Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
c/o C____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.224
Verfügung vom 17. Oktober 2017
Medizinische
Sachverhaltsabklärung; vorliegend ungenügend.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1969,
meldete sich (nach 1998 und 2003) im August 2014 zum dritten Mal zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 58). Seit
dem 27. September 2012 befand er sich in psychiatrischer Behandlung bei
Dr. D____ (vgl. IV-Akte 70, S. 3). Ab dem 21. November 2014 bis zum 8. Dezember
2014 war er stationär in den E____Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 70,
S. 4 ff.). Ab dem 17. März 2015 bis zum 1. April 2015 erfolgte eine weitere
Hospitalisation in den E____Kliniken (vgl. IV-Akte 85, S. 2 f.). Die IV-Stelle
erteilte im Rahmen des Abklärungsverfahrens Dr. F____ einen Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 14. April 2015
[IV-Akte 78] und Verlaufsgutachten vom 14. November 2015 [IV-Akte 92]). Ab
dem 4. November bis zum 18. November 2015 war der Beschwerdeführer zum dritten
Mal stationär in den E____Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 97, S. 3 ff.).
b) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der G____klinik
einen Auftrag zur internistisch-psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (bidisziplinäres
Gutachten vom 28. April 2017; IV-Akte 127). Schliesslich holte sie beim RAD die
Stellungnahme vom 20. Juni 2017 ein (vgl. IV-Akte 130). Mit Vorbescheid vom 4.
Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm
ab 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen
(vgl. IV-Akte 132). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 30. August 2017.
Er machte geltend, es sei ihm ab März 2016 eine ganze Rente zuzusprechen (vgl.
IV-Akte 137). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 17. Oktober 2017 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 147).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. November
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2016 eine unbefristete ganze Rente
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen
an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Am 8. Dezember 2017 reicht der Beschwerdeführer einen
weiteren ärztlichen Bericht ein.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst in
ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12.
Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. April
2018 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht der E____Kliniken
vom 4. April 2018 beigelegt.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
11. Mai 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine
Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 4. Mai 2018 beigelegt.
III.
Am 27. Juni 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verfügung vom 17. Oktober 2017
sei mangelhaft begründet worden (vgl. S. 5 f. der Beschwerde).
2.2.
In diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer
grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings ist die Gehörsverletzung
nicht als schwerwiegend einzustufen; denn eine sachgerechte Anfechtung des Verwaltungsaktes
wurde ihm nicht verunmöglicht. Ausserdem kann sich das vom Beschwerdeführer in
der Folge angerufene Sozialversicherungsgericht mit voller Kognition zu den
beschwerdeweise vorgetragenen Sachverhalts- und Rechtsfragen äussern, was den
allfälligen Verfahrensmangel einer Heilung zugänglich macht (zu den
diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. u.a. BGE 127 V 431, 437 f. E. 3d/aa
mit Hinweis).
3.1.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es könne nicht
auf die von der Beschwerdegegnerin für massgebend erachteten medizinischen
Unterlagen (von ihr eingeholte medizinische Gutachten) abgestellt werden.
Vielmehr müsse gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte von einer
bedeutend höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Allenfalls sei der
medizinische Sachverhalt nochmals zu klären (vgl. insb. die Beschwerde; siehe
auch die Replik).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, nach Ablauf
des Wartejahres (März 2016) bis Oktober 2016 habe gemäss den relevanten medizinischen
Gutachten noch eine 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Ab
November 2016 sei dann aber wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Daher habe man dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 bis 31. Januar 2017
korrekterweise eine Dreiviertelsrente zugesprochen und ab Februar 2017 einen
Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die
Duplik).
4.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2.
