Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.71
URTEIL
vom 21. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi , Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel Beschwerdegegnerin
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. März 2018
betreffend Gutheissung des
Gesuchs um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes gemäss Art.
301a Abs. 2 ZGB
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) und B____ (nachfolgend Beigeladene) sind die
Eltern der gemeinsamen Tochter C____, geboren am 13. Juni 2012. Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) vom 29. März 2018
wurde das Gesuch gemäss Art. 301a Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der
Beigeladenen vom 24. Mai 2017 um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes
von C____ unter Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr gutgeheissen.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich die mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhobene Beschwerde mit welcher
der Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs der Kindsmutter um
Verlegung des Aufenthaltsortes verlangt.
Mit
Vernehmlassungen vom 1. und 6. Juni 2018 beantragen die Beigeladene und die
KESB die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig
ersucht die Beigeladene um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
In der Verhandlung
vom 21. Juni 2018 sind der Beschwerdeführer und die Beigeladene befragt worden
und deren Vertreter sowie die Vertreterin der Vorinstanz zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG.270.100). Subsidiär gilt nach Art. 450
f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die
Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime
und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten
des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu
berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetz
(BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen (BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2).
1.3 Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss
Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene
und begründete Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Üben
die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den
Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils
oder der Entscheidung des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, wenn der neue
Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche
Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen
Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB).
Vorliegend ist
unbestritten ist, dass die Parteien das Sorgerecht für ihre Tochter C____ gemeinsam
ausüben, die Tochter in der faktischen Obhut der Beigeladenen lebt, der
Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dem von der Beigeladenen mit ihrer Tochter
beabsichtigen Wechsel des Aufenthaltsorts verweigert und die Beigeladene daher
hierfür einer behördlichen Zustimmung bedarf.
2.2 Die
Zuständigkeit bezüglich Zustimmung zum Gesuch um Wechsel des Aufenthaltsorts kommt
bei den gemäss Akten unverheirateten, die elterliche Sorge gemeinsam ausübenden
Eltern der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu (Art. 301a Abs. 2
lit. a i.V. mit Art. 315 ZGB).
2.3 Bei
der Anwendung von Art. 301a ZGB ist vom bewusst getroffenen Entscheid des
Gesetzgebers auszugehen, dass die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit
der Elternteile zu respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5 S. 488).
Wie das
Bundesgericht festgestellt hat, ergibt sich aus diesem gesetzgeberischen
Grundgedanken, dass aus Art. 301a Abs. 2 ZGB keine "faktische
Residenzpflicht" von obhutsausübenden Elternteilen abgeleitet werden kann
(BGE 142 III 481 E. 2.5 S. 490 m.H. auf 136 III 353 E. 3.3 S. 359). Die Motive
des wegziehenden Elternteils stehen daher beim Entscheid nach Art. 301a Abs. 2
ZGB grundsätzlich nicht zur Debatte. Vielmehr ist von der Hypothese auszugehen,
dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegzieht und es ist
als Folge gemäss Art. 301a Abs. 5 ZGB die Eltern-Kind-Beziehung aufgrund der
neuen Begebenheiten nach Massgabe des Kindswohls soweit nötig anzupassen (BGE
142 III 481 E. 2.5 f. S. 490 ff.). Wie das Bundesgericht festhält lautet die im
Verfahren gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB zu beantwortende Frage folglich nicht, ob
es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben
würden, sondern allein, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem
auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim
zurückbleibenden Elternteil aufhält, wobei diese Frage unter Berücksichtigung
der auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung,
persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten
ist (BGE 142 III 481 E. 2.6 S. 492 m.H. auf Coester/Waltjen,
Relocation - from Theory to Practice, Interdisziplinäre Zeitschrift für
Familienrecht [iFamZ] 2012 S. 314).
Für diesen
Entscheid ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf
ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener
Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie
auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in
körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der
Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit
besonderes Gewicht erhält, abzustellen. Faktischer Ausgangspunkt ist daher das
bisher gelebte Betreuungsmodell (Affolter-Fringeli/Vogel,
in: Berner Kommentar ZGB, Bern 2016, Art. 301a ZGB N 24). Ist der
wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten
Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, entspricht es
tendenziell dem besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibt und mit
ihm wegzieht. Die für einen Verbleib eines Kindes in der Schweiz notwendige
Umteilung an den anderen Elternteil bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung
anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob sie tatsächlich dem
Kindeswohl entspricht. Bei kleinen und dementsprechend mehr personen- denn
umgebungsbezogen Kindern ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil
angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin
vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn-, Schul-
und Ausbildungsumgebung, seine sprachliche Kompetenz sowie sein Freundeskreis
wichtig. Zu beurteilen ist daher das zukünftige Umfeld am Zielort des
wegzugswilligen Elternteils. Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesgericht
aus diesen Erwägungen, „dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die
konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich sind, indes dem wegzugswilligen
Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in
Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in
der Regel zu bewilligen sein wird“ (BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 493 f. m.H.
auf Bucher, Elterliche Sorge
[...], in: Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, 2013, S. 63; Cantieni/Biderbost, Reform der
elterlichen Sorge aus Sicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] -
erste Erfahrungen und Klippen, FamPra.ch 2015 S. 792; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, Jusletter
11. August 2014 Rz. 84 f.; Fassbind,
Inhalt des gemeinsamen Sorgerechts, der Obhut und des
Aufenthaltsbestimmungsrechts im Lichte des neuen gemeinsamen Sorgerechts als
Regelfall, AJP 2014 S. 697).
Dem als
nachvollziehbar erklärten subjektiven Eindruck des zurückbleibenden
Elternteils, dass der andere Teil mit dem Auswanderungswunsch das Ziel
verfolge, ihm die Kinder zu entziehen und insofern ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten vorliege, hält das Bundesgericht entgegen, dass solche Fälle selten sein.
Zwar werde die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Kind schwieriger und sei der
geplante Wegzug oftmals die Folge der elterlichen Trennung, welche ihrerseits
die Folge von Spannungen und Schwierigkeiten auf der Elternebene sei. Es entspreche
aber keiner verbreiteten Realität, dass ein Elternteil ins Nichts wegziehe.
Vielmehr sei im Zielland in der Regel eine ökonomische Basis oder Aussicht
vorhanden und gebe es handfeste Gründe für den Wegzug, wie beispielsweise die
Rückkehr ins Heimatland oder den eigenen Familienkreis, das Zusammenziehen mit
einem neuen Partner oder ein karriereförderndes Stellenangebot. Nur wo
tatsächlich keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich seien und ein
Elternteil offensichtlich nur wegziehe, um das Kind dem anderen Elternteil zu
entfremden, sei die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit des
betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung
des Kindes in Erwägung zu ziehen sei (BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 494f. m.H. auf
136 III 353 E. 3.3 S. 359; BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1).
Neben dem Fall
des Rechtsmissbrauchs werden in der Literatur als kindswohlindizierte Gründe
für die Verweigerung der Zustimmung etwa eine massive Erschwerung der Pflege
der Beziehung zum anderen Elternteil nach einem Wegzug genannt, wenn dieser
bisher eine intensive Beziehung zum Kind gepflegt hat (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301a ZGB N 25 m.H. auf
Bucher, Elterliche Sorge im
schweizerischen und internationalen Kontext, in: Rumo-Jungo/Fontoulakis
(Hrsg.), Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, 7. Symposium zum
Familienrecht 2013, Universität Freiburg, Rz. 142).
2.4 Wäre
ein Wegzug mit einer Kindswohlgefährdung verbunden, so sind die notwendigen
Kindsschutzmassnahmen zur Sicherung des Aufenthalts des Kindes zu treffen. In
Frage kommt etwa ein auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestütztes Verbot einer Ausreise
mit dem Kind ins Ausland, eine Weisung zur Hinterlegung der Reisedokumente oder
nötigenfalls die Umteilung der Obhut über das Kind (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301a ZGB N 289; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar
ZGB I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 301a ZGB N 16).
Wird der Wegzug
bewilligt, so sind gleichzeitig gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB die Regelung
der elterlichen Sorge, der Obhut mit den Betreuungsanteilen der Eltern und des
persönlichen Verkehrs wie auch des Unterhalts zu überprüfen und nötigenfalls
anzupassen (BGE 142 III 502 E. 2.7 S. 514 f., 142 III 481 E. 2.8 S. 495; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art.
301a ZGB N 38; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301a ZGB N 21).
3.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid nahm die KESB zunächst Bezug auf das mit dem Gesuch
der Beigeladenen vom 24. Mai 2017 eingeleitete Verfahren, den eingeholten
Bericht von D____ bzw. des KJD vom 14. Februar 2018 und deren ergänzende
Stellungnahme vom 22. März 2018 sowie die Gespräche mit den Eltern vom 8. resp.
15. März 2018. Unter Verweis auf die dargestellte bundesgerichtliche
Rechtsprechung erwog sie sodann, dass die Eltern bereits vor ihrer
Trennung einen Wegzug nach Portugal ins Auge gefasst hätten, was auf einen
längerfristigen und überlegten Beschluss schliessen lasse. Gemäss dem Bericht
der abklärenden Sozialarbeiterin des KJD gebe es keine Hinweise, die eine
Gefährdung von C____ aufgrund eines Wegzuges von Basel nach Portugal erkennen
liessen. Die Mutter habe die erforderlichen Vorbereitungen und Abklärungen
getroffen. Sie und die Tochter würden in Portugal durch ihre Familie
unterstützt und begleitet. Eine Ausreise nach Portugal bedeute für C____ zwar
zweifelsohne eine grosse Veränderung in ihrem Leben, weshalb mit anfänglichen
Anpassungsschwierigkeiten gerechnet werden müsse. Sie besitze aber in Portugal
ein gutes soziales Umfeld, welches sie begleiten könne, und beherrsche auch
bereits die portugiesische Sprache. Gleichzeitig dürfe aber auch die Beziehung C____s
zu ihrem Vater als wichtige Bezugsperson nicht ausser Acht gelassen werden. Die
Mutter erkläre sich bereit, dem Vater regelmässigen Kontakt zu ermöglichen. Sie
zeigte sich bemüht, Kompromisse bezüglich der Besuchskontakte einzugehen. Der
Vater stamme zudem ebenfalls aus Portugal und reise immer wieder zu Besuch
dorthin. Jene Reisen liessen sich problemlos mit den Kontakten zu C____
kombinieren. Aus diesen Gründen sei nicht davon auszugehen, dass C____s Wohl
und ihre Beziehung zum Vater gefährdet seien. In Anbetracht der Zustimmung und
Absicht beider Eltern, den Kontakt zwischen C____ und ihrem Vater weiterführen
zu wollen, sei ein vollständiger Kontaktabbruch nicht zu erwarten.
3.2 Dem
hält der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung entgegen, dass beide
Eltern ihre gemeinsamen Tochter C____, bis zu ihrer Trennung am 7.
Oktober 2016, während vier Jahren gemeinsam mit Betreuungsanteilen von je 50%
betreut hätten. Er selbst sei zu 60% und die Kindesmutter stets zu 100%
erwerbstätig gewesen. In dieser Zeit habe ein äusserst enger Kontakt zwischen
ihm und dem Kind bestanden. Unmittelbar nach der Trennung habe es ziemlich
grosse Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen den Eltern bezüglich C____
und insbesondere betreffend das Betreuungsrecht gegeben. Da eine Einigung auch
nach Konsultation des KJD nicht habe erzielt werden können, habe er bei der KESB
mit Eingabe vom 24. Januar 2017 eine unter den Eltern je hälftig aufzuteilende,
alternierende Betreuung von C____ beantragt. Auch in seiner Beschwerde verlangt
er weiterhin „eine 50/50 Betreuungsregel“ und macht geltend, aufgrund der stets
100%-igen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen könne nicht davon ausgegangen
werden, dass diese die überwiegende Bezugsperson sei (Beschwerde Ziff. 2.7.) .
Aus dem ursprünglich
ins Auge gefassten Wegzug nach Portugal könne nicht auf sein Einverständnis
geschlossen werden. Weiter habe gemäss dem angefochtenen Entscheid die Mutter
die erforderlichen Vorbereitungen und Abklärungen bezüglich eines Wegzuges
getroffen. In den Akten fänden sich aber keine Unterlagen betreffend Wohnung
und Informationen zur Schule. Es fehlten daher konkrete Grundlagen, die es der
Vorinstanz ermöglicht hätten, sich zumindest ein ungefähres Bild über die Lebenssituation
von C____ in Portugal zu machen. Da zudem keinerlei Abklärungen getroffen
worden seien, wie das zukünftige Betreuungskonzept im Falle eines Wegzuges des
Kindes nach Portugal aussehen würde, habe auch nicht beurteilt werden können,
ob durch den Umzug das Kindeswohl gefährdet würde. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung
der Tochter im kognitiven, psychosozialen und emotionalen Bereich, deren
Hintergrund nicht abgeklärt worden sei, könne nicht von einer guten Integration
des Kindes am neuen Wohnort ausgegangen werden (Beschwerde Ziff. 2.1-2.5).
