Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.168
Verfügung vom 18. Juli 2017
Revision einer Invalidenrente; vom
Gutachten abweichender RAD-Bericht
Tatsachen
I.
a)
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1986 eine Ausbildung
zur Krankenpflegerin mit Fähigkeitsausweis des Roten Kreuzes ab (vgl. Akte 10,
S. 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Im Anschluss
arbeitete sie in verschiedenen Anstellungen und Tätigkeiten (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 10,
S. 1, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug],
IV-Akte 9).
Am 1. April 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Zur Begründung nannte sie
Schmerzen, Angstzustände, vier Bauchoperationen (Komplikationen nach einem
Kaiserschnitt) und Rückenbeschwerden seit 1999, als ihr Kind C____ nach der
Geburt verstorben sei (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte
daraufhin verschiedene Abklärungen und gab insbesondere ein
rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 11. Oktober 2010,
IV-Akte 22) und eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 29. November
2011, IV-Akte 24) in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt darauf wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid
vom 17. März 2011 (IV-Akte 27) und Verfügung vom 18. Mai 2011
(IV-Akte 30) ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
b)
Im Januar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von
Leistungen der IV an (Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom
20. Januar 2015, IV-Akte 34). Die Beschwerdegegnerin führte erneut
Abklärungen durch. Insbesondere gab sie auf Anraten des regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 14. Januar 2016, IV-Akte 46) ein
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Die Begutachtung wurde über SuisseMED@P
an die Gutachterstelle D____ (nachfolgend: Gutachterstelle D____) vergeben
(E-Mail vom 22. Februar 2016, IV-Akte 49). Die Gutachter kamen im
Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in den bisher von ihr
ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten
Verweistätigkeit sei ihr allerdings eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Gutachten
vom 12. Juli 2016, IV-Akte 56, S. 33). Mit Schreiben vom
16. November 2016 bat die Beschwerdegegnerin die Gutachter um eine
Begründung der im Vergleich zum Gutachten von 2010 um 30% höheren
Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 62). Dazu nahmen die Gutachter in einem
Schreiben vom 5. Dezember 2016 aus rheumatologischer Sicht Stellung
(IV-Akte 64). Anlässlich einer Haushaltsabklärung im Januar 2017 wurde
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100%
erwerbstätig wäre (IV-Akte 65). In einem RAD-Bericht vom 8. Februar
2017 erklärte pract. med. E____ (IV-Akte 66), die Gutachter der
Gutachterstelle D____ hätten das seit der Begutachtung im Jahr 2010 unverändert
bestehende funktionelle Zustandsbild bloss anders beurteilt als die damaligen
Gutachter. Die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von bisher 20% auf aktuell 50%
könne nicht nachvollzogen werden.
c)
In einem Vorbescheid vom 20. Februar 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren
aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 24% abzuweisen
(IV-Akte 67). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. März 2017
Einwand (IV-Akte 72; vgl. auch die Begründung des Einwandes vom
27. April 2017, IV-Akte 78). Dennoch hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 18. Juli 2017 (IV-Akte 85) an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. September 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin
seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die
Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ beantragt.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 23. November 2017 und Duplik vom 18. Dezember
2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem eine
Parteiverhandlung.
d)
Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 verzichtet die Beschwerdeführerin
explizit auf eine weitere schriftliche Stellungnahme.
e)
Mit Anzeige vom 19. Januar 2018 wird die für den 26. Februar
2018 erlassene Vorladung zur Hauptverhandlung auf Wunsch der Beschwerdeführerin
widerrufen und das Verfahren an Kammer II überwiesen.
III.
Mit Verfügung vom 24. September 2017 bewilligt der
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200).
IV.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 24. April 2018 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer
Vertreterin sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht abweichend vom Gutachten vom
12. Juli 2016 (IV-Akte 56) und gestützt auf die Berichte des RAD
(vgl. insbesondere IV-Akten 66 und 82) davon aus, dass die Beschwerdeführerin
zu 80% arbeitsfähig ist. Eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung
durch Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere
Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und von Dr. G____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2010 (Gutachten vom 11. Oktober
2010, IV-Akte 22) verneint sie. Für das Validen- und das Invalideneinkommen
stellt sie ‑ wie bereits in der Verfügung vom 18. Mai 2011
(IV-Akte 30) auf denselben Tabellenlohn ab. Unter Berücksichtigung eines
5%igen leidensbedingten Abzugs errechnete sie den nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 24%.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe ihr einen Leistungsanspruch zu Unrecht versagt. Es seien ihr die gesetzlichen
Leistungen, basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50% zuzusprechen.
Dabei sei für das Valideneinkommen auf den IK-Auszug (vgl. IV-Akten 9 und
86) abzustellen und ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% vorzunehmen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist
unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als
erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als
richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014
E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV
Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.
4.1.1 Die Gutachter der Gutachterstelle D____ stellten in ihrem, unter
Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und
Psychotherapie, Rheumatologie, Dermatologie und Angiologie erstellten Gutachten
vom 12. Juli 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 56, S. 30):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont (ICD-10 M54.5)
myostatische
Insuffizienz mit entsprechenden muskoligamentären Überlastungsreaktionen
lSG
Funktionsstörung rechts
klinisch keine
Hinweise für radikuläre Symptomatik
radiologisch
deutliche erosive Osteochondrose LI/2 und L4/5, Osteochondrose L5/S1
Gonarthrose Grad
II bis III links (ICD-10 Ml 7.9)
Coxarthrose Grad
II rechts (ICD-10 M16.9)
Hypermobilität
(ICD-10 M35.7)
Verdacht auf
undifferenzierte Kollagenose (ICD-10 M35.9)
klinisch und
labortechnisch keine Entzündungsaktivität
ANA 1:1280,
SS-A/Ro IgG deutlich erhöht
Komplement C3
erniedrigt
seit 2003 niedrig
dosierte Steroidtherapie
positive
Familienanamnese
Rezidivierende
idiopathische Urtikaria (ICD-10 L50.1)
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Angst und
depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 L45.41)
Therapieresistentes
Ulcus cruris paratibial medial Mitte Unterschenkel links unklarer Genese
(ICD-10 183.0, M79.39)
bei der Diagnose „Verdacht
auf undifferenzierte Kollagenose“
leichte chronisch
venöse Insuffizienz
mechanische
Komponente möglich
Adipositas mit
BMI von 35 kg/m2 (ICD-10 E66.1)
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter aus
polydisziplinärer Sicht zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine
zumutbare Arbeitsfähigkeit für die angestammten Tätigkeiten, sowie für andere
körperlich mittelschwere und schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Für
körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 50%. Für die Tätigkeit im Haushalt sei eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% anzunehmen. Bezüglich des Beginns
der von ihnen geschätzten Arbeitsunfähigkeit gingen die Gutachter davon aus,
dass diese spätestens ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchungen im April 2016 gelte
(IV-Akte 56, S. 31 ff.).
Auf eine Rückfrage des RAD zur im Vergleich zur Begutachtung
von 2010 um 30% höheren Arbeitsunfähigkeit (vgl. RAD-Aktennotiz von pract. med.
E____ und Schreiben an die Gutachterstelle D____ vom 16. November 2016, IV-Akten 61
und 62), nahmen die Gutachter am 5. Dezember 2016 ergänzend Stellung
(IV-Akte 64). Sie erklärten, es sei seit der Begutachtung durch Dr. F____
im Herbst 2010 (vgl. Gutachten vom 11. Oktober 2010, IV-Akte 22) zu
einer Zunahme der Wirbelsäulenskoliose und der degenerativen Veränderungen im
Lumbalbereich, der rechten Hüfte und dem linken Knie gekommen. Darüber hinaus
seien bei den Laboruntersuchungen der Gutachterstelle D____ „die ANA mit 1:1280
und die SS-A/Ro p52 IgG stark erhöht“ gewesen, dies trotz der 2013
eingeleiteten Steroidtherapie. Bei der Begutachtung bei Dr. F____ hätten
sich nur leicht erhöhte ANA’s gefunden, so dass durch ihn zum damaligen
Zeitpunkt lediglich der Verdacht auf ein entzündlich rheumatologisches
Krankheitsbild, derzeit noch nicht klassifizierbar, habe gestellt werden
können. Zusammengefasst sei es sowohl hinsichtlich der degenerativen
Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der rechten Hüfte und dem linken Kniegelenk
wie auch der Kollagenose seit 2010 zu einer deutlichen Verschlechterung
gekommen. Dies begründe die durch die Gutachter der Gutachterstelle D____ nun
attestierte lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit für ausschliesslich leichte,
adaptierte Tätigkeiten.
4.1.2. Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D____
vom 12. Juli 2016 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt ‑
diese wurden aufgelistet und zum Teil auszugsweise wiedergegeben
(IV-Akte 56, S. 4 ff.) ‑ und auch die geklagten Beschwerden
wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend
und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Zudem wurde im
psychiatrischen Teilgutachten eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE
141 V 281 durchgeführt (zu deren Anwendung bei sämtlichen psychiatrischen
Diagnosen vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 141 V 418).
4.2.
Gestützt auf eine Beurteilung des RAD wich die Beschwerdegegnerin jedoch
insoweit vom Gutachten ab, als sie nicht auf die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit abstellte. Die Beschwerdeführerin bestreitet die
Rechtmässigkeit dieses Vorgehens. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
In einem RAD-Bericht vom 8. Februar 2017 erklärte pract. med. E____,
es sei bei der Beurteilung im D____-Gutachten von einer anderslautenden
Beurteilung eines unveränderten funktionellen Zustandsbildes auszugehen. Die
Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von bisher 20% auf aktuell 50% könne nicht
nachvollzogen werden. Die RAD-Ärztin führte aus, dass die im Gutachten von 2016
„beschriebenen funktionell maximal leichten Beeinträchtigungen“ mit den
Befunden im Vorgutachten von 2010 vergleichbar seien, sodass eine wesentliche
Veränderung nicht nachvollziehbar sei. Bereits 2010 seien teilweise deutliche
degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule beschrieben worden, welchen
jedoch bei der Beurteilung des zumutbaren Belastungsprofils ausreichend
Rechnung getragen werde. Im Rahmen des seit 2013 bestehenden Verdachts auf eine
„Kollagenose (entzündliche Autoimmunerkrankung des Bindegewebes)“ liege aktuell
klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität vor. Die
Cortisontherapie sei niedrig dosiert. Aufgrund dieses Befundes sei nicht von einer
zusätzlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 66,
S. 4). Basierend auf diesem Bericht erliess die Beschwerdegegnerin ihren
Vorbescheid vom 20. Februar 2017 (IV-Akte 67).
Im Rahmen des Einwandverfahrens bestätigte Dr. H____,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, die Einschätzung von pract.
med. E____ in einem RAD-Bericht vom 7. Juli 2017 (IV-Akte 82). Daran
hielt er auch in seinen späteren Berichten vom 19. Oktober 2017 und vom
11. Dezember 2017 fest (IV-Akte 89 und
IV-Akte 91/Duplikbeilage).
4.3.
Zu vergleichen ist die Beurteilung im D____-Gutachten vom
12. Juli 2016 mit derjenigen im bidisziplinären Gutachten
(Rheumatologie/Psychiatrie) von Dr. F____ und von Dr. G____ vom
11. Oktober 2010 (IV-Akte 22). Basierend darauf erliess die
Beschwerdegegnerin nämlich die rentenablehnende Verfügung vom 18. Mai 2011
(IV-Akte 30).
Die beiden Gutachter stellten damals folgende Diagnosen
(IV-Akte 22, S. 28):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches
lumbospondylogenes Syndrom rechts (DD: am ehesten Claudicatio radicularis bei
recessaler Einengung) (ICD10 M54) mit/bei
§
Mehretagendegeneration
der LWS mit degenerativer Retrolisthesis L1/2 bei Chondrose L1/2, Chondrose
L2/3, Chondrose L3/4, schwere Osteochondrose L4/5, Chondrose L5/S1
Ängstlich-depressive
Neurose (ICD10 F41.1/F34.1)
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Diskret
beginnende Valgusgonarthrose beidseits, linksbetont (ICD10 M17) mit/bei
§
radiomorphologisch
nachgewiesenem ausgedehntem Horizontalriss des lateralen Meniscus Knie links
(MRT Knie links 18.05.2009)
Adipositas (ICD
10 E66)
Verdacht auf
entzündlich rheumatologisches Krankheitsbild, derzeit noch nicht
klassifizierbar mit/bei
§
diskreter
laborserologischer Entzündungssituation, leicht erhöhtem Waaler-Rose-Test erniedrigten
Komplementen C3 und C4, leicht erhöhten antinukleären Antikörpern, positiven
SSA-Antikörpern, deutlich erhöhten antimitochondrialen Antikörpern, leichter
Anämie und Thrombozytose, fehlenden Synovitiden
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen Dr. F____ und
Dr. G____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischen
Gründen in den von ihr bisher ausgeübten Tätigkeiten als Krankenpflegerin, als
Betriebsmitarbeiterin und als Zeitungsverträgerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Bei
der Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin würde es rein theoretisch vom
Belastungsprofil abhängen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der bisherigen
(wie in jeder anderen) Tätigkeit zu 20% eingeschränkt. In Bezug auf eine
Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin würde es rein theoretisch vom
individuellen Belastungsprofil abhängen. In einer Verweistätigkeit, die nur körperlich
leichte Arbeit beinhalte und vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne, ohne Heben,
Stossen oder Ziehen von Gewichten über 7.5. kg und ohne dauernd in
vornübergebeugter Haltung oder in Zwangsstellungen arbeiten zu müssen, sei die
Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (bezogen auf
ein Ganztagespensum) zu 80% arbeitsfähig. Die Gehstrecke der Beschwerdeführerin
sei auf 15 Minuten am Stück limitiert, dann müsse es ihr möglich sein, eine
Pause einzulegen. Aus rheumatologischer Sicht erfolge eine 20%ige Einschränkung
wegen des erhöhten Pausenbedarfs der Beschwerdeführerin (a.a.O.,
S. 29 f.). Den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit legten sie auf den
Untersuchungstermin (10. September 2010), da sie eine rückwirkende
Beurteilung als nicht bzw. kaum möglich erachteten (a.a.O., S. 31).
4.4.
4.4.1 Wie unter E. 4.1.1. ausgeführt, haben die Gutachter der
Gutachterstelle D____ einerseits im Gutachten vom 12. Juli 2016 selbst und
andererseits in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 zum früheren
Gutachten von 2010 Stellung genommen und die gesundheitlichen Veränderungen aufgeführt.
Der RAD begründet seine Auffassung, es handle sich lediglich um eine andere
Beurteilung eines gleich gebliebenen Zustands insbesondere damit, dass sich in
funktioneller Hinsicht keine wesentliche Veränderung ergeben habe (Bericht vom
8. Februar 2017, IV-Akte 66, S. 4, und Bericht vom 7. Juli
2017, IV-Akte 82, S. 7). Ausserdem kam die RAD-Ärztin im Februar 2017
bezüglich des Verdachts auf eine Kollagenose zur Auffassung, dass aktuell keine
Entzündungsaktivität vorliege (Bericht vom 8. Februar 2017,
IV-Akte 66, S. 4). Dr. H____ sprach in seinem Bericht vom
19. Oktober 2017 von einem unklaren entzündlich-rheumatischen
Beschwerdebild, das bis dato einer undifferenzierten Kollagenose zugeordnet
werde aber nur mit subklinischen Entzündungswerten einhergehe. Es sei in dieser
Hinsicht keine massgebliche Verschlechterung im Vergleich mit dem
rheumatologischen Teilgutachten von Dr. F____ von 2010 nachvollziehbar
(IV-Akte 89, S. 5). Im Weiteren sei bezüglich der Hautproblematik
keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden
(a.a.O., S. 6). Im Bericht vom 11. Dezember 2017 führte Dr. H____
schliesslich ‑ bezugnehmend auf einen Bericht von der behandelnden Ärztin
Dr. I____, FMH Rheumatologie, Manuelle Medizin und FMH Innere Medizin, vom
- August 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 4) ‑ aus, wie die
Entzündungswerte zu lesen seien und hielt dabei an seiner bisherigen Auffassung
fest. Dabei fällt auf, dass die Diagnosen oder Befunde der Gutachter vom RAD
nie in Zweifel gezogen worden waren. Die Abweichung erfolgte lediglich in Bezug
auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
4.4.2 Die Argumentation der RAD-Ärzte ist angesichts der
Ausführungen der Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016
(IV-Akte 64; vgl. E. 4.1.1) nicht überzeugend. Die Gutachter haben
nicht allein auf die Labor- bzw. Entzündungswerte abgestellt. Vielmehr haben
sie deutlich auf eine Verschlechterung der objektiven Befunde bezüglich der
Wirbelsäule, der rechten Hüfte und dem linken Kniegelenk hingewiesen. Die
entsprechenden Diagnosen finden sich auch in der Diagnoseliste im Gutachten vom
12. Juli 2016 wieder (IV-Akte 56, S. 30). Diese Veränderung der
Befunde allein vermag noch nicht per se eine Verschlechterung der
Arbeitsfähigkeit zu begründen. Jedoch haben die Ärzte des RAD nicht
nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie davon ausgehen, die funktionellen
Einschränkungen seien dieselben wie im Jahr 2010. Dies wäre insbesondere
deshalb notwendig gewesen, als sich die Gutachter der Gutachterstelle D____
ausführlich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert
haben (a.a.O., S. 31 f.). Dabei haben sie bestätigt, dass die
Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ vom
11. Oktober 2010 korrekt gewesen seien (IV-Akte 56, S. 17, 22
und 32). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fällt auf, dass sich in den
Ausführungen im D____-Gutachten vom 12. Juli 2016 (vgl. E. 4.1.1)
wesentlich mehr Einschränkungen finden als noch im Gutachten vom
11. Oktober 2010 (vgl. E. 4.3.). Dies ist nebst den Ausführungen der
Gutachter der Gutachterstelle D____ ein weiterer Hinweis auf eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands seit 2010. Darüber hinaus nimmt die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer entzündungsbedingten Schmerzen mittlerweile zusätzlich zu den
Schmerzmitteln Cortison (gemäss ihren Angaben im Gutachten in Form von Prednison)
ein (vgl. IV-Akte 56, S. 10). Ihre Aussage anlässlich der
Hauptverhandlung vom 24. April 2018, sie habe früher kein Cortison zu sich
genommen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.), deckt sich mit der
Medikamentenliste im Gutachten vom 11. Oktober 2010. Aus dieser ist
lediglich die Einnahme von Ibuprofen und Paracetamol ablesbar (IV-Akte 22,
S. 13). Auch dies ist ein zusätzlicher Hinweis auf eine Verschlechterung. Insgesamt
lässt der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter der vorliegenden medizinischen
Problemlage bzw. das Zusammenspiel der verschiedenen Einschränkungen, was sich
bei der Konsensbesprechung der Arbeitsfähigkeit erkennen lässt (Gutachten vom
12. Juli 2016, IV-Akte 56, S. 31 f.), nicht zu, dass vorliegend auf
RAD-Berichte ohne polydisziplinäre Einschätzung abgestellt wird (vgl. dazu auch
BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Schliesslich wird das Gutachten im Wesentlichen
auch von der behandelnden Ärztin Dr. I____ gestützt. Diese wies
beispielsweise in ihrem Bericht vom 24. August 2017 darauf hin, dass die
Summe der verschiedenen Probleme der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit zu
mindestens 50% einschränke (BB 4, S. 3).
4.5.
Infolge all dessen vermögen die Ausführungen des RAD nicht zu überzeugen,
um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im D____-Gutachten vom 12. Juli 2016
in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Auffassung des RAD ist gestützt auf das
erwähnte Gutachten von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer
leidensadaptierten Tätigkeit zu 50% arbeits- und leistungsfähig ist.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 135 V 297, 300
E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Für die Berechnung des
Invalideneinkommens ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
insbesondere dann auf den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater
Sektor“ abzustellen, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen
Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545
nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom
24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014
E. 5).
5.2.
Ein leidensbedingter Abzug vom
statistischen Lohn kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer
Höhe von maximal 25% gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind
das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs
ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es
rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe
eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit
Hinweisen).
5.3.
Die Beschwerdeführerin ist zum einen der Auffassung, dass die
Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens zu Unrecht auf den
Tabellenlohn gemäss der am 15. April 2016 veröffentlichten Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“,
Frauen, Kompetenzniveau 1 abgestellt hat. Sie beantragt, es sei auf den IK-Auszug
bzw. auf das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin als Ärztevertreterin
erzielte, abzustellen. Zum anderen kritisiert sie den von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 5% als zu tief.
Vielmehr sei ein Abzug von 15% vorzunehmen.
5.4.
5.4.1 Die Gutachter Dr. F____ und Dr. G____ hielten
bereits in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 2010 fest, dass die
Beschwerdeführerin in den von ihr ausgeübten Tätigkeiten als Zeitungsverträgerin,
Betriebsmitarbeiterin und Krankenpflegerin nicht mehr arbeitsfähig sei.
Hinsichtlich einer Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin wiesen sie darauf
hin, dass es auf das konkrete Tätigkeitsprofil ankomme (IV-Akte 22,
S. 29; vgl. auch E. 4.3.). Da die volle Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem gelernten Beruf als Krankenschwester
sowie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsverträgerin bereits
seit vielen Jahren ausgewiesen ist, hatte sie das Wartejahr nach Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG bei ihrer Neuanmeldung im Januar 2015 (IV-Akte 34)
bereits erfüllt. Der Rentenanspruch beginnt somit sechs Monate nach ihrer
Anmeldung, also im Juli 2015 (vgl. E. 3.1.).
5.4.2 Was zunächst das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin
betrifft, so hat die Beschwerdeführerin eine verhältnismässig kurze Zeit als Ärzteberaterin
gearbeitet, nämlich in den Jahren 1991 bis 1995 (gemäss ihren Angaben im Gutachten
vom 12. Juli 2016 von 1992 bis 1997; IV-Akte 56, S. 12). Auch in
den übrigen von ihr übernommenen Tätigkeiten war sie stets nur wenige Jahre
tätig, mit Ausnahme ihrer Nebentätigkeit als Hauswartin (vgl. Lebenslauf,
IV-Akte 10, S. 1, und IK-Auszug, IV-Akte 86). Ein Abstellen auf
eine der verschiedenen von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten
rechtfertigt sich schon daher nicht. Was ihre Tätigkeit als Ärzteberaterin
betrifft, so kommt hinzu, dass sie diese Tätigkeit schon seit vielen Jahren
nicht mehr ausübt und seither in Hilfstätigkeiten (z.B. als nebenamtliche Hauswartin
oder im Zeitungsvertrieb) gearbeitet hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu
Recht gestützt auf LSE 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“,
Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘300.--) mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer Nominallohnentwicklung für
das Jahr 2015 von 0.5% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne,
der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017“ des Bundesamtes für
Statistik [BFS]) ein Valideneinkommen von Fr. 54‘062.-- errechnet.
5.4.3 Dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen
basierend auf demselben Tabellenlohn bemessen hat, beanstandet die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. dazu die Ausführungen unter
E. 5.1.). Was den Abzug von diesem Tabellenlohn betrifft, so kann bei der
Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer leidensbedingten Einschränkungen
ein Abzug erfolgen. Die übrigen in E. 5.2. aufgeführten Gründe für einen
Abzug liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Abzug von 5% scheint in Anbetracht sämtlicher Umstände nicht als
derart abwegig, dass das Gericht sich dazu veranlasst sehen müsste,
einzugreifen. Ein Abzug von 15% erscheint zudem bereits etwas überhöht. Da
dieser ohnehin nicht zu einem höheren Rentenanspruch führen würde als ein Abzug
von 5%, erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu.
Gemäss dem unter 5.4.1. berechneten Lohn, konnten weibliche
Hilfskräfte im Jahr 2015 Fr. 54‘062.-- erzielen, mit einem 50%-Pensum Fr. 27‘031.--.
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5% resultiert ein Invalideneinkommen
der Beschwerdeführerin von Fr. 25‘679.--. Der Vergleich mit dem
Valideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 52.5%. Die
Beschwerdeführerin hat somit einen Anspruch auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung (vgl. E. 3.1.).
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die
Verfügung vom 18. Juli 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2015 eine halbe
Invalidenrente auszubezahlen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69
Abs.1bis IVG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend reduziert oder erhöht werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Zu berücksichtigen ist
jedoch, dass anschliessend an den doppelten Schriftenwechsel zusätzlich eine
Parteiverhandlung stattfand. Deshalb erscheint ein um Fr. 400.-- erhöhtes
Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘700.-
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Der doppelte Schriftenwechsel fand
vollständig vor dem 31. Dezember 2017 statt. Bis dahin betrug die
Mehrwertsteuer 8%. Deshalb ist dieser Mehrwertsteuersatz auf dem in
durchschnittlichen IV-Fällen ausbezahlten Honorar von Fr. 3‘300.-- anzuwenden.
Auf den Betrag, um welchen dieses aufgrund der Parteiverhandlung im Jahr 2018
erhöht wurde (Fr. 400.--) ist der ab dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz
von 7.7% anzuwenden. Zuzüglich zum Honorar von Fr. 3‘700.-- sind
folglich Fr. 294.80 (Fr. 264.-- bis 31. Dezember 2017 und
Fr. 30.80 ab dem 1. Januar 2018) Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. Juli 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente
auszuzahlen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 294.80.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: