Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.42
URTEIL
vom 27.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
vertreten durch
Präsidialdepartement
Rathaus, Marktplatz 9
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 27. Februar 2018
betreffend Nichteintreten auf
Rekurs vom 8. Februar 2018
Sachverhalt
Mit Verfügung
der Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug vom 8. November 2017
wurde verfügt, A____ habe ab 7. November 2017 die mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Juni 2013 ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 6 Monaten (abzüglich 1 Tag) zu verbüssen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
trat mit Entscheid vom 25. Januar 2018 zufolge Verspätung nicht auf den dagegen
erhobenen Rekurs ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid meldete die
Rechtsvertreterin von A____ mit Fax vom 8. Februar 2018 Rekurs beim Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt an, worauf dieser ‒ abermals wegen Nichteinhaltung
der Rechtmittelfrist ‒ mit Entscheid vom 27. Februar 2018 nicht eintrat.
Der vorliegende
Rekurs richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt, der Strafbefehl sowie die
Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, hilfsweise auf ein deutlich milderes
Mass im Ermessen der Staatsanwaltschaft und/oder des Strafgerichtes abzuändern.
Der Rekurrent sei angemessen zu entschädigen.
Soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des rechtzeitig erhobenen
Rekurses ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des Präsidialbeschlusses vom
27. Februar 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Die
Vorinstanz ist nicht auf das Rekursbegehren des Beschuldigten eingetreten, da dieser
die 10-tägige Frist zur Anmeldung des Rekurses nicht eingehalten habe. Gemäss
Empfangsbescheinigung in den Akten hat die Rechtsvertreterin des Rekurrenten den
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements am 27. Januar 2018
entgegengenommen und dies unterschriftlich quittiert, womit die 10-tägige
Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde und am 6. Februar 2018 ablief. Die
Berechnung der Vorinstanz, wonach der am 8. Februar per Fax angemeldete Rekurs
verspätet erfolgte, ist somit nicht zu beanstanden.
2.2 Die
Rechtsvertreterin des Rekurrenten befasst sich in keiner Weise mit den
Erwägungen der Vorinstanz, welche zum angefochtenen Nichteintretensentscheid
geführt haben. In ihrer Rekursbegründung kritisiert sie stattdessen die von der
Staatsanwaltschaft vorgenommene Strafzumessung. Weiter wird bemängelt, dem
Rekurrent sei zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsanwalt oder ein Übersetzer zur
Seite gestellt worden. Da er nicht in verständlicher Sprache über die geltenden
Rechtsmittelfristen in Kenntnis gesetzt worden sei, hätten diese nicht zu laufen
begonnen.
Dieses letzte
Argument ist kurz zu behandeln, da es sich immerhin mit dem Thema des
vorinstanzlichen Entscheids, nämlich der (auch dort) nicht eingehaltenen
Rechtsmittelfrist befasst. Allerdings ist anzumerken, dass der Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements der Rechtsvertreterin des Rekurrenten
zugestellt worden ist, welche sich weder darauf berufen kann, dass sie der deutschen
Sprache nicht mächtig ist, noch dass sie rechtsunkundig ist. Es wird in keiner
Weise dargetan, weshalb die Vorinstanz trotz nicht eingehaltener
Rechtsmittelfrist auf den Rekurs hätte eintreten müssen, und der Rekurs ist
daher abzuweisen.
3.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Der vorliegende Rekurs ist
als aussichtslos zu bezeichnen, womit der Rekurrent die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
400.‒ zu tragen hat.
3.2 Die
Vertreterin des Rekurrenten wird darauf behaftet, dass sie diesen unentgeltlich
vertritt und keinerlei Vergütungen für ihren Vertretungsaufwand angenommen hat
oder noch annehmen wird. Anderenfalls macht sie sich nach § 65 des Übertretungsstrafgesetzes
(SG 253.100) strafbar.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
400.‒ (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.