Festzuhalten sei im Übrigen, dass nicht die Kindsmutter den Beschluss gefasst
habe, nach Portugal zurückzukehren, sondern deren Eltern. Daraus könne aber
nicht auf die Notwendigkeit einer Rückkehr der Beigeladenen geschlossen werden.
Es gebe auch andere Betreuungsmöglichkeiten als die Eltern der Beigeladenen,
wie z.B. seine eigenen Eltern oder eine Kindertagesstätte (Beschwerde Ziff. 2.3).
Weiter rügt der
Beschwerdeführer, dass die Besuchszeiten bei einem Wegzug der Kindesmutter
nicht geregelt seien. Ohne Besuchsrechtsregelung, verbunden mit vagen
unverbindlichen Äusserungen der Kindesmutter betreffend Kontakt zu C____ und
vor dem Hintergrund der schwierigen Kommunikation zwischen den Eltern liege es
auf der Hand, dass die Kindesmutter, sobald sie mit dem Kind in Portugal sei,
ihm das Kind entziehen werde und er seine Tochter nie mehr sehen werde. Die
Parteien seien nicht einmal in der Lage, die anstehenden Sommerferien zu
regeln. Selbst wenn aber eine Besuchs- und Ferienrechtregelung getroffen würde,
könne die Beigeladene in Portugal an ihrem neuen Wohnort auf Abänderung eines
solchen Entscheides klagen. Die Hürden für den Erfolg einer solchen Klage lägen
sehr tief, wenn die Mutter geltend mache, die bisherige Regelung des
persönlichen Verkehrs habe sich nicht bewährt oder läge nicht mehr im
Kindeswohl. Schliesslich verbringe er nur einmal im Jahr seine Sommerferien in
Portugal. Er sei überzeugt, dass die Kindsmutter dann mit allen Mitteln versuchen
werde, C____ von ihm fernzuhalten (Beschwerde Ziff. 2.4). Diese Befürchtung hat
der Beschwerdeführer an der Verhandlung des Appellationsgerichts erneut
bekräftigt und angegeben, er sei überzeugt, dass er seine Tochter nicht mehr
sehen werde, wenn sie erst einmal mit der Mutter in Portugal sei
(zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
3.3
3.3.1 Wie
ausgeführt ist beim Entscheid über ein Wegzugsgesuch gemäss Art. 301a ZGB von
dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept auszugehen.
Vorliegend ist unbestritten,
dass die Eltern vor ihrer Trennung im Oktober 2016 ihre Tochter gemeinsam
betreut haben. Gemäss dem Bericht des KJD vom 14. Februar 2018 habe der
Kindsvater die Betreuung meistens am Morgen übernommen und C____ gegen Mittag
zu den Grosseltern mütterlicherseits gebracht. In der Folge habe die
Kindsmutter die Betreuung nach ihrer Arbeit übernommen. Nach der Trennung der
Eltern sei die Beigeladene mit ihrer Tochter in der gemeinsamen Wohnung
verblieben und der Beschwerdeführer ausgezogen. Eine Einigung über die
Betreuung ihrer Tochter nach erfolgter Trennung sei nicht mehr möglich gewesen.
Wie dem Bericht weiter zu entnehmen ist, haben die Eltern jedoch in der Folge eine
Einigung erzielen können. Der Beschwerdeführer betreue C____ nun regelmässig,
vierzehntägig inklusive Übernachtung an den Wochenenden. Dazwischen finde
einmal unter der Woche ein Telefontermin zwischen C____ und ihrem Vater statt.
Zudem habe, trotz wiederkehrenden kleineren Auseinandersetzungen, eine minimale
und grundsätzlich positive Kommunikation zwischen den Eltern aufgebaut werden
können. Beiden Eltern sei es ein grosses Anliegen, einen Teil der Betreuung von
C____ wahrzunehmen. Beide seien auch in der Lage, Kompromisse einzugehen und
mit Hilfe einer beratenden Fachperson Absprachen zu treffen sowie diese
grundsätzlich einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe seinen Wunsch, die
Betreuung von C____ hälftig aufzuteilen, zurückgezogen, weil eine umfassendere
Betreuung als die gegenwärtige aufgrund seiner Arbeitssituation nicht möglich
sei.
Der Bericht hält
weiter fest, dass während den Arbeitszeiten der Beigeladenen als zu 100% tätige
Reinigungskraft deren Eltern C____ betreuten. Sie stellten dabei die
wichtigsten Bezugspersonen ausserhalb der Kernfamilie dar. Auch der
Beschwerdeführer habe verbunden mit einem Jobwechsel seine Arbeitstätigkeit auf
100% erhöhen können. Auch er geniesse in der Betreuung seiner Tochter die Unterstützung
durch seine Eltern. Gemäss dem Bericht wiesen beide Elternteile einen
liebevollen Umgang mit ihrer Tochter auf. So sei beobachtbar, dass C____ zu
beiden Elternteilen eine enge Beziehung pflege. Sie verbringe die Wochenenden
gerne beim Vater und freue sich auf sie (vgl. zum Ganzen Bericht des KJD vom
14. Februar 2018).
Daraus folgt,
dass die aktuelle Betreuungssituation für die Bewilligung des Wegzuges spricht.
Aufgrund der wichtigen Rolle der Schwiegereltern des Beschwerdeführers in der
Betreuung der gemeinsamen Tochter ist auch deren Wegzug nach Portugal in diesem
Zusammenhang relevant. Anhaltspunkte für eine bessere Wahrung des Kindeswohls
durch einen Betreuungswechsel, wofür hohe Anforderungen zu stellen wären, sind
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint einen solchen auch gar nicht
mehr zu verfolgen. So hat er an der Verhandlung des Appellationsgerichts auf die
Frage, wie er sich die Betreuung der Tochter vorstelle, wenn diese hierbleibe,
angegeben, er habe „keine Pläne“ für den Fall, dass die Mutter ohne C____ nach
Portugal gehe (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
Der Hinweis im
Abklärungsbericht, wonach der Beschwerdeführer sich „zukünftig Mühe geben“
werde, „C____ während den Wochenenden sinnvoll zu beschäftigen und den
Medienkonsum einzuschränken“ und sich entsprechend seiner
Erziehungsverantwortung bewusst zu sein, spricht zudem auch aus Kindswohlsicht
eher gegen eine Ausdehnung der Betreuung durch den Vater. Mit dem ergänzenden
Schreiben vom 22. März 2018 kommt die abklärende Sozialarbeiterin des KJD schliesslich
zum Schluss, auch wenn sich der Vater je nach Veränderung seiner
Arbeitssituation wieder spontan einen anderen Kontakt wünschen sollte, spreche
die aus Sicht des Kindswohl erforderliche Regelmässigkeit, Klarheit und
Konstanz der Betreuungsregel dagegen.
Soweit der
Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Rückkehr der Beigeladenen nach
Portugal bestreitet und als Substitution der wegfallenden Betreuung der Tochter
durch seine Schwiegereltern auf andere Betreuungsmöglichkeiten, wie z.B. seine
eigenen Eltern oder eine Kita, verweist, verkennt er die Ausgangslage des
Entscheides gemäss Art. 301a ZGB, bei dem die Motive des wegziehenden Elternteils
grundsätzlich nicht zu prüfen sind und sich nicht die Frage stellt, ob
es auch – möglicherweise vielleicht für das Kind sogar vorteilhaftere –
Möglichkeiten gäbe, dass dieser mit dem Kind im Inland verbleibt (vgl. BGE 142
III 481 E. 2.6, 2.9). Dies ist denn auch seiner erneuten Aussage an der Verhandlung
des Appellationsgerichts, wonach er „am liebsten hätte, wenn die
Beschwerdeführerin hierbleibt“, weil es „hier gut funktioniert“
(zweitinstanzliches Protokoll S. 3), weshalb er sich auch keine Vorstellung
über eine Kontaktregelung für den anderen Fall gemacht habe (zweitinstanzliches
Protokoll a.a.O.), entgegenzuhalten.
3.3.2 Für
die Beurteilung des Kindeswohls erscheint weiter von Bedeutung, dass bei C____
gemäss dem Bericht des KJD vom 14. Februar 2018 laut den Rückmeldungen der
Kindergärtnerin eine Entwicklungsverzögerung im kognitiven, psychosozialen und
emotionalen Bereich erkennbar sei. Obwohl das Kind seit anderthalb Jahren im
Kindergarten integriert sei, spreche es nach wie vor kein Deutsch. Die
sprachlichen Fertigkeiten seien aus Sicht der Kindergärtnerin auffällig.
Demgegenüber beherrsche C____ Portugiesisch, da dies ihre Muttersprache sei.
Daraus folgt,
dass die weitere schulische Förderung des Kindes in seiner Muttersprache in
Portugal eher leichter möglich erscheint und mit dem Unterricht in der ihm
fremden deutschen Sprache ein Entwicklungshindernis beseitigt würde. Der
Abklärungsbericht stellt denn auch fest, dass eine Integration in eine Schule
in Portugal eine Chance für das Kind darstellen könne.
Dem Argument des
Vaters, dass nicht alle Probleme von C____ durch eine Rückkehr nach Portugal gelöst
würden (zweitinstanzliches Protokoll S. 2, Plädoyer S. 3), ist entgegenzuhalten,
dass es darauf zum einen nach dem oben Gesagten auch nicht ankommt. Zum anderen
aber ist, wie auch der Fachbericht belegt, unbestritten, dass mit dem Wegfall
der Sprachbarriere die Situation von C____ jedenfalls erleichtert und
sicherlich nicht erschwert würde. Damit kann eine Gefährdung des Kindeswohls durch
eine Rückkehr verneint werden. Dafür, dass – wie die Vertreterin befürchtet (zweitinstanzliches
Protokoll S. 5) – eine Entwicklungsstörung des Kindes in Portugal nicht
abgeklärt oder behandelt werden könnte, bestehen keinerlei Hinweise. Vielmehr
ist notorisch, dass auch Portugal über entsprechende Möglichkeiten zur Therapie
und Förderung von Kindern, welche diese benötigen, verfügt.
Wie dem
Abklärungsbericht entnommen werden kann, konnte die Beigeladene bereits
Unterlagen zu einer zukünftigen Wohnsituation in Portugal und Informationen zur
Schule beibringen. Der Bericht schliesst diesbezüglich mit der Feststellung,
dass der Wegzug nach Portugal gut organisiert zu sein scheine (vgl.
Ergänzungsbericht KJD 22. März 2018). Eine dem Kind bereits bekannte Wohnung
sei im Haus, in dem auch die Grosseltern mütterlicherseits wohnen würden,
bereits vorhanden und Abklärungen betreffend der Schule seien getätigt worden. C____
kenne aufgrund von Ferienkontakten auch schon dortige Nachbarskinder (Ergänzung
KJD 22. März 2018). Auch ohne Arbeitsstelle in Portugal scheine die Beigeladene
genügend Unterstützung durch ihre Familie zu erfahren. In der Verhandlung des
Appellationsgerichts hat sie in diesem Zusammenhang zudem angegeben, bereits
eine Anstellung im Blumenladen ihrer Tante, welcher sich ganz in der Nähe der
neuen Wohnung befinde, gefunden zu haben (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
Weitergehende,
konkrete Abklärung bedarf es diesbezüglich nicht. Wie das Bundesgericht
festgestellt hat, können vom auswanderungswilligen Elternteil „selbstredend …
nicht Details wie genaue Wohn- und Schuladresse etc. verlangt werden, weil
dieser für die Umsetzung seiner Pläne oft auf den bewilligenden
Behördenentscheid angewiesen sein wird. Indes müssen die Konturen des Wegzuges
feststehen, weil die Zustimmung des anderen Elternteils bzw. der behördliche
Entscheid, mit welchem die Zustimmung des anderen Elternteils substituiert
werden soll, auf konkreten Grundlagen fussen muss“ (BGE 142 III 481 E. 2.8 S.
49). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beigeladene.
3.3.3 Aufgrund
der bisherigen Entwicklung des Besuchsrechts in der Schweiz sind keine Anhaltspunkte
erkennbar, dass die Beigeladene den Kontakt zwischen Vater und Tochter
hintertreiben könnte. Dies wird im ergänzenden Bericht des KJD ausdrücklich
festgehalten, indem explizit ausgeführt wird, es habe während der
Abklärungsphase „nie Tatbestände oder Hinweise“ gegeben, welche vermuten
liessen, dass die Mutter den Kontakt zwischen C____ und ihrem Vater verhindern
möchte (vgl. E-Mail „Ergänzung zum Abklärungsbericht“ vom 22. März 2018). Auch
in der Verhandlung des Appellationsgerichts hat die Beigeladene durchwegs
angegeben, sie wolle keineswegs das Kind vom Vater entfremden, und hat sich
bezüglich jeglicher seitens des Gerichts vorgeschlagenen Besuchs- und Ferienrechtsregelung
ausgesprochen entgegenkommend gezeigt (zweitinstanzliches Protokoll S. 2), was
sich mit dem im Abklärungsbericht geschilderten Bild deckt. Dem entspricht,
dass das Besuchsrecht, nachdem es einmal behördlich geregelt worden war,
offenbar mit einer einzigen Ausnahme in Bezug auf die diesjährigen Sommerferien
– bei welcher es sich auch um ein Missverständnis gehandelt haben kann (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 2) –, gut funktioniert hat.
In Bezug auf die
Kommunikation zwischen den Eltern ist zwar festzuhalten, dass gemäss dem Abklärungsbericht
gewisse Defizite bestehen, wenn dort festgestellt wird, wünschenswert sei, dass
die Eltern die Verletzungen durch die Trennung verarbeiten könnten und die
kleineren Auseinandersetzungen zunehmend abnehmen, sodass eine gute
Kommunikation entstehen könne. Wünschenswert sei auch eine direkte Klärung zukünftiger
Anliegen ohne Unterstützung eines Anwalts, welche zur Verschärfung des
Konflikts führe. Gleichzeitig wird mit dem Bericht aber keine weiterführende
Begleitung durch den KJD empfohlen, da die Eltern die notwendigen
Voraussetzungen mitbrächten, gemeinsame Lösungen im Sinne von C____ zu finden,
und es wichtig sei, sie in ihrer Selbstverantwortung zu stärken. Auch an der
Verhandlung des Appellationsgericht haben sie übereinstimmend angegeben, die
Kommunikation in Bezug auf die Besuchsregelung funktioniere gut (zweitinstanzliches
Protokoll S. 2).
Zusammenfassend
besteht aus Sicht des Gerichts keine Gefahr der Entfremdung und kann die vom
Beschwerdeführer geltend gemacht Angst, dass er bei einem Wegzug der Mutter
seine Tochter „nie mehr“ (Plädoyer Vertreterin Beschwerdeführer, S. 1) sehen
werde, zumindest nicht gänzlich nachvollzogen werden. Insbesondere bestehen für
die Annahme, der Kindesmutter wäre es am liebsten, „wenn der Kindesvater gar
nicht existieren würde“ (Plädoyer Vertreterin Beschwerdeführer, a.a.O.), weder
gemäss den Akten noch aufgrund des in der Hautverhandlung hinterlassenen
Eindrucks der Beigeladenen irgendwelche Hinweise. Dies hat denn auch die
Vertreterin der Vorinstanz so gesehen (vgl. Plädoyer Vertreterin KESB,
zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
In Bezug auf die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr der möglichen Abänderungsklage in
Portugal (zweitinstanzliches Protokoll S. 3, Beschwerde Ziff. 2.4) ist
festzuhalten, dass eine solche Möglichkeit grundsätzlich immer besteht, auch
bei einem Verbleib der Mutter in der Schweiz. Soweit der Beschwerdeführer
sich diesbezüglich auf zwei Entscheides des Bundesgerichts
(Bundesgerichtsurteil 5A_568/2017 und BGE 139 III 285) bezieht, ist dies für
die portugiesische Rechtslage nicht einschlägig und belegt zudem, dass bei
bestehendem Entfremdungswillen auch nach Schweizer Recht allenfalls eine
Neubeurteilung nach Massgabe des Kindswohl erfolgen müsste.
3.4 Wird
der Wegzug bewilligt, so ist gleichzeitig gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB die
Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut mit den Betreuungsanteilen der Eltern
und des persönlichen Verkehrs wie auch des Unterhalts zu überprüfen und
nötigenfalls anzupassen (BGE 142 III 502 E. 2.7 S. 514 f., 142 III 481 E. 2.8
S. 495 f.; Affolter-Fringeli/Vogel,
a.a.O., Art. 301a ZGB N 38; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 301a ZGB N 21). Oberste Richtschnur dabei ist das Kindeswohl.
Gemäss dem
Abklärungsbericht kann sich der Beschwerdeführer vorstellen, seine Tochter in
drei Ferienwochen pro Jahr zu betreuen. Anlässlich der Verhandlung des
Appellationsgerichts hat er gar angeben, seine Tochter in sämtlichen Ferien
betreuen zu wollen und selbst auf Hinweis, dass die Sommerferien in Portugal 3
Monate dauern, daran festgehalten (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Dem ist
jedoch entgegenzuhalten, dass eine so lange Abwesenheit des Kindes von der
hauptbetreuenden Mutter unter Berücksichtigung des Alters von C____ und ihrer
Entwicklungsverzögerung nicht dem Kindeswohl entsprechen würde.
Fest steht, dass
durch den Wohnortswechsel von C____ die Umsetzung der 14‐ tägigen Wochenenden beim Vater nicht
mehr möglich sein wird. Das bedeutet, dass die Intensität in den persönlichen
Kontakten nicht mehr gleich umsetzbar ist. Dafür sind längere Kontaktspannen in
den Schulferien möglich, welche diese reduzierten Kontakte ausgleichen könnten.
Zu empfehlen sind lauf Bericht des KJD weiterhin wöchentliche Telefonate (bzw.
Skype) sowie das Zugeständnis dem Vater gegenüber, einen Teil der Schulferien
mit C____ verbringen zu können (vgl. Abklärungsbericht KJD vom 14. Februar 2018,
S. 7).
Entsprechend scheint
eine Ferienregelung, bei welcher C____ nach ihrem Wegzug nach Portugal im
Sommer jeweils 4 Wochen am Stück und die gesamten Osterferien mit dem Vater
verbringt, sowie im jährlichen Wechsel Weihnachten oder Neujahr, unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände angemessen und dem Kindeswohl
entsprechend. Die Regelung betreffend Sommerferien tritt somit erstmals im Sommer
2019 in Kraft. Da der Vater ohnehin unter dem Jahr mehrmals in Portugal weilt (vgl.
E-Mail „Ergänzung zum Abklärungsbericht“ vom 22. März 2018) und nach eigenen
Angaben dort auch eine Wohnung besitzt (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 3),
sind ihm zur Ermöglichung der Nutzung dieser Reisen zum Kontakt mit seiner
Tochter zusätzlich vier Besuchswochenenden pro Jahr zuzusprechen. Die
wöchentlichen Telefonate zwischen dem jeweils nicht anwesenden Elternteil und C____
können von beiden Eltern weiterhin gepflegt werden. Diese Regelung ist in der
Verhandlung des Appellationsgerichts von beiden Eltern inhaltlich begrüsst
worden, weshalb sie als tragfähige Grundlage zum Erhalt einer lebendigen
Beziehung zwischen Tochter und Vater erscheint. Sie ist aufgrund der gemachten
Erfahrungen und der Wünsche von C____ in Zukunft zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen.
3.5 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid um
die oben dargelegte Besuchs- und Ferienrechtregelung zu ergänzen.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen
(§ 30 Abs. 1 VRPG), wobei diese vorliegend mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet werden können.
4.2 Gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG kann der unterliegende Beschwerdeführer zudem zur Ausrichtung
einer Parteientschädigung an die Beigeladene verpflichtet werden. Vorliegend
sieht das Gericht jedoch aufgrund der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers von dieser Möglichkeit ab, zumal es sich um ein
familienrechtliches Verfahren handelt. Die ausserordentlichen Kosten sind somit
wettzuschlagen, wobei der Beigeladenen die beantragte unentgeltliche
Prozessführung bewilligt wird.
Der Vertreter
der Beigeladenen macht mit seiner Honorarnote vom 21. Juni 2018 ohne
Hauptverhandlung einen Aufwand von 10,9167 Stunden à CHF 200.– sowie Auslagen
in Höhe von CHF 90.80, alles zuzüglich MWST, geltend. Dies erscheint
angemessen, weshalb ihm ein Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich 3,5 Stunden
Hauptverhandlung, aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der vorinstanzliche Entscheid wird um Ziff. 2 ergänzt
und das Besuchs- und Ferienrecht des Beschwerdeführers wie folgt geregelt:
a)
Der Vater verbringt mit seiner Tochter vier zusammenhängende Wochen
Ferien zu Beginn der Schulsommerferien, eine Woche während den
Weihnachtsschulferien und eine Woche während den Osterschulferien. In den
Weihnachtsschulferien verbringt die Tochter im jährlichen Wechsel Weihnachten
resp. Neujahr bei beiden Elternteilen. Weihnachten 2018 verbringt sie beim
Vater.
b)
Die Mutter bringt ihre Tochter für diese Ferienkontakte jeweils in die
Schweiz, und der Vater bringt sie zurück nach Portugal.
c)
Zwischen den Ferien gemäss Ziff. 2a) ist der Vater berechtigt, vier zusätzliche
Wochenenden pro Jahr mit seiner Tochter in Portugal zu verbringen.
d)
Beide Elternteile sind berechtigt, während dem Aufenthalt ihrer Tochter
beim anderen Elternteil jeweils am Mittwoch mit ihr Kontakt per Telefon, Skype etc.
zu pflegen.
e)
Die Eltern verständigen sich über die Modalitäten dieser Kontakte im
Übrigen direkt.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Diese wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beigeladenen, [...], werden ein
Honorar von CHF 2‘883.35 und ein Auslagenersatz von CHF 90.80, insgesamt
CHF 2‘974.15, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 229.– aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beigeladene
KESB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.