Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.30
ENTSCHEID
vom 27.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margerethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Juni 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 21. Juni 2018
sowie Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 16. August 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) unter der
Verfahrens-Nr. VT.2018.10218 eine Strafuntersuchung wegen Pornografie. Der
Beschwerdeführer war am 12. August 2009 vom Strafgericht Basel-Landschaft
wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie Verbreitung harter Pornografie
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, die zugunsten
einer ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde. Durch das Strafgericht
Basel-Stadt wurde die ambulante Massnahme am 6. September 2011 in eine stationäre
Behandlung mit triebdämpfender medikamentöser Therapie gemäss Art. 63b
Abs. 5 und Art. 59 Abs. 1 StGB umgewandelt. Daraus wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2017 bedingt entlassen, unter
anderem mit der Weisung, auf Aufforderung der Bewährungshilfe seine
internetfähigen Geräte zur forensischen Untersuchung zur Verfügung zu stellen
(Dispositiv-Ziffer 4.d).
Am 4. Juni
2018 wurde der Beschwerdeführer verhaftet, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht
auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 7. Juni 2018 für die vorläufige Dauer
von zwei Wochen, d.h. bis zum 21. Juni 2018, die Untersuchungshaft anordnete.
Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurde von den besonderen
Haftgründen der Fortsetzungs- und der Kollusionsgefahr ausgegangen. Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 Beschwerde. Er beantragt, es
sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2018 vollumfänglich
aufzuheben und der Beschwerdeführer sofort aus der über ihn verhängten Untersuchungshaft
zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt er,
Advokat [...] sei ihm für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger
beizuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom
15. Juni 2018 die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Hierauf replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2018.
Während des
hängigen Beschwerdeverfahrens verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung
vom 21. Juni 2018 die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von
weiteren acht Wochen, d.h. bis zum 16. August 2018.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei
und damit nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.
Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist.
Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell
sein (Guidon, Die Beschwerde
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung Zürich 2011, N 244, Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7 und 13).
Läuft die
zeitliche Befristung des angefochtenen Hafttitels während des Rechtsmittelverfahrens
ab, so ist die inhaftierte Person durch diesen Akt nicht mehr in ihren Rechten
betroffen. An dessen Stelle tritt der Entscheid über die Fortsetzung der Untersuchungshaft,
der formell ein gesondertes Anfechtungsobjekt darstellt. Ein Verlust des
Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend. Vorliegend beruht der Haftverlängerungsentscheid
vom 21. Juni 2018 auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen
Grundlagen wie der angefochtene Entscheid, namentlich auf dem gleichen Haftgrund.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch am 25. Juni 2018 im Beschwerdeverfahren
repliziert hat, d.h. nachdem er bereits Kenntnis vom Verlängerungsentscheid
hatte. Somit bekräftigte er unabhängig von der Erneuerung des Hafttitels sein
Interesse an einer Prüfung der Haftvoraussetzungen. Da das beschwerdeführerische
Rechtsschutzinteresse fortbesteht, erscheint es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot
(Art. 5 Abs. 2 StPO) und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus
angezeigt, die Verfügung vom 21. Juni 2018 als mitangefochten zu betrachten
(BGE 139 I 206 E. 1.2, 137 IV 177 E. 2.2; BGer 1B_417/2017 vom 7. Dezember
2017 E. 1, 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 1, 1B_240/2017 vom
7. Juli 2017 E. 1; AGE HB.2016.50 E. 1.2, HB.2014.9 E. 1).
1.3 Zusammenfassend
ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Anordnung
oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221
Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die
Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu
erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1).
Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte
das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3; BGer
1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1).
3.2 Dem
gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Mit Auftrag vom
16. Februar 2018 veranlasste die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt im Rahmen der Kontrolle der
Einhaltung der Bewährungsauflagen (vgl. Sachverhalt) eine Auswertung der dem
Beschwerdeführer gehörenden elektronischen Geräte und Speichermedien. Gemäss dem
Bericht über die forensische Datensicherung vom 5. April 2018 fanden sich
auf verschiedenen Datenträgern insgesamt 1‘184 relevante Bilddateien. Hiervon
wurde eine als kinderpornografisch, fünf als virtuelle Kinderpornografie
darstellend, 1‘148 als Präferenzindikator für Kinderpornografie und dreissig als
verbotene Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen darstellend eingestuft
(Ziff. 6.1 des Auswertungsberichts vom 5. April 2018). Darüber hinaus
fanden sich 81 als verdächtig klassifizierte Videos (Ziff. 6.2 des
Auswertungsberichts vom 5. April 2018) sowie 463 Dateien, vorwiegend
Bildmaterial, welches kurz vor der Datenanalyse gelöscht worden war, aber gestützt
auf die Dateinamen als verdächtig erscheint (Ziff. 6.3.2 des
Auswertungsberichts vom 5. April 2018). Jump Lists, Shellbags und LNK
Files geben darüber Aufschluss, dass der Beschwerdeführer auf zahlreiche
Dateien zugegriffen hatte, deren Benennung auf verbotenes Material hindeutet
(Ziff. 6.3.3 ff. des Auswertungsberichts vom 5. April 2018). Weiter
wurde auf dem Laptop des Beschwerdeführers ein Backup eines iPhone 5
festgestellt, unter welchem das kinderpornografische Material teilweise abgespeichert
war. Hierzu wurde ermittelt, dass es sich nicht um das gleiche Mobiltelefon
handelt, welches der Beschwerdeführer als ihm gehörend zur forensischen
Kontrolle abgegeben hatte (iPhone 5c, d.h. unterschiedliche Modelle und
IMEI, zudem unterschiedliche ID der SIM-Karten, jedoch mit gleicher Telefonnummer
[Ziff. 6.4 des Auswertungsberichts vom 5. April 2018]). Schliesslich
ergab der Auswertungsbericht, dass sich der Beschwerdeführer mittels E-Mail und
WhatsApp mit zwei Personen, darunter mutmasslich einem Betreiber einer einschlägigen
Webseite zum Thema Pädophilie ausgetauscht hatte (Ziff. 6.4.3 des
Auswertungsberichts vom 5. April 2018).
Am 9. April
2018 orientierte das Amt für Justizvollzug die Staatsanwaltschaft darüber, dass
die forensische Untersuchung Hinweise auf strafbares Bildmaterial ergeben habe.
Daraufhin ordnete diese am 12. April 2018 eine den Zeitraum zwischen dem
26. April 2018 und dem 26. Mai 2018 umspannende Observation des
Beschwerdeführers gemäss Art. 282 StPO an. Während dieser Zeit soll sich
der Beschwerdeführer regelmässig zu Örtlichkeiten hinbegeben haben, an denen
sich Kinder aufhalten (Spielplatz, Kinderkrippe, Verkehrsgarten). Weiter habe
er versucht, Kontakt zu Kindern aufzunehmen (bspw. durch Zuwinken).
Anlässlich der
Einvernahme vom 5. Juni 2018 räumte der Beschwerdeführer ein, zahlreiche
Dateien vor der Abgabe der Datenträgen zur forensischen Analyse gelöscht zu
haben. Diese seien aus seiner Sicht nicht verboten gewesen, aber er habe es als
besser erachtet, sie nicht zu haben (Einvernahme vom 5. Juni 2018
S. 4). Konfrontiert mit Dateinamen gelöschter Elemente, welche unter
anderem die Begriffe [...] oder [...] enthalten, gab er an, dies sei kein
Hinweis auf Kinderpornografie. Zur Löschung der Dateien habe er ein Programm
verwendet, welches alle leeren Segmente mit Nullen und Einsern überschreibe. Er
habe gedacht, so könne er den Computer mit gutem Wissen abgeben, sonst hätte er
aber auch einen anderen Computer abgeben können. Dennoch sei er überrascht,
dass man so viel gefunden habe. Der Beschwerdeführer gestand ein, nicht
sämtliche Weisungen der bedingten Entlassungsverfügung vom 26. Juni 2017
zu beachten (Einvernahme vom 5. Juni 2018 S. 5). Den Besitz eines
zweiten Mobiltelefons bestritt der Beschwerdeführer (Einvernahme vom
5. Juni 2018 S. 8 f.).
3.3 Der
Beschwerdeführer anerkennt in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie gemäss
Art. 197 Abs. 4 StGB das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
(act. 2, Beschwerde-Ziff. 12). Es kann somit auf die zutreffenden Ausführungen
des Zwangsmassnahmengerichts in den Verfügungen vom 4. Juni 2018
(act. 1) und vom 21. Juni 2018 (act. 5) verwiesen werden. Diesen
ist zu folgen und der dringende Tatverdacht ist zu bejahen.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat im Entscheid vom 4. Juni 2018 sowohl
Fortsetzungs- als auch Kollusionsgefahr als besondere Haftgründe angenommen. Im
Entscheid vom 21. Juni 2018 hat es nur noch das Vorliegen von
Fortsetzungsgefahr ausdrücklich bejaht.
4.1 Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nach dem Wortlaut von Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO setze die Annahme der Fortsetzungsgefahr eine
erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter voraus. Zwar genüge gemäss der vom
Bundesgericht im Urteil 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 vertretenen
Auffassung bereits eine mittelbare Gefährdung, diese Auslegung gehe indes
eindeutig über den klaren Gesetzestext hinaus. Selbst unter Zugrundelegung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung käme es bei einer seriellen strafbaren
Betätigung indes auch auf deren Intensität an. Vorliegend könne dem Beschwerdeführer
gemäss Auswertungsbericht höchstens der Konsum eines einzigen Fotos zum Vorwurf
gemacht werden. Dabei sei in Betracht zu ziehen, dass dieses Foto
gegebenenfalls nicht gezielt gesucht sondern versehentlich abgespeichert worden
sei. In Bezug auf die Häufigkeit des Konsums verbotener Pornografie könne
jedenfalls nicht von einer Erheblichkeit gesprochen werden. Aufgrund der
geringen Intensität der deliktischen Betätigung sei eine erhebliche Gefährdung
Dritter durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu verneinen, womit es an
einem besonderen Haftgrund fehle (act. 6).
4.2 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten begangen hat. Die Anordnung bzw. Fortsetzung von
strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr kann dem
Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der
Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch
die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte
ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5
Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte
an der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund an (BGE
143 IV 9 E. 2.2, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2; AGE HB.2018.17
vom 27. März 2018 E. 4.1).
Nach dem Wortlaut
von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind folgende Elemente für das
Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Es muss grundsätzlich das
Vortaterfordernis erfüllt sein (E. 4.3) und es müssen schwere Vergehen
oder Verbrechen drohen (E. 4.4). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet sein (E. 4.5). Schliesslich muss die Tatwiederholung
ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen
ist (E. 4.6).
4.3 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es
sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige
Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren
massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).
Gemäss dem
Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. Juni 2018 wurde der
Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland der sexuellen
Handlungen mit einem Kind sowie der Verbreitung harter Pornografie schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, unter
Aufschub des Vollzugs bei einer ambulanten Behandlung. Der Beschwerdeführer ist
im vorliegenden Fall geständig, sich über elektronische Mittel erneut strafbare
Pornografie beschafft zu haben. Somit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.
4.4 Gemäss
Eröffnungsverfügung vom 6. Juni 2018 beschlägt die gegen den
Beschwerdeführer eröffnete Strafuntersuchung den Tatbestand der Pornografie
gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB.
Wer Gegenstände
oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, die sexuelle
Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben,
herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet,
zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel
oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Als Gegenstände im
Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB gelten insbesondere pornografische
Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen.
Im zu
beurteilenden Fall besteht ein dringender Tatverdacht, dass der
Beschwerdeführer sowohl den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 als
auch von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt hat. Er hat eingeräumt, neben
dreissig Dateien, die Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen darstellen und fünf
Dateien, die virtuelle Kinderpornografie zeigen, zumindest eine Datei besessen
zu haben, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt
hat. Hinsichtlich zahlreicher weiterer Dateien besteht ein dringender
Tatverdacht (E. 3.2). Bei Art. 197 Abs. 4 Satz 1 handelt es
sich ausgehend von der Strafandrohung um ein „schweres Vergehen“ (BGE 143 IV 9
E. 2.6), bei Art. 197 Abs. 4 Satz 2 um ein Verbrechen (Art. 10
Abs. 2 StGB).
4.5
4.5.1 Die
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder
schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im
Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Bei
Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich
gegenüber Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab
gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.7).
Zentrales – und
sehr hoch zu gewichtendes – Rechtsgut des Verbots von Kinderpornografie ist die
ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Der Konsum, die
Beschaffung und der Austausch kinderpornografischer Erzeugnisse weckt die
Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen
Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt der Konsum mittelbar zum
sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern
bei. Die Bestimmung will daher insbesondere auch die potenziellen
Darstellerinnen und Darsteller harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung,
Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren (BGE 131
IV 19 E. 1.2, 128 IV 25 E. 3a, zuletzt: BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai
2018 E 3.3).
4.5.2 Der
Beschwerdeführer verweist darauf, ihm könne gemäss Auswertungsbericht
„höchstens der Konsum eines einzigen Fotos“ zum Vorwurf gemacht werden. Zumindest
in Bezug auf die Häufigkeit des Konsums von Kinderpornografie könne nicht von
einer Erheblichkeit gesprochen werden (vgl. E. 4.1). Rechtlich leitet
er aus der angeblich geringen deliktischen Intensität in Bezug auf Bildmaterial
mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ab, die Sicherheit
der abgebildeten Personen sei nicht erheblich im Sinne von Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO gefährdet.
4.5.3 Diese
Auffassung steht im Widerspruch zur vorstehenden Rechtsprechung, nach welcher
die Erheblichkeit der Sicherheitsgefährdung an der Rechtsgutsverletzung auf
Seiten des Opfers und nicht an der Verletzungshandlung auf Seiten des Täters zu
messen ist. Dies verdient im Falle von Art. 197 Abs. 4 StGB der
besonderen Betonung, weil der Konsument die Rechtsgutsverletzung nur mittelbar
bewirkt, während die unmittelbare Tatmacht in der Regel bei einem Dritten, dem
Produzenten, liegt. Anders als beim vom Beschwerdeführer ins Feld geführten
Beispiel des Diebstahls verhält sich die Einwirkung auf das Opfer beim Konsum
von Pornografie somit nicht spiegelbildlich zur Tathandlung des Konsumenten. Konsumierte
eine Person „bloss“ ein einzelnes strafbares Erzeugnis, auf welchem jedoch eine
schwerste Rechtsgutsverletzung abgebildet ist, so wäre das Erfordernis der
erheblichen Gefährdung mit Blick auf die geschädigte Person dennoch zweifelsohne
erfüllt. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen bundesgerichtlichen Hinweis
auf die erniedrigenden bzw. menschenunwürdigen Begleitumstände bei der
Herstellung verbotener Pornografie. Die erhebliche Sicherheitsrelevanz leitet
sich im Rahmen von Art. 197 Abs. 4 StPO mithin abstrakt aus der hohen
Schutzbedürftigkeit und der sehr hohen Gewichtung des Rechtsguts der
ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ab (BGE 143 IV 9
E. 3.1, BGer 1B_189/2018 E. 3.3).
Da feststeht,
dass der Beschwerdeführer kinderpornografisches Material konsumiert hat, ist
die erhebliche Sicherheitsrelevanz für die betroffenen Personen gegeben.
4.5.4 Selbst
wenn man von der Meinung des Beschwerdeführers ausginge, nach welcher es auf
die Intensität der deliktischen Betätigung ankommt, führt dies vorliegend zu
keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht zu übersehen, dass eine isolierte Betrachtung
der eingeräumten Tathandlungen den Stand der Untersuchung nur unvollständig
wiedergibt. Neben dem objektivierten Besitz strafbarer Pornografie ergeben sich
aus den Akten zahlreiche gewichtige Indizien, die darauf hindeuten, dass sich
der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung im Mass seiner
Bedürfnisse, d.h. umfassend, kinderpornografisches Material beschafft hat. Aufgrund
ihrer Anzahl und insbesondere ihrer teilweise unzweideutigen Benennung gehören
die gelöschten Dateien auf der Ebene des dringenden Tatverdachtes (E. 3.2)
im Stadium der Strafuntersuchung mit zum Bild. Teil der Betrachtung ist sodann,
dass sich der Beschwerdeführer zumindest mit einer gleichgesinnten Person
vernetzt hat, von der er wusste, dass sie ein Forum für Pädosexuelle betreibt,
worauf es Links habe, „von denen man nie weiss, ob es nicht doch etwas
Illegales hat“ und sich mit ihr über Pädophilie unterhalten hat (Einvernahme
vom 5. Juni 2018 S. 12). Ein Indiz für die Intensität der seriellen
Betätigung liefern auch die Verdunkelungsmassnahmen, welche der
Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kontrolle seiner elektronischen Kommunikationsmittel
unternommen hat. Gewisse davon räumte er angesichts der eindeutigen
objektivierbaren Hinweise ein (Überschreiben der Festplatte mit einem
eraser-Programm). Ein Backup auf der Festplatte seines Laptops deutet aber
gewichtig darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben seinem vermeintlich
„sauberen“ über ein weiteres, praktisch identisches Mobiltelefon mit gleicher
Rufnummer verfügte, welches, soweit aus den Haftakten ersichtlich, noch nicht
sichergestellt worden ist. Gemäss der forensischen Untersuchung wurde es ebenfalls
zur deliktischen Betätigung eingesetzt. Diesbezüglich sind die Ermittlungen
noch nicht abgeschlossen (internationales Rechtshilfeersuchen an die
Staatsanwaltschaft [...]/D vom 5. Juni 2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist
somit noch unklar, wie hoch das Ausmass der deliktischen Tätigkeit effektiv
ist.
Damit ist die
Hypothese, der Beschwerdeführer sei allenfalls versehentlich in den Besitz
einer einzigen kinderpornografischen Abbildung gelangt, beim gegenwärtigen Erkenntnisstand
schlechterdings unhaltbar. Vielmehr bestehen konkrete Verdachtsmomente, dass
sich die Intensität der deliktischen Betätigung nicht mehr im untersten Bereich
bewegt. Somit wäre die Sicherheit weiterer Opfer im Falle der Fortsetzung der
vorgeworfenen Taten auch aus diesem Blickwinkel erheblich gefährdet.
4.6
4.6.1 Nach
dem Gesetz muss "ernsthaft zu befürchten" sein, dass der Beschuldigte
bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde
(Art. 221 Abs. 1 StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist
anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien
bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung
insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die
einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige
Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.
Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige
Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.).
4.6.2 In
Bezug auf den Tatbestand der verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197
Abs. 4 StGB ist ein Rückfall aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und dem
Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner bedingten Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug ernsthaft zu befürchten (E. 3.2). Der Beschwerdeführer
leidet zudem gemäss der Verfügung betreffend die bedingte Entlassung vom
26. Juni 2017 am Asperger-Syndrom sowie an einer auf vorpubertäre Mädchen
ausgerichteten Pädophilie und einem auf Kinder ausgerichteten Sadismus. Der
Beschwerdeführer hat zugestandenermassen bereits innerhalb des ersten Jahres in
Freiheit erneut kinderpornografische Erzeugnisse konsumiert. Dies obschon er
sich vom 2. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2017, mithin fünf Jahre, im
stationären Massnahmenvollzug der Psychiatrischen Dienste Aargau sowie im
Vollzugszentrum Klosterfiechten befand. Zudem hat der Beschwerdeführer
aufwändige Massnahmen getroffen, sein Verhalten vor der Kontrolle des Straf-
und Massnahmenvollzugs zu verbergen, mutmasslich um es bei einem positiven
Ausgang fortzusetzen. Noch im Untersuchungsverfahren gab er an, Fantasien in
Bezug auf das Auspeitschen und Vergewaltigen von Kindern unter acht Jahren zu
hegen (Einvernahme vom 5. Juni 2018 S. 19).
Damit ist dem
Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Beschaffung und des Konsums von
Kinderpornographie eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen.
4.7 Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) erfüllt. Die Prüfung allfälliger
weiterer Haftgründe erübrigt sich.
Der
Beschwerdeführer hat weder mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 noch mit Replik
vom 25. Juni 2018 – und somit in Kenntnis des Haftverlängerungsentscheids
vom 21. Juni 2018 – die Dauer der über ihn verhängten Untersuchungshaft
als unverhältnismässig gerügt.
Das
Zwangsmassnahmengericht erwog in der Verfügung vom 21. Mai 2018, eine
Verlängerung der Haft bis zum 16. August 2018 sei verhältnismässig, habe
der Beschwerdeführer doch bei einem Schuldspruch mit einer Sanktion zu rechnen,
welche deutlich über der Gesamthaftdauer von zehn Wochen liegen dürfte. In
dieser Haftperiode würden die Ermittlungen entscheidend vorangetrieben, sodass
der Sachverhalt – neue belastende Erkenntnisse vorbehalten – allenfalls zur
Anklage gebracht werden könne. Zurzeit seien zudem keine Ersatzmassnahmen
ersichtlich. Es erscheine jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei verbindlicher
Etablierung der therapeutischen (allenfalls stationären) Betreuung, inkl.
allfälliger Einnahme triebdämpfender Medikamente, Ersatzmassnahmen denkbar
seien.
Die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzung. Die angeordnete Haftdauer
bis zum 16. August 2018 ist verhältnismässig.
Nach dem
Gesagten sind die Anordnung und die Verlängerung der Haft durch die Vorinstanz nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde vom 7. Juni 2018 erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
6.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die
Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2
6.2.1 Der
Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, es sei ihm für die vorliegende Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat [...] zu gewähren.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten der
Strafuntersuchung, die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat
[...] ist zu bewilligen.
6.2.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes
Honorar auszurichten. Er hat dem Gericht keine Kostennote zugehen lassen. In
Würdigung der Umstände, welche auf keine besonderen Verhältnisse schliessen
lassen, rechtfertigt es sich, den angemessenen Aufwand praxisgemäss mit sechs Stunden
zu bemessen. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu
entschädigen, ausmachend CHF 1‘200.–. Hinzuzurechnen sind 7,7 % Mehrwertsteuer,
ausmachend CHF 92.40. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 1‘294.40
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem
Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–
(einschliesslich Auslagenersatz) zuzügl. 7,7 % MWST von CHF 92.40,
ausmachend CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).