Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.63
ENTSCHEID
vom 24.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[…], FR-[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. März 2018
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei belegte den in Frankreich domizilierten A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit sowie Nichtanbringens der
Parkscheibe hinter der Frontscheibe am 7. Juli 2017 mit einer Ordnungsbusse von
CHF 80.– bzw. EUR 72.73. Nachdem eine fristgerechte Bezahlung der Ordnungsbusse
aufgrund des am 7. Juli 2017 am Fahrzeug des Beschwerdeführers angebrachten
Ordnungsbussenzettels ausblieb, liess die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer
die Ordnungsbusse in Gestalt der Übertretungsanzeige („Avis d‘Infraction“) vom
6. September 2017 sowie der Zahlungserinnerung („rappel de facture“) vom 9.
November 2017 mit nicht eingeschriebener Post und in französischer Sprache erneut
zukommen. Nachdem der Beschwerdeführer die Parkbusse auch innert den mit den
Zahlungserinnerungen gesetzten Fristen nicht beglich, brachte die
Kantonspolizei die Sache am 23. Januar 2018 bei der Strafbefehlsabteilung der
Staatsanwaltschaft zur Anzeige. Am 30. Januar 2018 erliess dieselbe in der Folge
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs.
4, 8 und 10 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) einen in
deutscher Sprache abgefassten Strafbefehl. Der Beschwerdeführer wurde damit
unter Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 wegen mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln mit CHF 80.– gebüsst.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 Einsprache, wobei er
sich einzig gegen die ihm im Strafbefehlsverfahren auferlegten Verfahrenskosten
wehrte. Nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten hatte, wurde
dieser zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht überwiesen.
Mit neben deutscher in französischer Sprache abgefasster Verfügung vom 16. März
2018 wies das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache ab. Gegen diese Verfügung
reichte der Beschwerdeführer beim Strafgericht in französischer Sprache
Beschwerde ein. Diese wurde dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 28. März
2018 zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht.
1.2 Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf,
bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE
143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton
Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die
Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten
Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur
Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument
begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.).
Das
Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden
ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren
Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben
handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom
13. März 2017 E. 1.2).
Vorliegend wurde
die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache
verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit im Sinne des
Gesagten ausnahmsweise entgegengenommen, weshalb auf sie einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der
Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe in
französischer Sprache, nämlich am 6. September 2017 die Übertretungsanzeige („Avis
d‘Infraction“) sowie am 9. November 2017 die Zahlungserinnerung („rappel de facture“),
an den Beschwerdeführer versandt worden seien. Unter diesen Umständen sei nach
ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte
zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, er habe einen „Brief“ –
gemeint ist wohl die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. März
2018 – erhalten, wonach er eine Rechnung nicht bezahlt habe. Er habe diesen
Ausstand aber beglichen. Damit wehrt er sich wohl sinngemäss wie bereits vor
Strafgericht gegen die ihm im Strafbefehlsverfahren auferlegten Verfahrenskosten.
2.3 Gemäss
konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2013.31 vom
12. Juli 2013, BES.2014.44 vom 28. Juli 2014) obliegt die Beweislast
für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf
geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung
erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012
vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow
et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905).
Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder
Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde
sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen
fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der
Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände
erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren
Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011,
Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es etwa konkret ausgeschlossen,
dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen
Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht
eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien
(AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter hat das
Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen
sowie einer Mahnung als nachgewiesen erachtet, die zu unterschiedlichen
Zeitpunkten mit nicht eingeschriebener Post an die richtige Adresse versandt wurden,
ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai
2011, bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).
2.4 Seit
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011
werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies
ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von
Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung
ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des
Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss
nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen
Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren
(Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in
welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es
durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der
Strafprozessordnung ausgenommen. Daher ist der nicht eingeschriebene Versand
von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren
grundsätzlich zulässig (statt vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August
2017 E. 2.2, BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Ein Anspruch
auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO
besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.
Art. X
Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92)
erklärt zudem die unmittelbare Zustellung von gerichtlichen oder anderen
Schriftstücken im Zusammenhang mit Strafsachen durch die Post an Personen auf
dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats als zulässig. Damit ist
die nicht eingeschriebene Zustellung der Ordnungsbussenanzeige und der
Zahlungserinnerung auch an eine in Frankreich wohnhafte Person formell
rechtlich nicht zu beanstanden.
2.5 In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige sowie der
Zahlungserinnerung in französischer Sprache, welche am 6. September 2017
und am 9. November 2017 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des
Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist es im Falle eines einmaligen
Versandes mit nicht eingeschriebener Post nicht auszuschliessen, dass die
Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit
eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, zumal sich im
vorliegenden Fall die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen
Briefsendungen verwendet wurde, aufgrund der Tatsache, dass ihm mittels
eingeschriebener Post sowohl der Strafbefehl als auch der Entscheid der ersten
Instanz an die genannte Adresse haben zugestellt werden können, als richtig und
funktionsfähig herausgestellt hat.
Im Zuge dieser
Umstände ist auszuschliessen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung
beim Beschwerdeführer angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen
Zeitpunkten, nämlich am 6. September 2017 und am 9. November 2017,
versandt wurden. Im Gegenteil ist in Anbetracht der dargelegten Indizienkette
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines
der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse sowie
seine Möglichkeiten, ebendiese zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten,
andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, hat
in Kenntnis gesetzt werden können.
Da der
Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht
innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur Durchführung
eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das
Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen
CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung
betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden,
SG 154.980), worüber der Beschwerdeführer vorgängig mittels entsprechenden
Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt
wurde. Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die
Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die dem
Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) ist
umständehalber zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und es
wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Strafbefehlsverfahrens
von CHF 208.60 zu bezahlen hat.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.