Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.25
ENTSCHEID
vom 12.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eröffnete am 12. März 2015 ein Untersuchungsverfahren gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Angriffs und Körperverletzung
(VT.2015.31840 [ehemals V150224 125]). Mit Verfügung vom 25. März 2015
wurde das Vorverfahren ausgedehnt auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Die Untersuchung bezog sich auf den folgenden
Sachverhalt: Während der Fasnachtstage kam es am 24. Februar 2015 um ca. 01.45
Uhr Ecke Greifengasse/Rheingasse zu einem tätlichen Angriff von mehreren Personen
auf B____ und zwei weitere Personen. B____ wurde, nachdem er einen handgreiflichen
Streit zu schlichten versucht hatte, ins Gesicht geschlagen und anschliessend
am Boden liegend mit Fusstritten in Gesicht und Abdomen malträtiert. In diesem
Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer polizeilich gesucht und wurde dieser am
25. Februar 2015 auf Anraten seiner Rechtsvertretung bei der Staatsanwaltschaft
vorstellig, damit seine Beteiligung an diesem Vorfall ausgeschlossen werden
könne. Darauf wurde der Beschwerdeführer vom 25. bis zum 27. Februar 2015
in Haft genommen.
Mit Schreiben
vom 25. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei
der Staatsanwaltschaft nach dem aktuellen Stand der Untersuchung und ersuchte
um zeitnahe Einstellung des Verfahrens, nachdem während rund zwei Jahren keine
Ermittlungshandlungen mehr getätigt worden seien. Die Staatsanwaltschaft teilte
daraufhin am 27. März 2017 mit, dass das Verfahren „dieser Tage“ zum Abschluss
gebracht und der Verteidiger über den vorgesehenen Verfahrensabschluss orientiert
werde. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge ohne Reaktion seitens der
Staatsanwaltschaft verblieben war, intervenierte dessen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 16. November 2017 erneut bei der Staatsanwaltschaft. Diese
unterrichtete den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2017 darüber,
dass ein personeller Wechsel in der Verfahrensleitung stattgefunden habe und im
Übrigen aufgrund anderer unaufschiebbarer Arbeiten keine zeitliche Prognose
betreffend den Abschluss des Verfahrens gestellt werden könne.
Am 12. Februar
2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben
und beantragen, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren
V150224 125 das Recht verweigere, eventualiter verzögere, und sie sei
gerichtlich anzuweisen, das Verfahren nun beförderlich bzw. innert gerichtlich anzusetzender
Frist abzuschliessen. Alles unter o/e-Kostenfolge, insbesondere sei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die
Staatsanwaltschaft anerkannte in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2018 implizit
das Vorliegen einer Rechtsverzögerung und verzichtete auf einen Antrag auf
Abweisung der erhobenen Beschwerde; in verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vorakten bis zum
30. März 2018. Am 16. März 2018 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Honorarnote mit seinen Bemühungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ein. Mit Verfügung vom 24. April 2018 kündigte die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer, dem Opfer B____ sowie der Opferhilfe
beider Basel die Einstellung des Strafverfahrens an, da bezüglich des Vorwurfs
des Angriffs kein Tatverdacht habe erhärtet werden können und bezüglich des
mutmasslichen Betäubungsmittelkonsums Prozesshindernisse aufgetreten seien. Mit
Schreiben vom selben Tag beantragte die Staatsanwaltschaft dem
Appellationsgericht die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen
Gegenstandslosigkeit. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Appellationsgericht am
30. Mai 2018 die Vorakten ein. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden
können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine
Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch
Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396
Abs. 2 StPO; Guidon, Basler
Kommentar StPO JStPO [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Auflage 2014,
Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Die von Art. 382
Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein,
d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegen, ansonsten das Rechtsmittel grundsätzlich
abzuschreiben ist; dieses Erfordernis gilt auch für Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerden (Guidon,
Basler Kommentar, Art. 396 N 19). Die Staatsanwaltschaft kündigte erst am 24.
April 2018 und damit nach Ergehen des vorliegenden Entscheids an, dass das
Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werde (Art. 318 Abs. 1
StPO). Damit war aber im Zeitpunkt der Urteilsfällung das aktuelle
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers noch gegeben. Daraus erhellt
weiter, dass das vorliegende Verfahren nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt
als gegenstandslos abgeschrieben werden kann und über die Frage der
Rechtsverweigerung und -verzögerung zu urteilen ist. Das Bundesgericht leitet
aus dem Verfassungsgrundsatz des Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbots
gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen direkten Anspruch
auf Feststellung der Missachtung dieser Grundsätze ab. Ein diesbezügliches
spezifisches Interesse ist nicht nachzuweisen (BGer 6B_411/2015 vom 9.
September 2015 E. 3.2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche
Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde.
Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde
zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht
innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der
übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, Basler Kommentar, Art. 396
StPO N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE
BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Aus den an den
Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018
(Akten 2/3) und vom 23. November 2017 (Akten 2/5) sowie aus deren Stellungnahme
vom 8. März 2018 (Akten 4) geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft durchaus
gewillt ist, das Vorverfahren zum Abschluss zu bringen, dass sich aber aufgrund
dringlicherer Verfahren dessen Behandlung verzögert hat.
2.2 Eine
besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem
in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden
verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots
ist es primär zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über
die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines
Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers,
Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1046; statt vieler BGE 133 IV 158
E. 8 S. 170). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren
sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder
der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer
6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln; vielmehr ist jeweils eine
Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten
der Strafverfolgungsbehörde sind auch weitere Faktoren, wie der Umfang und die
Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten
Personen und die Schwere der zu untersuchenden Delikte, zu berücksichtigen (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO
N 7). Insbesondere kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass
sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein
Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wurde. Dabei können
Perioden intensiver Untersuchungshandlungen die Tatsache aufwiegen, dass das
Dossier wegen anderer Fälle zeitweise zurückgestellt wurde. Eine Rechtsverzögerung
liegt demnach vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde bei objektiver Betrachtung
des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren
oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen.
Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere
Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat (Wohlers, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5
N 9; AGE BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2, BES.2017.56 vom
27. April 2017 E. 4.1).
2.3 Seitens
der Staatsanwaltschaft ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien seit
dem Frühjahr 2015 keinerlei Ermittlungen mehr getätigt worden, unbestritten
geblieben. Sie anerkennt die Verletzung des Beschleunigungsgebots vielmehr und
begründet ihr Untätigbleiben mit der notwendigen Prioritätensetzung angesichts
einer sehr hohen Fallzahl. Primär würden deshalb Verfahren mit Beschuldigten in
Untersuchungshaft und sodann solche mit begangenen oder drohenden schweren Delikten
gegen die körperliche Integrität geführt. Innerhalb dieser Kategorien würden
die Fälle in chronologischer Abfolge abgearbeitet. Das gegen den
Beschwerdeführer geführte Vorverfahren falle jedoch leider weder bezüglich der
Tatschwere noch aufgrund seiner Dauer in die Kategorie der unverzüglich zu
erledigenden Fälle. Diese Erklärung der Staatsanwaltschaft vermag ihr Unterlassen
offensichtlich nicht zu rechtfertigen, wovon auch die Staatsanwaltschaft konkludent
ausgeht, indem sie keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt und von
einer offensichtlichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses spricht
(Stellungnahme S. 2, Akten 4).
2.4 Die
Strafbehörden sind verpflichtet, sich und die Prozessabläufe dergestalt zu
organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt werden
können; Argumente der hohen Arbeitslast oder personeller Engpässe sind demnach
als Rechtfertigung einer Verfahrensverzögerung nur zu hören, soweit es sich um
vorübergehende Phänomene handelt. Diesfalls dürfen insbesondere Verfahren
bezüglich „geringfügiger Tatbestände“ als weniger dringlich oder wichtig
zwischenzeitlich mit geringerer Priorität behandelt werden (vgl. Summers, a.a.O., Art. 5 StPO
N 14 m.w.H. auf die Gerichtspraxis; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011,
N 34; AGE BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.4.2). Aus den Vorakten
ergibt sich, dass das Untersuchungsverfahren eine intensive Abklärungsphase mit
diversen Befragungen vom 24. Februar 2015 bis ca. Ende März 2015 aufweist;
die letzte Befragung des Beschwerdeführers fand am 22. April 2015 statt
und das letzte mit der Untersuchung im Zusammenhang stehende Dokument, ein
Bericht des Universitätsspitals Basel zuhanden der Opferhilfe Basel, datiert
vom 3. Dezember 2015. Danach sind keine Untersuchungshandlungen der
Staatsanwaltschaft mehr verzeichnet. Insbesondere kann der interne
Mandatswechsel im Juli 2017 selbstverständlich nicht als Verfahrenshandlung
berücksichtigt werden. Diese lange Ermittlungspause seit Anfang Dezember 2015
von mehr als zwei Jahren kann nicht mit einer vorübergehenden Priorisierung
erklärt werden, sondern es steht möglicherweise eine chronische
Arbeitsüberlastung der Untersuchungsbehörden hinter der geltend gemachten
Prioritätensetzung, die eine überlange Verfahrensdauer gerade nicht zu
rechtfertigen vermag.
2.5 Da
die überlange Verfahrensdauer sich nicht durch zu berücksichtigende Kriterien
des vorliegenden Falls rechtfertigen lässt, liegt ein Fall von
Rechtsverzögerung vor und ist die Beschwerde daher gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft
hat in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO am 24. April 2018 die Einstellung des
Vorverfahrens angekündigt; es kann daher darauf verzichtet werden, ihr
Weisungen für den weiteren Verfahrensgang zu erteilen und insbesondere ihr eine
Frist für den Abschluss des Vorverfahrens zu setzen.
Bei diesem
Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben und hat der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung
zulasten der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht einen
angemessenen Aufwand von 2.67 Stunden für seine Bemühungen im vorliegenden
Verfahren geltend, der zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu vergüten
ist. Hinzu kommen geltend gemachte Auslagen von CHF 6.80 sowie die
Mehrwertsteuer zu 7,7% von insgesamt CHF 51.90.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren VT.2015.31840
(vormals V150224 125) gegen den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung begangen
hat.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 726.20 (einschliesslich
Auslagen und MWST zu 7,7 %) zulasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).