Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.91
URTEIL
vom 6.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____,
[...]
C____ Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch D____, Privatklägerin
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. April 2017
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2017 wurde A____ (Berufungskläger)
der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von zwei Jahren. Die Schadenersatzforderung von C____ (Privatklägerin)
im Betrag von CHF 330.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober
2013) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Genugtuungsforderung derselben
in Höhe von CHF 1‘500.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013)
wurde nicht eingetreten. Sodann wurde der Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung
von CHF 4‘482.– an die Privatklägerin verurteilt. Schliesslich wurden ihm
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘040.60 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 1‘200.– auferlegt.
Der Berufungskläger,
vertreten durch B____, hat gegen dieses Urteil am 2. Mai 2017 Berufung angemeldet
und mit Eingabe vom 4. August 2017 die Berufungserklärung eingereicht. Es wird
beantragt, den Berufungskläger in vollständiger Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Privatklage sei im Strafpunkt
und bezüglich der Schadenersatzforderung vollumfänglich abzuweisen und gemäss
dem Ausgang des Verfahrens der Privatklägerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Zudem sei E____ als Zeugin, eventualiter als Auskunftsperson,
einzuvernehmen und eine ergänzende Beweisbefragung des Berufungsklägers vorzunehmen.
Darüber hinaus sei die beigeschlossene Taxi-Prüfungsbescheinigung zu den Akten
zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche
und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse. Die Privatklägerin,
vertreten durch D____, hat mit Eingabe vom 29. August 2017 Anschlussberufung erklärt.
Sie beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und der Berufungskläger
zusätzlich zu verurteilen, ihr eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.–
(nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013) zu bezahlen. Eventualiter
sei die Angelegenheit mit der verbindlichen Weisung des Appellationsgerichts,
dass auf das Genugtuungsbegehren einzutreten sei, an das Strafgericht
Basel-Stadt zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche
Urteil zu bestätigen und demgemäss die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Der Berufungskläger
beantragt, auf die Anschlussberufung nicht einzutreten, eventualiter sei dieselbe
abzuweisen (jeweils unter o/e-Kostenfolge).
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2018 wurden der Berufungskläger,
die Privatklägerin sowie E____ (als Zeugin) befragt. In der Folge gelangten die
Verteidigung sowie der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Die fakultativ
geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Sowohl der Berufungskläger als auch die Privatklägerin sind vom angefochtenen
Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Berufung bzw. der Anschlussberufung
legitimiert sind. Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel
ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Der
Berufungskläger beantragt, seine Ehefrau als Zeugin, eventualiter als Auskunftsperson,
einzuvernehmen und eine ergänzende Befragung seiner eigenen Person vorzunehmen.
Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde der Berufungskläger befragt und seine
Ehefrau als Zeugin einvernommen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs wurde damit geheilt, zumal das Berufungsgericht das erstinstanzliche
Urteil mit voller Kognition überprüfen kann (vgl. dazu schon E. 1.2).
3.1 Der
Berufungskläger rügt zunächst, es sei nie ein rechtsgültiger Strafantrag wegen
fahrlässiger Körperverletzung gestellt worden. Es sei zwar richtig, dass die
Privatklägerin den Vorfall am 28. Oktober 2013 am Schalter des Stützpunkts der
Autobahnpolizei persönlich gemeldet habe. Die Anzeige sei dort indes nicht
protokolliert worden, was gemäss Art. 76 StPO jedoch notwendig gewesen wäre.
3.2 Ein
gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) liegt vor, wenn der Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist
von drei Monaten, seit dem ihm der Täter bekannt geworden ist, bei der zuständigen
Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt,
dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV
97 E. 3.1 S. 98). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei
der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde
schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (vgl. zum Ganzen BGer
6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2; Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 30 StGB N 47).
3.3
3.3.1 Die
Privatklägerin meldete den streitgegenständlichen Unfall zehn Tage nach dem Ereignis,
am 28. Oktober 2013 (und damit innerhalb der dreimonatigen Frist von Art.
31 StGB), am Schalter des Stützpunkts der Autobahnpolizei. Der Sachverhalt
wurde mit Hilfe des Formulars „Verkehrsunfall“ aufgezeichnet und zusätzlich ein
„Unfallaufnahmeprotokoll“ ausgefüllt (jedoch erst im Juli 2014; vgl. Akten S. 30
ff.). Im Formular „Angaben zur Lenkerin“ (vgl. Akten S. 49) wurde in der Spalte
„Strafantrag“ weder „Strafantrag“, noch „Verzicht“ oder „Frist“ angekreuzt.
Darüber hinaus wurde die Privatklägerin am 13. November 2013 als
Auskunftsperson einvernommen (vgl. Akten, S. 51 ff.).
3.3.2 Die
Privatklägerin meldete den Unfall, nachdem sie vergeblich versucht hatte, den
Berufungskläger zwecks Schadensregulierung (Reparaturkosten ihres Fahrrades)
telefonisch zu erreichen. Daraus und aus ihren Aussagen anlässlich der Einvernahme
vom 13. November 2013 erhellt, dass sie den Vorfall nur deshalb nicht
bereits am Unfalltag meldete, weil sie hoffte, sie könne sich mit dem Berufungskläger
ohne Polizei über die Reparaturkosten einigen. Dass sie das Ereignis in der
Folge trotzdem zur Anzeige brachte, ist auf die Weigerung des Berufungsklägers
zurückzuführen und zeigt, dass es ihr mit ihrer Anzeige hauptsächlich um die Schadensregulierung
ging.
3.3.3 Die
Privatklägerin kehrte mit der Meldung an die Polizei aus ihrer Sicht alles Notwendige
vor, um die Reparaturkosten ersetzt zu bekommen. Dass sie damit implizit auch
die Bestrafung des Berufungsklägers verlangte, war die unumgängliche Folge
ihres hauptsächlichen Motivs. Dass der Polizist die Privatklägerin anlässlich
ihrer Einvernahme nicht fragte, ob sie Strafantrag stellen wolle und im Formular
„Angaben zur Lenkerin“ beim dafür vorgesehenen Kästchen „Strafantrag“ kein
Kreuz gesetzt wurde, kann der Privatklägerin als juristischer Laiin nicht
entgegengehalten werden. Den Strafantrag mangels Protokollierung im Sinne von
Art. 76 StPO als nicht gestellt zu betrachten, würde vor diesem Hintergrund überspitzten
Formalismus darstellen und die Durchsetzung des materiellen Rechts unnötig erschweren
(vgl. dazu Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Vor Art. 30 N 10; BGE 108 Ia 97 E. 3a
S. 101).
3.4 Im
Ergebnis besteht kein Zweifel, dass im Sinne der in Erwägung 3.2 zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtzeitig ein gültiger Strafantrag
gestellt wurde.
4.1 Dem
Berufungskläger wird laut Anklageschrift vorgeworfen, am 18. Oktober 2013 gegen
16.20 Uhr als Beifahrer des von seiner Ehefrau gelenkten Personenwagens Volvo [...]
([...]) in Basel unterwegs gewesen zu sein. Als seine Ehefrau auf der Höhe der
Liegenschaft Feldbergstrasse 32 aufgrund eines Rotlichts den Wagen angehalten
habe, habe er die Beifahrertüre geöffnet und dabei aus Mangel an Vorsicht und
Aufmerksamkeit die von hinten mit ihrem Fahrrad herannahende Privatklägerin übersehen.
Es sei zur Kollision zwischen der durch den Berufungskläger unvermittelt
geöffneten Beifahrertüre des Volvos und dem Vorderrad des Fahrrads der Privatklägerin
gekommen, woraufhin die Letztgenannte gestürzt sei.
4.2
4.2.1 Die
Privatklägerin macht geltend, sie habe sich nach dem Sturz sofort wieder
erhoben und das Fahrrad zur Seite genommen. Der Berufungskläger sei daraufhin
aus dem Wagen gestiegen und habe sich um sie gekümmert. Er habe ihr eine
Visitenkarte ausgehändigt, auf welche er seinen Namen, seine Telefonnummer und
seine Autonummer aufgeschrieben habe. Nach dem Unfall habe sie für die Reparatur
ihres Fahrrades einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und vergeblich
versucht, den Berufungskläger zu erreichen. Da er sich bei ihr nicht mehr
gemeldet habe, sei sie zehn Tage nach dem Ereignis zur Polizei gegangen und
habe Anzeige erstattet (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 3 f. und Verhandlungsprotokoll,
S. 3 f.).
4.2.2 Demgegenüber
weist der Berufungskläger darauf hin, dass er im Auto gesessen sei und
plötzlich ein Geräusch gehört habe, woraufhin er aus dem Fenster geschaut und
gesehen habe, dass jemand auf dem Boden liege. Er wisse nicht, weshalb die
Person mit dem Velo zu Fall gekommen sei. Er sei sofort ausgestiegen, um dieser
zu helfen. Allerdings habe die Frau seine Unterstützung zurückgewiesen. Um
allenfalls als Zeuge für die Versicherung zur Verfügung zu stehen, habe er ihr
eine Visitenkarte mit den obgenannten Angaben überreicht (vgl. vorinstanzliches
Urteil, S. 4 und Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).
4.3 Das
Strafgericht sah den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt gestützt
auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt an. Die diesbezügliche Beweiswürdigung
des Strafgerichts (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 4 ff.) ist entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers nicht zu beanstanden, sodass im Wesentlichen
darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal seitens der
Verteidigung im Rechtsmittelverfahren keine neuen tatsächlichen Vorbringen
vorgetragen wurden. Nachfolgend bleibt indes auf folgende ergänzende Aspekte
hinzuweisen.
4.4
4.4.1 Nachdem
der Berufungskläger der Privatklägerin eine Visitenkarte mit seinem Namen und
seiner Telefonnummer überreicht hatte (angeblich bloss, um als Zeuge für die
Versicherung zur Verfügung zu stehen), verlangte diese unbestrittenermassen zusätzlich
einen Ausweis, um ihn identifizieren zu können. Da er keine Papiere dabei
gehabt hat, schrieb der Berufungskläger seine Autonummer auf das Visitenkärtchen
(vgl. Akten, S. 52, 57, 96 und Verhandlungsprotokoll, S. 2).
4.4.2 Wenn
der Berufungskläger effektiv bloss helfen wollte und am Unfall wie behauptet
nicht beteiligt gewesen wäre, so hätte er sich nicht auszuweisen gebraucht bzw.
hätte er der Privatklägerin der Lebenserfahrung entsprechend mit Sicherheit zu
verstehen gegeben, dass er sich als Unbeteiligter nicht zu identifizieren
brauche. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er sich im Sinne von „take it or
leave it“ von der Unfallstelle entfernt hätte, als er feststellte, dass die Privatklägerin
seine Hilfe offensichtlich nicht schätzte und dann auch noch einen Ausweis verlangte.
Die Erklärung des Berufungsklägers, wonach er seine Telefonnummer zur
Sicherheit aufgeschrieben habe, da man eine solche „immer aus den Fingern
zaubern könne“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2) überzeugt nicht.
Vielmehr muss mit dem Vertreter der Privatklägerin davon ausgegangen werden,
dass sich nur der Unfallverursacher zu identifizieren braucht (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 5). Darüber hinaus hätte der Berufungskläger der Versicherung
den relevanten Unfallhergang gar nicht schildern können, da er eigenen Angaben
zufolge, während er noch in seinem Fahrzeug gesessen sei, bloss etwas
„schäppern“ gehört habe (vgl. Akten, S. 96).
