Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.97
ENTSCHEID
vom 20.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. April 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. August 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer)
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 20.–,
bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag,
verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von
CHF 200.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am
16. August 2017 zugestellt. Dieser erhob mit undatiertem Schreiben,
welches am 21. Februar bei der französischen Post aufgegeben worden und am
9. April 2018 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eingegangen ist,
Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren
mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das
Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 18. April
2018 wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Hiergegen richtet sich die
vorliegende, mit undatiertem Schreiben an das Strafgericht erhobene Beschwerde,
welche vom Strafgerichtspräsidenten am 16. Mai 2018 zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht weitergeleitet worden ist. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen, auf die Einholung von
Stellungnahmen indessen verzichtet.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. April
2018 kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.2 Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen
gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100) die
Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die
in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen,
denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache
nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein
Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton
Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2016.34 vom 11.
März 2016 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch
übersetzt.
1.3 Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids
oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp.
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf
einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen
Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90
Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Abgabe der Eingabe bei einer ausländischen Poststelle genügt
nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen
Postamt ein (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 91 N 4).
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss
Sendungsinformation der Post am 2. Mai 2018 zugestellt (act. 4 S. 28). Die 10-tägige
Beschwerdefrist begann daher am 3. Mai 2018 zu laufen und endete am 12. Mai
2018. Da dies ein Samstag war, verlängerte sich die Frist bis Montag, 14. Mai
2018. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Postsendung zur Fristwahrung der
Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Der Beschwerdeführer hat seine
Beschwerde indessen am 14. Mai 2018 (16:00 Uhr) erst der französischen Post
übergeben. Sie wurde am 15. Mai 2018 an die Schweizerische Post weitergegeben
und traf am 16. Mai 2018 beim Strafgericht ein. Damit ist zwar die Postaufgabe
in Frankreich, nicht aber die für die Fristwahrung wesentliche Übergabe an die
Schweizerische Post innert Frist erfolgt. Es liegt in der
Verantwortung des Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine
Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise rechtzeitig
der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer ausländischen
Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur
Weiterleitung der Sendung an die schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2016.34
vom 11. März 2016 E. 1.3, BES.2014.114 vom 6. November 2014
E. 1.3.2).
Auf die
Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Nur der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Fall des
Eintretens abzuweisen wäre, da die Frist zur Einsprache des Strafbefehls mit
der Einsprache vom 21. Februar 2018 (Stempel der französischen Post) um mehrere
Monate verpasst worden war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er bereits
am 23. August 2017 Einsprache erhoben habe, wurde vom Beschwerdeführer
nicht belegt und lässt sich aufgrund der Akten nicht verifizieren.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.