4.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE
137 V 210, 227 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.3.
4.3.1. Dr. F____ hielt im Gutachten vom 14. April 2015 (IV-Akte 78)
als Diagnosen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven
Typus (ICD-10 F60.30) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), fest (vgl. S. 14 des Gutachtens). Des
Weiteren machte er geltend, aufgrund der Beschwerden von Seiten der
Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typus und der rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, insbesondere der subjektiv
geklagten Ängste, stark aggressiven, nur schwer zu kontrollierenden Affekte,
der innerlichen Unruhe, sei aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Des Weiteren gab
Dr. F____ an, der Explorand habe bis vor kurzem offenbar genügend Ressourcen
gehabt, um ein Arbeitspensum von 70 % als Taxichauffeur zu erfüllen. Es sei daher
anzunehmen, dass bis vor dem 17. März 2015 (stationäre Hospitalisation) eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % – bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % – bestanden
habe. Ab dem 17. März 2015 liege jetzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor
(vgl. S. 16 des Gutachtens).
4.3.2. Im Verlaufsgutachten vom 14. November 2015 (IV-Akte 92)
stellte Dr. F____ erneut die Diagnosen emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30) und rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) (vgl. S. 11
des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. F____ dar, unter
Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich aus
psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 %
begründen. Eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht.
Der psychische Zustand des Exploranden habe sich während des Klinikaufenthaltes
im April 2015 verbessert und somit auch die Arbeitsfähigkeit. Die Verbesserung
des Gesundheitszustandes lasse sich mit dem Austrittsbericht der E____Kliniken
vom 7. Mai 2015 aufgrund des Vergleiches der Befunde bei Eintritt und bei Austritt
belegen. Seit Mitte April 2015 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 40 %
bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Taxifahrer. Etwas
vereinfacht formuliert könne daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % bei einer
Leistungsfähigkeit von 100 % ab Mai 2015 ausgegangen werden (vgl. S. 12 ff. des
Gutachtens).
4.3.3. Im bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Gutachten
der G____klinik vom 28. April 2017 (IV-Akte 127) wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: rezidivierende depressive
Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0); Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10
F13.25); emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10
F63.30) (vgl. S. 26 des Gutachtens). Des Weiteren wurde im Gutachten
ausgeführt, aktuell bestehe ein leichtgradiges depressives Syndrom. Es könne
daher davon ausgegangen werden, dass sich das Zustandsbild seit November 2015 bis
zum Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung verbessert habe. Jetzt sei noch eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 20 % in alternativen Tätigkeiten gegeben. Aufgrund der
Impulskontrollstörung, die immer noch vorhanden sei, und der
Benzodiazepin-Abhängigkeit liege weiterhin als Chauffeur keine verwertbare
Arbeitsfähigkeit mehr vor, da es aufgrund der Impulskontrollstörung zu Gefahrensituationen
kommen könnte (vgl. S. 33 des Gutachtens).
4.3.4. Der RAD hielt in der Folge mit Stellungnahme vom 20.
Juni 2017 (IV-Akte 130) zusammenfassend fest, ab März 2015 bis April 2015
habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Mai 2015 habe eine 60%ige
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit November 2016 sei schliesslich
von einer 20%igen Beeinträchtigung in einer leidensangepassten Tätigkeit
auszugehen.
4.3.5. Gestützt auf diese zusammenfassenden Erörterungen des
RAD wurde dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 eine
Dreiviertelsrente zugesprochen und ab Februar 2017 ein Rentenanspruch verneint
(Verfügung vom 17. Oktober 2017; IV-Akte 147). Dem kann jedoch nicht ohne
weiteres gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.4.
4.4.1. Die medizinische Aktenlage erscheint als nicht hinreichend
abgeklärt. Insbesondere sind die detaillierten Berichte der E____Kliniken
geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzungen
hervorzurufen. Im Speziellen lässt sich das Vorliegen der jetzt
diagnostizierten katatonen Schizophrenie/schizoaffektiven Störung (vgl. den
Bericht vom 23. November 2017 [IV-Akte 155, S. 4 ff.] resp. den Bericht vom 4.
April 2018 [Replikbeilage]) nicht per se ausschliessen. Namentlich im Bericht
der E____Kliniken vom 4. April 2018 wurde ausführlich und in
nachvollziehbarer Art und Weise beschrieben, was Anlass war, die bislang im
Raum stehende Diagnose in Frage zu stellen und neu vom Vorliegen einer Schizophrenie/schizoaffektiven
Störung auszugehen. Im Wesentlichen wurde dargetan, der Patient habe sich während
der oberärztlichen Visite geöffnet. Er habe erstmals Symptome angegeben, die er
den Ärzten bislang aus Angst verschwiegen habe, wie er auf Nachfrage später angegeben
habe. So habe er seit langer Zeit akustische Halluzinationen (Stimmenhören,
teils dialogisierend, auch imperativ). Auch hätten sich verschiedene
psychomotorische Phänomene erfragen lassen, die über die Jahre hinweg intermittierend
aufgetreten seien (Mutismus und Stupor; Sprechstereotypien, Echopraxie,
Echolalie, Schlagen, Manierismen). Er habe auch mehrere Handy-Videos
präsentiert, die sein Sohn von ihm gemacht habe. Eines der Videos habe den Patienten
alleine im Zimmer sitzend und minutenlang vor sich hin sprechend und dabei
gestikulierend gezeigt. Er selber habe später in der Regel keine Erinnerung an
dieses Verhalten. Er habe auch die schweren affektiven Symptome (fremdaggressive
Impulse, Ängste, depressives Syndrom) erwähnt, die den Ärzten und
Pflegepersonen durch Beobachtung oder Exploration bereits bekannt und dem
Patienten unerklärlich gewesen seien. Passend zu den ausgeprägten
psychomotorischen/katatonen Symptomen habe der Patient bislang nur Xanax erhalten,
in einer recht hohen Dosis, passend zum meist guten Ansprechen von katatonen
Symptomen auf Benzodiazepine. Jetzt habe er erstmals zusätzlich eine antipsychotische
Medikation erhalten. Abschliessend wurde klargestellt, die aktuellen Informationen
würden genügen, um den dringenden Verdacht auf eine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis anhand der ICD-10 Diagnosekritierien zu begründen.
Diese Diagnose würden die Symptome des Patienten im Quer- und Längsschnitt zwanglos
erklären, im Gegensatz zu früheren Diagnosen (Persönlichkeitsstörung, depressive
Erkrankung etc.). Es lägen Symptome der 1. Kategorie (dialogisierende Stimmen,
formale Denkstörungen) und der 2. Kategorie vor (u.a. katatone Symptome). Das
Zeitkriterium sei erfüllt. Passend zu einer F2-Erkrankung scheine es einen
Knick in der Lebensgeschichte gegeben zu haben, nach Angaben des Patienten
bereits im 13. Lebensjahr. Die Schilderungen des Patienten seien konsistent und
glaubhaft. Es sei auch plausibel, dass er aufgrund der paranoid-ängstlichen
Grundhaltung im Rahmen seiner Erkrankung wesentliche Symptome bislang
verschwiegen habe. Es gebe Subtypen einer F2-Erkrankung (katatone
Schizophrenie, schizoaffekive Störung), bei der affektive und psychomotorische
Symptome dominieren würden, Halluzinationen und paranoide Symptome dagegen im
Hintergrund stünden. Bei fehlender Offenheit des Patienten würde daher lange
nicht an eine schizophrene Erkrankung gedacht.
