Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.10
Verfügung vom 29. November 2017
Sistierung der Rente wegen
Gefängnisaufenthalt?
Tatsachen
I.
a) Mit Verfügung vom 20. September 2016 (IV-Akte 107)
bejahte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
ganze Invalidenrente seit 1. November 2011, jedoch ruhe der Rentenanspruch „in
der Zeit des Gefängnisaufenthaltes im Ausland vom 18. April 2012 bis 21. Juni
2015“. Die Frage der Rentensistierung während der Haftzeit in Kroatien werde zu
einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung abgehandelt.
b) Mit Vorbescheid vom 14. August 2017 (IV-Akte 141)
kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde an der Rentensistierung vom 18.
April 2012 bis 21. Juni 2015 festhalten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
8. September 2017 Einwand (IV-Akte 143). Die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung erging am 29. November 2017 (IV-Akte 156).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. Januar 2018 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung vom 29. November 2017 aufzuheben und es seien
ihm die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen,
insbesondere seien dem Beschwerdeführer die Rentenleistungen während der Dauer
des Strafvollzuges vom 18. April 2012 bis zum 21. Juni 2015 zuzusprechen und
nachzuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 30. April 2018 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 25. Juni 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Gemäss Verfügung vom 20. September 2016 (IV-Akte 107) anerkennt
die Beschwer-degegnerin im Grundsatz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine ganze Invalidenrente seit 1. November 2011. Mit der hier angefochtenen Verfügung
vom 29. November 2017 (IV-Akte 156) hat sie jedoch die Einstellung der
Rentenzahlung für den Zeitraum vom 18. April 2012 bis 21. Juni 2015 angeordnet.
Sie stützt sich auf Art. 21 Abs. 5 ATSG. Diese Vorschrift sieht
vor, dass sofern sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug
befindet, während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit
Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden kann.
Zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin die
Leistungseinstellung zu Recht auf diese Vorschrift stützen kann.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 5 ATSG ist Sinn und
Zweck der Bestimmung die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen
inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert.
Die Kann-Vorschrift erlaubt es, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen,
wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer
Erwerbstätigkeit nachgehen könnte wie in der Halbgefangenschaft im Sinne von
Art. 77b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR
311.0) oder Halbfreiheit, bzw., nach heutiger Terminologie, Arbeitsexternat im
Sinne von Art. 77a StGB (vgl. BGE 141 V 466, 469 E. 4.3. mit Hinweisen). Die
Einstellung der Leistungen steht jedoch nicht im freien Ermessen des
Versicherers. Vielmehr sind die Geldleistungen aus Gründen der Rechtsgleichheit
jeweils einzustellen, wenn der im Gesetz genannte Tatbestand gegeben ist (a.a.O.,
mit Hinweisen).
Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person
die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und selber für die
Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu
sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden
ist somit, ob eine nichtinvalide Person in der gleichen Situation durch den
Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 133 V 1, 7 E. 4.2.4.1).
Dabei ist es unerheblich, ob die Haftstrafe in der Schweiz oder im Ausland
vollzogen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008
9C_20/2008 E. 4).
4.1.
Der angefochtenen Verfügung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer
in einem Zeitraum vom 18. April 2012 bis 21. Juni 2015 inhaftiert war bzw. sich
im Strafvollzug befand.
4.1.1. Hinweise auf die Haftdauer finden sich zunächst in
einem Schreiben des kroatischen Justizministeriums (bzw. der dieser
untergeordneten Strafanstalt in Šibenik) vom 19. Dezember 2016 an die
Schweizerische Botschaft in Kroatien (IV-Akte 125 S. 3). Dem 3. Absatz dieses
Textes („Kazna mu je tekla od 31. kolovoza 2012. godine, a temeljem čl.
159. st.6. Zakona o izvršavanju kazne zatvora upravitelj mu je odobrio uvjetni
otpust od dana 21. srpnja 2015. godine do isteka vremena za koje je kazna izrečena
odnosno do 21. rujna 2015. godine.“) ist zu entnehmen, dass der Versicherte am
31. August 2012 den Vollzug einer Gefängnisstrafe angetreten hatte und am 21.
Juli 2015 zur Bewährung entlassen wurde.