4.5
4.5.1 Der
Berufungskläger gestand im Rahmen der Konfrontations-Einvernahme vom 11. Juni
2015 ein, dass ihm die Privatklägerin mindestens zwei Mal auf den Anrufbeantworter
gesprochen hat (vgl. Akten, S. 97 f.). Sie habe dabei gesagt, dass sie Frau C____
wäre, die Reparatur ihres Fahrrades CHF 300.‒ kosten würde und er sie
doch zurückrufen solle (vgl. Akten S. 101; vgl. auch Verhandlungsprotokoll, S.
4).
4.5.2 Es
ist völlig unglaubwürdig, wenn der Berufungskläger hierzu ausführt, dass er an
den Tagen, an denen ihm die Privatklägerin eine Nachricht hinterlassen hatte, Spätdienst
gehabt und am nächsten Morgen schlicht vergessen habe, zurückzurufen (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 3). Hätte er effektiv nichts mit dem Unfall zu tun, hätte
es der Lebenserfahrung entsprochen, dass er über den Anruf wütend gewesen, die
Privatklägerin zurückgerufen und zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie von ihm
zu Unrecht Geld fordern würde. Mindestens aber wäre zu erwarten gewesen, dass
er seine Empörung über den Anruf bzw. die Nachricht im Familienkreis deponiert
hätte, was jedoch gemäss Aussage seiner heute als Zeugin befragten Ehefrau
nicht geschehen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).
4.6 Die
Ehefrau des Berufungsklägers sagte anlässlich der heutigen Verhandlung aus,
dass sie sich (als Fahrerin des Autos) auf die Strasse konzentriert und den
Sturz der Privatklägerin selber nicht mitbekommen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 5 f.). Zum präzisen Ablauf des Vorfalls bzw. zur Frage, ob der
Berufungskläger die Beifahrertüre vor oder erst nach dem Sturz der
Privatklägerin geöffnet hat, kann sie damit nichts Wesentliches beitragen,
sodass auf ihre Aussagen diesbezüglich nicht abgestellt werden kann.
5.1 In
Bezug auf das Rechtliche kritisiert der Berufungskläger, dass kein
rechtsgenüglicher Nachweis über die der Privatklägerin (angeblich) zugefügten
erheblichen Schmerzen existiere. Die vom Hausarzt der Privatklägerin diagnostizierten
Verletzungen seien bloss als Tätlichkeiten zu qualifizieren.
5.2 Wer
einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 125 Abs. 1 StGB). Entscheidend ist damit, ob (zumindest) eine
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vorliegt. Erweist sich –
wie bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen – die Abgrenzung
der einfachen Körperverletzung vom Tatbestand der Tätlichkeiten als schwierig,
kommt dem Mass der verursachten Schmerzen entscheidendes Gewicht zu.
Hinterlässt der Eingriff keine äusseren Spuren, genügt bereits das Zufügen
erheblicher Schmerzen für die Annahme einer einfachen Körperverletzung (vgl.
BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f.; BGer 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E.
4.4).
5.3
5.3.1 Vorliegend
suchte die Privatklägerin eine Woche nach dem Vorfall ihren Hausarzt (Dr. med. F____)
auf. Dieser diagnostizierte gemäss Zeugnis vom 25. Oktober 2013 (vgl. Akten, S.
60) ein Hämatom an der rechten Hüfte sowie ein selbiges an der Schulter links
sowie eine Druckdolenz cervical links paravertebral.
5.3.2 Diese
Verletzungen sind an sich nicht als gravierend zu qualifizieren. Die Tatsache,
dass die Privatklägerin ihren Arzt erst eine Woche nach dem Vorfall
konsultierte, indiziert aber, dass die Schmerzen auch eine Woche nach dem
Unfall nicht verschwunden sein können, ansonsten sie kaum ihren Hausarzt hinzugezogen
hätte. Wie der Vertreter der Privatklägerin zu Recht vorbringt
(Plädoyer-Notizen, S. 4), ging es ganz offensichtlich darum, abzuklären, ob
allenfalls eine weitergehende Beeinträchtigung vorliegt. Die von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangten erheblichen Schmerzen sind damit
zweifelsohne erstellt. Es handelt sich demgemäss keineswegs um einen den
Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) definierenden geringfügigen und
folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität (vgl. dazu BGE 134 IV 189
E. 1 S. 190 ff., 119 IV 25 E. 2a S. 25 ff., 117
IV 14 E. 2 S. 15 ff.; Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 126 N 1).
5.4 Nach
dem Gesagten hat ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zu
ergehen.
6.1 Gegen
die Zumessung der Strafe wurden keine Einwände vorgebracht. Ausgangspunkt ist
der Strafrahmen für fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125
Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vorsieht. Die Strafzumessung richtet sich nach dem Verschulden des
Täters im Einzelfall, wobei die in Art. 47 StGB genannten Grundsätze zur
Anwendung kommen.
6.2 Das
Verschulden des Berufungsklägers wiegt eher leicht. Im Vergleich mit anderen
Fällen der fahrlässigen Körperverletzung bewegt es sich im unteren Bereich. Die
Tatschwere beurteilt sich nach dem relativ kurzen Moment der Unaufmerksamkeit,
der keine schwerwiegenden körperlichen Folgen hatte und auch zu keiner
Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. Arztzeugnis vom 25. Oktober 2013, Akten
S. 60).
6.3 Der
Berufungskläger ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 8.
Mai 2018), was neutral zu gewichten ist. Nachdem er sich unmittelbar nach dem
Ereignis um die verletzte Privatklägerin gekümmert hat, hat er sich im Laufe
des Verfahrens wenig kooperativ gezeigt und stets jegliche Verantwortung von
sich gewiesen. Ein Geständnis oder Reue können ihm nicht zugutegehalten werden.
Weitere strafwirksame Umstände, die in der Person des Täters liegen, sind nicht
ersichtlich.
6.4 Das
vorinstanzliche Strafmass von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist dem Verschulden
und den gesamten Umständen angemessen. Die Tagessatzhöhe von CHF 70.– ist
nicht bestritten und scheint gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsklägers zu
entsprechen (vgl. erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.; vgl.
auch Akten, S. 3). Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit
von zwei Jahren kann gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB).
7.1 Nachdem
auf ihr Genugtuungsbegehren über CHF 1‘500.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
18. Oktober 2013) vor der Vorinstanz infolge verspäteter Geltendmachung nicht
eingetreten wurde, macht die Privatklägerin mit ihrer Anschlussberufung eine
Genugtuung in Höhe von CHF 500.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
18. Oktober 2013) geltend.
7.2 Gemäss
Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach
Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe
der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und
Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1
StPO). Warum das anlässlich des Parteivortrags vor erster Instanz gestellte Begehren
um Genugtuung verspätet sein soll, ist vor dem Hintergrund der soeben zitierten
Bestimmung nicht nachvollziehbar. Das Strafgericht hätte auf das
Genugtuungsbegehren der als Straf- und Zivilklägerin konstituierten
Privatklägerin deshalb eintreten müssen.
7.3
7.3.1 Mit
ihrer Anschlussberufung macht die Privatklägerin geltend, der Berufungskläger
habe sie durch sein unvorsichtiges Türöffnen physisch verletzt. Sie habe
Prellungen mit Hämatomen an der Hüfte und an der Schulter erlitten und hätte
während mehr als einer Woche Schmerzen gehabt. Sie habe durch das unvermittelte
Öffnen der Autotüre und des anschliessenden Sturzes zudem einen Schock erlitten.
Sie sei dadurch auch heute noch beim Velofahren beeinträchtigt, da sie stets
ängstlich sei und immer befürchte, demnächst körnte sich wieder unvermittelt
eine Autotüre öffnen. Auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers mit der
Bestreitung seiner Verantwortlichkeit habe die Geschädigte psychisch stark
beschäftigt.
7.3.2 Art.
47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bestimmen, dass
der Richter Personen, die in ihrer körperlichen Integrität oder in ihrer
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurden, eine angemessene Geldsumme als
Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene
Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung
erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2
S. 119; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 10.2).
7.3.3 Die
Privatklägerin erlitt – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.3) – keine gravierenden,
aber doch die Grenze zur einfachen Körperverletzung übersteigende Verletzungen.
Vor dem Hintergrund der geringen Schwere der Verletzungen und des eher leichten
Verschuldens des Berufungsklägers (vgl. E. 6.2) rechtfertigt es sich
entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, der Privatklägerin
für den Eingriff in ihre körperliche Integrität eine Genugtuung zuzusprechen.
Die geltend gemachten psychischen Leiden verleiben vage und wurden auch nicht
substantiiert behauptet. Ebenfalls keine Entschädigungspflicht vermag die nach
Einschätzung der Privatklägerin lange Verfahrensdauer (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 7) zu begründen, zumal dieser Anspruch gegen den Staat und nicht gegen
die beschuldigte Person zu stellen wäre (vgl. dazu Landolt, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2007, Art. 49
OR N 358).
8.1 Der
Berufungskläger beantragt in zivilrechtlicher Hinsicht schliesslich, das
Schadenersatzbegehren der Privatklägerin (CHF 330.‒ zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 18. Oktober 2013) abzuweisen.
8.2 Das
Strafgericht erwog diesbezüglich, der Berufungskläger habe durch sein Verhalten
den Schaden am Fahrrad der Privatklägerin zwar widerrechtlich verursacht. Da diese
indes nur einen Kostenvoranschlag und keine Rechnung eingereicht habe, sei die
Schadersatzforderung nicht rechtsgenüglich substantiiert und deshalb auf den
Zivilweg zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 10).
8.3 Es
ist dem Strafgericht zuzustimmen, dass der geltend gemachte Schadenersatz
gestützt auf Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) grundsätzlich
geschuldet wäre. Da das Schadenersatzbegehren indes nicht von der
Anschlussberufung der Privatklägerin erfasst worden ist, kann die
Schadenersatzklage auch im Berufungsverfahren bloss auf den Zivilweg verwiesen
werden.
9.1
9.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
9.1.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger
Körperverletzung verurteilt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1‘040.60
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–.
9.2
9.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.2.2 Der
Berufungskläger unterliegt im Wesentlichen mit seinen Anträgen. Er obsiegt
indessen im Rahmen der Anschlussberufung der Privatklägerin. Da die Bearbeitung
der in der Anschlussberufung aufgeworfenen Frage der Genugtuung im Vergleich
zum Strafpunkt weniger umfangreich war, werden ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 600.– auferlegt.
9.2.3 Aus
denselben Überlegungen trägt die Privatklägerin die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 100.–.
9.3
9.3.1 Die
Privatklägerin hat sich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl als Straf- als
auch als Zivilklägerin am Verfahren beteiligt (vgl. Schreiben vom 15. Juni
2016, Akten, S. 20). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die
Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person
Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendige Aufwendungen im
Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die
beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage
die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs.
1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit
diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für
die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139
IV 102 E. 4.1 S. 107).
9.3.2 Vorliegend
obsiegte die Privatklägerin im Strafpunkt, unterlag mit ihrer Zivilklage
hingegen vollständig. Es rechtfertigt sich daher, ihr die erstinstanzlich
zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘482.‒ zu belassen und
ihr für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
CHF 1‘500.‒ (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 sowie 34
Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
Die Schadenersatzforderung von C____ in
Höhe von CHF 330.‒ (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013)
wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Genugtuungsforderung von C____ in
Höhe von CHF 500.‒ (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2013)
wird abgewiesen.
C____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der
Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4‘482.– und für das zweitinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘615.50 zugesprochen (jeweils
inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘040.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 600.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen).
C____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 100.‒
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.