Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.49
URTEIL
vom 20. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Zentralen
Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrates
vom 31. Januar 2017
betreffend Ablehnung Einsprache
gegen die Verfügung vom 27. November 2015 betreffend Überführung der Stelle
"Ressortleiter/in C____" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung
Nr. […]
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrentin) wurde in der Periode von Dezember 2014 bis Januar
2015 darüber informiert, dass der Regierungsrat ihre Stelle „Ressortleiter/in
C____“, Stellenbeschreibung Nr. [...] im Rahmen des Projektes Systempflege per
- Februar 2015 in die Richtposition 6060.14 in Lohnklasse 14 überführe. In der
Folge verlangte die Rekurrentin den Erlass einer Verfügung. Der Zentrale
Personaldienst (ZPD) erliess am 1. Februar 2016 namens und im Auftrag des
Regierungsrates die beantragte Verfügung.
Gegen diese
Verfügung erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 3. März 2016 Einsprache. Am
28. April 2016 nahm die Abteilung Vergütungsmanagement des ZPD Stellung zur Einsprache
und beantragte deren Abweisung. Die Rekurrentin nahm mit Schreiben vom 24.
August 2016 zum Bericht der Abteilung Vergütungsmanagement Stellung. Darin
beantragte sie implizit die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung sowie die
Überführung der Stelle „Ressortleiter/in C____“ in Lohnklasse 17 (RP 6060.17).
Mit Beschluss
vom 31. Januar 2017 wies der Regierungsrat die Einsprache der Rekurrentin gegen
die Verfügung vom 1. Februar 2016 ab, nachdem die paritätische
Überführungskommission in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Einsprache
empfohlen hatte.
Mit Schreiben
vom 14. Februar 2017 meldete die Rekurrentin Rekurs gegen den Entscheid an. Am
22. Mai 2017 reichte sie, nun anwaltlich vertreten, die Rekursbegründung ein.
Darin wird die vollständige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses P 160397
vom 31. Januar 2017 betreffend Überführung der Stelle „Ressortleiter/in C____“
beantragt. Demgemäss sei die Einreihungsverfügung vom 1. Februar 2016
aufzuheben und die Rekurrentin rückwirkend per Februar 2015 in die Lohnklasse
17 einzureihen, unter o/e Kostenfolge. Mit Rekursantwort vom 15. September 2017
nahm der Regierungsrat vertreten durch den ZPD Stellung und beantragte die Abweisung
des Rekurses unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Am 10. Dezember
2017 replizierte die Rekurrentin und hielt dabei an den Rechtsbegehren der
Rekursbegründung vom 22. Mai 2017 fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Einsprachenentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss
Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt
Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber resp. der Stelleninhaberin beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100). Gemäss Ziffer 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die
Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und
der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie
in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans
Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des
Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des
Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG
massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom
27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom
18. Dezember 2012 E. 1.3). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.243 vom 7. Juli 2016
E. 1.2). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8
Abs. 4 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im
Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen
(VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom 27. Juni 2013
E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3, vgl. VD.2010.104
vom 15. Juni 2011 E. 1.3, VD.2010.19 vom 12. April 2011
E. 1.3, VD.2009.722 vom 25. Oktober 2010 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1148).
Bei der
Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das
Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener
Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung
einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems
tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und
Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333;
VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213 vom
27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012
E. 1.3; VGE 700/2002 vom 14. Mai 2003 E. 4b), fallen
Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den
Ermessensbereich des Regierungsrates und drängt sich eine besondere
Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I
102 E. 4a S. 104 m.H.; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E.
1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212/213
vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom
18. Dezember 2012 E. 1.3). Das Verwaltungsgericht befasst sich
daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen
im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen,
sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.212 / VD.2011.213 vom 27.
Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012
E. 1.3; vgl. VGE 772 und 773/2008 sowie 603-606/2009 vom
4. August 2009 E. 1.2, in: BJM 2011 S. 162 f.).
1.3 Im
Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai
2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, mit Hinweisen,
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504, mit
Hinweis). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von
sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18.
Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom
30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3,
VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen,
657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der
Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der
Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1,
mit Hinweisen, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom
18. November 2008 E. 1.4).
Im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren können von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel
unterbreitet werden (VGE VD.2015.179/VD.2015.180/VD.2015.181/VD.2015.182/VD.2015.184/VD.2015.185
vom 16. September 2016 E. 1.3, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1, mit Hinweisen, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2, mit
Hinweisen). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden
dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des
anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen
Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2,
mit Hinweisen, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, mit Hinweis, 2C_354/2009
vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,
VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien "die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen". Dieser Grundsatz wird
aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E.
1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender
Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.194 vom 27.
Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015
E. 1.3.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven
mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich
erst später ereignet, seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den
betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7.
November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts
sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November
2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom
21. Mai 2015 E. 1.3.2).
Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur
Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise
beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage Zürich 2015, N 232). Das
Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht setzt voraus, dass der Betroffene frist-
und formgerecht einen Beweisantrag stellt sowie dass das Beweismittel zulässig
und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich
ist (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 3,
7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche
rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis
erbracht werden soll (Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten
Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt
bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels
einer antizipierten Beweiswürdigung (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren
Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw.
aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren
Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (Waldmann/Bickel, a.a.O.,
Art. 33 N 22; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 29 N 88). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen,
wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz greift die Behörde erst dann
auf einschneidendere oder aufwändigere Beweismittel zurück, wenn sich Tatsachen
nicht mit anderen Beweismitteln beweisen lassen (Krauskopf/Emmenegger/Babbey, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 79).
3.1 Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht
gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1
S. 418; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und
damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen
Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I
105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden
wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen
zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind,
hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141
II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E.
2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der
Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden
befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale
auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen
(BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1
S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom
27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt,
dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den
tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen
sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das
Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn
Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung,
Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit,
Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen
sind (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.75 vom 15. September
2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
3.2 Bei
der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der
Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der
bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber
ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder
durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der
Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung
können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und
Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2017.48 vom
23. März 2018 E. 3.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2, VD.2011.18/VD.2011.19/VD.2011.32
vom 5. September 2012 E. 3.2, VD.2011.17/VD.2011.31 vom 5. September 2012
- 3.2, VD.2011.15/VD.2011.16/VD.2011.21/VD.2011.22 vom 5. September 2012
- 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung
einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die
Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Im
Übrigen ist der Rekurrentin der Nachweis einer wesentlichen Abweichung der
Stellenbeschreibung von ihrer tatsächlichen Tätigkeit ohnehin nicht gelungen,
wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
4.1
4.1.1 Die
Rekurrentin rügt, im Regierungsratsbeschluss werde auf Seite 2 ausgeführt, dass
nach Rücksprache mit der Anstellungsbehörde festgehalten werden könne, der
Stellenbeschrieb sei zum Zeitpunkt der Überführung aktuell gewesen. Hierzu
halte sie fest, dass allfällige Rückfragen nicht bei der direkten Vorgesetzten
und Abteilungsleiterin erfolgt seien, sondern allenfalls beim Steuerverwalter
selber. Es werde bezweifelt, dass dieser die genauen Prozesse im Ressort C____
genügend genau kenne, um feststellen zu können, dass alle Aufgaben im
Stellenbeschrieb vorhanden seien. Die Rekurrentin rügt in diesem Zusammenhang
die unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung des Sachverhalts.
4.1.2 Gemäss
den Angaben des Regierungsrates bestätigte der Leiter der Steuerverwaltung,
Steuerverwalter [...], anlässlich einer Sitzung vom 9. September 2016 die
Aktualität der Stellenbeschreibung (Rekursantwort Ziff. 3). Die Rekurrentin
macht zwar geltend, die Antwort des Steuerverwalters sei nicht dokumentiert
worden (Replik Ziff. 5 S. 6). Dies stellt jedoch keinen Grund dar, an der
Richtigkeit der Angaben des Regierungsrates zu zweifeln. Zudem werden diese
durch die von der Rekurrentin eingereichte E-Mail des Steuerverwalters vom 26.
Juli 2016 (act. 12/1) bestätigt. Gemäss dieser ist der Steuerverwalter
„zur Ansicht gelangt, dass die neu eingereichten StEB’s keine neuen StEB’s
sind, sondern Erklärungen zu den damals beurteilten. Nach Rücksprache mit B____
bitte ich aber, noch einmal überprüfen zu lassen, ob der Schwierigkeitsgrad bei
der Arbeit der [...] korrekt beurteilt worden ist.“ Somit ist die
Stellenbeschreibung gemäss den Angaben des Leiters der Steuerverwaltung korrekt
sowie aktuell und hat dieser nur um eine Überprüfung der Beurteilung des
Schwierigkeitsgrades auf der Grundlage der bestehenden Stellenbeschreibung
gebeten. Die Zweifel der Rekurrentin, dass der Leiter der Steuerverwaltung die
genauen Prozesse im Ressort C____ genügend genau kenne, um feststellen zu können,
dass alle Aufgaben in der Stellenbeschreibung der Leiterin dieses Ressorts der
Steuerverwaltung enthalten sind (Rekursbegründung Ziff. 4; Replik Ziff. 3 S. 4
und Ziff. 5 S. 6), sind unbegründet. Vor allem aber wurde die
Stellenbeschreibung (act. 8/4) von der Leiterin der Abteilung Dienste und
Steuerbezug B____ unterzeichnet. Bei ihr handelt es sich um die
Linienvorgesetzte der Rekurrentin und um die Person, die gemäss den eigenen
Angaben der Rekurrentin die Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellenbeschreibung
beurteilen kann (vgl. Rekursbegründung Ziff. 9-11 und 19; Replik Ziff. 3). Der
Beweisantrag auf amtliche Erkundigung bei der Anstellungsbehörde zur Frage, ob
dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss eine Rücksprache mit der
Anstellungsbehörde zugrunde lag (Rekursbegründung Ziff. 4), ist abzuweisen,
weil der Sachverhalt diesbezüglich bereits hinreichend geklärt ist (vgl. dazu
oben E. 2).
4.1.3 Die
Rekurrentin macht geltend, die Leiterin der Abteilung Dienste und Steuerbezug
und direkte Vorgesetzte der Rekurrentin B____ sei in die Stellenzuordnung nicht
involviert gewesen, sei mit der Zuordnung der Stelle nicht einverstanden
gewesen, habe in einem Gespräch mit dem ZPD und dem Steuerverwalter versucht,
diese auf die offensichtlich unkorrekte Beurteilung der Komplexität im Ressort C____
aufmerksam zu machen und habe nach Bekanntgabe der Zuordnung beim Dezentralen
Personaldienst angefragt, ob sie auch im Namen der Rekurrentin Einsprache
erheben dürfe (Replik Ziff. 3 S. 4). Ob diese Behauptungen zutreffen oder
nicht, ist nicht rechtserheblich. Aus diesem Grund ist der Beweisantrag auf
amtliche Erkundigung bei B____ abzuweisen (vgl. dazu oben E. 2).
4.1.4 In
der Einsprache vom 10. Februar 2016 findet sich folgende Einleitung: „Wie
bereits erwähnt, bin ich der Meinung, dass bei der Überführung der Stelle Ressortleiter/in
C____ die Komplexität und die Schwierigkeit dieser Funktion nicht korrekt
erfasst und die Stelle folglich nicht korrekt überführt wurde. Auch wenn die
einzelnen Aufgaben im Stellenbeschrieb enthalten sind, sagt dies noch wenig
über die Komplexität eben jener Aufgaben aus. Darum möchte ich als erstes
nochmals die Funktion Ressortleiter/in C____ vorstellen, bevor ich auf die
einzelnen Punkte der Verfügung näher eingehe.“ Die Ausführungen zur Funktion
der Ressortleiter/in C____ finden sich unter der Überschrift „Aufgaben der Ressortleiter/in
C____“ (act. 8/8 S. 1 f.). Damit hat die Rekurrentin zugestanden, dass in der
Stellenbeschreibung alle wesentlichen Aufgaben enthalten sind.
4.2 In
ihrer Stellungnahme vom 24. August 2016 macht die Rekurrentin zwar geltend, die
Stellenbeschreibung sei unrichtig und unvollständig (act. 8/3 S. 1 f.).
Abgesehen von den angeblich ungenügenden minimalen Anforderungen an die
Stelleninhaberin beanstandet sie konkret aber nur, dass das notwendige Wissen
über alle Fachbereiche der Steuerverwaltung in der Stellenbeschreibung nicht erwähnt
werde (act. 8/8 S. 2 und 5 f.).
4.3 In
der Replik behauptet die Rekurrentin, in der Rekursbegründung (act. 11 Ziff. 9)
habe sie bereits geltend gemacht, die submissionsgerechte Anschaffung innerhalb
des Ressorts C____, die Bearbeitung von Spezialfällen innerhalb des Sachgebiets
C____ und die Abklärung der Steuerpflicht aufgrund von unklaren
Steuerausscheidungen seien „so nicht im Stellenbeschrieb enthalten“ und gemäss
Bewertungslogik somit auch nicht in die Bewertung eingeflossen (Replik Ziff. 5
S. 5 f.). Diese Behauptungen sind unrichtig. Der Detaillierungsgrad der
Beschreibung der Aufgaben soll der Organisation zweckdienlich sein.
Teilaufgaben/Tätigkeiten, die logisch aus einer Aufgabe ableitbar sind bzw. zwingend
zu einer Rollenausübung gehören, sind in der Stellenbeschreibung nicht
aufzuzählen (Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Version
1.2 vom 23. September 2016, S. 5 und 15; vgl. Regierungsratsbeschluss vom 31.
Januar 2017, act. 1 E. 2.2 S. 2). Gemäss der Stellenbeschreibung besteht der
generelle Auftrag der Stelleninhaberin in der fachlichen, personellen und
administrativen Leitung des Ressorts C____ mit dem Ziel, unter anderem die
notwendige Infrastruktur inklusive der rechtzeitigen Beschaffung der benötigten
Betriebsmittel sicherzustellen (act. 8/4 Ziff. 4). Damit gehört die Sicherstellung
der submissionsgerechten Beschaffung zu den in der Stellenbeschreibung
erwähnten Aufgaben der Rekurrentin, wie diese in der Rekursbegründung selbst
behauptet (vgl. Rekursbegründung Ziff. 9) und der Regierungsrat in seiner
Rekursantwort anerkennt (vgl. Rekursantwort Ziff. 6 S. 8). Ob diese Aufgabe
auch von den Inhabern der Stellen, die derjenigen der Rekurrentin direkt
unterstellt sind, wahrgenommen wird, ist für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses nicht von wesentlicher Bedeutung und kann deshalb offen bleiben. Die
Bearbeitung von Spezialfällen im Sachgebiet der C____ wird in der
Stellenbeschreibung zwar nicht explizit genannt, wird aber als Teil der
Aufgaben im Rahmen der Führungsfunktion sowie der damit einhergehenden
Verantwortung für das Ressort C____ vorausgesetzt und ist somit auch in die
Bewertung eingeflossen, wie im Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017
richtig festgehalten worden ist (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017,
act. 1 E. 2.4 S. 7). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin (Rekursbegründung
Ziff. 9 S. 6 f.) steht dies nicht im Widerspruch zur Feststellung des
Regierungsrates, es sei zwar richtig, dass die Rekurrentin für die
Sicherstellung der rechtzeitigen Erledigung aller Aufgaben ihres Ressorts
besorgt sei, ihre Aufgabe sei es jedoch nicht, die Aufgaben zu erledigen,
sondern ihr obliege die Überprüfung der Rechtzeitigkeit und somit die
Führungsaufgabe (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4
S. 6 f.). Diese Erwägung bezieht sich offensichtlich auf die
grundsätzliche Aufgabenverteilung und schliesst keineswegs aus, dass
Spezialfälle von der Rekurrentin selber bearbeitet werden.
4.4 In
der Rekursbegründung behauptet die Rekurrentin, es gebe viele Anfragen
ausserkantonaler Steuerverwaltungen betreffend Steuerpflichten, die fast
ausschliesslich von der Rekurrentin bearbeitet würden. Zudem landeten alle
unklaren Steuerausscheidungsfälle, bei denen zuerst die Steuerpflicht geklärt
werden müsse, bei ihr (Rekursbegründung Ziff. 10). Der Regierungsrat behauptet,
die Bearbeitung von Anfragen betreffend Steuerpflichten werde vom Teamleiter [...]
wahrgenommen (Rekursantwort Ziff. 7 S. 10 f.). Der vom Regierungsrat als Beweis
angeführten Stellenbeschreibung Teamleiter/in [...] (act. 10/5) ist dies
jedoch nicht zu entnehmen. Gemäss der Rekurrentin befindet sich auf den Wegzugsmeldungen,
die an die anderen kantonalen Steuerbehörden versendet werden, ihre Telefonnummer
(Replik Ziff. 9 S. 11). Dies wird durch eine Wegzugsmeldung von Oktober 2017
(act. 12/4) bestätigt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Rekurrentin Anfragen ausserkantonaler Steuerverwaltungen betreffend
Steuerpflichten behandelt. Gemäss der Arbeitsanweisung Verarbeiten und
Überprüfen Steuerausscheidungen müssen unklare Fälle immer vom Veranlager oder
der Ressortleiterin und damit der Rekurrentin abgeklärt werden (act. 12/5
S. 1). Wenn die Person nicht im NEST verzeichnet ist und das Nettoeinkommen
weniger als CHF 20‘000.– beträgt, ist die Steuerausscheidung der
Ressortleiterin zu übergeben. Diese entscheidet nach Rücksprache mit [...], ob
eine Adressabklärung durchgeführt werden muss. Alle unklaren Fälle, bei denen
keine PersID vorhanden sind, sind ebenfalls an die Ressortleiterin
weiterzuleiten (act. 12/5 S. 6). Damit ist erstellt, dass die Rekurrentin
unklare Ausscheidungsfälle, bei denen zuerst die Steuerpflicht geklärt werden
muss, bearbeitet. Insoweit sind die Tatsachen bereits aus den Akten genügend
ersichtlich. Der Beweisantrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei B____
(Rekursbegründung Ziff. 10) ist deshalb abzuweisen (vgl. dazu oben E. 2). Diese
in der Stellenbeschreibung nicht ausdrücklich genannten Aufgaben werden wie die
Bearbeitung von Spezialfällen als Teil der Aufgaben im Rahmen der
Führungsfunktion und der damit einhergehenden Verantwortung für das Ressort C____
vorausgesetzt, wie die Rekurrentin in der Rekursbegründung selber geltend
gemacht hat (Rekursbegründung Ziff. 10 S. 7 f. und Ziff. 17 S. 12). Damit
ist die Stellenbeschreibung auch insoweit nicht unvollständig.
4.5 In
der Einsprache vom 10. Februar 2016 und in der Replik macht die Rekurrentin
geltend, die Stelleninhaberin sei für die Sicherstellung der fachlichen
Korrektheit der Verarbeitungen des Fachbereichs in NEST und allen eingesetzten
Applika-tionen verantwortlich (act. 8/8 S. 1; Replik Ziff. 5 S. 6). Diese
Aufgabe wird in der Stellenbeschreibung zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie
gehört jedoch zur in der Stellenbeschreibung erwähnten Aufgabe „Überwachen der
termingerechten sowie formell und materiell korrekten Erfassung der Daten der
steuerpflichtigen Personen“ (act. 8/4 Ziff. 5a). Damit ist die
Stellenbeschreibung insoweit nicht unvollständig.
4.6 In
ihrer Einsprache vom 10. Februar 2016 bringt die Rekurrentin vor, sie verbringe
einen grossen Teil ihrer Arbeitszeit mit der Mitarbeit bei oder der Leitung von
Projekten. Betreffend Projekte nennt sie jedoch nur eine einzige Leitungsfunktion,
nämlich die Leitung des Einführungsprojekts im Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang
mit dem interkantonalen Projekt Refactoring NEST. Bezüglich des interkantonalen
Projekts ist die Rekurrentin gemäss eigenen Angaben nur Kernteammitglied.
Gemäss den Angaben der Rekurrentin haben die im Rahmen des Teilprojekts
Steuerpflichten des Projekts Refactoring NEST geprüften Standardisierungen
grosse Auswirkungen auf die Arbeitsweise der Veranlager oder Sachbearbeiter
Quellensteuer. Insofern sei es ihre Aufgabe, im Einführungsprojekt sicherzustellen,
dass die anderen Fachbereiche trotz der vorgenommenen Änderungen noch korrekt
arbeiten könnten und die vorgenommenen Änderungen genügend kommuniziert sowie
geschult werden. Da auch die Kirchen die Software benutzten, müsse
sichergestellt werden, dass deren Anliegen im Projekt mit einflössen. Dass sie gegenüber
Mitarbeitenden des von ihr geleiteten Einführungsprojekts Weisungsbefugnis
habe, behauptet die Rekurrentin in ihrer Einsprache nicht (act. 8/8 S. 1 f.).
Durch die mit der Replik eingereichte Präsentation (act. 12/3) ist erstellt,
dass die Rekurrentin das Projekt Einführung Refactoring Steuerpflichten BS
leitet. Selbst unter der Annahme, dass auch die weiteren Angaben der Rekurrentin
zu diesem Projekt zutreffend sind, müsste sie die Interessen der anderen
Fachbereiche im Einführungsprojekt aber nicht selber vertreten, sondern
höchstens koordinieren und allenfalls gewichten. Gemäss der erwähnten
Präsentation (act. 12/3) sind die Abteilungen Spezialsteuern und Natürliche
Personen, das Ressort Quellensteuer und die Kirchen in einem Ringteam durch
eigene Mitarbeitende vertreten. In der Stellenbeschreibung sind nur Aufgaben
aufzuführen, die regelmässig wahrzunehmen oder wesentlich sind (vgl. Zentraler
Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Version 1.2, 23. September 2016,
S. 4 und 16). Die Rubrik Leiten von Gremien ist nur auszufüllen, wenn
regelmässig die Leitung von Besprechungen, Kommissionen, allenfalls
Projektsitzungen etc. wahrzunehmen ist (vgl. Zentraler Personaldienst,
Anleitung Stellenbeschreibung, Version 1.2, 23. September 2016, S. 18). Die
einmalige Leitung eines blossen kantonalen Einführungsprojekts ist deshalb in
der Stellenbeschreibung nicht zu erwähnen. Damit ist diese insoweit nicht
unvollständig.
4.7 In
der Replik behauptet die Rekurrentin erstmals, dem Dokument Betriebs- und Changeorganisation
der Steuerverwaltungs-Anwendungen (Regelung der Zuständigkeiten; act. 12/2) sei
zu entnehmen, dass sie bei Änderungen zahlreicher Informatikanwendungen als
potentielle Projektleiterin vorgesehen sei (Replik Ziff. 7 S. 7 f.). Bei
dieser Behauptung und diesem Beweismittel handelt es sich um unzulässige Noven,
weil die anwaltlich vertretene Rekurrentin Anlass gehabt hätte, sie spätestens
mit der Rekursbegründung vorzubringen. Im Übrigen könnte die Rekurrentin daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das gelegentliche Leiten von Projekten wäre
in der Stellenbeschreibung nicht aufzuführen. Zudem ist die Leitung von
Projekten keineswegs notwendigerweise eine konzeptionelle Tätigkeit.
Charakteristika dispositiver Tätigkeiten sind Vorgabe eines losen Rahmens mit
klaren Zielen, Problemlösung nach definierten Richtlinien oder generellen
Zielen (beispielshafte Problemlösungen bzw. gängige Praxis), Lösungsweg durch
Beispiele bekannt (analoge Vorgehensweise möglich) und teilweise individuelle
Bearbeitung von Aufgaben. Charakteristika konzeptioneller Tätigkeiten sind
Vorgabe von strategischen, qualitativen Zielen, wobei Ziele und
Rahmenbedingungen auch häufig selbst erarbeitet werden müssen, Problemlösungen
weitgehend nach eigenem Ermessen bzw. mit teilweise bekanntem Methodenspektrum,
Lösungsweg weitgehend nach freiem Ermessen und sehr individuelle Bearbeitung
von Aufgaben (Zentraler Personaldienst, Systempflege Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 6). Die Rekurrentin legte nicht dar, dass
die von ihr behaupteten Projektleitungen die Charakteristika einer
konzeptionellen Tätigkeit erfüllen. Dies kann auch dem eingereichten Dokument
(act. 12/2) nicht entnommen werden.
4.8 In
der Replik behauptet die Rekurrentin zum ersten Mal, bei den von ihr geleiteten
Projekten komme ihr gegenüber den Projektmitarbeitenden Weisungsbefugnis zu
(Replik Ziff. 9 S. 11 und Ziff. 12 S. 14). Bei dieser Behauptung handelt es
sich um ein unzulässiges Novum. Zudem bleibt die Rekurrentin dafür jeglichen
Beweis schuldig. Weisungsbefugnisse gegenüber den Projektmitarbeitenden sind
mit der Leitung eines Projekts auch nicht notwendigerweise verbunden. Damit ist
die Stellenbeschreibung auch insoweit nicht unvollständig.
4.9
4.9.1 Unter
dem Titel minimale Anforderungen an die Stelleninhaberin werden in der Stellenbeschreibung
als Grundausbildung/Diplom ein eidgenössischer Fachausweis in
Betriebswirtschaft wie ein eidgenössischer Fachausweis Führungsfachleute, ein
eidgenössischer Fachausweis HR Fachleute oder ein eidgenössischer Fachausweis
Marketing Fachleute und als Zusatzausbildung der SSK Grundkurs gefordert (act.
8/4 Ziff. 10).
4.9.2 Ursprünglich
war in der Stellenbeschreibung ein Universitäts-Master als Mindestanforderung
vorgesehen (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1
E. 2.4 S. 10). Die Personalabteilung war der Auffassung, dies sei zu
hoch und es könne höchstens ein Fachhochschul-Bachelor verlangt werden. Die
Dienststelle bemerkte dazu, ein Fachhochschul-Master in
Wirtschaftswissenschaften sei aufgrund des heterogenen Aufgabengebiets, der
Komplexität der [...] (Steuerpflichten) und der komplexen Informatiksysteme im
Bereich [...] und [...] erforderlich (act. 12/9). In der definitiven
Stellenbeschreibung wird schliesslich nur ein eidgenössischer Fachausweis in
Betriebswirtschaft verlangt. Die Rekurrentin behauptet, der eidgenössische
Fachausweis HR Fachleute und der eidgenössische Fachausweis Marketing Fachleute
befähigten nicht zur Ausübung der Funktion (Einsprache vom 10. Februar 2016 S.
4 act. 8/8). Eine Begründung dafür bleibt sie jedoch schuldig. Zudem behauptet
sie nicht, dass auch der eidgenössische Fachausweis Führungsfachleute nicht zur
Ausübung der Funktion befähige. Sie macht bloss geltend, dass ein
(Fach-)Hochschulabschluss aufgrund der Komplexität und der Aufgabenvielfalt
angebracht sei (vgl. Fakultative Stellungnahme vom 24. August 2016 S. 5; Replik
Ziff. 5 S. 6 und Ziff. 12 S. 14). Schliesslich beruft sich die Rekurrentin
darauf, dass in der Stellenbeschreibung des ihr unterstellten Teamleiters [...]
höhere Anforderungen an das Wissen gestellt würden als in ihrer
Stellenbeschreibung. Die Abteilung Vergütungsmanagement erklärte in ihrem
Bericht vom 28. Juni 2016, die Plausibilität der Mindestanforderungen an das
Wissen sei nochmals eingehend geprüft worden. Eine Prüfung unter der Prämisse,
dass die Mindestanforderungen an das Wissen einen Universitäts-Master in
Wirtschaft beinhalte, habe ergeben, dass dieses Ausbildungsniveau weit über den
Anforderungen und Aufgaben der Stellenbeschreibung liege und nicht
verhältnismässig sei. Die in der Stellenbeschreibung hinterlegten
Mindestanforderungen an das Wissen entsprächen dem Niveau der Anforderungen sowie
Aufgaben und die Stellenbeschreibung bilde die Mindestanforderungen an das
Wissen angemessen ab (act. 8/9 S. 2). Als minimale Ausbildungsanforderungen
sind in der Stellenbeschreibung die Mindestanforderungen aufzuführen, die zur
Ausübung der Stelle notwendig sind. Dabei ist das Niveau der minimalen
Ausbildung zu wählen, die zwingend für die Erfüllung der Aufgaben notwendig ist
(Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Version 1.2 vom 23.
September 2016, S. 18). Die Abteilung Vergütungsmanagement stellte fest, der in
der Stellenbeschreibung verlangte eidgenössische Fachausweis in Betriebswirtschaft
liege auf dem Niveau der Höheren Fachprüfung (HFP) und die Mindestanforderungen
an die Ausbildung entsprächen insgesamt den Anforderungen der
Modellumschreibung 6060.13 (act. 8/9 S. 7). Diese Feststellung ist unrichtig.
Die Titel Führungsfachmann bzw. Führungsfachfrau mit eidgenössischem
Fachausweis, HR-Fachmann bzw. HR-Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis und
Marketingfachfrau bzw. Marketingfachmann mit eidgenössischem Fachausweis werden
beim Bestehen von Berufsprüfungen verliehen (Prüfungsordnung über die
Berufsprüfung zum Führungsfachmann und zur Führungsfachfrau; Prüfungsordnung
über die Berufsprüfung für HR-Fachmann und HR-Fachfrau; Prüfungsordnung über
die Berufsprüfung für Marketingfachleute). Berufsprüfungen ermöglichen
Berufsleuten eine erste fachliche Vertiefung und Spezialisierung nach der
beruflichen Grundbildung in einem Beruf. Der Fachausweis ist in der Regel eine
Zulassungsbedingung für eine höhere Fachprüfung. Höhere Fachprüfungen
qualifizieren Berufsleute als Expertinnen und Experten in ihrem Berufsfeld und
bereiten sie auf das Leiten eines Unternehmens vor. Wenn in einem Berufsfeld
sowohl eine Berufs- als auch eine höhere Fachprüfung existieren, entspricht die
höhere Fachprüfung einem höheren Anforderungsniveau (https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/hbb/allgemeine-informationen-ep.html).
Die Modellumschreibung 6060.13 sieht eine Ausbildung auf Niveau Höhere
Fachschule (HF)/Höhere Fachprüfung (HFP) vor. Damit entspricht der in der
Stellenausschreibung verlangte eidgenössische Fachausweis in Betriebswirtschaft
nicht ganz den Anforderungen der Modellumschreibung, wie der Regierungsrat in
seinem Beschluss vom 31. Januar 2017 und in seiner Rekursantwort zutreffend
festgestellt hat (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S.
9; Rekursantwort Ziff. 9 S. 13 f.). Es erstaunt, dass die Abteilung
Vergütungsmanagement unter diesen Umständen zum Schluss gelangt ist, die Mindestanforderungen
an die Ausbildung entsprächen insgesamt den Anforderungen der Modellumschreibung
6060.13. Dies genügt jedoch nicht, um ernsthafte Zweifel an ihrer Einschätzung
zu begründen, die Stellenbeschreibung sei hinsichtlich der Mindestanforderungen
an die Ausbildung korrekt. Die Rekurrentin begründet nicht, weshalb für die
Erfüllung der Aufgaben ihrer Stelle zwingend eine höhere Ausbildung
erforderlich sein sollte, sondern begnügt sich mit einem pauschalen Verweis auf
die Komplexität und Aufgabenvielfalt. Im Übrigen behauptet sie nicht, dass ein
Fachhochschulabschluss zwingend notwendig sei. Aus dem Umstand, dass in der
Stellenbeschreibung Teamleiter/in [...] als minimale Grundausbildung/Diplom
Höhere Fachschule in Wirtschaftswissenschaften verlangt wird (act. 10/5
Ziff. 10.1), kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die in
dieser Stellenbeschreibung geforderte Ausbildung ist nach Einschätzung der
Abteilung Vergütungsmanagement sowie des Regierungsrates zu hoch und die
Stellenbeschreibung wird entsprechend angepasst (Bericht vom 28. Juni 2018
act. 8/9 S. 2; Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4
S. 10). Das Verwaltungsgericht entschied zwar, dass die im
Einspracheentscheid angeordnete Anpassung der Stellenbeschreibung bei der
Einreihung der Stelle Teamleiter/in [...] nicht berücksichtigt werden könne,
hielt die Auffassung des Regierungsrates betreffend die minimalen
Ausbildungsvoraussetzungen inhaltlich aber für korrekt (VGE VD.2017.48 vom 23.
März 2018 E. 4.5.4). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die
Stellenbeschreibung hinsichtlich der Minimalen Anforderungen an die Grundausbildung/das
Diplom richtig ist. Eine wesentliche Unrichtigkeit hat die Rekurrentin
diesbezüglich nicht nachgewiesen.
4.9.3 Die
Rekurrentin macht geltend, in der Stellenbeschreibung müsste zwingend der SSK
Kurs 1 als Mindestanforderung verlangt werden, weil der SSK Grundkurs nicht
ausreiche, um das für die Funktion notwendige Steuerwissen zu erlangen
(Stellungnahme vom 24. August 2016 act. 8/3 S. 6). Beim Teilprojekt
Steuerpflichten des Projekts Refactoring NEST gehe es darum, die Logik der
bestehenden Steuerpflichtenlösung komplett zu überarbeiten und auf mögliche
Standardisierungen zu prüfen. Um an der Neukonzeption einer solchen Logik
mitarbeiten zu können, benötige die Stelleninhaberin fundiertes Steuerwissen,
das über das im SSK Grundkurs Gelehrte hinausgehe. Zudem beschäftige sich die
Stelleninhaberin in der Regel mit den komplexen Fällen, die das Verständnis der
normalen Sachbearbeiter klar überschritten. Es mache deshalb Sinn, von der Ressortleiter/in
C____ ein tieferes Wissen zu verlangen als von den Sachbearbeitern, bei denen
der SSK Grundkurs ebenfalls als Zusatzausbildung verlangt werde (Einsprache vom
10. Februar 2016 act. 8/8 S. 2). Insbesondere kläre die Stelleninhaberin die
Steuerpflicht von Personen ab, von denen die Steuerverwaltung eine
Steuerausscheidung erhalte und die noch nicht im Steuerregister geführt werden.
Dazu müsse sie zwingend Kenntnisse davon haben, wie eine solche
Steuerausscheidung aufgebaut ist. Dieses Wissen werde im SSK Kurs 1, aber nicht
im SSK Grundkurs gelehrt (Rekursbegründung Ziff. 17 S. 12). Die Abteilung
Vergütungsmanagement hielt in ihrem Bericht vom 28. Juni 2016 fest, gemäss
Auskunft könne das von der Rekurrentin geltend gemachte fundierte Wissen und
Steuerwissen bezüglich der Steuerpflichten über alle Fachbereiche der
Steuerverwaltung nicht über einen weiteren SSK Kurs vermittelt werden. Die
Kenntnisse zu den Steuerpflichten könnten nur über Erfahrungen erworben werden
(act. 8/9 S. 2). Als Zusatzausbildung sind in der Stellenbeschreibung solche zu
nennen, die allenfalls für die Erfüllung der Aufgaben zwingend erforderlich
sind (Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Version 1.2 23.
September 2016, S. 18). Dabei geht es nur um das erforderliche Wissen und
die erforderlichen Fähigkeiten, die zur Ausübung der Stelle systematisch
erworben werden müssen (vgl. Zentraler Personaldienst, Systempflege
Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 14). Die
Rekurrentin begründet nicht, weshalb das von ihr erwähnte Wissen zwingend mit
einer systematischen Weiterbildung wie dem SSK Kurs 1 erworben werden müsste
und weshalb es nicht genügen sollte, dass sich die Stelleninhaberin das
betreffende Wissen durch Erfahrung angeeignet hat. Damit ist nicht zu beanstanden,
dass als zwingende Zusatzausbildung in der Stellenbeschreibung nur der SSK
Grundkurs genannt wird. Eine wesentliche Unrichtigkeit hat die Rekurrentin auch
diesbezüglich nicht nachgewiesen.
- Im
Folgenden ist auf der Grundlage der gültigen Stellenbeschreibung zu prüfen, ob
der Regierungsrat die Stelle „Ressortleiter/in C____“ zu Recht der
Richtposition 6060.14 zugeordnet hat.
5.1 Gemäss
den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz Selbständigkeit setzt
die Stelle „Ressortleiter/in C____“ die Wahrnehmung von dispositiven
Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum
voraus (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 5). In
den Erwägungen zur Unterkompetenz Flexibilität wird im Regierungsratsbeschluss
vom 31. Januar 2017 festgestellt, in der Führung seien auch die
Fachverantwortung und die damit zusammenhängende Mitarbeit in verschiedenen
Projekten und der daraus resultierenden Prozessgestaltung enthalten. Die dabei
entstehenden neuen Herausforderungen aufgrund von bisher nicht vorkommenden
Problemlösungen seien bei der Stellenbewertung berücksichtigt worden (act. 1 E.
2.4 S. 6). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin (Rekursbegründung Ziff. 8 S.
5) kann daraus für die Unterkompetenz Selbständigkeit nicht abgeleitet werden,
die Tätigkeiten der Stelleninhaberin seien nicht bloss dispositiv, sondern
teilweise konzeptionell. Herausforderungen durch bisher nicht vorkommende Problemlösungen
schliessen eine dispositive Tätigkeit nicht aus. Eine solche liegt vielmehr
auch dann vor, wenn die Problemlösung analog zu bekannten beispielhaften
Problemlösungen erfolgen kann. Eine konzeptionelle Tätigkeit setzte hingegen voraus,
dass die Problemlösung weitgehend nach eigenem Ermessen der Stelleninhaber bzw.
mit teilweise bekanntem Methodenspektrum erfolgte (vgl. Systempflege
Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 6). Dass dies der
Fall wäre, ist vom Regierungsrat nicht festgestellt worden. Auch die weiteren
Rügen der Rekurrentin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen
der Vorinstanz in Frage zu stellen.
5.2 Bezüglich
der Unterkompetenz Flexibilität stellte der Regierungsrat fest, dass die Stelle
„Ressortleiter/in C____“ die Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise
unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen
zeitlichen Wechseln verlange (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017,
act. 1 E. 2.4 S. 5). Wie vorstehend bereits festgestellt worden
ist, gehören die Sicherstellung der submissionsgerechten Beschaffung und die
Bearbeitung von Spezialfällen im Sachgebiet der C____ zu den in der
Stellenbeschreibung erwähnten Aufgaben der Rekurrentin (oben E. 4.3). Daraus kann
aber nicht abgeleitet werden, die Feststellung, sie bearbeite Aufgaben mit
teilweise unterschiedlichen Inhalten, relativ hohem Bekanntheitsgrad und
normalen zeitlichen Wechseln, sei unrichtig. In der Replik behauptet die
Rekurrentin, das Trouble Shooting sei von immer grösserer Wichtigkeit. Im
Ereignisfall gelte es zu improvisieren, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.
Gerade in einigen Bereichen innerhalb des Ressorts C____ müsse teilweise alles
stehen und liegen gelassen werden, damit der Betrieb aufrechterhalten werden
könne. Da die Rekurrentin in vielen Projekten gleichzeitig tätig sei, könne es
gerade im Zusammenspiel mit der Sicherstellung des Betriebs sehr oft zu
hektischen Situationen kommen (Replik Ziff. 8 S. 9). Diese durch nichts
belegten Behauptungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellung des
Regierungsrates, bei der Stelle der Rekurrentin sei von normalen zeitlichen
Wechseln auszugehen, in Frage zu stellen. In der Stellenbeschreibung des der
Rekurrentin unterstellten Teamleiters [...] (act. 10/4) wird unter den
funktionsnotwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften die hohe
Kompetenz im Umgang mit ungeplanten Ereignissen (z.B. Störungen) genannt.
Entgegen der Auffassung der Rekurrentin (Replik Ziff. 8 S. 9) ist jedoch
nicht davon auszugehen, dass von ungeplanten Ereignissen, mit denen sich der
Teamleiter [...] auseinanderzusetzen hat, regelmässig auch dessen Vorgesetzte
betroffen wäre. Auch die weiteren Rügen der Rekurrentin sind nicht geeignet,
die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. In Ziff.
9 der Rekursbegründung werden keine rechtserheblichen bestrittenen Tatsachen
behauptet. Aus diesem Grund ist der Beweisantrag auf eine amtliche Erkundigung
bei B____ abzuweisen (vgl. dazu oben E. 2).
5.3 Gemäss
den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz
Kommunikationsfähigkeit erfordert die Stelle „Ressortleiter/in C____“ die
Übermittlung von mehrheitlich anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem
Charakter an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität (Regierungsratsbeschluss
vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 7). Die Rekurrentin macht zu Recht
geltend, dass sie Anfragen ausserkantonaler Steuerverwaltungen betreffend
Steuerpflichten und unklare Ausscheidungsfälle, bei denen zuerst die
Steuerpflicht geklärt werden muss, selber bearbeitet (vgl. oben E. 4.4). Daraus
kann aber nicht abgeleitet werden, die Feststellung, sie übermittle
mehrheitlich anspruchsvolle Inhalte mit teilweise sensitivem Charakter an einen
Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität, sei unrichtig. Gemäss der
Rekursantwort des Regierungsrates ist die Mitarbeit in überkantonalen
Arbeitsgruppen in die Bewertung eingeflossen, allerdings nicht im Rahmen der
Kommunikationsfähigkeit, sondern im Rahmen der Kooperations- und Teamfähigkeit
(Rekursantwort Ziff. 7 S. 10 f.). Diese Stellungnahme ist nicht
nachvollziehbar. Im Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 wird in den
Erwägungen zur Kommunikationsfähigkeit festgestellt, auch die von der
Rekurrentin im Rahmen ihres Auftrags wahrzunehmende Mitarbeit in den
überkantonalen Arbeitsgruppen sei in die Bewertung eingeflossen (act. 1 E. 2.4
S. 7). Die Vertretung des Kantons Basel-Stadt in überkantonalen Arbeitsgruppen
und Gremien für spezielle NEST-Fragestellungen ist eine in der
Stellenbeschreibung ausdrücklich erwähnte spezielle Aufgabe der
Stelleninhaberin. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die dafür
erforderlichen Kommunikationsfähigkeiten bei der Stellenbewertung ausser Acht
zu lassen. Die Berücksichtigung dieser Fähigkeiten führt jedoch nicht zu einer
anderen Beurteilung. Mit der Übermittlung von mehrheitlich anspruchsvollen
Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit
kleinerer Heterogenität wird berücksichtigt, dass bei der Kommunikation
teilweise schwierige Botschaften mit sensitivem Charakter und Inhalte mit
gewissem Abstraktionsgrad zu übermitteln sind, ein gewisses Mass an Diplomatie
gefragt ist sowie unterschiedliche Ziel- und Anspruchsgruppen beteiligt sind
(vgl. Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 9 f.). Dass die
Kommunikation in den überkantonalen Arbeitsgruppen darüber hinausginge, ist
nicht erstellt. Auch die weiteren Rügen der Rekurrentin sind nicht geeignet,
die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen.
5.4 Zur
Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit stellte der Regierungsrat fest,
die Stellenbeschreibung lasse auf eine Zusammenarbeit mit der Bearbeitung von
Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich
ähnlichen Interessen und Standpunkten schliessen (Regierungsratsbeschluss vom
31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4 S. 7 f.). Im Regierungsratsbeschluss vom
31. Januar 2017 ist festgestellt worden, die Interaktion der Rekurrentin
erfolge durch die Mitarbeit in diversen Arbeitsgruppen, durch Anfragen aus den
Fachabteilungen sowie durch die Zusammenarbeit innerhalb des Ressorts C____
(act. 1 E. 2.4 S. 8). Die Rekurrentin macht geltend, weil in dieser Aufzählung
die Interaktionen mit anderen Dienststellen oder Departementen wie
beispielsweise den Zentralen Informatikdiensten, dem Amt für Sozialbeiträge und
den Einwohnerdiensten fehlten, sei davon auszugehen, dass die
Schlussfolgerungen des Regierungsrates auf einer falschen Grundlage beruhten
und deshalb unrichtig seien (Rekursbegründung Ziff. 11 S. 8). Diese Rüge ist
unbegründet. Dass die Rekurrentin mit den erwähnten Stellen zusammenarbeitet
ist unbestritten (vgl. Rekursantwort Ziff. 8 S. 12). Der Beweisantrag auf eine
amtliche Erkundigung bei B____ (Rekursbegründung Ziff. 11 S. 8) ist deshalb
abzuweisen (vgl. dazu oben E. 2). In der Stellenbeschreibung werden die
regelmässige Zusammenarbeit mit anderen Ämtern sowie die Mitarbeit in diversen
Gremien erwähnt (act. 8/4 Ziff. 9.1 f.). Die von der Rekurrentin erwähnte
Zusammenarbeit mit den Zentralen Informatikdiensten, dem Amt für Sozialbeiträge
und den Einwohnerdiensten ist darunter zu subsumieren (Rekursantwort Ziff. 8 S.
12). Sie ergibt sich damit aus der Stellenbeschreibung. Im
Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 ist zunächst festgestellt worden,
die Stellenbeschreibung lasse auf eine Zusammenarbeit mit der Bearbeitung von
Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit mehrheitlich
ähnlichen Interessen und Standpunkten schliessen. Die eingangs erwähnte
Feststellung findet sich erst als Entgegnung auf die Rüge der Rekurrentin, sie
vertrete in verschiedenen Arbeitsgruppen innerhalb und ausserhalb der
Steuerverwaltung die Interessen ihres Fachbereichs bzw. ihrer Abteilung oder
sogar diejenigen des Kantons (act. 1 E. 2.4 S. 7 f.). Aus dem
Umstand, dass in dieser Feststellung gewisse Stellen, mit denen die
Stelleninhaberin gemäss Stellenbeschreibung zusammenarbeitet, nicht erwähnt
werden, kann deshalb nicht geschlossen werden, der Regierungsrat habe diese
nicht berücksichtigt. Im Übrigen kann aus der Zusammenarbeit der
Stelleninhaberin mit den Zentralen Informatikdiensten, dem Amt für Sozialbeiträge
und den Einwohnerdiensten ohnehin nicht geschlossen werden, dass die
Feststellung, die Bearbeitung von Problemstellungen erfolge in kleineren
Gruppen mit Partnern mit mehrheitlich ähnlichen Interessen und Standpunkten
unrichtig sei. Die Rekurrentin macht geltend, im Refactoring Teilprojekt
Steuerpflichten habe sie als Mitglied des Kernteams auch betreffend die
Regelung der Quellensteuerpflichten die Interessen des Kantons Basel-Stadt
vertreten. Da die Bedeutung der Quellensteuer in den beteiligten Kantonen sehr
unterschiedlich sei, sei deren Bereitschaft, Mittel für die Abbildung der
Quellensteuerpflichten einzusetzen, sehr unterschiedlich gewesen (vgl.
Stellungnahme vom 24. August 2016 S. 4 f.; Rekursbegründung Ziff. 12 S. 12).
Auch unter der Annahme, dass diese Darstellung korrekt ist und die in der
Arbeitsgruppe vertretenen Kantone in einzelnen Fällen unterschiedliche Interessen
haben, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ihre Interessen und
Standpunkte nicht mehrheitlich ähnlich sind. Auch die weiteren Rügen der
Rekurrentin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz
in Frage zu stellen.
5.5 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid umfasst die Stelle „Ressortleiter/in C____“ die
personelle und fachliche Führung einer kleineren bis mittleren Anzahl von
Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlichen Funktionen auf unterer bis
mittlerer Ebene sowie eine einfache Führungsunterstützung auf unterem
Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit kleinerer
Interessenvielfalt (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E.
2.4 S. 9). Diese Feststellungen werden von der Rekurrentin nicht beanstandet
(Rekursbegründung Ziff. 13 S. 12; Replik Ziff. 11 S. 13).
5.6 Bezüglich
der Unterkompetenz Wissen werden in der Stellenbeschreibung als Grundausbildung/Diplom
ein eidgenössischer Fachausweis in Betriebswirtschaft wie ein eidgenössischer
Fachausweis Führungsfachleute, ein eidgenössischer Fachausweis HR Fachleute
oder ein eidgenössischer Fachausweis Marketing Fachleute und als
Zusatzausbildung der SSK Grundkurs gefordert (act. 8/4 Ziff. 10). Damit erfüllt
die Stellenbeschreibung die Anforderungen der Modellumschreibung 6060.13 an das
Unterkriterium Ausbildung, Zusatzwissen der Unterkompetenz Wissen der Kompetenz
Fachkompetenz nicht, wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben
E. 4.9). Welche Kompetenzen, Unterkompetenzen und Unterkriterien eine
Modellumschreibung enthält, ist dem Dokument Systempflege Erläuterungen zur
Stellenzuordnung des Zentralen Personaldienstes zu entnehmen (Zentraler
Personaldienst, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August
2015, S. 5). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist nicht zu beanstanden,
dass der Regierungsrat die Stelle trotz teilweiser Nichterfüllung der
Anforderungen der Modellumschreibung der Richtposition 6060.13 zugeordnet hat. Im
Basler Lohnsystem wird in der Regel jede zweite Richtposition modellhaft in
einer sog. Modellumschreibung umschrieben. Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung
umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung
der darunter liegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung
der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2017.75 vom 15. September
2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 5.5; vgl.
VGE VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1). Eine Stelle,
welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer Richtposition voll
erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der
nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene
Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen (VGE
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 5.5). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es
gemäss mehreren Urteilen des Verwaltungsgerichts nicht, dass die Anforderungen
der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der
zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in
eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden
Modellumschreibung vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 2.3, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 5.5, VD.2012.32/33/34/35 vom 31. Mai 2013 E. 4.1).
Keines dieser Urteile betraf die Zuordnung auf die unterste mit einer
Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer Funktionskette. Aus der erwähnten
Praxis des Verwaltungsgerichts kann deshalb nicht geschlossen werden, dass auch
die Zuordnung auf die unterste Richtposition einer Funktionskette
ausgeschlossen ist, wenn die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung
nicht vollumfänglich erfüllt sind. Andernfalls wäre es in Ausnahmefällen
unmöglich, die Stelle einer Richtposition der passenden Funktionskette
zuzuordnen. Das Gleiche gilt für die Erwägung im Regierungsratsbeschluss vom
31. Januar 2017 betreffend die Richtposition 6060.14, damit eine Zuordnung zu
einer nicht umschriebenen Richtposition erfolgen könne, müsse die tiefere,
umschriebene Richtposition vollumfänglich erfüllt und betreffend einzelne
Kriterien klar übertroffen werden (act. 1 E. 2.4 S. 4). Im Übrigen könnte die
Rekurrentin auch aus der Auffassung, für die Einreihung in eine umschriebene
Richtposition müssten in jedem Fall alle Anforderungen der betreffenden
Modellumschreibung vollumfänglich erfüllt sein, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Nach dieser Ansicht könnte aus der Tatsache, dass die Anforderungen der
Stellenbeschreibung an eine Kompetenz, eine Unterkompetenz oder ein
Unterkriterium diejenigen der Modellumschreibung unterschreiten, entgegen der
Auffassung der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 15 S. 11; Replik Ziff.
2 S. 2 f. und Ziff. 12 S. 13 f.) nicht geschlossen werden, die
Stellenbeschreibung sei unrichtig und die diesbezüglichen Anforderungen der
Stellenbeschreibung müssten erhöht werden. Die Stelle wäre vielmehr einer
tieferen Richtposition zuzuordnen.
5.7 Gemäss
den Feststellungen des Regierungsrates zur Unterkompetenz Kenntnisse und
Fertigkeiten verlangt die Stelle „Ressortleiter/in C____“ erhebliche Praxis-
und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer
Sachbereiche sowie erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend
innerhalb einer Dienststelle (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017,
act. 1 E. 2.4 S. 10 f.). Die in der Rekursbegründung erwähnten
Kenntnisse (Rekursbegründung Ziff. 19 S. 13) wurden vom Regierungsrat
entgegen der Behauptung der Rekurrentin offensichtlich berücksichtigt. Zudem
ist nicht ersichtlich, wie diese über erhebliche Praxis- und
Umsetzungskenntnisse vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs hinausgehen
sollten. Die Rekurrentin behauptet, für Projekte wie die Ablösung der
Datenmarktschnittstelle und die Umstellung auf den eCH-Standard sei vertieftes
Wissen über die Abläufe bei den Einwohnerdiensten nötig. Dazwischen stehe zudem
noch der Datenmarkt. Mit dessen Betreiberin, den Zentralen Informatikdiensten,
müssten die neuen Abläufe und Prozesse koordiniert und definiert werden
(Rekursbegründung Ziff. 19 S. 13). Selbst wenn diese Behauptungen zuträfen,
wäre daraus nicht zu schliessen, dass die Anforderungen der Stelle an die
Kenntnisse der Prozesse und Abläufe diejenigen der Modellumschreibung 6060.13
überträfen. Auch wenn betreffend einzelne Themen erhöhte Kenntnisse der
Prozesse und Abläufe anderer Dienststellen erforderlich sein sollten, können
die erhöhten Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend bloss bezüglich
einer Dienststelle erforderlich sein. Jedenfalls erfüllen die von der
Rekurrentin behaupteten Tatsachen die Anforderungen der Modellumschreibung
6060.15, die erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb
eines ganzen Departements/Betriebs verlangt, klarerweise nicht. Da die in Ziff.
19 der Rekursbegründung behaupteten Tatsachen somit nicht rechtserheblich sind,
ist der Beweisantrag auf eine amtliche Erkundigung bei B____ abzuweisen (vgl.
dazu oben E. 2).
5.8 Zusammenfassend
entsprechen die Anforderungen der Stelle „Ressortleiter/in C____“ damit bezüglich
dreier Unterkompetenzen (Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations-
und Teamfähigkeit) denjenigen der Modellumschreibung 6060.13 und bezüglich dreier
Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Führung, Führungsunterstützung) denjenigen der
Modellumschreibung 6060.15. Hinsichtlich einer Unterkompetenz (Kenntnisse und
Fertigkeiten) erfüllt die Stelle vollumfänglich die Anforderungen der
Modellumschreibung 6060.13 und teilweise diejenigen der Modellumschreibung
6060.15. Betreffend eine Unterkompetenz (Wissen) entsprechen die Anforderungen
der Stelle nicht vollumfänglich den Anforderungen der Modelumschreibung 6060.13
(vgl. dazu oben E. 5.6). Unter diesen Umständen ist die Feststellung der
Vorinstanz, die Stelle entspreche insgesamt den Anforderungen der Richtposition
6060.14 (Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017, act. 1 E. 2.4
S. 12), nicht zu beanstanden.
6.1
6.1.1 In
Bezug auf die Quervergleichsstelle „Veranlagungsexperte/in
Unselbständigerwerbende Kat. B“ moniert die Rekurrentin die Einreihung in die
gleiche Lohnklasse bzw. eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Betreffend
die Kriterien Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations-
und Teamfähigkeit, Führung sowie Kenntnisse und Fertigkeiten seien die
Anforderungen der Stelle „Ressortleiter/in C____“ höher als diejenigen der
Quervergleichsstelle. Die vermeintlich tiefere Komplexität der Stelle der
Rekurrentin gegenüber derjenigen des Veranlagungsexperten sei nicht
nachvollziehbar. Zwar sei korrekt, dass der Veranlager mehr Fachwissen
bezüglich der Veranlagung benötige. Dieses beschränke sich aber auf die
Veranlagung. Zudem habe er die Möglichkeit, nach Beispielen und Anweisungen zu
arbeiten, was die Ressortleiter/in C____ nicht könne. Durch die Fachverantwortung
würden immer wieder neue Herausforderungen aufgrund von bisher nicht
vorkommenden Problemlösungen entstehen. Die Gleichbehandlung dieser beiden
Stellen sei schlicht nicht nachvollziehbar. Vielmehr müsste die Ressortleiter/in
C____ einige Lohnklassen höher eingereiht sein.
6.1.2 In
der Rekursantwort (Ziff. 11.1) führt der Regierungsrat dazu aus, dass die
Quervergleichsstelle unlimitierte finanzielle Kompetenzen und
Verfügungsbefugnis im Steuerveranlagungsverfahren sowie die Prüfungsbefugnis
der eingereihten Steuererklärungen inklusive Durchführung von Beweismittelverfahren
und Verhandlungen mit Steuerpflichtigen und deren Vertretern habe. Die
Quervergleichsstelle sei verantwortlich für die termingerechte, formell und
materiell korrekte Steuerveranlagung der ihr zugeteilten Steuerfälle von
Unselbständigerwerbenden sowie Rentnerinnen und Rentnern der Veranlagungskategorie
B. Sie gewährleiste die korrekte Domizilzuweisung für die interkantonalen sowie
internationalen Steuerausscheidungen, erstelle Verfügungen betreffend
Steuerpflicht, bearbeite Einsprachen und Rekurse mit Berichterstattung /
Antragstellung via Gruppen- und Abteilungsleitung zu Handen des Rechtsdienstes,
gebe Stellungnahmen zu Revisionsbegehren ab und setze Ordnungsbussen und
Gebühren fest. Die Quervergleichsstelle bearbeite dabei Fälle von sehr hohem
Einkommen bzw. Expatriates-Fälle sowie interkantonale Wohnsitzwechsel von
quellensteuerpflichtigen Personen mit anspruchsvollen Fragestellungen des
internationalen Steuerrechts. Aus den erforderlichen funktionsnotwendigen
Fähigkeiten wie Entscheidungsfähigkeit, hohes Mass an Selbständigkeit bei der
Bearbeitung der eigenen Veranlagungszuteilung, Verhandlungsgeschick, Umgang mit
schwieriger Kundschaft, Zahlenflair, rasche Auffassungsgabe sowie gute
mündliche und schriftliche Ausdrucksweise würden sich zudem hohe Anforderungen
an die Selbständigkeit ergeben. Die Flexibilität sei bei beiden Stellen gleich
zu beurteilen. Der Aufgabenwechsel sei bei der Stelle „Ressortleiter/in C____“
in der Regel planbar, ebenso wie bei der Quervergleichsstelle. In Bezug auf die
Kommunikationsfähigkeit sei festzuhalten, dass die Inhabenden der
Quervergleichsstelle Auskünfte an Steuerpflichtige bzw. deren Vertreter, andere
Dienststellen und Behörden erteilten, Einsprachen, Rekurse und Berichte
erstellten bzw. den erforderlichen Antrag dazu stellten. Die Inhabenden der Quervergleichsstelle
kommunizierten zudem persönlich, telefonisch und schriftlich in
unterschiedlichsten Steuerangelegenheiten mit steuerpflichtigen Personen,
Treuhändern, Anwälten, Firmen und verschiedensten Behörden. Durch den persönlichen
Kontakt mit steuerpflichtigen Personen komme es immer wieder zu Anfeindungen
bis zu Ehrverletzungen und Drohungen. Die Kommunikationsfähigkeit der
Quervergleichsstelle sei folglich anspruchsvoller als diejenige der r Stelle
der Rekurrentin, auch in Bezug auf den sensitiven Charakter der Botschaften und
die Heterogenität des Empfängerkreises. Während sich bei der Stelle der Rekurrentin
bezüglich der Kooperations- und Teamfähigkeit bei der
organisationsübergreifenden Zusammenarbeit mehrheitlich ähnliche Interessen und
Standpunkte gegenüberstünden, würden bei den von den Inhabenden der
Quervergleichsstelle zu führenden Verhandlungen mit Treuhändern, Anwälten,
Firmen und verschiedensten Behörden überwiegend unterschiedliche Interessen und
Standpunkte vertreten. Bei beiden Stellen würden Problemstellungen bearbeitet,
jedoch seien die Interessen und Standpunkte bei der Quervergleichsstelle
deutlich vielfältiger als bei der Stelle der Rekurrentin. Der Rekurrentin
obliege die fachliche, personelle und administrative Leitung des Ressorts C____
mit dem Ziel, die korrekte und rechtzeitige Aufgabenerfüllung der Teams [...], [...]
und [...] sowie die notwendige Infrastruktur inklusive der rechtzeitigen
Beschaffung der benötigten Betriebsmittel sicherzustellen. Die eigentliche
fachliche Bearbeitung der Fälle (Steuererhebung) finde somit nicht im Ressort C____,
sondern in den dafür vorgesehenen, spezialisierten Abteilungen statt. Damit gingen
die Aufgaben der Rekurrentin inhaltlich weniger in die Tiefe als diejenigen
eines Steuerveranlagungsexperten. Dies spiegle sich auch in den Lohnklassen der
direkt unterstellten Mitarbeitenden der Rekurrentin wider. Diese seien in den
Lohnklassen 10 bis 12 eingereiht. Das Anforderungsprofil der Stellen ohne
Führungsaufgabe, die den Teamleitungen im Ressort C____ unterstellt seien, liege
zwischen den Lohnklassen 5 und 9. Weiter entsprächen die minimalen
Anforderungen an das Wissen bei der Quervergleichsstelle insgesamt dem Niveau
der Berufsprüfung, mit den geforderten Zusatzausbildungen überstiegen sie diese.
Die geforderte Ausbildung stehe dabei im Verhältnis zu den genannten Aufgaben
und der Verfügungsbefugnis. Bezogen auf die Praxis- und Umsetzungskenntnisse
seien die Anforderungen der Quervergleichsstelle ebenfalls höher.
6.1.3 In
der Replik (S. 15 ff.) führt die Rekurrentin ergänzend aus, dass der
Veranlagungsexperte Selbständigerwerbende Kat. B gemäss Stellenbeschreibung für
die termingerechte, formelle und materielle Steuerveranlagung zuständig sei. Er
nehme somit ausschliesslich repetitive Aufgaben wahr und müsse nicht wie die
Rekurrentin zwischen den Aufgabengebieten wechseln. Im Gegensatz zur
Rekurrentin seien seine Aufgaben planbar, da er in der Regel seine
Veranlagungspendenzen abarbeite. Hingegen müsse die Rekurrentin sicherstellen,
dass der Betrieb aufrechterhalten bleibe, weshalb teilweise schnelles Handeln
notwendig sei. In Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit vergesse der ZPD zu erwähnen,
dass in der Stellenbeschreibung der Stelle der Rekurrentin als
funktionsnotwendige Fähigkeit der Umgang mit schwieriger/gefährlicher
Kundschaft genannt werde. Folglich komme es auch im Aufgabengebiet der
Rekurrentin zu Anfeindungen und Ehrverletzungen. Der ZPD führe weiter aus, dass
die eigentliche fachliche Bearbeitung der Fälle in den dafür vorgesehenen,
spezialisierten Veranlagungsabteilungen stattfinde. Die Rekurrentin bringt vor,
dass unklar sei, was der ZPD damit sagen wolle. Die anderen Abteilungen seien
deswegen nicht weniger spezialisiert, sondern deckten andere Fachgebiete ab.
Dass der Stellenbeschrieb der Rekurrentin in diesem Punkt Mängel aufweise, habe
bereits hinlänglich nachgewiesen worden können. Weiter vergesse der ZPD in
seinem Vergleich zu erwähnen, dass dem Veranlagungsexperten keine Mitarbeitenden
unterstellt seien sowie dass dieser auch nicht in Projekten oder Arbeitsgruppen
mitarbeite oder diese leite.
6.1.4 Den
sorgfältigen Ausführungen des Regierungsrates (Beschluss vom 31. Januar 2017 E.
2.5, S. 12; Rekursantwort Ziff. 11.1, S. 17 ff.) kann vollumfänglich gefolgt
werden. Die Einwände der Rekurrentin sind nicht geeignet, deren Richtigkeit in
Frage zu stellen. Wie der Regierungsrat zu Recht festgestellt hat, kommt es bei
der Stelle der Rekurrentin bloss zu normalen zeitlichen Wechseln (vgl. oben E.
5.2). Damit sind auch die Aufgaben der Rekurrentin planbar. Als
funktionsnotwendige Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften werden in der
Stellenbeschreibung der Stelle „Ressortleiter/in C____“ unter anderem Umgang
mit schwieriger/gefährlicher Kundschaft und in der Stellenbeschreibung der
Stelle „Veranlagungsexperte/in Unselbständigerwerbende Kat. B“ unter anderem Umgang
mit schwieriger Kundschaft genannt (act. 8/4 Ziff. 11.2 und act. 8/11
Ziff. 11.2). Unter den spezifischen physischen und psychischen Belastungen
/ Anforderungen / Gefahren werden hingegen nur in der Stellenbeschreibung der
Quervergleichsstelle vorkommende Anfeindungen bis zu Ehrverletzungen und
Drohungen von steuerpflichtigen Personen erwähnt (act. 8/11 Ziff. 12.2). Daraus
ist zu schliessen, dass gemäss den für den Quervergleich massgebenden
Stellenbeschreibungen die psychischen Beanspruchungen insoweit bei der
Quervergleichsstelle zumindest höher sind als bei derjenigen der Rekurrentin. Dass
die Stellenbeschreibung der Stelle der Rekurrentin entgegen deren Auffassung
keine wesentlichen Mängel aufweist, ist bereits dargelegt worden (vgl. oben E.
4). Unter Verweis auf die Ausführungen des Regierungsrates ist somit
festzustellen, dass die Einreihung der Stellen „Ressortleiter/in C____“ und „Veranlagungsexperte/in
Unselbständigerwerbende Kat. B“ in die gleiche Lohnklasse nicht gegen das
Rechtsgleichheitsgebot verstösst.
6.2
6.2.1 In
Bezug auf den Quervergleich mit der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug
und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ moniert die Rekurrentin,
dass diese der Lohnklasse 16 zugeordnet sei, obwohl es sich hier nur um eine
Co-Ressortleitung handle. Sie bringt vor, dass die Anforderungen bezüglich
Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und
Teamfähigkeit sowie Kenntnisse und Fertigkeiten bei ihrer Stelle höher seien
als bei der Quervergleichsstelle. Gemäss Regierungsratsbeschluss liege die
Begründung für die höhere Lohnklasse des Co-Ressortleiters Steuerbezug und
kantonales Inkasso (personell, administrativ) darin, dass diesem Mitarbeiter
bis Lohnklasse 15 unterstellt seien. Diese Tatsache alleine könne aus Sicht der
Rekurrentin noch keine Rechtfertigung für zwei Lohnklassen Unterschied sein. Sie
sei vielleicht ein Indiz dafür, dass die fachliche Komplexität im Ressort
Steuerbezug und kantonales Inkasso höher sei. Vorausgesetzt diese Annahme wäre
korrekt, so würde dies in erster Linie auf den Fachbereich Rechtsinkasso
zutreffen. Hier habe der Co-Ressortleiter Steuerbezug und kantonales Inkasso
(personell, administrativ) aber keine Fachverantwortung. Zudem werde bedingt
durch die Co-Ressortleitung die Funktion durch zwei Personen ausgeführt, welche
folglich die Verantwortung teilen könnten und somit auch die Möglichkeit hätten,
sich untereinander abzusprechen.
6.2.2 Der
Regierungsrat führt in der Rekursantwort aus, der generelle Auftrag der
Quervergleichsstelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales
Inkasso (personell und administrativ)“ bestehe in der personellen und
administrativen Leitung des Ressorts Steuerbezug und kantonales Inkasso mit dem
Ziel, kantonale Forderungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und
internen Weisungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Schuldners, des wirtschaftlichen Nutzens und des Rechtsgleichheitsgebots mit
selbständiger Entscheidungsbefugnis über die Art und Weise des Vorgehens zu
beziehen. Die Quervergleichsstelle trage die abschliessende Verantwortung
insbesondere für die Organisation, Koordination und Überwachung der Aufgaben
von unterstellten Mitarbeitenden, das Planen, Einleiten und Überwachen von
Prozessen, das Einbringen von Fachwissen und Entwicklungsbedarf in die
Fachgruppe NEST sowie die Überprüfung von Neuentwicklungen anderer Kantone auf
ihren Nutzen und die Umsetzbarkeit in die bestehenden Prozesse in Zusammenarbeit
mit der bzw. dem Fachvertreter/in Steuerbezug und kantonales Inkasso. Dabei
würden nicht nur Steuerthemen im Rahmen des Inkasso bearbeitet, sondern die
ganze Breite der verschiedensten Inkassovorgänge des Kantons Basel-Stadt. Die
Aufgaben bewegten sich folglich auf kantonaler Ebene sowie in einem juristisch
anspruchsvollen Kontext. Zudem umfasse die Quervergleichsstelle im Gegensatz
zur Stelle der Rekurrentin grössere finanzielle Kompetenzen (CHF 100‘000.–
gegenüber CHF 10‘000.–) und Verfügungskompetenz gegenüber Schuldnerinnen und
Schuldnern im Aufgabenbereich Steuerbezug und kantonales Inkasso. Die Aufgaben
dieser Stellen seien nicht auf zwei Stellen verteilt, vielmehr habe jede der
beiden Co-Leitungen eine eigene Stellenbeschreibung mit eigenem Aufgabengebiet
und Verantwortung. Die Selbständigkeit der Quervergleichsstelle und der Stelle
der Rekurrentin würden als gleichwertig beurteilt. Durch die Themen Steuerbezug
und kantonales Inkasso sei das Anforderungsportfolio der Quervergleichsstelle
sowohl in der Aufgabenbreite als auch in der Aufgabentiefe deutlich
anspruchsvoller als dasjenige der Stelle der Rekurrentin. Es handle sich um die
Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und
gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln. Dies führe
bei der Flexibilität zu einer deutlich höheren Einreihung. Bezüglich der Unterkompetenz
Kommunikationsfähigkeit führt der Regierungsrat aus, dass der
Quervergleichsstelle die Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit
teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer
Homogenität obliege. Damit sei bei der Quervergleichsstelle die geforderte
Kommunikationsfähigkeit erheblich grösser als bei der Stelle der Rekurrentin. Die
Quervergleichsstelle arbeite regelmässig mit kantonalen Behörden oder
Anstalten, Betreibungs- und Konkursämtern, der Ombudsstelle, Sanierungsstellen,
Schuldnerinnen bzw. Schuldnern und deren Vertretung sowie Gerichten zusammen.
Des Weiteren beinhalte die Quervergleichsstelle die Mitarbeit in der NEST
Power-User Sitzung, in der Fachgruppe Telefonie, bei Projekten und in der
Sicherheitsgruppe. Dabei handle es sich bei den Aufgaben gemäss Stellenbeschreibung
um die Bearbeitung von Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern
mit teilweise unterschiedlichen Interessen und Standpunkten. Damit sei die bei
der Quervergleichsstelle geforderte Kooperations- und Teamfähigkeit deutlich
höher zu gewichten als bei der Stelle der Rekurrentin. Die der
Quervergleichsstelle unterstellten Stellen seien in den Lohnklassen 12 bis 15
eingereiht. Mit 15 bzw. 22 Mitarbeitenden habe die Quervergleichsstelle
erheblich mehr unterstellte Mitarbeitende als die Rekurrentin mit 3 direkt
unterstellten Mitarbeitenden, welche in den Lohnklassen 10 bis 12 eingereiht
seien. Die Anforderungen an die Kompetenz Führung seien bei der
Quervergleichsstelle damit deutlich höher. Bezüglich der Kompetenz Wissen überstiegen
die Anforderungen der Quervergleichsstelle diejenigen der Rekurrentin erheblich,
weil gemäss Stellenbeschreibung des Quervergleichs ein Fachhochschul-Master in
Wirtschaftswissenschaften sowie der SSK Grundkurs Voraussetzung seien. Auf das
Vorbringen der Rekurrentin, die Ausbildung der Quervergleichsstelle sei nicht
niveauentsprechend, entgegnet der Regierungsrat, dass es nicht Aufgabe der
Rekurrentin sei, andere Stellenbeschreibungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
In Bezug auf Kenntnisse und Fertigkeiten würden bei der Quervergleichsstelle
wie bei der Stelle der Rekurrentin erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse
innerhalb mehrerer Sachbereiche gefordert. Kenntnisse der Prozesse und Abläufe seien
bei beiden Stellen vorwiegend innerhalb der Dienststelle erforderlich. Die
Quervergleichsstelle verlange jedoch erhebliche und damit höhere Kenntnisse als
diejenige der Rekurrentin. Zusammenfassend seien die Aufgaben der
Quervergleichsstelle fachlich wesentlich umfassender und deckten nicht nur das
Thema Steuern, sondern auch die Thematik Inkasso auf kantonaler Ebene ab. Im
Verhältnis dazu seien die Anforderungen an die Stelle der Rekurrentin mit ihrem
auf die Steuerpflichten und die [...] beschränkten Aufgabengebiet deutlich
weniger anspruchsvoll. Daher sei die im Vergleich zur Stelle der Rekurrentin
zwei Lohnklassen höhere Einreihung der Quervergleichsstelle in Lohnklasse 16
korrekt.
6.2.3 In
der Replik bringt die Rekurrentin ergänzend zur Rekursbegründung vor, dass sie
in Bezug auf das Vorbringen des ZPD „das Aufgabengebiet befinde sich zudem in
einem juristisch anspruchsvollen Kontext“, klarstellen möchte, dass der
Co-Ressortleiter Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)
sich gar nicht in diesem Kontext bewege, da die Stelle keine fachliche
Verantwortung innehabe. Vielmehr mache er genau das, was der ZPD immer bei der
Stelle Ressortleiter/in C____ behaupte, er sei für die Disposition des
Personals zuständig. Die Rekurrentin würde gerne im Weiteren klarstellen, dass
sich die beiden Co-Ressortleiter die Verantwortung teilten und zudem immer eine
zweite Person vorhanden sei, mit welcher man sich austauschen und beraten
könne. Bei der Ressortleiter/in C____ fehle dies. Auch dieser Umstand scheine
nicht in die Bewertung eingeflossen zu sein.
6.2.4 Die
Rügen der Rekurrentin sind nicht geeignet, die Korrektheit der Ausführungen des
Regierungsrates in Zweifel zu ziehen. Der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug
und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ obliegt zwar nur die
personelle und administrative Führung der unterstellten Personen. Nicht nur die
fachliche, sondern auch die personelle und administrative Führung ist bei
Mitarbeitenden der Lohnklassen 12 bis 15 anspruchsvoller als bei solchen mit
den Lohnklassen 10 bis 12. Zudem obliegt das Anleiten, Schulen und
Kontrollieren der unterstellten Personen auch der Stelle „Co-Ressortleiter/in
(Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ) (act.
8/12 Ziff. 5). Schliesslich sind der Quervergleichsstelle deutlich mehr Stellen
direkt unterstellt (14.5 bei der Quervergleichsstelle gegenüber 3 bei der
Stelle der Rekurrentin). Der Umstand, dass die fachliche Führung der
unterstellten Personen der Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und
kantonales Inkasso (fachlich)“ obliegt, ändert nichts daran, dass die Stelle
„Co-Ressortleiter/in (Co-RL) Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell,
administrativ)“ in ihrem Aufgabenbereich die abschliessende Verantwortung
trägt. Auch wenn das kantonale Inkasso nur den Bezug rechtskräftig beurteilter
Forderungen betrifft, benötigt die Stelle „Co-Ressortleiter/in (Co-RL)
Steuerbezug und kantonales Inkasso (personell, administrativ)“ Kenntnisse der
betroffenen Rechtsgebiete. Beispielsweise gelten für die unterschiedlichen
Forderungen unterschiedliche Verjährungs- oder Verwirkungsfristen. Allgemein
kann festgehalten werden, dass die Quervergleichsstelle sowohl in der
Aufgabenbreite als auch in der Aufgabentiefe deutlich anspruchsvoller als die
Stelle der Rekurrentin erscheint. Insbesondere trägt die Quervergleichsstelle
höhere Verantwortung, hat klar grössere finanzielle Kompetenzen und ist bezüglich
der Anforderungen an Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und
Teamfähigkeit sowie Wissen deutlich anspruchsvoller als die Stelle der
Rekurrentin. Unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des
Regierungsrates (Rekursantwort Ziff. 11.1, S. 17 ff.) ist somit festzustellen,
dass zwischen der Stelle der Rekurrentin und der Quervergleichsstelle
wesentliche Unterschiede bestehen, welche die Differenz von zwei Lohnklassen
rechtfertigen. Die Ungleichbehandlung verletzt das Rechtsgleichheitsgebot
deshalb nicht.
6.3
6.3.1 Die
Rekurrentin bringt in Bezug auf den Quervergleich mit der Stelle „Leiter/in
Datenmanagement der Abteilung Juristische Personen“ vor, gemäss
Regierungsratsbeschluss werde der Unterschied von zwei Lohnklassen zwischen den
beiden Funktionen damit begründet, dass die Quervergleichsstelle zusätzlich
Revisorenaufgaben und die fachliche Betreuung eines
Revisoren-Veranlagungsprogramms innehabe. Nach der Stellenbeschreibung sei dies
so richtig, gemäss Fussnote belaufe sich die Aufgabe momentan allerdings auf 0 %,
d.h. sie werde nicht wahrgenommen. Weiter werde die höhere Einstufung mit der
Leitung des gesamten IT-Bereichs der Abteilung Juristische Personen begründet.
Es sei jedoch festzuhalten, dass für die IT der gesamten Steuerverwaltung das
Ressort Informatik Dienste zuständig sei. Bei genauer Betrachtung der
Stellenbeschreibung werde deutlich, dass die Aufgaben wenig mit IT zu tun hätten,
sondern Aufgaben seien, die für den Bereich Natürliche Personen im Ressort C____
angesiedelt seien. Grundsätzlich wäre eine höhere Einstufung gerechtfertigt,
wenn tatsächlich Revisorenaufgaben wahrgenommen würden, was jedoch de facto
nicht der Fall sei. Bezüglich der übrigen Aufgaben sei die Ressortleitung C____
aufgrund der höheren Komplexität höher zu gewichten.
6.3.2 Der
Regierungsrat führt in seiner Stellungnahme aus, die Stellenbeschreibung
„Leiter/in Datenmanagement der Abteilung Juristische Personen“ beinhalte die
Veranlagungs- und Revisionstätigkeit mit einem Umfang von 0-20 %. In der
Fussnote dazu werde ausgeführt, dass die Veranlagungstätigkeit infolge des
vollen Arbeitsprogramms des Stelleninhabers – er arbeite in einem 80 %-Pensum –
in den Hintergrund habe treten müssen. Das werde auch noch so bleiben,
zumindest bis der neue NEST-Ziffernkatalog für die Abteilung Juristische
Personen eingeführt sei. Aus der Stellenbeschreibung ergebe sich damit
lediglich, dass diese Aufgabe nicht im vollen Umfang wahrgenommen werde. Die Aufgaben
würden gemäss Stellenbeschreibung aufgeteilt in die Veranlagungs- und Revisionstätigkeit
sowie in die Leitung des Bereichs Informatik-Applikationen der Abteilung
Juristische Personen. Damit handle es sich um eine Revisoren-Stelle, welche
sich aufgrund des nicht vergleichbaren Aufgabenportfolios nicht als
Quervergleich zur Stelle der Rekurrentin eigne.
6.3.3 In
der Replik ergänzt die Rekurrentin ihre Rekursbegründung dahingehend, dass sie
klarstellen möchte, dass der Leiter Datenmanagement der Abteilung Juristische
Personen entgegen den Ausführungen des ZPD nicht für die gesamte IT der
Abteilung Juristische Personen zuständig sei. Er trage zwar die Fachverantwortung
für Teile von NEST wie auch die Rekurrentin dies tue, aber eben nicht mehr.
Weitere IT sei im Gegensatz zum Aufgabenbereich der Rekurrentin auch nicht
vorhanden. Hier sei die Komplexität durch die Vielzahl der vorhandenen
IT-Anwendungen im Ressort C____ um einiges höher. Aus Sicht der Rekurrentin
scheine es, dass der Passus mit der Veranlagungstätigkeit rein aus
lohntechnischen Gründen in der Stellenbeschreibung aufgeführt sei, obwohl keine
Revisorentätigkeit ausgeübt werde.
6.3.4 Auch
bezüglich dieses Quervergleichs kann den Ausführungen des Regierungsrates
gefolgt werden (Rekursanwort Ziff. 11.3). Der generelle Auftrag der Stelle
„Leiter/in Datenmanagement der Abteilung Juristische Personen“ besteht in der
fachlichen Betreuung eines Revisoren-Veranlagungsprogramms von rund 100
bedeutenden Gesellschaften (Grosschemie, Grossbanken, Grossverteiler,
Spezialfälle) sowie der Leitung des gesamten IT-Bereichs der Abteilung
Juristische Personen (act. 8/13 Ziff. 4). Die Aufgaben werden in
Veranlagungs- und Revisionstätigkeit sowie Leitung des Bereichs
Informatik-Applikationen der Abteilung Juristische Personen aufgeteilt. Nur die
Veranlagungs- nicht aber die Revisionstätigkeit hat gemäss der Anmerkung in der
Stellenbeschreibung in den Hintergrund treten müssen (act. 8/13 Ziff. 5). Insbesondere
die Feststellung, die Stelle „Leiter/in Datenmanagement der Abteilung
Juristische Personen“ eigne sich aufgrund des unterschiedlichen Aufgabenportfolios
nicht für einen Vergleich mit derjenigen der Rekurrentin, ist deshalb nicht zu
beanstanden. Gestützt auf die gültigen und massgebenden Stellenbeschreibungen ist
die Einreihung der Stelle „Leiter/in Datenmanagement der Abteilung Juristische
Personen“ zwei Lohnklassen über der Stelle der Rekurrentin sachlich
gerechtfertigt und die unterschiedliche Einreihung mit dem Rechtsgleichheitsgebot
vereinbar.
6.4
6.4.1 Zu
den departementsübergreifenden Quervergleichen führt die Rekurrentin in der
Replik aus, dass sie die in der Rekursantwort aufgeführten Stellen aus dem WSU
und JSD nicht einzuordnen vermöge. Wie ausgeführt bestünden jedoch innerhalb
der Steuerverwaltung genügend Möglichkeiten, um Quervergleiche anzustellen, so
dass ein departementsübergreifender Vergleich nicht angezeigt sei. Inhaltlich
äussert sich die Rekurrentin zu den Ausführungen des Regierungsrates nicht
(vgl. Replik Ziff. 17).
6.4.2 Die
Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition ist anhand von
abteilungsübergreifenden Quervergleichen innerhalb der Verwaltung zu überprüfen
(Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 19 und
22; vgl. § 5 LG). Diese Überprüfung dient der Sicherstellung des Grundsatzes
gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit (Systempflege Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 22). Im Hinblick auf diesen Zweck ist es
sachgerecht, für den Quervergleich auch Stellen aus anderen Departementen
heranzuziehen. Dafür sind die vom Regierungsrat berücksichtigten Stellen
entgegen der unsubstanziierten Rüge der Rekurrentin sehr wohl geeignet. Der
Einwand, die Rekurrentin vermöge die aufgeführten Stellen aus dem WSU und JSD
nicht einzuordnen, ist unbehelflich. Die Quervergleiche sind wie die gesamte
Stelleneinreihung auf der Grundlage der Stellenbeschreibungen und nicht anhand
der faktischen Tätigkeit der Stelleninhaber vorzunehmen. Die Stellenbeschreibungen
der Quervergleichsstellen wurden der Rekurrentin mit der Vernehmlassung des
Regierungsrates zugestellt. Trotzdem verzichtete sie darauf, sich in der Replik
dazu zu äussern. Unter diesen Umständen kann bezüglich der
departementsübergreifenden Quervergleiche ohne Weiteres auf die zutreffenden
Erwägungen des Regierungsrates (Beschluss vom 31. Januar 2017 E. 2.5 S. 13 f.)
verwiesen werden (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 6.4).
Gemäss den vorstehenden
Ausführungen ist die im Rahmen des Projektes Systempflege vorgenommene
Überführung der Stelle „Ressortleiter/in C____“ in die Lohnklasse 14 nicht zu
beanstanden. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘100.–
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Zentraler Personaldienst
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.