4.1.2. Zum Intervall ab 18. April bis zum 30. August 2012 ist
die Aktenlage widersprüchlich. Einem Schreiben des EDA vom 7. Mai 2012 (IV-Akte
102 S. 6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich damals in
Auslieferungshaft in Budapest befunden habe, nachdem ein Haftbefehl aus
Kroatien gegen ihn vorgelegen habe. In der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
3. Oktober 2012 steht, es sei der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht
worden, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 12. Juni 2012 in Budapest in
Auslieferungshaft befinde (IV-Akte 57.85 S. 2). In einem E-Mail-Schreiben des
EDA an die Sozialhilfe Basel-Stadt vom 12. Juni 2012 (IV-Akte 102 S. 2) wiederum
steht, der Beschwerdeführer befinde sich „seit ein paar Wochen“ in Budapest in
Auslieferungshaft.
4.2.
Das Urteil, das durch die angeführte Haft in Kroatien vollzogen worden
ist, liegt nicht bei den Akten. Im Dunkeln bleibt auch, wann es erlassen worden
ist:
4.2.1. Das zuvor genannte E-Mail-Schreiben vom 12. Juni 2012
(IV-Akte 102 S. 3) erwähnt zwar, der Versicherte sei in Abwesenheit in Kroatien
zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Es liege deswegen ein internationaler
Verhaftungsbefehl gegen ihn vor. Ein Urteilsdatum wird aber nicht genannt.
4.2.2. Der Beschwerdeführer erwähnt das Urteil in seiner Beschwerde
mehrmals, aber ohne ein Datum zu nennen. Er führt in diesem Zusammenhang in
seinem Einwandschreiben vom 8. September 2017 (IV-Akte 143 S. 2 f.) aus,
anlässlich seiner Inhaftierung in Ungarn habe er erfahren, dass er in Abwesenheit
wegen der angeblich begangenen Beleidigung der Gerichtspräsidentin zu einer
gesamten Gefängnisstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden
war. Darin sei eine vollziehbar erklärte, bedingt ausgesprochene Vorstrafe
enthalten. Wie im Einwand vom 8. Juni 2016 (IV-Akte 88) ausgeführt, seien die
entsprechenden Akten vom kroatischen Anwalt bereits vernichtet worden. Der Beschwerdeführer
hatte im Einwandschreiben vom 8. Juni 2016 die Edition des besagten Strafgerichtsurteils
in Kroatien beantragt. Der Beschwerdeführer selbst hat das Urteil nicht bei der
Beschwerdegegnerin eingereicht. Diese hat ihrerseits davon abgesehen, dieses
Urteil einzuholen und eine Übersetzung ins Deutsche zu veranlassen.
4.2.3. Das unter 4.1. angeführte Auskunftsschreiben des
kroatischen Justizministeriums vom 19. Dezember 2016 erwähnt im 2. Absatz, die
dort bestätigte Haft ab 31. August 2012 von 3 Jahren und 7 Monaten sei
in Vollzug eines Endurteils des Gerichts der (sog.) Gespanschaft Vukovar, Nr
Kz-104/12-9 vom 17. Februar 2014 erfolgt („Pravomoćnom presudom
Županijskog suda u Vukovaru, broj Kž-104/12-9 od 17. veljače 2014. godine
osuden je na jedinstvenu kaznu zatvora u trajanju od 3 [tri] godine i 7 [sedam]
mjeseci [KZ/97]“)
Das angegebene Datum erstaunt, wäre doch das Urteil erst mehr
als 1 ½ Jahre nach dem Haftantritt ergangen. Es bleibt bei diesem
Aktenstand unklar, worauf sich die in Kroatien vollzogene Freiheitsstrafe
stützt.
4.3.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sowohl die genaue
Haftdauer (d.h. deren Beginn) nicht klar erstellt ist, als auch aktenmässig das
Urteil nicht zuverlässig releviert worden ist, auf welches sich die angebliche
Haftverbüssung stützt, wobei selbst das Datum des Urteils unklar ist. Die Beschwerdegegnerin
wird darum dafür besorgt sein müssen, die nötigen Unterlagen zur Bestimmung des
exakten Beginns der Inhaftierung sowie das besagte Urteilsdokument zu
beschaffen. Hierbei trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht.
Die Aktenlage erlaubt keine Stellungnahme zur Argumentation des
Beschwerdeführers, die von ihm verbüsste Freiheitsstrafe stützte sich auf ein
Urteil, welches dem schweizerischen ordre public widerspreche. Die nähere
Prüfung dieser Frage erübrigt sich jedoch:
Im seinem Urteil 9C_20/2008 vom 21. August 2008 (E. 4) macht das
Bundesgericht deutlich, dass es dem Sinn der Sistierung gemäss Art. 21 Abs. 5
ATSG widerspräche, danach zu unterscheiden, ob die Strafe in der Schweiz oder
im Ausland vollzogen wird. Das höchste Gericht begründet dies mit dem Gebot der
Gleichbehandlung mit den Nicht-Invaliden, denen die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit während des Strafvollzugs untersagt sei; die Unmöglichkeit,
ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei während der Dauer des Strafvollzugs nicht
durch die gesundheitlichen Einschränkungen bedingt, sondern bereits aufgrund
der Inhaftierung. Diese Argumentation macht deutlich, dass allein das Faktum
der Inhaftierung entscheidend ist. Der Vorrang des Gebots der Gleichbehandlung
wird auch deutlich angesichts der Praxis zur Rentensistierung bei Untersuchungshaft,
welche eine gewisse Zeit angedauert hat (vgl. BGE 133 V 1, 8 E. 4.2.4.2).
Erweist sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als zu Unrecht angeordnet, so
bildet der Rentenverlust Teil des Schadens, den der Versicherte bei der Behörde
geltend machen kann, die ihn ungerechtfertigt inhaftiert hat (BGE 133 V 1, 8 E.
4.2.4.2 mit Hinweisen). Auch in einem solchen Fall kommt es somit mit anderen
Worten nicht zu einer Nachzahlung der sistierten Invalidenrente durch die
Invalidenversicherung für die Dauer der zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft.
6.1.
Der Beschwerdeführer argumentiert mit Hinweis auf ein kroatisches
Gesetz über die Vollstreckung der Gefängnisstrafen (IV-Akte 123 S. 3 ff.; Zakon
o izvršavanju kazne zatvora; vgl. Übersetzung auf IV-Akte 137 S. 2 ff.), die
Haftbedingungen in Kroatien hätten es ihm erlaubt, erwerblich tätig zu sein,
womit ein Grund für die Rentensistierung durch die Beschwerdegegnerin entfalle.
Die Beschwerdegegnerin verweist dagegen auf das bereits
angeführte Auskunftsschreibern des kroatischen Justizministeriums vom 19.
Dezember 2016 an die Schweizerische Botschaft in Kroatien (IV-Akte 125 S. 3)
bzw. ein E-Mailschreiben des EDA vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 125 S. 1) und die
dort weiter unten aufgeführten weiteren E-Mailschreiben (IV-Akte 125 S. 2), wonach
der Versicherte während seiner Haft ein einziges Mal, und zwar am 3. Juli 2014,
eine Ausgeherlaubnis für die Stadt Šibenik für 3 Stunden erhalten habe, die er
am 17. Juli 2014, von 13.00 bis 16.00 Uhr benutzt habe.
6.2.
Zweifel daran, dass diese Information unzutreffend sein könnte,
ergeben sich nach der Aktenlage zwar nicht. Jedoch war der Beschwerdeführer
unstreitig schon während der Verbüssung der Freiheitsstrafe gesundheitlich
angeschlagen, sodass faktisch eine Arbeitstätigkeit nicht in Frage gekommen
wäre. Beizupflichten ist darum der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei
entscheidend, welche Erwerbsmöglichkeiten er im Strafvollzug als Gesunder
gehabt hätte. Er verweist auf das Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. Mai
2017 (IV-Akte 132), wonach ein kroatischer Anwalt ihm die Auskunft erteilt
habe, der Beschwerdeführer hätte während seinem Gefängnisaufenthalt arbeiten
können, wäre er gesundheitlich dazu in der Lage gewesen.
Die auf Deutsch übersetzten Art. 80 f. des kroatischen Gesetzes
über die Vollstreckung der Gefängnisstrafen (IV-Akte 137 S. 3 f.) halten u.a.
fest, dass dem Insassen eine Arbeit ermöglicht wird, welche im Einklang mit
seinen gesundheitlichen Fähigkeiten bzw. Möglichkeiten, dem bisher erlangten
Wissen und den Möglichkeiten des Gefängnisses steht. Es folgen nähere
Bestimmungen zu den Modalitäten dieser Arbeit. Art. 81 äussert sich zur Arbeit
ausserhalb des Gefängnisses bei einem anderen Arbeitgeber.
6.3.
Die angeführten Bestimmungen könnten nahe legen, dass in Kroatien
auch im Rahmen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, zu
arbeiten. Auch das Schweizer Recht kennt eine Regelung der Arbeit im Rahmen des
Strafvollzuges. Nach Art. 81 Abs. 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit
verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich, seinen Fähigkeiten, seiner
Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen. Die Praxis hat jedoch
klargestellt, dass die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB nicht eine die
Rentensistierung im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ausschliessende Erwerbstätigkeit
darstellt, handelt es sich dabei doch um einen Arbeitseinsatz in einem
geschlossenen System, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig
nicht vergleichbar ist (Urteil 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4). Soweit
das kroatische Gesetz eine mit Art. 81 StGB vergleichbare Arbeit regelt, kann
der Beschwerdeführer folglich nichts für sich ableiten.
6.4.
Art. 81 des kroatischen Gesetzes äussert sich auch zur Arbeit
ausserhalb des Gefängnisses bei einem anderen Arbeitgeber. Hier bleibt nun
fraglich, ob dies einer Arbeitssituation gleich kommt, wie sie das Schweizer
Recht etwa bei Halbgefangenschaft oder Arbeitsexternat vorsieht.
Träfe dies zu, bleibt weiter fraglich, ob der Beschwerdeführer
bei Gesundheit während der Dauer der Verbüssung der ihm auferlegten
Freiheitsstrafe die für ihn in Kroatien im konkreten Fall massgeblichen Voraussetzungen
für die Genehmigung einer solchen Tätigkeit erfüllt hätte. Die Grundlagen für
die Beurteilung dieser Frage lassen sich den Akten nicht entnehmen.
Es bedarf darum der Klärung, nach welchen Regeln sich die
Verbüssung einer Freiheitsstrafe (n.b. eines gesunden Inhaftierten) in Kroatien
richtet, unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls im Rahmen bei Verbüssung
einer solchen Freiheitsstrafe dennoch eine Erwerbstätigkeit möglich ist, die zu
einer Aufhebung der Rentensistierung im Sinne von Art 21 Abs. 5 ATSG führen
könnte. Hierfür bietet sich an, eine amtliche Erkundigung bei einer Vertretung
(Botschaft, Konsulat) Kroatiens in der Schweiz einzuholen, oder aber, ein
Rechtsgutachten beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, Dorigny,
CH-1015 Lausanne, erstatten zu lassen.
In diesem Zusammenhang könnte sich das Urteilsdokument, auf
welches sich die vom Beschwerdeführer verbüsste Freiheitsstrafe stützt, als
wichtiges Element erweisen, zumindest, falls darin Näheres dazu festgehalten wäre,
zu welcher Art von Strafsanktion der Versicherte verurteilt wurde (etwa mit
Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen). Die Beschwerdegegnerin
wird ein solches Rechtsgutachten sinnvollerweise erst dann veranlassen, wenn
sie das unter Erw. 4. ff. erörterte kroatische Strafurteil samt Übersetzung ins
Deutsche hat beschaffen können. Hierzu wird der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht beizutragen haben; hier ist seine Mithilfe zum
Gelingen der Beschaffung des Dokuments entscheidend.
7.1.
Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis
IVG).
7.3.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art.
61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Deshalb erscheint ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 29. November 2017 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: