Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.16
ENTSCHEID
vom 27. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ GmbH Berufungsklägerin
[...] Beklagte
gegen
B____ GmbH Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. November 2017
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die B____ GmbH
(Berufungsbeklagte) vertreibt Produkte aus vulkanischen Rohstoffen,
insbesondere Pflanzsubstrate für Dachbegrünungen und andere Industrieprodukte.
Die A____ GmbH (Berufungsklägerin) vertrieb Produkte der Berufungsbeklagten in
der Schweiz. Im Sommer 2015 bezahlte die Berufungsklägerin Rechnungen für
Lieferungen nur teilweise, weshalb die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin nach
erfolgloser Mahnung betrieb. Am 2. März 2016 gelangte die Berufungsbeklagte an
die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt. Nachdem anlässlich der
Schlichtung keine Einigung erzielt und der Berufungsbeklagten die
Klagebewilligung ausgestellt worden war, erhob diese am 25. August 2016 Klage
beim Zivilgericht Basel-Stadt. Darin begehrte die Berufungsbeklagte, dass die
Berufungsklägerin zur Zahlung von EUR 27'797.25 zuzüglich Zins an sie zu
verpflichten sei und dass in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts
Basel-Stadt der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei. Das Zivilgericht hiess die Klage
mit Entscheid vom 15. November 2017 im Wesentlichen gut. Es verpflichtete die
Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten EUR 27'797.25 zuzüglich des im Entscheid
bestimmten Zinses zu bezahlen (Dispositiv, Ziffer 1). Der Rechtsvorschlag der
Berufungsklägerin wurde im Umfang von CHF 31'157.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem
13. September 2015 beseitigt (Ziffer 2). Die Zinsmehrforderungen der
Berufungsbeklagten und die von der Berufungsklägerin zur Verrechnung gestellten
Gegenforderungen wurden abgewiesen (Ziffern 3 und 4).
Gegen diesen
Entscheid erhob die Berufungsklägerin am 26. April 2018 Berufung an das
Appellationsgericht. Darin ersucht sie um „Neubeurteilung“ des angefochtenen
Entscheids. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die Akten des
Zivilgerichts bei und sah von der Einholung einer Berufungsantwort ab.
Erwägungen
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art.
308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete
Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 13. März 2018 zugestellt. Dagegen
erhob sie am 26. April 2018 rechtzeitig Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO,
Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Es fragt sich, ob die Berufung einen
rechtsgenügenden Antrag enthält („Wir bitten um Neubeurteilung.“). Die Frage
kann offenbleiben, da die Berufung ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt (vgl. E. 2).
Zur Beurteilung
der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs.
1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Mit der Berufung
können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.1 Das
Zivilgericht erwog, dass die von der Berufungsbeklagten zur Begründung ihrer
Ansprüche geltend gemachten Kaufverträge zustande gekommen und von der
Berufungsbeklagten erfüllt worden seien. Die Berufungsklägerin habe die in den
Rechnungen der Berufungsbeklagten genannten Beträge und Zahlungsfristen nicht
bestritten. Die Forderung der Klägerin sei in der Höhe von EUR 27'797.25 belegt.
Das Zivilgericht korrigierte einzig die Höhe des geltend gemachten
Verzugszinssatzes und bei einigen Forderungen den Beginn des Zinslaufs (Entscheid
des Zivilgerichts, E. 2). Diese Erwägung beanstandet die Berufungsklägerin nicht.
2.2 Die
Berufungsklägerin bezieht sich in der Berufung auf zwei Gegenforderungen über gesamthaft
CHF 23'169.50, die ihr gegen die Berufungsbeklagte zuständen und die das
Zivilgericht nicht gewürdigt habe (vgl. Berufungsbegründung).
Die
Berufungsklägerin stellte diese beiden Forderungen bereits im
zivilgerichtlichen Verfahren der Forderung der Berufungsbeklagten entgegen und
machte sinngemäss Verrechnung geltend (Klageantwort, Duplik). Das Zivilgericht
erwog hierzu, dass die Berufungsklägerin ihrer Behauptungs- und Bestreitungslast
nicht nachgekommen sei. Die Berufungsbeklagte habe in ihrer Replik ihre
Gegenansicht detailliert dargelegt und insbesondere Belege zum Nachweis eingereicht,
dass die Forderungen der Berufungsklägerin durch Stornierungen und interne
Verrechnungen getilgt respektive der Berufungsklägerin wieder gutgeschrieben
worden seien. Die Berufungsklägerin habe die Gelegenheit und die Pflicht
gehabt, darauf in ihrer Duplik ebenfalls detailliert zu reagieren und
aufzuzeigen, in welchen Punkten die Behauptungen der Berufungsbeklagten falsch
sein sollten. Dies habe die Berufungsklägerin aber nicht gemacht. Sie habe
lediglich in pauschaler Weise die Vorbringen der Berufungsbeklagten bestritten
und ihre eigenen Forderungen wiederholt. Dies genüge nicht. Da die
Berufungsklägerin nicht aufzeige, welche Behauptungen und Belege der Berufungsbeklagten
unzutreffend sein sollten, dringe die Berufungsbeklagte mit ihrer Ansicht
durch, dass die Gegenforderungen der Berufungsklägerin bereits getilgt worden
seien (Entscheid des Zivilgerichts, E. 3).
Mit dieser
Erwägung setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Wie bereits vor dem
Zivilgericht macht sie bloss geltend, dass ihr Forderungen gegenüber der
Berufungsbeklagten zuständen. Dass sie im zivilgerichtlichen Verfahren die
Behauptungen der Berufungsbeklagten zum Untergang der Gegenforderungen
bestritten habe, bringt sie nicht vor. Damit stellt die Berufungsklägerin die Begründung
des Zivilgerichts nicht in Frage, wonach die Berufungsklägerin die Behauptungen
der Berufungsbeklagten zum Untergang der Gegenforderungen nicht substantiiert
bestritten habe, weshalb auf diese Behauptungen abzustellen sei. Die Rüge, dass
das Zivilgericht die Gegenforderungen nicht gewürdigt habe, ist deshalb nicht
nachvollziehbar.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung sich als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin dessen Kosten zu tragen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren betragen CHF
2'000.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1
Ziffer 1.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810, in Kraft bis
31. Dezember 2017] und § 41 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810, in Kraft seit 1. Januar 2018]). Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin
geleisteten Vorschuss von CHF 3'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse
erstattet der Berufungsklägerin CHF 1'000.– zurück. Der Berufungsbeklagten sind
aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort keine
Parteikosten entstanden, so dass der Berufungsklägerin keine
Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 15. November 2017 (K3.2016.50) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.–. Diese werden mit dem
Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 3'000.– verrechnet. Die Gerichtskasse
hat der Berufungsklägerin CHF 1'000.– zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.