Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.230
Verfügung vom 25. Oktober 2017
Invaliditätsbemessung; befristete
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1967,
war seit dem 1. Dezember 1997 als Objektleiterin bei der C____ AG angestellt
(vgl. IV-Akte 10). Ab dem 14. Januar 2015 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. IV-Akte 2 und IV-Akte 3, S. 3). Im Juli 2015 meldete sie sich
wegen diverser Leiden (insb. Depression, Magenschmerzen) zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1).
Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Zunächst forderte sie Dr. D____ zur Berichterstattung auf
(Bericht vom 10. August 2015; IV-Akte 13, S. 2 ff.). Ein weiterer Bericht wurde
bei Dr. E____ eingeholt (Bericht vom 18. August 2015; IV-Akte 15).
b) Per Ende Oktober 2015 löste die C____ AG das
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf (vgl. IV-Akte 33). In der
Folge gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab dem 24. November 2015
Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines Aufbautrainings (bei [...]) resp.
in der Form von Arbeitsvermittlung (vgl. IV-Akten 21 und 22 resp. IV-Akte 23).
Das Aufbautraining wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende
Juli 2016 (vgl. IV-Akten 39 und 52; vgl. auch IV-Akte 54, S. 2 ff.). Im
September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV zur
Arbeitsvermittlung (50%-Stelle) per Oktober 2016 an (vgl. IV-Akte 59).
c) Die IV-Stelle forderte im weiteren Verlauf erneut
ärztliche Unterlagen an (Bericht Dr. E____ vom 9. Januar 2017 [IV-Akte 63];
Bericht Dr. D____ vom 4. Februar 2017 [IV-Akte 68]). Anschliessend
forderte sie den RAD zur Stellungnahme auf (vgl. IV-Akte 70). Mit Vorbescheid
vom 10. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, man gedenke, einen
Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 71). Dazu äusserte sich diese am 23.
Mai 2017 (vgl. IV-Akte 74). In der Folge holte die IV-Stelle beim
RAD-Psychiater die Aktennotiz vom 13. Juni 2017 ein (vgl. IV-Akte 78). Von
Dr. F____, ebenfalls c/o RAD, wurde die Stellungnahme vom 16. Juni 2017
angefordert (vgl. IV-Akte 79). Schliesslich stellte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 8. September 2017 erneut die Ablehnung eines
Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 82). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 83). Dessen ungeachtet
erliess die IV-Stelle am 25. Oktober 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 84).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 29. November
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei ihr ab Januar 2016 bis September 2016 eine ganze Rente und ab
Oktober 2017 (recte: Oktober 2016) eine halbe Rente zuzusprechen.
b) Am 30. November 2017 lässt die Beschwerdeführerin dem
Gericht einen Bericht von Dr. G____ (H____spital [...]) vom 24. November 2017
zukommen.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. April
2018 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
30. April 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 13. Juni 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der massgebenden
Einschätzung des RAD vom 28. Februar 2017 liege keine andauernde gesundheitliche
Schädigung im Sinne des IVG vor. Daher sei die Ablehnung eines Rentenanspruches
als richtig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die
Duplik).
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ab Januar
2015 bis zum 30. September 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Oktober
2016 eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Übrigen müsse davon
ausgegangen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand in den vergangenen zwei Jahren
verschlechtert habe. Die vorliegenden Abklärungen somatischer Natur seien
veraltet. Es seien daher weitere Abklärungen betreffend ihren
Gesundheitszustand, insbesondere die Durchführung einer neurologischen und
einer rheumatologischen Abklärung angezeigt (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens
50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70
% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle
Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs.
1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E.
3.2).
4.1. 4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.
4.2.1. Ausweislich der vorliegenden Akten wurde der
Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt (Dr. D____) ab dem 14. Januar 2015 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 2 und IV-Akte 3, S. 3). Dr.
D____ stellte die Diagnosen "akute Gastritis",
"Erschöpfungsdepression" und "Exazerbation Lumbovertebralsyndrom"
(vgl. u.a. den Bericht vom 13. Februar 2015; IV-Akte 3, S. 7). Der Psychiater
Dr. E____, der die Beschwerdeführerin seit dem 5. Februar 2015 behandelte, bestätigte
in der Folge das Vorliegen einer seit dem 14. Januar 2015 bestehenden 100%igen
Arbeitsunfähigkeit. Er diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome, ICD-10 F32.2 (vgl. IV-Akte 3, S. 4). Dr. I____ hielt
schliesslich im Gutachten vom 5. Juni 2015 zu Handen der Taggeldversicherung
(IV-Akte 27, S. 2 ff.) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: "mittelgradige bis zum Teil schwergradige
Depression" (vgl. S. 8 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. I____ zu
Handen der Taggeldversicherung klar, die
zuletzt von der Explorandin ausgeübte Tätigkeit als Gruppenleiterin bei der C____
AG sei wegen der Mobbingsituation am Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar (vgl. S.
11 des Gutachtens). Aktuell sei der Explorandin infolge der depressiven
Beschwerden auch eine leidensangepasste Tätigkeit nicht zumutbar (vgl. S. 12
des Gutachtens).
4.2.2. Mit Bericht vom 9. Januar 2017 (IV-Akte 63) führte Dr. E____
schliesslich aus, seine Patientin sei jetzt psychisch uneingeschränkt
belastbar. Abgesehen von den körperlichen Beeinträchtigungen bestehe aus
psychischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Der RAD-Psychiater hielt in
der Aktennotiz vom 13. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 78) Folgendes fest: Dr. E____
habe anlässlich des mit ihm geführten Telefonates mitgeteilt, die Patientin sei
im Herbst 2015 weiterhin mittel- bis schwergradig depressiv und voll
eingeschränkt gewesen. Eine Aufhellung habe dann allmählich stattgefunden, so
dass – rein psychiatrisch betrachtet – per Januar 2017 wieder eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit habe erlangt werden können. Aus RAD-Sicht ergebe dies für die
Zeit Dezember 2015 bis Dezember 2016 eine arithmetisch gemittelte 50%ige
psychische Beeinträchtigung. Seit Januar 2017 sei die Versicherte wieder 100 %
arbeitsfähig.
4.3.
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen (insb. die Einschätzung
von Dr. E____) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Januar
2015 bis Herbst 2015 aus psychischen Gründen 100 % arbeitsunfähig war, seither
eine stetige Besserung des psychischen Zustandes eingetreten ist und dass sie
seit Januar 2017 wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht verfügt. Da die vom RAD-Psychiater angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 bis Dezember 2016 plausibel erscheint, ist somit
aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2015
bis November 2015, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2015 bis Dezember 2016
und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 auszugehen.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide auch an
somatischen Beschwerden mit relevanter Auswirkung auf die Arbeits- resp.
Erwerbsfähigkeit; diese hätten sich in der Zwischenzeit sogar noch
verschlechtert (vgl. insb. die Beschwerde). Dem kann aus den nachstehenden
Überlegungen nicht gefolgt werden.
4.4.2. Dr. J____ führte im Bericht vom 10. Mai 2016 (IV-Akte
68, S. 7 ff.) aus, eine entzündliche rheumatologische Erkrankung sei angesichts
der normalen Laborwerte und dem – abgesehen von einer deutlichen Rhizarthrose –
normalen Skelettszintigramm unwahrscheinlich (vgl. S. 2 unten des Berichtes). Im
Szintigramm zeige sich der deutliche Uptake betreffend die Daumensattelgelenke,
der Uptake im Schultergelenk sei etwas unspezifisch und finde sich in etwa bei
60 % der Leute.
4.4.3. Im Bericht K____ vom 19. Mai 2016 (IV-Akte 68, S. 10)
wurde festgehalten, es bestehe beidseits eine deutliche Rhizarthrose mit
erheblichen reaktiven synovialen Gelenkveränderungen. Hinweise auf eine
Polyarthritis gebe es keine. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf eine
scapholunäre Bandläsion.
4.4.4. Dr. D____ hielt im Bericht vom 4. Februar 2017 (IV-Akte
68, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Chronisch
rezidivierende Exazerbationen eines cervicolumbal betonten Panvertebralyndroms
bei Tendenz zur generalisierten Fibromyalgie (massige Osteochondrose L5/S, lumbale
Streckhaltung, rezidivierende SIG Blockade links); […]; progrediente
Rhizarthrose beidseits; […]; beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits.
4.4.5. Im aktuellsten Bericht des H____spitals [...] vom 24.
November 2017 (Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November
2017) wurde schliesslich (unter anderem) als Diagnose festgehalten: Multilokuläres
Schmerzsyndrom multifaktorieller Genese (muskuläre Dysbalance cervico-thorakal
sowie lumbo-sakral linksbetont; degenerative Veränderungen, Rhizarthrosen
beidseits, AC-Arthrose Schulter links, Verdacht auf cervicale und lumbale
degenerative Veränderungen; multilokuläre Insertionstendinopathien; anamnestisch
Fibromyalgie; allgemeine Dekonditionierung; Wirbelsäulenfehlhaltung, insbesondere
Hyperlordose thorakolumbal). Des Weiteren wurde dargetan, in der aktuellen
klinischen Untersuchung habe man vor allem eine muskuläre Problematik festgestellt.
Hinweise für eine Fibromyalgie habe man derzeit eher wenig. Im Vordergrund stehe
eine muskuläre Dysbalance panvertebral, kombiniert mit allgemeiner
Dekonditionierung und Insertionstendinopathien. Radiologische Abklärungen der
Wirbelsäule stünden aktuell nicht zur Verfügung, allerdings halte man dies für
eine spezifischere Diagnostik auch nicht für notwendig. Daneben bestehe auch
ein nicht unerhebliches Übergewicht, was auf die Körperhaltung, die Gelenke und
die muskuläre Belastung sicherlich einen ungünstigen Einfluss habe.
4.5.
Aufgrund dieser medizinischen Erhebungen ist davon auszugehen, dass
keine organischen Befunde vorliegen, welche einer Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten (leichten) Tätigkeit
entgegenstehen könnten. Wie insbesondere im aktuellsten Bericht des H____spitals
[...] vom 24. November 2017 klargestellt wurde, steht eine muskuläre Dysbalance
im Vordergrund und es ist auch eine allgemeine Dekonditionierung der
Beschwerdeführerin auszumachen. Diesen Einschränkungen kann jedoch durch
geeignete Therapie entgegengewirkt werden. Eine solche kann der
Beschwerdeführerin ohne weiteres zugemutet werden.
4.6.
Damit bleibt es bei der aus psychischen Gründen attestierten
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor). Zu
prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der
festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhält.
5.1.
5.1.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE
135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.1.2. Gemäss Auskunft der ehemaligen
Arbeitgeberin würde die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 Fr. 68'250.--
verdienen (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Darauf ist abzustellen.
5.2.
5.2.1. Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E.
4.2.1 mit Hinweisen).
5.2.2. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat
(LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am
15. April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an
die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 %
[vgl. T39]; 2016: + 0.8 % [vgl. T1.2.15 Nominallohnindex Frauen 2016, veröffentlicht
am 28. April 2017]) resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % – ein
hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 27'247--. Ein leidensbedingter Abzug (vgl.
dazu BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2) lässt sich nicht
rechtfertigen.
5.3. Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 68'250.-- mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 27'247.-- ergibt sich somit per Januar 2016 ein
IV-Grad von 60 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2016 Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente.
5.4. Ab Januar 2017 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
einer angepassten Tätigkeit wieder über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit
verfügt (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor). Aufgrund des Vergleiches des
Valideneinkommens von Fr. 68'250.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr.
54'494.-- resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von 20 %. Der
Rentenanspruch ist daher auf März 2017 (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 [IVV]; SR 831.201) zu befristen.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen
und es ist die Verfügung vom 25. Oktober 2017 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
ist zu verpflichten der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 bis März 2017 eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte zu zahlen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Angesichts des hälftigen Obsiegens erscheint somit ein Honorar von
Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Es ist
davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im Jahr 2017
und zu einem Drittel im Jahr 2018 angefallen sind. Folglich hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.--(inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'100.-- und von 7.7 %
auf Fr. 550.--. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 25. Oktober 2017 aufgehoben und es wird die
Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 bis
März 2017 eine Dreiviertelsrente zu gewähren.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'100.-- und von
7.7 % auf Fr. 550.--. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: