78 N. 4 f.; BGer
1C_398/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2 ).
Auch
bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind indessen
Bundesinventare zu beachten. Sie müssen bei der Interessenabwägung im
Einzelfall als Ausdruck eines Interessens des Bundes berücksichtigt werden. Ein
Eingriff bleibt zulässig, wenn er weder den Charakter eines Objekts noch das
Ziel seines Schutzes gemäss dem Inventar und den Objektbeschreibungen verschlechtert
(BGer 1C_226/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.3 m.H. auf Largey, La protection du
patrimoine in: RDAF 2012 292, 295; Leimbacher,
Kommentar NHG, Art. 6 NHG N 5 ff.). Diese Berücksichtigung hat im Rahmen der
Nutzungsplanung zu erfolgen, die diese Schutzanliegen umzusetzen hat (BGer
1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E. 3.2).
4.2.2 Ortsfeste
Objekte im Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung umfassen
das Laichgewässer und die angrenzenden natürlichen und naturnahen Flächen
(Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der
Amphibien (Art. 2 der Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von
nationaler Bedeutung (AlgV, SR 451.34). Diese Bereiche sind in Anhang 3 zur
AlgV soweit erforderlich umschrieben worden.
Der Bereich A
des IANB umfasst vorliegend die Reservatsparzellen an sich. Der Bereich B
erstreckt sich daneben auch auf Teile der östlich vom Reservat gelegenen
Parzellen als Teil des streitgegenständlichen Planungsgebiets. Beim Bereich B
handelt es sich um eine Nährstoffpufferzone und einen engeren Landlebensraum
angrenzend an das Fortpflanzungsgewässer.
4.2.3 Entsprechend
ist das Objekt im kantonalen Richtplan als Reservat Autal (NRi09) als Amphibienlaichgebiet
von nationaler Bedeutung aufgenommen worden. Als Planungsgrundsatz des kantonalen
Richtplans ist das Naturschutzgebiet daher umfassend, seinem Charakter
entsprechend zu schützen und in seiner Ausdehnung zu erhalten, wo nötig und
möglich zu erweitern, zu vernetzen und ökologisch aufzuwerten. Es ist vor
schädlichen Einwirkungen zu bewahren. Dabei ist jeweils ein angemessener
Umgebungsschutz einzubeziehen. Die Umsetzung dieser Vorgaben für
Naturschutzgebiete hat in den Zonenvorschriften durch die Ausscheidung von
Naturschutz- oder Naturschonzonen zu erfolgen, dabei sind folgende Grundsätze
zu verankern:
Seltene und gefährdete Arten und ihre Lebensgemeinschaften/Lebensräume
sind zu erhalten und zu fördern.
Erholungs- und Freizeitnutzungen haben die Erfordernisse der Naturschutzbelange
zu berücksichtigen.
Zielfremde Bauten und Anlagen und technische Eingriffe in geschützte
Biotope und in Lebensräume sind zu vermeiden.
4.2.4 Im
Bereich des streitgegenständlichen Planungsgebiets befinden sich weiter
kommunale und kantonale Schutzobjekte. Es handelt sich im Naturinventar Riehen
neben dem Reservat Autal (Naturinventar Riehen 1.10; kantonale ID-Nr.
Naturobjekt 23) auch um den Aubach (Naturinventar Riehen 1.03, kantonale ID-Nr.
Naturobjekt 72, 75), die Wässergräben im Autal (Naturinventar Riehen 1.17,
kantonale ID-Nr. Naturobjekt 67 und 68) und den Obstgarten Auhalde und Autal
(Naturinventar Riehen 5.03). Im Naturinventar des Kantons Basel-Stadt erstreckt
sich das Reservat Autal gemäss der Beschreibung des Taxonobjekts – also der
Fläche, welche für die zu untersuchende Art am spannendsten und wertvollsten
sind –
-
bezüglich der Libellen auf den
Uferbereich des Aubachs im westlichen Teil des streitgegenständlichen
Planungsgebiets;
-
bezüglich der Tagfalter auch auf den
nördlich an den Aubach angrenzenden Teil der östlich vom Reservat gelegenen
Parzellen des streitgegenständlichen Planungsgebiet;
-
bezüglich der Mollusken auf den Ufergürtel
des Aubachs im westlichen Teil des streitgegenständlichen Planungsgebiets;
-
bezüglich der Gefässpflanzen auf den
Uferbereich des Aubachs sowie den Bereich entlang der begrenzenden Wege im
westlichen Teil des streitgegenständlichen Planungsgebiets.
4.3
4.3.1 Fraglich
ist, ob die strittigen Parzellen, die zum Bereich B des Inventarobjekts zählen
durch die vorgesehenen Bau- und Nutzungsvorschriften tangiert werden. Die
Gemeinde ist der Ansicht, dass das Biotop Autal im eigentlichen Kernbereich durch
die Naturschutzzone hinreichend geschützt werde, für die übrigen Gebiete würden
die speziellen Nutzungsvorschriften ausreichen. Gemäss Angaben der Expertin B____
bietet das Gebiet jedoch einen unvollständigen Schutz. Es sei zu beachten, dass
die Amphibien einen Teil ihres Lebens im Wasser und einen Teil an Land
verbringen würden. Wenn die Tiere ausgewachsen seien, kämen sie alljährlich im
Frühling und Sommer ans Wasser und würden spätestens im Herbst wieder an Land ziehen.
Viele würden sich in den Wald zurückziehen, dieser Lebensraum sei vorliegend
auch gut geschützt. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass die Jungtiere
nicht „gerichtet“ aus dem Gewässer herauskommen, sich also nicht aktiv in den
Wald begeben, sondern sich vielmehr von dort aus, wo sie ans Ufer gelangen,
tendenziell radiär vom Laichgewässer wegbewegten. Unter diesem Gesichtspunkt
müsste sich der betreffende Puffer gemäss der Ansicht der Expertin um das
gesamte Gewässer herum erstrecken (Verhandlungsprotokoll S. 4). Zudem seien die
Pflanzplätze in den Gärten problematisch, wenn sie sich relativ offen und karg
darstellten. Für Molche dürfte es so sehr schwierig sein, Unterschlupf zu
finden. Für die kleineren Amphibien sei die Gefahr gross, dass sie unterwegs
vertrocknen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Hinzu kommt laut Angaben der
Vertreterin der Stadtgärtnerei, dass durch die Terrainveränderungen in den
Gärten Hindernisse für die Tiere entstehen. Bereits tiefe Hindernisse seien für
die Tiere unüberwindbar, zudem gebe es neu Zäune, Mäuerchen, Absätze, Fallen
oder sonstige bauliche Massnahmen, in die die Tiere hineinfallen könnten (Verhandlungsprotokoll
S. 5).
4.3.2 Die
Gemeinde bezieht sich diesbezüglich auf die Schutzbestimmung der speziellen
Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Kleingärten. Danach gilt bezüglich der Gestaltung
und der ökologischen Funktion der Pflanz- und Nutzgärten, dass die
Bewirtschaftung naturnah erfolgen soll (Ziff. 4.1), Terrainveränderungen so
gering wie möglich zu halten und Bodenbefestigungen auf ein absolutes Minimum
zu reduzieren sind (Ziff. 4.2), grundstückbegrenzende Hecken so anzulegen und
zu pflegen sind, dass sie den Landschaftscharakter nicht beeinträchtigen und
dem ökologischen Ausgleich dienen, und bauliche Einfriedungen und Sichtschutzinstallationen
bewilligungspflichtig sind (Ziff. 4.3) und im Bereich der überlagernden
Schraffur „Nutzungseinschränkungen (Uferschutz entlang von Bächen/Wassergräben,
Grundwasserschutz und Schutz von Natur-/Kulturwerten gemäss Naturinventar)“ des
Plans Nr. 101.04.006 vom 9. April 2013 das Errichten von Bauten und Anlagen
verboten ist (Ziff. 4.4).
4.3.3 Wie
der Augenschein ergab, führt das Errichten von Gartenhäusern in der Praxis zu
weiteren Nutzungen. Die bereits überbauten Parzellen weisen insbesondere
Bodenbefestigungen und grundstückbegrenzende Hecken bzw. bauliche Einfriedungen
auf. Solche Nutzungen sind Einschränkungen für die Amphibien, da sie teilweise
unüberwindbare Hindernisse auf der Wanderung darstellen. Der durch die
Bodenbearbeitung kahle Boden bietet sodann keinen Schutz vor der Sonne. Eine
weitere Beeinträchtigung ergibt sich durch den Einsatz von Zusatzmitteln wie
Dünger oder Pestiziden. Zwar schreiben die speziellen Nutzungsvorschriften die
Erhaltung des Landschaftscharakters in Beachtung ökologischer Werte und unter
besonderer Rücksichtnahme auf das Grundwasser und auf Oberflächengewässer vor.
Damit sind aber Düngemittel und Pestizide nicht ausdrücklich verboten. In Anbetracht
des Umstands, dass selbst bei Biolandbau die Böden von Freizeitgartenarealen
gemäss einer Untersuchung der Stadtgärtnerei höchst belastet sind (Verhandlungsprotokoll
S. 5), scheint die Umsetzung bzw. die Kontrolle der Vorgaben schwierig
durchsetzbar. Daher ist von einer weiteren Schädigung der Amphibien durch den
Gebrauch von Zusatzmittel auszugehen. Über das gesamte Gebiet betrachtet, haben
die möglichen Veränderungen insgesamt eine intensive Auswirkung auf die
Lebewesen.
4.4 Der
umfassende Schutz des Amphibienlaichgebiets stellt unstreitig ein wesentliches
öffentliches Interesse dar. Dagegen sind die Interessen an der Nutzung der
Parzellen als Pflanz- und Kleingärten abzuwägen. Hierbei ist zu beachten, dass verschiedene
umliegende Parzellen mit Gartenhäuschen und anderem bebaut sind. Bereits seit
der Anpassung des Raumplanungsgesetzes vom 1. September 2000 ist in
Landwirtschaftsgebieten ausschliesslich landwirtschaftliche Bewirtschaftung
oder produzierender Gartenbau zulässig, neue Freizeitgärten sind folglich nicht
mehr möglich. Die bestehenden, legal errichteten Bauten geniessen zwar
Bestandesschutz, ein Anspruch auf eine weitergehende Nutzung kommt den
Grundstückseigentümern aber nicht zu. Der geänderten bundesrechtlichen Rechtslage
wurde einerseits mit einer Anpassung der kantonalrechtlichen Vorschriften und
andererseits mit der hier angefochtenen Zonenplanrevision Rechnung getragen. Die
Gemeinde möchte bestehende, einigermassen zusammenhängende Kleingartengebiete,
welche siedlungsnah liegen und deshalb gut erreichbar sind, der Grünzone zuordnen
und mit speziellen Nutzungsvorschriften ergänzen. Mit den Vorschriften wird
beabsichtigt, die Nutzung durch Freizeitlandwirte oder Freizeitgärtner
zuzulassen, dabei aber den landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Charakter
zu erhalten und Bauten und Anlagen auf das notwendige Minimum zu beschränken (Planungsbericht
vom 9. April 2013 S. 49). Die bisherige Nutzung im streitgegenständlichen
Gebiet ist sehr unterschiedlich. Zwar hat es immer wieder klassische
Gartennutzung, jedoch auch völlig unbebaute und wild bewachsene Parzellen.
Weshalb diese in den Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften mit
einbezogen wurden, ist nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu den speziellen Nutzungsvorschriften
„im Brühl“ basiert die Ausdehnung der Zone vorliegend nicht auf der vorhandenen
tatsächlichen Situation. Entgegen der dort gewählten möglichst engräumigen
Grenzziehung (vgl. VGE VD.2016.5 vom 23. Mai 2018 E. 3.6.4) wurde im
vorliegenden Fall ein weiterer Perimeter gewählt, der insbesondere auch die
beiden Grundstücke östlich des Biotops umfasst, die sich noch völlig frei darstellen
(Parzellen Sektion E Nr. 1526 und 1530). Weshalb dort künftig Bauten zugelassen
werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Gemeinde damit die
Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer erreichen will, ist darauf
hinzuweisen, dass dem Rechtsgleichheitsgebot im Planungsrecht nur eine
abgeschwächte Bedeutung zukommt. Es liegt im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen
gebildet und irgendwo abgegrenzt werden müssen und Grundstücke ähnlicher Lage
und ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich verschieden behandelt werden können
(BGE 122 I 279 E. 5a S. 288; VGE VD.2016.5 vom 23. Mai 2018 E. 3.6.1 m.w.H.). Eine
stärkere Gewichtung des Gleichbehandlungsgebots als im Gebiet „im Brühl“ stellt
einen Wertungswiderspruch dar, der angesichts des hier bestehenden
Naturschutzgebiets nicht vertretbar ist.
Die Interessen
an einer weiteren Überbauung im Rahmen der speziellen Nutzungsvorschriften
wiegen damit nicht besonders schwer. Sie sind jedenfalls nicht ausreichend, um
das gewichtige Interesse am Erhalt des im IANB aufgenommenen
Amphibienlaichgebiets zu überwiegen. Das Biotop Autal ist allein durch die
Naturschutzzone im eigentlichen Kerngebiet A nicht hinreichend geschützt. Auch
das darum liegende Gebiet bedarf einer eingeschränkten Nutzung, um zu
gewährleisten, dass die Amphibien aus den Seen austreten und ihren Weg
zurücklegen können. Diesem Umstand wurde mit der angefochtenen Planung zu wenig
Rechnung getragen. Indem die Gemeinde trotz der besonderen Lage mit einem
geschützten Amphibienlaichgebiet insbesondere die beiden Parzellen Sektion E
Nr. 1526 und 1530 der Grünzone zugewiesen und mit speziellen
Nutzungsvorschriften ergänzt hat, hat sie das ihr zustehende Ermessen
überschritten.
4.5 In
Bezug auf die speziellen Nutzungsvorschriften im Autal sind die Beschlüsse des
Einwohnerrates Riehen vom 27. November 2014 und vom 24. September 2015
dementsprechend aufzuheben. Die Gemeinde hat abzuklären, welche Parzellen im
Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften verbleiben können und welcher
Teil des Gebiets der Natur- oder Landschaftsschutzzone zuzuweisen ist. Aufgrund
des ihr dabei zukommenden Gestaltungsspielraums, ist die Sache an die Gemeinde
zurückzuweisen.
5.1 Folglich
ist der Rekurs des Rekurrenten teilweise gutzuheissen und die Sache zur neuen
Planfestsetzung in Bezug auf das Gebiet Autal an die Gemeinde zurückzuweisen.
Die Gemeinde hat bei Wiederaufnahme des Verfahrens alle betroffenen
Grundeigentümer zu involvieren. Da diese im vorliegenden Rekursverfahren nicht
beigezogen wurden, sind ihnen Rechtsmittel gegen den neuen Entscheid der
Gemeinde nicht verwehrt.
5.2 Aufgrund
der Rückweisung rechtfertigt es sich, für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und die Gemeinde Riehen zu verpflichten,
dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Für die Höhe der Entschädigung kann auf die
Honorarnote des Vertreters des Rekurrenten abgestellt werden, wobei im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Obsiegen praxisgemäss CHF 250.– pro
Stunde vergütet werden (vgl. VGE VD.2017.156 vom 8. März 2018 E. 5.). Der
geltend gemachte Zeitaufwand von gut 33 Stunden (ohne Verhandlung) erscheint
für das vorliegende Verfahren etwas überhöht und ist für das Jahr 2017 auf 20
Stunden und für das Jahr 2018 auf 10 Stunden (inkl. Verhandlung) zu kürzen. Für
das Jahr 2017 ergibt sich somit ein Honorar von CHF 5'000.–, zuzüglich Auslagen
in Höhe von 349.50 und MWST von 8 % (CHF 428.–), und für das Jahr 2018 ein
Honorar von CHF 2'500.– und Auslagen in Höhe von CHF 54.40, zuzüglich MWST von
7,7 % (CHF 196.70).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen
und es werden die Beschlüsse des Einwohnerrates Riehen vom 27. November 2014
und vom 24. September 2015 in Bezug auf die Zonenzuordnung des Gebiets Autal aufgehoben.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde Riehen zur Neufestsetzung
der Planung zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Die Gemeinde Riehen wird verpflichtet, dem Rekurrenten für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 7'500.– zuzüglich Auslagen von CHF 403.90 sowie MWST in Höhe von CHF 624.70
zu bezahlen.
Das Honorar der Expertin B____ in Höhe von CHF 600.–
geht zulasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
Rekurrent
Gemeinde Riehen
Expertin B____
Stadtgärtnerei
Bau- und Verkehrsdepartement, Planungsamt
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.