4.4.2. Allerdings kann auch nicht ohne Weiterungen der eben
erwähnten Einschätzung der E____Kliniken gefolgt werden. Denn die vom
RAD-Psychiater in der Stellungnahme vom 4. Mai 2018 (Duplikbeilage) gegen das
Vorliegen einer schizoaffektiven Störung vorgebrachten Einwände können ebenfalls
nicht per se als haltlos abgetan werden. Im Übrigen wird in den ärztlichen
Unterlagen immer wieder auch auf Inkonsistenzen im Verhalten des
Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. u.a. S. 20 f. und S. 30 unten des Gutachtens
der G____klinik vom 28. April 2017; IV-Akte 127). Bereits Dr. F____ hatte in
seinem Gutachten vom 14. November 2015 (IV-Akte 92) dargetan, der Explorand
habe beinahe einen skurrilen Eindruck hinterlassen, insbesondere durch sein
äusserst auffälliges Verhalten. Als er auf Inkonsistenzen angesprochen worden
sei, habe sich seine Stimmung rapide verdüstert. Er sei latent massiv aggressiv
gewesen (vgl. S. 7 des Gutachtens; siehe auch S. 15 des Gutachtens). Schliesslich
gilt es mit Bezug auf die Einschätzung der E____Kliniken auch der
Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen, wonach Aussagen von
behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.3. Nicht zuverlässig geklärt erscheint im Übrigen auch, ob
der Beschwerdeführer, so wie sich die Aktenlage präsentiert, überhaupt noch
einem Arbeitgeber zugemutet werden kann, mithin die Verwertbarkeit der allfälligen
Restarbeitsfähigkeit. Dr. F____ hatte in seinem Gutachten vom 14. November
2015 (IV-Akte 92) ausgeführt, die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die
Gruppenfähigkeit seien kaum vorhanden (vgl. S. 13 des Gutachtens). Im Gutachten
der G____klinik vom 28. April 2017 (IV-Akte 127) wurde schliesslich festgehalten,
es sei, wie bereits mehrfach in den Akten beschrieben, von einer verminderten
Impulskontrollsteuerung auszugehen. Der Explorand soll bereits als Kind wegen
Aggressionen aufgefallen sein. Dem Austrittsbericht über die Hospitalisation
vom 21. November 2014 bis zum 8. Dezember 2014 sei zu entnehmen, dass der
Explorand bereits als Kind gegenüber Mitschülern und Lehrern aufgrund des
aggressiven Verhaltens Schwierigkeiten gehabt habe. Auch sei zu lesen, dass die
Arbeitsstellen ihm jeweils aufgrund von aggressivem Verhalten gekündigt worden sind
(vgl. S. 22 des Gutachtens). Es sei fraglich, ob angesichts der Impulskontrollstörung
die Tätigkeit als Taxifahrer für den Exploranden geeignet sei. Mit den
impulsiv-dysphorischen Persönlichkeitszügen sollte der Explorand nicht im Personentransport
arbeiten. Auch die Benzodiazepin-Abhängigkeit spreche gegen eine
Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur. Der Explorand sei aufgrund der
Impulskontrollstörung und der Benzodiazepin-Abhängigkeit nicht in der Lage, als
Chauffeur zu arbeiten (vgl. S. 23 des Gutachtens). In Bezug auf die im
Gutachten als mögliche Alternativtätigkeiten genannten Arbeiten im Gartenbau
oder in einem Archiv (vgl. S. 24 des Gutachtens) ist zu bemerken, dass diese
zwar möglicherweise nicht in der Gruppe auszuführen sind. Der Beschwerdeführer müsste
aber auch hier Weisungen durch einen Vorarbeiter oder den Chef entgegennehmen.
4.5. Aus all dem folgt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt
ist. Es ist daher angezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin die
zweckdienlichen Angaben beschafft, indem sie den Beschwerdeführer nochmals im
Hinblick auf die neu diagnostizierte katatone Schizophrenie/schizoaffektive
Störung psychiatrisch begutachten lässt. Das von ihr einzuholende
Gutachten hat sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinanderzusetzen
und namentlich zur Frage nach dem Vorliegen einer Schizophrenie Stellung zu
nehmen. Im Übrigen sind speziell auch die aktenkundigen Inkonsistenzen in
die Beurteilung miteinzubeziehen. Zudem sind vertiefte Angaben zu den Anforderungen
an einen zumutbaren Arbeitsplatz zu machen. Gestützt auf das einzuholende
Gutachten hat die Beschwerdegegnerin dann erneut über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat sie auch die Frage
der Zumutbarkeit der Verwertung einer attestierten Restarbeitsfähigkeit zu
klären. Sollte sich ein Rentenanspruch ergeben, drängt sich angesichts der
dokumentierten ungenügenden medizinischen Behandlung (vgl. dazu insb. S. 29
oben des Gutachtens der G____klinik; IV-Akte 127, S. 29) die Prüfung einer
Behandlungsauflage auf.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
17. Oktober 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne
der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem
Schriftenwechsel – im Falle einer sog. qualifizierten Vertretung (wie
namentlich C____) bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde
erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die
anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im Jahr 2017 und zu einem Drittel im
Jahr 2018 angefallen sind. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung
der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Oktober 2017 aufgehoben und es wird
die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von
7.7 % auf Fr. 883.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: