Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.22
ENTSCHEID
vom 27.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
B____ Schuldnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
13. April 2018
betreffend Pfändung
Sachverhalt
In einer von A____
(Gläubiger) gegen B____ (Schuldnerin) angehobenen Betreibung wurde festgestellt,
dass bei der Schuldnerin kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges
Einkommen gepfändet werden konnte. Der entsprechende Verlustschein wurde dem
Gläubiger am 25. September 2017 zugestellt. Im Gefolge einer
hiergegen erhobenen Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt rechnete das Betreibungsamt Basel-Stadt der Schuldnerin ein
variables Einkommen an, reduzierte in der Existenzminimumsberechnung einerseits
den Grundbedarf auf CHF 1'200.– und andererseits den Betrag für die Wohnungsmiete
auf CHF 1'250.–, wobei ihr für den Umzug eine Übergangsfrist von sechs
Monaten gewährt wurde (Pfändungsurkunde vom 12. Oktober 2017). In der
Folge wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die
Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 ab, soweit auf sie einzutreten
war und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
Mit Eingabe vom
30. März 2018 gelangte A____ an die untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt und verlangte "die umgehende bzw. rückwirkende
Lohnpfändung ab 13.07.2017 inklusive der Berechnung vom reduzierten Mietzins
von der Schuldnerin B____ und der Einpfändung vom 13. Monatslohn von 3400.--CHF".
Weiter beantragte er eine Buchprüfung beim Arbeitgeber der Schuldnerin im
Hinblick auf weitere Zahlungen an die Schuldnerin sowie die Aushändigung der
Stundenblätter der Schuldnerin. Schliesslich machte A____ geltend, es bestehe
"eine Rügepflicht an die fehlbaren Mitarbeiter m/w und an den Chef".
Auf diese Beschwerde trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt mit Entscheid vom 13. April 2018 nicht ein.
Hiergegen hat A____
mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (Postaufgabe: 7. Mai 2018) Beschwerde
bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben.
Auf die Einholung von Beschwerdeantworten ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden, so
dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist (vgl. aber nachstehend E. 1.3).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
1.3 Der Beschwerdeführer
stellt mit seiner Beschwerde folgende Anträge:
"1. Auf
die rechtsgenügend dargelegte und begründete Beschwerde ist einzutreten und
gutzuheissen. Verlangt wird die umgehende bzw. rückwirkende Lohnpfändung ab
13.07.2017 inklusive der Berechnung vom reduzierten Mietzins, da die
Schuldnerin B____ nachweislich mehr als 3400.-CHF netto im Monat verdient.
Verlangt wird die umgehende Einpfändung vom 13. Monatslohn von
3400.--Dezember 2017. Verlangt wird die Offenlegung der letzten acht Monate der
Bank ( DBS )und Postkontos von der Schuldnerin B____.
-
Der
Arbeitgeber C____ AG kam der bestehenden Verpflichtung und der Weisung vom Betreibungsamt
nicht nach und zahlte weiterhin Geldbeträge und den 13. Monatslohn an die
Schuldnerin B____. Frau D____ kam ihrer bestehenden Verpflichtung nicht nach
und ignorierte ihre selbst unterschriebene Anzeige betreffend
Einkommenspfändung an den Arbeitgeber C____ AG. Somit kommt die Staatshaftung
zum Tragen, der Staat haftet für die widerrechtlichen Handlungen gegen die Norm
von Staatsangestellten und deren verursachte Schäden.
-
Der Arbeitgeber C____
AG sei zur Offenlegung der Stunden-Lohnblätter (Stempeluhr) von der
Arbeitnehmerin B____ zu verpflichten."
Beim
Rechtsbegehren 2 (Stichwort "Staatshaftung") handelt es sich um
ein neues Begehren, das unter den Anträgen des Beschwerdeführers
in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vom 30. März 2018
nicht aufgeführt war. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im
Beschwerdeverfahren neue Anträge jedoch ausgeschlossen. Auf das Rechtsbegehren 2
kann somit nicht eingetreten werden.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass sie
die vom Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vom 30. März 2018 gerügten Punkte bereits in ihrem
Entscheid vom 12. Dezember 2017 (AB.2017.64) allesamt rechtskräftig
entschieden habe. Insbesondere gehe aus jenem Entscheid hervor, dass der
Schuldnerin am 12. Oktober 2017 ein variables Einkommen angerechnet
worden sei und daher der ihr Existenzminimum (gemäss Berechnung vom
18. Oktober 2017 in Höhe von CHF 3'492.–) übersteigende Betrag
gepfändet werde (angefochtener Entscheid, Ziff. 2). Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass im
rechtskräftigen Entscheid vom 12. Dezember 2017 zu Unrecht auf die
Angaben der Schuldnerin abgestellt worden sei, kann dies nicht in einem späteren
Beschwerdeverfahren erneut geprüft werden. Eine solche Rüge hätte vielmehr in einem
Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2017 erhoben werden
müssen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde weiter
geltend macht, dass der 13. Monatslohn nicht "eingepfändet"
worden sei, ist dies schlicht aktenwidrig, was bereits aus der vom ihm selbst
eingereichten Anzeige betreffend Einkommenspfändung vom 23. Oktober 2017
hervorgeht. Die vom Beschwerdeführer des Weiteren angesprochenen angeblich der
Schuldnerin ausbezahlten Alimente von CHF 300.–, die zu kurze Frist für die
Anpassung der Wohnsituation, das angebliche Einkommen aus administrativer
Unterstützung der Schwiegereltern der Schuldnerin durch diese, die Verwendung
eines Fahrzeugs durch die Schuldnerin und die vom Beschwerdeführer geforderte
Anrechnung eines Einkommens des Sohns der Schuldnerin wurden allesamt im
Entscheid vom 12. Dezember 2017 behandelt. Dieser Entscheid ist
unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Da vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht wird, dass sich die Umstände seit dem Erlass dieses Entscheid
geändert hätten, ist die untere Aufsichtsbehörde daher auf die Beschwerde vom
30. März 2018 zu Recht nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 lit. e ZPO und § 5
Abs. 4 EG SchKG).
Gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor den
Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in
Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur
Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt
werden (Satz 2). Es wird dem Beschwerdeführer
angedroht, dass in weiteren solch aussichtslosen Beschwerdefällen wie dem
vorliegenden entsprechende Bussen bzw. Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom
13. April 2018 (AB.2018.31) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Das Verfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Schuldnerin
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.